B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1930/2010
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Februar 2010 / N_______.
D-1930/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______, Bezirk C._______, Pro-
vinz D._______ stammender syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Volkszugehörigkeit verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 1. September 2009 illegal auf dem Luftweg und gelangte über ihm
unbekannte Länder am 7. September 2009 illegal in die Schweiz. Glei-
chentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
E._______ ein Asylgesuch. Dort wurde der Beschwerdeführer am
14. September 2009 summarisch befragt und mit Entscheid des BFM
vom 12. Oktober 2009 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
F._______ zugewiesen.
A.b. Die Vorinstanz ersuchte am 14. September 2009 die Schweizerische
Vertretung in Damaskus um Abklärungen vor Ort. Gemäss dem Abklä-
rungsergebnis der Botschaft vom 22. Dezember 2009 besitze der Be-
schwerdeführer einen auf seinen Namen in D._______ ausgestellten Rei-
sepass, mit welchem er am (...) legal nach G._______ ausgereist sei.
Ferner werde der Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht.
A.c. Am 17. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer vom BFM direkt
angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentli-
chen vor, sich im Jahre (...) der Partei H._______ angeschlossen und für
diese gearbeitet zu haben. Am (...) habe er an verschiedenen kurdischen
Feiern und Kundgebungen teilgenommen, wobei die Sicherheitskräfte je-
weils eingeschritten seien und einige Personen festgenommen habe.
Nach dem Newroz-Fest habe er sich deshalb nicht mehr getraut, nach
Hause zu gehen, da er Angst gehabt habe, dass die Behörden eventuell
seinen Namen herausgefunden hätten. Seine Mutter habe in der Folge
seinen Freunden mitteilen lassen, dass er nicht mehr nach Hause zu-
rückkehren soll, da Leute des politischen Sicherheitsdienstes vorbeige-
kommen seien und nach ihm gefragt hätten. Er sei deshalb in D._______
geblieben. Am (...) habe er an einer Sitzung der Partei teilgenommen,
welche im Haus von I._______, einer Parteiangehörigen, stattgefunden
habe. Diese Sitzungen hätten monatlich stattgefunden und sie hätten da-
bei die Situation der Kurden in Syrien diskutiert. Nach der Sitzung habe er
im Haus von I._______ übernachtet. In der Nacht seien Mitglieder des
politischen und nationalen Sicherheitsdienstes ins Haus gestürmt und
hätten ihn sowie den Mann und den Sohn von I._______ festgenommen
und zum Posten gebracht, wo man sie während (...) Tagen festgehalten
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und gefoltert habe. Anschliessend seien sie nach J._______ ins Gefäng-
nis K._______ verlegt und in Einzelzellen in Haft gehalten worden. Wäh-
rend (...) habe man ihn in dieser Einzelzelle festgehalten, wiederholt be-
fragt und auf verschiedene Weise – insbesondere auch sexuell – malträ-
tiert sowie seine Familienangehörigen beleidigt. Nach diesen (Angabe
Dauer Haft) hätten die Folterungen etwas abgenommen und man habe
ihn schliesslich in einen anderen Stock des Gefängnisses verlegt. Am (...)
sei er aufgrund einer hohen Geldzahlung seines Vaters und nach einer
Gerichtsverhandlung wieder freigekommen. Nach seiner Freilassung ha-
be er, obwohl ihm sein Vater davon abgeraten habe, sein Engagement für
die Partei wieder aufgenommen und sich im (...) an diversen kurdischen
Veranstaltungen beteiligt. Am (...) hätten die Behörden ihr Haus gestürmt,
wobei es ihm gelungen sei, rechtzeitig zu einem benachbarten Parteimit-
glied zu flüchten. Die Behörden hätten jedoch seine Mutter geschlagen
und ihr dabei (Nennung der erlittenen Unbill). In der Folge sei er von Par-
teifreunden nach D._______ gebracht und versteckt worden. Bis zu sei-
ner Ausreise habe er heimlich für die Partei gearbeitet, da er während
dieser Zeit von der syrischen Regierung gesucht worden sei. Im (...) sei
sein Vater nach D._______ gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass be-
reits Geld bezahlt worden sei, um seine Probleme zu lösen. Er habe sich
aber den Behörden nicht stellen wollen und sei auch nicht bereit gewe-
sen, ein Leben lang auf der Flucht zu sein. Schliesslich hätten sein Vater
und zwei seiner Onkel seine Ausreise organisiert.
Während der direkten Bundesanhörung wurde dem Beschwerdeführer
gleichzeitig das Ergebnis der Botschaftsabklärung eröffnet und ihm die
Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer brach-
te diesbezüglich vor, dass die Abklärungsergebnisse nicht zutreffen wür-
den und er noch immer von den syrischen Behörden gesucht und verfolgt
werde, zumal die von ihm erwähnten Personen noch immer in Haft seien.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten
verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2010 – eröffnet am 24. Februar 2010 –
lehnte das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordne-
te gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Schilderungen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen von
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
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Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaf-
tigkeit erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar
und möglich zu erachten.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 25. März 2010 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich
aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufi-
ge Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten.
Seiner Beschwerdeschrift legte der Beschwerdeführer unter anderem Un-
terlagen zu seinen in der Schweiz ausgeübten exilpolitischen Tätigkeiten
bei.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 30. März 2010 wurde
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, innert sieben Tagen
nach Erhalt der Zwischenverfügung die in Aussicht gestellten Beweismit-
tel – sein exilpolitisches Engagement betreffend – nachzureichen, wobei
im Unterlassungsfall aufgrund der Akten entschieden werde. Gleichzeitig
wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren
Zeitpunkt verwiesen, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung abgewiesen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet.
E.
Das mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. April 2010 gestellte Ge-
such um Erstreckung der Beweismittelfrist wurde mit Verfügung vom
12. April 2010 abgewiesen und es wurde festgehalten, dass verspätete
Parteivorbringen im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt
würden.
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Seite 5
F.
Mit Eingaben vom 16. April 2010, 2. Juni 2010, 21. Februar 2011 und vom
12. Mai 2011 (je Poststempel) reichte der Beschwerdeführer weitere Un-
terlagen zu seinem exilpolitischen Engagement in der Schweiz sowie
(Nennung Beweismittel) ins Recht.
G.
Mit Verfügung vom 30. August 2011 hob das BFM im Rahmen des Schrif-
tenwechsels seine Verfügung vom 23. Februar 2010 bezüglich der Dispo-
sitivziffern 1, 4 und 5 auf, stellte die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers fest und gewährte diesem wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
H.
Mit Verfügung vom 5. September 2011 hielt das Bundesverwaltungsge-
richt fest, dass die Beschwerde vom 25. März 2010 durch den Entscheid
der Vorinstanz vom 11. August 2011, soweit die Anerkennung des Be-
schwerdeführers als Flüchtling und den Vollzug der Wegweisung betref-
fend, gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerde-
führer ersucht, bis zum 20. September 2011 mitzuteilen, ob er seine Be-
schwerde vom 25. März 2010 zurückziehe, soweit diese nicht gegens-
tandslos geworden sei. Bei ungenutzter Frist werde von einem Festhalten
an den Rechtsbegehren (Begehren betreffend Asylgewährung und Weg-
weisung als solche) ausgegangen.
I.
Mit Schreiben vom 20. September 2011 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass er an seiner Beschwerde im Asylpunkt festhalte. Weiter legte er sei-
nem Schreiben die Kostennote seiner Rechtsvertretung bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art.
32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
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Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungser-
suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im
Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen fest, die Darlegung des Beschwerdeführers, er sei
am (...), ohne im Besitz von gültigen Reisedokumenten gewesen zu sein,
von D._______ in ein unbekanntes Land geflogen, sei durch die Abklä-
rungen der Schweizer Vertretung in Damaskus eindeutig widerlegt wor-
den. Aus dem Abklärungsergebnis gehe hervor, dass er im (...) auf lega-
lem Weg nach G._______ gereist sei. Diese Einschätzung werde durch
die realitätswidrigen Reiseschilderungen des Beschwerdeführers noch
vollumfänglich untermauert. Die syrischen Grenzkontrollbehörden seien
mit Computern ausgestattet, und in der Datenbank würden alle wesentli-
chen Daten wie Ausreisedatum, Reisezielort, benutzter Reisepass (Pass-
nummer und Ausstellungsdatum) und ebenso die Angaben darüber, ob
jemand gesucht werde, flächendeckend und elektronisch erfasst. Da die
Ausreisekontrollen umfassend und effektiv durchgeführt würden, sei seine
Behauptung, von den syrischen Behörden wegen unliebsamer politischer
Aktivitäten gesucht zu werden, als unglaubhaft zu taxieren. Wäre er von
den syrischen Behörden tatsächlich gesucht worden, hätte er es zudem
nicht gewagt, sein Heimatland legal mit seinem Reisepass zu verlassen,
da er vernünftigerweise davon hätte ausgehen müssen, bei der Ausreise
festgenommen zu werden. Dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise keiner
Verfolgung durch die syrischen Behörden ausgesetzt gewesen sei, werde
durch den Abklärungsbefund der Schweizer Vertretung bestätigt. Im
Rahmen des rechtlichen Gehörs bestreite er die vorgehaltenen Abklä-
rungsresultate und halte daran fest, von den syrischen Behörden gesucht
zu werden. Da er erwiesenermassen falsche Angaben zu seinen Ausrei-
seumständen gemacht habe, sei seine persönliche Glaubwürdigkeit ge-
nerell in Frage zu stellen.
Bezeichnenderweise seien auch die Vorbringen des Beschwerdeführers
im Zusammenhang mit der angeführten Haft und der erlittenen Folter in
verschiedener Hinsicht nicht glaubhaft. So seien die diesbezüglichen
Schilderungen plakativen Inhalts ohne individuelle Eigentümlichkeiten
und könnten von jeder beliebigen Person ohne Weiteres nacherzählt
werden. Insbesondere widerspreche es der allgemeinen Lebenserfah-
rung, dass er kurze Zeit nach seiner Haftentlassung wieder in der Öffent-
lichkeit demonstriert haben wolle. In Anbetracht des enormen Risikos, er-
neut festgenommen zu werden, sei sein Verhalten in keiner Weise nach-
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vollziehbar. Die vorgetragene Folter hätte in ihrer Wirkung und Stärke ei-
nen bleibenden und nachhaltigen Eindruck bei ihm hinterlassen müssen.
Hinweise auf die dadurch ausgelösten psychischen Reaktionen oder Ver-
haltensweisen würden seinen weiteren Aussagen jedoch gänzlich fehlen.
Seine Darlegung, er sei nach seiner Haftentlassung nach Hause gegan-
gen und habe weiterhin für die Partei gearbeitet, sei offenkundig wirklich-
keitsfremd. Überdies seien auch die Aussagen zu den Umständen der
Haftentlassung unsubstanziiert und realitätsfremd. Dass sein Vater eine
Geldsumme bezahlt haben soll, sei wenig glaubhaft, da die Betroffenen
eine harte Bestrafung riskiert hätten. Auch sei die geltend gemachte Ge-
richtsverhandlung während der Haft in Abrede zu stellen. Der Beschwer-
deführer habe in der Erstbefragung explizit verneint, jemals vor Gericht
gewesen zu sein. Ferner seien seine diesbezüglichen Ausführungen äus-
serst dürftig und er vermöge trotz mehrmaliger Aufforderung nichts Diffe-
renziertes darüber zu berichten. Sodann sei festzuhalten, dass gemäss
dem Abklärungsergebnis der Botschaft der Pass des Beschwerdeführers
im Jahre (...) ausgestellt worden sei, obwohl er zu diesem Zeitpunkt eige-
nen Angaben zufolge in Haft gewesen sein soll.
Was das geltend gemachte Engagement bei der H._______ betreffe, so
sei dieses ebenfalls anzuzweifeln, da der Beschwerdeführer offensichtlich
nicht wisse, für welche (...) Bezeichnung die Initialen H._______ stünden,
und sich seine Ausführungen zu seinen politischen Aktivitäten ausnahms-
los auf das Nennen von Allgemeinplätzen beschränkten.
Aufgrund dieser Ausführungen stehe fest, dass der Beschwerdeführer
keiner Verfolgung durch den syrischen Staat ausgesetzt gewesen sei.
Daran vermöchten auch die zu den Akten gereichten Fotos nichts zu än-
dern. Der Umstand, dass er an einem Newroz-Fest teilgenommen habe,
bedeute nicht automatisch, dass er auch ins Visier der syrischen Behör-
den geraten sei.
Der Beschwerdeführer führe weiter an, dass er als Kurde keine Rechte
habe und die traditionellen Feste verboten seien. Dabei handle es sich
aber nicht um ernsthafte Nachteile im asylrechtlich relevanten Sinne, da
die Diskriminierungen, welche die kurdische Bevölkerung in Syrien treffen
würden, nicht derart intensiv seien, dass ihr ein menschenwürdiges Le-
ben in Syrien verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert wür-
de.
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Seite 9
3.2. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
teleingabe im Wesentlichen ein, er habe bezüglich der Flucht aus seiner
Heimat wahrheitsgetreu angegeben, er sei mit einem Schlepper via Flug-
zeug ausgereist, wobei ihm der Zielflughafen unbekannt gewesen sei.
Diese Angaben würden mit den Ergebnissen der Botschaftsabklärung
übereinstimmen und stellten offenkundig keinen Widerspruch dar. Sein
Vater und zwei Onkel hätten seine Ausreise organisiert und ihn über die
Einzelheiten im Dunkeln gelassen. Er wisse nicht, wie sein Vater die nöti-
gen Reisepapiere organisiert habe; diesbezüglich sei es möglich, dass
durch Bestechung ein „echter“ Pass ausgestellt worden sei und er mit
diesem dann das Land habe verlassen können. Während der Reise habe
der Schlepper die Papiere an sich genommen und den zuständigen Be-
amten vorgewiesen. Er selber habe das verwendete Reisedokument nie
einsehen können, zumal der Schlepper den Reisepass nach der erfolg-
reichen Flucht behalten habe. Das Abklärungsergebnis der Botschaft
könne entweder damit erklärt werden, dass es seinem Vater gelungen
sei, einen Originalpass zu kaufen, oder dass die Botschaftsabklärung feh-
lerhaft sei. Da ihm sein Vater diesbezüglich jegliche Auskünfte verweigere
– seinem Vater und ihm seien vom Beamten massive Repressionen an-
gedroht worden, falls jemandem die Quelle offenbart würde – könne er
die Herkunft des Passes nicht in Erfahrung bringen. Sollte der Reisepass
tatsächlich im Jahre (...) während seiner Haft ausgestellt worden sein, so
stelle dies keinen Widerspruch dar, sofern sein Vater das Dokument be-
schafft habe. Vorbehalten bleibe die Möglichkeit einer fehlerhaften Bot-
schaftsabklärung.
Dem Vorhalt der Vorinstanz, er werde aufgrund des Abklärungsergebnis-
ses der Schweizer Vertretung in Syrien nicht gesucht, sei entgegenzuhal-
ten, es sei kaum glaubhaft, dass die Botschaft angesichts der mehreren,
in Syrien autonom agierenden Sicherheitsdienste, welche mit weitrei-
chenden Handlungsfreiräumen ausgestattet seien und ausschliesslich
dem Präsidenten Rechenschaft ablegen müssten, mit einer gewissen Zu-
verlässigkeit eine Aussage darüber machen könne, ob eine Person von
den syrischen Behörden gesucht werde oder nicht. Diesbezüglich sei zu
differenzieren: Die Aussage der Schweizer Vertretung vom 22. Dezember
2009 beschränke sich auf die einsehbaren offiziellen Register und betref-
fe somit eine allfällige Verfolgung durch einen der syrischen Sicherheits-
dienste nicht. Weiter könne den Ausführungen der Vorinstanz bezüglich
der Botschaftsabklärung nicht entnommen werden, ob die von ihm vorge-
brachte Haft überhaupt abgeklärt worden sei; zu diesem Punkt wären Ab-
klärungen aber angezeigt gewesen. Zwar lege die Schweizer Vertretung
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Seite 10
in Damaskus die Quelle der Information nicht offen. Es könne daher nicht
ausgeschlossen werden, dass die Information aus den Kreisen eines Ge-
heimdienstes stamme. Selbst dann würde sich die Auskunft aber auf die
offiziellen Verfolgungen durch diesen Geheimdienst beschränken und es
könnte nicht in Erfahrung gebracht werden, ob ein anderer Geheimdienst
ohne formelle Verfahrenseröffnung gegen ihn tätig geworden sei. Es sei
insgesamt festzuhalten, dass Botschaftsabklärungen zur Frage, ob je-
mand von den Behörden gesucht werde, nicht geeignet seien. Vielmehr
würden die syrischen Behörden durch solche Abklärungen auf die asylsu-
chende Person aufmerksam gemacht. In Anbetracht dessen erscheine es
stossend, dass ihm die Ergebnisse dieser fragwürdigen und unzuverläs-
sigen Abklärungen von der Vorinstanz als unumstössliche Tatsachen ent-
gegengehalten würden und von ihm erwartet werde, nun das Gegenteil
zu beweisen. Da er jedoch seine Asylgründe nur glaubhaft machen müs-
se, verkomme diese Beweisregelung durch die unkritische Würdigung
des Abklärungsergebnisses durch das BFM zur Makulatur. Das vorin-
stanzliche Vorgehen verletze das Gebot der Waffengleichheit und degra-
diere ihn zum reinen Objekt des Verfahrens.
Weiter erstaune der vorinstanzliche Vorhalt, seine Vorbringen im Zusam-
menhang mit der geltend gemachten Haft verbunden mit Folter seien
nicht glaubhaft und plakativen Inhalts ohne individuelle Eigentümlichkei-
ten und könnten von jeder beliebigen Person nacherzählt werden. So ha-
be er sich über fünf Seiten des Protokolls der Bundesanhörung ausführ-
lich und detailliert zu den Misshandlungen geäussert. Auch Details der
Haft, wie das Aussehen der Wachen, die Verpflegung und den Tagesab-
lauf habe er geschildert. Er habe wiedergegeben, wie er um sein Leben
gefürchtet habe, welche Foltermethoden welche Schmerzen hervorgeru-
fen hätten und dass ihm schwindlig geworden und er bei mehreren Gele-
genheiten in Ohnmacht gefallen sei. Dass es sich nicht um Nacherzäh-
lungen gehandelt habe, zeige der Umstand, dass er durch die Schilde-
rungen der traumatisierenden Erlebnisse erneut aufgewühlt gewesen sei.
Dem Vorhalt, wonach es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche,
dass er bereits kurze Zeit nach der Haftentlassung wieder in der Öffent-
lichkeit demonstriert habe, sei entgegenzuhalten, dass er ein politisch
engagiertes Mitglied der H._______ sei und sich intensiv für die Bewe-
gung und gegen das syrische Regime eingesetzt habe. Die Hafterlebnis-
se hätten ihn in seiner Überzeugung noch bestärkt und die sofortige Wie-
deraufnahme der politischen Aktivitäten sei ein Indiz für die tief verankerte
Überzeugung, mit welcher er sich für die Demokratie und die Einhaltung
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Seite 11
der Menschenrechte in Syrien einsetze. Er gehöre zu den überzeugten
Oppositionellen, die trotz direkt gegen sie gerichteter Repression weiter-
hin aktiv seien. Dass dies nun gegen ihn ausgelegt werde, könne jedoch
nicht angehen.
Ferner stelle das BFM die Vorführung vor einen Richter während der Haft
in Abrede, weil er an der Erstbefragung angegeben habe, nie vor Gericht
gewesen zu sein. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass er an der Erstbe-
fragung nicht gesagt habe, nie vor Gericht gestanden zu sein. Anlässlich
der erwähnten Befragung sei er gefragt worden, ob er sonst je in Haft
oder vor Gericht gewesen sei. Diese Frage sei jedoch erst nach der
Schilderung der Geschehnisse vom (...) bis (...) im Gefängnis von
K._______ gestellt worden. Die Frage habe auf sonstige – also neben der
bereits erwähnten – Haft und Gerichtsbesuche abgezielt. Er habe wahr-
heitsgemäss angeführt, darüber hinaus weder in Haft gewesen zu sein
noch vor Gericht gestanden zu haben.
Weiter sei angesichts der besonders unter Beamten weit verbreiteten
Korruption in Syrien der Vorhalt der Vorinstanz, die Schilderungen zur
Haftentlassung mittels Bestechung seien unsubstanziiert und realitäts-
fremd, schlicht unzutreffend.
Der angezweifelten Aktivität für die H._______ infolge Unwissenheit um
die kurdische Bezeichnung H._______ sei entgegenzuhalten, dass er zur
Partei ausführliche Angaben gemacht, Kontaktpersonen genannt und von
seinen Aktivitäten berichtet habe. Er habe den gebräuchlichen arabischen
Namen der Partei genannt. Nachdem die Partei seit deren Gründung un-
ter verschiedenen Namen in Erscheinung getreten sei, würden Kurden
meist nur die Abkürzung H._______ als Parteibezeichnung benutzen.
Dieses Kürzel sei zum Parteinamen geworden, welchen er auch so zu
Protokoll gegeben habe. Das angebliche Unwissen tue seinem Engage-
ment keinen Abbruch. Gesamthaft sei festzuhalten, dass er die geltend
gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt habe. Die Einschätzung der Vor-
instanz stütze sich durchwegs auf unhaltbare Argumente oder Behaup-
tungen. Zudem habe sich die Vorinstanz mit der Asylrelevanz seiner Vor-
bringen gar nicht auseinandergesetzt, welche jedoch zweifelsfrei gege-
ben sei.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen auf-
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Seite 12
grund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem
vom Beschwerdeführer in der vorgebrachten Form geltend gemachten
Sachverhalt könne keine Grundlage zuerkannt werden, die die Voraus-
setzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen könn-
te. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten
Beweismittel vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht nicht gegen die
angefochtene Verfügung durchzudringen.
4.1. Vorweg ist die sinngemässe Rüge der unvollständigen Sachverhalts-
feststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachver-
halt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. Überdies habe
sich die Vorinstanz mit der Asylrelevanz seiner Asylgründe nicht ausei-
nandergesetzt.
4.1.1. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG). Dem-
nach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die
für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und
die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss dar-
über Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutach-
tens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein
Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG
und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der Par-
teiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) und der weiteren Abklärungen
über die Schweizer Vertretung in Damaskus (vgl. Art. 41 AsylG; Art. 12
Bst. c VwVG) offensichtlich davon ausgegangen, dass der rechtserhebli-
che Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweis-
massnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als un-
vollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein
rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise über-
haupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspfle-
ge, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286).
Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die
Asylgründe des Beschwerdeführers einlässlich würdigte und angesichts
der Unglaubhaftigkeit derselben auf Seite 4 nur noch eine kurze Würdi-
gung der bei ihr eingereichten Fotos vornahm, die den Beschwerdeführer
am Newrozfest des Jahres (...) sowie seine Mutter, welcher die Behörden
(Nennung der erlittenen Unbill) hätten, zeigten (vgl. act. A12/14, S. 2).
Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer
D-1930/2010
Seite 13
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz
kam nach Würdigung der Parteivorbringen, der weiteren Abklärungen
über die Schweizer Vertretung in Damaskus und der Beurteilung der da-
maligen Situation in Syrien zu einem anderen Schluss als der Beschwer-
deführer, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar-
stellt. Dementsprechend drängten sich auch keine weitergehenden Abklä-
rungen des Sachverhaltes auf. Der in diesem Zusammenhang angeführte
Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz halte ihm die Ergebnisse
der fragwürdigen und unzuverlässigen Abklärungen als unumstössliche
Tatsachen entgegen und erwarte von ihm den Beweis des Gegenteils,
obwohl er seine Asylgründe nur glaubhaft machen müsse, was als eine
Verletzung des Gebots der Waffengleichheit und als stossend zu erach-
ten sei, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So wurde dem Beschwerde-
führer zum einen bereits im vorinstanzlichen Verfahren das rechtliche
Gehör zum Abklärungsergebnis der Botschaft gewährt und die Vorinstanz
liess die dementsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers in ih-
re Erwägungen einfliessen. Zum anderen stellten diese Abklärungsergeb-
nisse für das BFM im angefochtenen Entscheid lediglich ein – wenn auch
gewichtiges – Indiz für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvor-
bringen dar und es führte daraufhin in seinen Erwägungen überzeugend
aus, dass die Ergebnisse der Schweizer Vertretung durch zahlreiche wei-
tere Ungereimtheiten und realitätsfremde Schilderungen im Sachver-
haltsvortrag untermauert würden. Die Einwände des Beschwerdeführers
erweisen sich daher allesamt als unbegründet.
4.1.2. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nach der gesetzlichen Konzep-
tion bei Asylgesuchen die Gesuchsteller verpflichtet sind, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl.
Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gelingt es den Gesuchstellern jedoch nicht, auch nur
die herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung der
Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, so ist die Vorinstanz logischerweise
nicht gehalten, die ohnehin nicht glaubhaften Schilderungen noch zusätz-
lich auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Immerhin ist festzustellen, dass die
Vorinstanz die Asylvorbringen, welche nicht als unglaubhaft erachtet wur-
den, auf ihre Asylrelevanz überprüfte und festhielt, dass es sich bei den
Diskriminierungen, welche die kurdische Bevölkerung in Syrien treffen
würden, nicht um ernsthafte Nachteile im asylrechtlich relevanten Sinne
handle, da sie nicht derart intensiv seien, dass der kurdischen Bevölke-
rung ein menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglicht oder in un-
zumutbarer Weise erschwert würde.
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4.1.3. Die dementsprechende sinngemässe Rüge des Beschwerdefüh-
rers erweist sich demnach insgesamt als unbegründet.
4.2. Soweit der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht zunächst den
Beweiswert der Botschaftsabklärung in Frage stellt und insbesondere
rügt, dass die Quelle der Information nicht offengelegt werde, ist Folgen-
des festzuhalten: Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG darf die Be-
hörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öf-
fentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Die Ge-
heimhaltung der Quellen von Botschaftsauskünften ist offensichtlich und
bedarf keiner weiteren Ausführungen. Sodann würde die Offenlegung der
Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrau-
enspersonen die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren bezie-
hungsweise verunmöglichen (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). Es be-
steht somit keine Veranlassung, die Identität der Quelle der Schweizeri-
schen Botschaft offen zu legen. Auch gilt festzuhalten, dass die Abklärun-
gen der Schweizer Vertretung in Damaskus grundsätzlich zuverlässig und
zutreffend sind. Was die Ausreise des Beschwerdeführers anbelangt, so
bedeutet das Abklärungsergebnis nichts anderes, als dass dieser Syrien
legal und im Besitz eines gültigen Reisepasses über einen offiziellen
Grenzübergang verliess. Dies wäre indes – entgegen der in der Rechts-
mitteleingabe vertretenen Auffassung – offensichtlich nicht möglich gewe-
sen, wenn der Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten politischen
Aktivitäten den heimatlichen Behörden, insbesondere dem Geheimdienst,
bekannt gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichti-
gen, dass syrische Staatsangehörige, um in den Besitz eines Reisepas-
ses zu gelangen, zahlreiche Bedingungen erfüllen müssen. Sind die For-
malitäten einmal erfüllt und liegen die Meinungen der verschiedenen
staatlichen Stellen vor, wird dem Gesuchsteller respektive der Gesuch-
stellerin ein regulärer Reisepass ausgehändigt. Angesichts der diversen
Hürden zum Erhalt eines Reisepasses und insbesondere der Abklärun-
gen bei diversen Amtsstellen ist mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit auszuschliessen, dass gegen den Beschwerdeführer etwas
von behördlichem Interesse vorgelegen haben könnte, ansonsten ihm die
Ausstellung eines Reisepasses im Jahre (...) verweigert und mithin die
legale Ausreise verunmöglicht worden wäre.
Der Beschwerdeführer wendet in diesem Zusammenhang ein, er habe
bezüglich der Flucht aus seiner Heimat wahrheitsgetreu angegeben, mit
einem Schlepper via Flugzeug ausgereist zu sein, wobei ihm der Zielflug-
hafen unbekannt gewesen sei. Diese Angaben würden mit den Ergebnis-
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Seite 15
sen der Botschaftsabklärung übereinstimmen und offenkundig keinen Wi-
derspruch darstellen. Sein Vater und zwei Onkel hätten seine Ausreise
organisiert und ihn über die Einzelheiten im Dunkeln gelassen. Er wisse
nicht, wie sein Vater die nötigen Reisepapiere organisiert habe; diesbe-
züglich sei es möglich, dass durch Bestechung ein „echter“ Pass ausge-
stellt worden sei und er mit diesem dann das Land habe verlassen kön-
nen. Während der Reise habe der Schlepper die Papiere an sich ge-
nommen und den zuständigen Beamten vorgewiesen. Er selber habe das
verwendete Reisedokument nie einsehen können, zumal der Schlepper
den Reisepass nach der erfolgreichen Flucht behalten habe. Das Abklä-
rungsergebnis der Botschaft könne entweder damit erklärt werden, dass
es seinem Vater gelungen sei, einen Originalpass zu kaufen oder dass
die Botschaftsabklärung fehlerhaft sei. Da ihm sein Vater diesbezüglich
jegliche Auskünfte verweigere – seinem Vater und ihm seien vom Beam-
ten massive Repressionen angedroht worden, falls jemandem die Quelle
offenbart werde – könne er die Herkunft des Passes nicht in Erfahrung
bringen. Sollte der Reisepass tatsächlich im Jahre (...) während seiner
Haft ausgestellt worden sein, so stelle dies keinen Widerspruch dar, so-
fern sein Vater das Dokument beschafft habe. Vorbehalten bleibe die
Möglichkeit einer fehlerhaften Botschaftsabklärung. Diese Ausführungen
des Beschwerdeführers zur Beschaffung des Passes und zur Reiseorga-
nisation vermögen nicht zu überzeugen. Zunächst erscheint seine Argu-
mentation zum Verhalten seines Vaters logisch nicht schlüssig, zumal ihm
dieser zur Passbeschaffung einerseits jegliche Auskünfte verweigert ha-
ben wolle, andererseits der Beschwerdeführer aber offensichtlich um die
angedrohten Repressionen von Drittpersonen wissen will, was er aber
gar nicht wissen könnte, wären ihm jegliche Informationen vorenthalten
worden. Aus der aus den Protokollen ersichtlichen Chronologie und dem
geschilderten Handlungsablauf ist zu schliessen, dass die Organisation
der Ausreise und damit auch die Beschaffung von Reisedokumenten frü-
hestens im Frühling des Jahres 2009 begonnen haben kann. So sollen
zunächst Parteimitglieder den Beschwerdeführer im (...) nach D._______
gebracht haben. Im (...) soll der Vater des Beschwerdeführers nach
D._______ nachgereist sein und ihm mitgeteilt haben, dass er (der Vater)
bereits Geld bezahlt habe, um seine Probleme zu lösen (vgl. act. A12/14,
S. 11). Gemäss dem vorliegend als zutreffend zu erachtenden Abklä-
rungsergebnis der Botschaft wurde der Reisepass jedoch bereits im Jah-
re (...) – als der Beschwerdeführer noch in Haft gewesen sein soll – aus-
gestellt. Überdies ist sein Vorbringen, wonach er das Reisedokument nie
habe einsehen können, er die Personalien, unter denen er ausgereist sei,
nicht gekannt habe und der Schlepper jeweils die Dokumente für ihre
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Reisegruppe, die insgesamt aus (...) Personen bestanden habe, vorge-
wiesen habe, angesichts der dargelegten Ausreise (kontrolliert und auf
dem Luftweg aus Syrien ausgereist) und der bei Luftreisen allgemein be-
stehenden erhöhten Sicherheitskontrollen als realitätsfremd und daher als
unglaubhaft zu qualifizieren. So ist es hinsichtlich der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit zu den Reiseumständen deshalb als überwiegend un-
wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer den im Pass
aufgeführten Namen nicht gekannt haben soll, zumal er dadurch bei der
Ausreise ein erhebliches Risiko der Entdeckung eingegangen wäre, hätte
er doch keine Auskunft geben können, falls ihn einer der kontrollierenden
Beamten bei der Ausreise nur schon nach seinem Namen gefragt hätte.
So muss die betroffene Person, welche insbesondere über einen interna-
tionalen Flughafen unbehelligt ausreisen oder weiterreisen will, gewisse
Verhaltensregeln beherrschen und Kenntnisse über abgegebene Reise-
papiere besitzen, um die Gefahr einer Entdeckung möglichst gering zu
halten. Zudem hätte das geschilderte und als atypisch zu qualifizierende
Vorgehen des Schleppers respektive ihrer Gruppe (sie seien jeweils ih-
rem Schlepper gefolgt und dieser habe für die ganze Gruppe die Auswei-
se gezeigt) geradezu die Aufmerksamkeit der Grenzbeamten erregt. Der
Beschwerdeführer wich denn auch auf die Fragen anlässlich der Bundes-
befragung, wie er sich denn konkret am Flughafen bei seiner Ankunft
ausgewiesen habe, aus und verwies jeweils auf die Anzahl Personen in
ihrer Gruppe und dass sie ihrem Schlepper hätten folgen müssen (vgl.
act. A12/14, S. 11). Ebenso unglaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer
(zweimal) mit dem Flugzeug zu einem unbekannten Flughafen in einem
unbekannten Land gereist sein will (vgl. A1/11, S. 8, und Beschwerde,
S. 5).
Soweit der Beschwerdeführer sein Erstaunen darüber zum Ausdruck
bringt, dass seine Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend ge-
machten Haft und der damit verbundenen Folter lediglich plakativen In-
halts ohne individuelle Eigentümlichkeiten seien und von jeder beliebigen
Person nacherzählt werden könnten, zumal er sich über fünf Seiten des
Protokolls der Bundesanhörung ausführlich und detailliert zu den Miss-
handlungen und deren Folgern geäussert habe, ist mit der Vorinstanz ei-
nig zu gehen, dass seine Ausführungen nicht den Schluss zulassen, er
schildere einen tatsächlich selber erlebten Sachverhalt. Auch wenn sich
die Aussagen zur vorgebrachten Folter über mehrere Seiten des BFM-
Befragungsprotokolls erstrecken, so können jenen kaum Hinweise auf
emotionale respektive psychische Reaktionen des Beschwerdeführers
auf die Folter entnommen werden, d.h. es fehlen ihnen weitgehend Real-
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kennzeichen, die auf eine erlebte Folter schliessen lassen würden. So
lassen sich in den Vorbringen eines Verfolgten hinsichtlich der angeführ-
ten Verfolgungssituation respektive der erlebten Geschehnisse erfah-
rungsgemäss zahlreiche Realkennzeichen (so insbesondere Detailreich-
tum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilde-
rung sowie formale und inhaltliche Besonderheiten) finden. Die diesbe-
züglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zur Haft und der damit ver-
bundenen Folter wirken jedoch in ihrer Gesamtheit – entgegen der in der
Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – aufgrund der stereotypen und
weitgehend frei von persönlichen Eindrücken geprägten Ausführungen
aufgesetzt und konstruiert, lassen somit überwiegend Realkennzeichen
vermissen, weshalb davon auszugehen ist, dass er diesbezüglich einen
nicht selber erlebten Sachverhalt vorgetragen hat und somit seine Schil-
derungen nicht geglaubt werden können. Auf explizite Nachfrage nach
seinen Reaktionen auf die Folter gab der Beschwerdeführer lediglich an,
er habe nur an den Tod gedacht beziehungsweise es sei ihm die ganze
Zeit schwindlig geworden (vgl. act. A12/14, S. 5).
Es ist zudem als realitätsfremd zu erachten, dass man (Nennung Folter-
methode), da dies weit gravierendere Verletzungen nach sich gezogen
hätte, als dem mit Eingabe vom 2. Juni 2010 eingereichten und amtlich
beglaubigten Arztzeugnis eines der syrischen Ärztekammer angehören-
den Arztes vom (...) zu entnehmen ist. Danach leide der Beschwerdefüh-
rer gemäss einer Konsultation vom (...) – mithin (...) Tage nach der gel-
tend gemachten Entlassung am (...) – an (Nennung Diagnose), was mit
der von ihm dargestellten Foltermethode nur teilweise zu vereinbaren wä-
re. Überdies sind aus diesem Arztzeugnis mögliche Ursachen, die zum
erwähnten Krankheitsbild geführt haben sollen, nicht ersichtlich.
Sodann bleibt anzufügen, dass der Hinweis des Beschwerdeführers, er
sei durch die Schilderungen der traumatisierenden Erlebnisse erneut auf-
gewühlt gewesen (vgl. Beschwerdeschrift S. 8 oben), dahingehend zu re-
lativieren ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung
erst auf Vorhalt, er hätte sich doch bei der Folter zur Wehr setzen können,
sich aufbrausend verhielt (vgl. act. A12/14, S. 7 oben). Soweit er in die-
sem Zusammenhang zum Nachweis der angeführten Folter angibt, man
solle doch seinen Körper anschauen, er habe vorher 80 Kilogramm ge-
wogen und wiege jetzt weniger als 60 Kilogramm, ist festzuhalten, dass
eine Gewichtsreduktion viele verschiedene Ursachen haben kann.
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Ferner führt auch der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf die Korrup-
tion im Heimatland des Beschwerdeführers, welche den vorinstanzlichen
Vorhalt der Unglaubhaftigkeit der geschilderten Bestechung als unzutref-
fend erscheinen lasse, nicht zu einer anderen Einschätzung, zumal damit
das Abklärungsergebnis der Botschaft zum Ausstellungszeitpunkt des
Passes nicht entkräftet werden kann.
Der Einwand des Beschwerdeführers, sein angebliches Unwissen über
die (...) Bezeichnung H._______ tue seinem Engagement für dieselbe
keinen Abbruch und die Partei sei seit deren Gründung unter verschiede-
nen Namen in Erscheinung getreten, Kurden würden aber meist nur die
Abkürzung H._______ als Parteibezeichnung benutzen, erscheint ange-
sichts des Umstandes, dass er als angebliches Parteimitglied, das sich
während Jahren für diese Partei engagiert, sich dabei grossen Verhaf-
tungsrisiken ausgesetzt und auch die Parteizeitung und Zeitschriften der-
selben verteilt haben will, aber letztlich nur stereotype und vage Angaben
zu seiner Tätigkeit für die H._______ zu geben vermochte (vgl. act.
A12/14, S. 10 unten), als nicht stichhaltig.
Sodann vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten ärztli-
chen Unterlagen (Nennung Beweismittel), welche die vom Beschwerde-
führer angeführten physischen Beschwerden belegten, die insbesondere
auf die Folterungen zurückzuführen seien, an obiger Einschätzung nichts
zu ändern. So ist es dem Beschwerdeführer – vgl. obenstehende Erwä-
gungen – nicht gelungen, die Asylvorbringen, die zur Flucht aus Syrien
geführt haben sollen, in glaubhafter Weise darzulegen. Die Ursachen der
in den ärztlichen Zeugnissen erwähnten Diagnosen (Nennung Diagnose)
können daher nicht auf die in den Asylvorbringen geschilderten Ereignis-
se zurückgeführt werden, sondern liegen in anderen Umständen begrün-
det. Ohnehin ist den eingereichten ärztlichen Dokumenten keine einge-
hende Anamnese zu entnehmen, so wird beispielsweise im Zeugnis vom
(...) lediglich erwähnt, beide Probleme – (Nennung der beiden Probleme)
– hätten mit der Psyche des Beschwerdeführers und seinen Erlebnissen
zu tun. Bei dieser Sachlage sind den eingereichten medizinischen Unter-
lagen keine stichhaltigen Hinweise für eine mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit bestehende asylrelevante Verfolgung zu entnehmen, da
den gestellten Diagnosen – insbesondere auch (Nennung Diagnose) –
andere Ursachen zugrunde liegen können.
4.3. Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer für die Zeit vor dem Verlassen seines Heimatlandes keine be-
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gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft dar-
zulegen vermochte. Eine begründete Furcht liegt vor, wenn konkreter An-
lass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heuti-
ger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung ge-
nügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der
erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive er-
folgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen
(vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 S. 620).
Der Beschwerdeführer konnte keine hinreichend überzeugenden und
glaubhaften Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen
lassen könnten. Aus seinen Vorbringen lassen sich entsprechend auch
keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung
ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien zu bejahen gewesen
wäre. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung
nichts zu ändern vermögen.
4.4. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf Beschwerde-
ebene mit Verweis auf seine politischen Aktivitäten in der Schweiz subjek-
tive Nachfluchtgründe geltend macht, ist vorliegend darauf – da er des-
wegen mit Verfügung des BFM vom 30. August 2011 als Flüchtling aner-
kannt wurde – nicht einzugehen.
4.5. Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit
insgesamt zum Schluss, dass in Bezug auf die geltend gemachten Vor-
fluchtgründe die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen
von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermö-
gen. Das BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510.
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
6.2. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Entscheid vom 30. Au-
gust 2011 wiedererwägungsweise als Flüchtling anerkannt und wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen. Daher erübrigt sich auch eine Prüfung der Frage der Zumutbar-
keit sowie der Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4 S. 54 f.). Die Be-
schwerde gegen die zunächst verweigerte Anerkennung als Flüchtling
sowie gegen den ursprünglich angeordneten Wegweisungsvollzug er-
weist sich demnach als gegenstandslos und ist diesbezüglich abzu-
schreiben.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in
Bezug auf die Verweigerung von Asyl und die Anordnung der Wegwei-
sung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge-
worden abzuschreiben ist.
8.
8.1. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei ver-
fügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne
Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten
nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aus-
sichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
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Seite 21
Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön-
nen (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Der Beschwerdeführer ist seit dem (...) im (...) erwerbstätig, weshalb nicht
von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ist somit abzuweisen. Aufgrund des teil-
weisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer nach dem Grad des Durch-
dringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.2. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführen-
den Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kos-
ten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr ei-
genes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Voraus-
setzungen sind vorliegend gegeben, da die Gegenstandslosigkeit durch
die wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM herbeigeführt
wurde. Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist
folglich in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) eine praxis-
gemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung für die ihm notwendi-
gerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Von der Rechtsver-
tretung wurde mit der Eingabe vom 20. September 2011 eine Kostennote
eingereicht. Das darin ausgewiesene Honorar (Stundenansatz von
Fr. 200.-) von total Fr. 2460.- ist auf Fr. 2360.- zu kürzen, da die Erstel-
lung der Honorarnote nicht zu entschädigen ist. Es handelt sich dabei um
eine Sekretariatsarbeit, deren Aufwand im Stundenansatz bereits enthal-
ten ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(vgl. Art. 7-14 VGKE) sowie auf die eingereichte Kostennote ist die um ei-
nen Drittel reduzierte Parteientschädigung, welche vom BFM zu entrich-
ten ist, auf Fr. 1720.35 (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Par-
teientschädigung in der Höhe von Fr. 1720.35 (inkl. Auslagen und MWSt)
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: