B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1929/2017
law/auj
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. März 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 15. März 2017 – eröffnet am 23. März
2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Däne-
mark anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2017 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter
Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des SEM
vom 15. März 2017 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei der Be-
schwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. April 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass das dänische Generalkonsulat in Istanbul dem Beschwerde-
führer ein vom 27. Juli 2016 bis 2. August 2016 gültiges Schengen-Visum
ausgestellt hatte,
dass das SEM die dänischen Behörden am 2. Februar 2017 um Aufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die dänischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 10. März
2017 zustimmten,
dass die Zuständigkeit Dänemarks für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit grundsätzlich ge-
geben ist,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm im vorinstanzlichen Ver-
fahren am 19. Januar 2017 gewährten rechtlichen Gehörs zur mutmassli-
chen Zuständigkeit Dänemarks zu Protokoll gab, er möchte nicht nach Dä-
nemark gehen,
dass er die Zuständigkeit Dänemarks mit der Begründung bestreitet, er
habe sich im August 2016 nur während dreier Tage in diesem Staat aufge-
halten und sei danach in die Türkei zurückgekehrt,
dass derjenige Dublin-Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist, welcher der antragstellenden Person ein
gültiges Visum ausgestellt hat (vgl. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass dieser Mitgliedstaat zuständig bleibt, sofern das Visum, mit dem die
antragstellende Person in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen
konnte, seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, und diese Person
das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 2
und Abs. 4 Dublin-III-VO),
dass das dänische Schengen-Visum des Beschwerdeführers bis am 2. Au-
gust 2016 gültig war und demzufolge im Zeitpunkt der Einreichung seines
Asylgesuchs in der Schweiz am 12. Januar 2017 (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-
III-VO) noch nicht sechs Monate abgelaufen war,
dass vorliegend strittig ist, ob der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der
Dublin-Mitgliedstaaten verlassen hat oder nicht,
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dass der Beschwerdeführer an der Befragung vom 19. Januar 2017 zu Pro-
tokoll gab, er sei nach einem dreitägigen Aufenthalt in Dänemark im August
2016 von dort in die Türkei zurückgekehrt, wo er zunächst an seinem Ge-
burtsort B._______ gewohnt und ab 20. September 2016 in Istanbul ge-
weilt habe, bis er am 9. Januar 2017 illegal aus der Türkei ausgereist und
im Laderaum eines Lastwagens versteckt bis in die Schweiz gelangt sei
(vgl. SEM-act. A5/13 S. 4, 7 und 10),
dass das SEM in seiner einlässlich begründeten Verfügung zu Recht fest-
gestellt hat, dass der Beschwerdeführer die behauptete Rückkehr in die
Türkei im August 2016, den anschliessenden Aufenthalt ausserhalb des
Hoheitsgebietes der Dublin-Staaten und die Reise aus der Türkei in die
Schweiz im Januar 2017 weder mit Beweismitteln belegt noch glaubhaft zu
schildern vermocht hat,
dass in der Tat nicht plausibel ist, dass der mit einem gültigen Schengen-
Visum nach Dänemark gereiste Beschwerdeführer nach drei Tagen freiwil-
lig wieder in die Türkei zurückgekehrt sein soll, obwohl er dort wegen Mit-
gliedschaft bei der HDP und Unterstützung der PKK Probleme mit den tür-
kischen Behörden und Sicherheitskräften gehabt haben will, und dass er
fünf Monate später eine illegale, kostspielige und risikobehaftete Wieder-
einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten in Kauf genom-
men habe,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene daran festhält, er sei
nach einem dreitägigen Aufenthalt im August 2016 in die Türkei zurückge-
kehrt und von dort im Januar 2017 in die Schweiz gereist, so dass die Zu-
ständigkeit Dänemarks zur Behandlung seines Asylgesuchs gemäss
Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen sei,
dass er zur Stützung dieses Vorbringens eine Kopie einer Fotografie eines
Schreibens einreichte, in dem gemäss der beiliegenden deutschen Über-
setzung der Dorfvorsteher von C._______ sowie weitere Mitglieder des
Dorfvorsteheramtes unterschriftlich bestätigen, dass der Beschwerdefüh-
rer vom 15. bis 22. August 2016 in diesem türkischen Dorf auf einer Bau-
stelle gearbeitet habe,
dass dieses am 29. März 2017 ausgestellte Schreiben offenbar extra für
das Beschwerdeverfahren in der Schweiz ausgestellt wurde und offensicht-
lich Gefälligkeitscharakter aufweist, und ihm, unabhängig davon, ob es nur
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als Kopie vorliegt oder (wie angekündigt) im Original nachgereicht wird,
keinerlei Beweiswert zukommt,
dass dies ebenfalls für einen in der Beschwerde in Aussicht gestellten Be-
leg über zwei Hotelübernachtungen in der Türkei gilt, zumal solche Bestä-
tigungen leicht fälschbar sind,
dass der Beschwerdeführer es versäumt hat, zum Nachweis der behaup-
teten Ausreise aus Dänemark in die Türkei taugliche Beweismittel – insbe-
sondere seinen Reisepass und sein Flugticket beziehungswiese die Bord-
karte – einzureichen,
dass er, falls er nicht mehr in Besitz der Bordkarte sein sollte, eine Auskunft
der Fluggesellschaft hätte erhältlich machen können, auf welchem Rück-
flug von Dänemark in die Türkei er sich Anfang August 2016 als Passagier
befunden habe,
dass sich die Rechtsmitteleingabe nicht mit dem zutreffenden Vorhalt des
SEM auseinandersetzt, dass die Schilderungen der Reise des Beschwer-
deführers von der Türkei bis in die Schweiz (vgl. act. A5/13 Ziff. 5.01 ff.)
allgemein und stereotyp ausgefallen sind,
dass in der Beschwerde grösstenteils die bereits im erstinstanzlichen Ver-
fahren (vgl. act. A5/13 Ziff. 7) geltend gemachten politischen Aktivitäten
des Beschwerdeführers und von dessen Familienangehörigen seit 2008
und die Repressalien durch die türkischen Sicherheitskräfte gegen die Fa-
milie aufgeführt werden, und erneut auf ein aktuelles Strafverfahren gegen
einen Bruder des Beschwerdeführers wegen Unterstützung der PKK hin-
gewiesen wird, in dem er, der Beschwerdeführer, ebenfalls beschuldigt
werde,
dass übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass dem Be-
schwerdeführer der Nachweis nicht gelungen ist, dass er das Hoheitsge-
biet der Dublin-Mitgliedstaaten während mehr als drei Monaten verlassen
habe, und die Zuständigkeit Dänemarks somit nicht gemäss Art. 19 Abs. 2
Dublin-III-VO erloschen ist,
dass die dänischen Behörden offensichtlich die Auffassung des SEM teilen,
dass dieses nämlich gestützt auf den dargestellten Sachverhalt Dänemark
um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte mit der Begründung, es
erachte dessen Vorbringen, er habe Dänemark im August 2016 verlassen
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und bis im Januar 2017 in der Türkei geweilt, bevor er in der Schweiz um
Asyl nachgesucht habe, als unglaubhaft, und gehe deshalb davon aus, der
Beschwerdeführer habe das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit seiner
Ankunft in Dänemark nicht verlassen,
dass die dänischen Behörden diesem Übernahmeersuchen der Schweiz
gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten,
dass aus den genannten Gründen die Zuständigkeit Dänemarks für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach wie vor gege-
ben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Dänemark würden
systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dub-
lin-III-VO aufweisen,
dass Dänemark Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nachkommt,
dass davon ausgegangen werden darf, Dänemark anerkenne und schütze
die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi-
schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer zudem kein konkretes und ernsthaftes Risiko
darzulegen vermag, wonach die dänischen Behörden sich weigern wür-
den, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, und diese in ihrer
Zustimmungserklärung ausdrücklich erwähnten, der Beschwerdeführer
werde nach der Einreise in Dänemark ein Asylgesuch einreichen können,
dass er seine Asylgründe vor den dänischen Asylbehörden wird darlegen
können,
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dass den Akten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen
sind, Dänemark werde vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen,
in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer sodann keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan hat, Dänemark würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass mithin nicht ersichtlich ist, weshalb die Überstellung des Beschwer-
deführers gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz oder Landesrecht verstossen könnte,
dass dem Staatssekretariat bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es demnach keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklau-
seln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Dänemark angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
erweisen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: