B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1930/2014
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Schwarz,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. März 2014 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess ihren Heimatstaat im Jahr 2008 und leb-
te bis zu ihrer Weiterreise in die Schweiz zu Studienzwecken mit einer
Aufenthaltsbewilligung (permesso di soggiorno) in Italien. Am 18. Juli
2012 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein, wo sie am
13. August 2012 um Asyl ersuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens
wurde sie dem Kanton C._______ zugewiesen. Anlässlich ihrer Kurzbe-
fragung am 17. August 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D.______ sowie der einlässlichen Anhörung am 30. Mai 2013 zu ihren
Ausreise- und Asylgründen durch das BFM trug die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen Folgendes vor:
Sie stamme aus einer politisch aktiven Familien. Ihre Eltern – beide leben
als anerkannte Flüchtlinge mit Asyl in der Schweiz (N (…)) – seien nach
dem Militärputsch am 12. September 1980 mehrmals gesucht worden. Im
Jahr 1994 sei sie als (…)jähriges Kind bei der Festnahme ihrer Eltern da-
bei gewesen und habe etwa eine Woche auf dem Polizeiposten verbrin-
gen müssen. Dabei habe sie zusehen müssen, wie ihr Vater gefoltert
worden sei. Anschliessend habe ihr Vater eine mehrjährige Untersu-
chungshaft verbüsst, wobei er schliesslich im Jahr (…) entlassen worden
sei. Während dieser Zeit seien sie und ihre Mutter immer wieder durch
die Sicherheitsdienste unter Druck gesetzt und bedroht worden. Im Jahr
2008 habe sich die Möglichkeit ergeben, im Rahmen eines Friedenspro-
jektes nach Italien zu fliehen und dort Musik zu studieren. Sie sei jedoch
krank geworden und habe ihr Studium abbrechen müssen. Sie sei auf die
Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Eltern angewiesen, in der
Türkei habe sie kein Beziehungsnetz mehr.
B.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 wurde ein ärztlicher Bericht der
Psychiatrischen Dienste C._______ vom 9. Dezember 2012 zu den Akten
gereicht, wonach die Beschwerdeführerin an einer E._______, einer
F._______ sowie einer G._______ leide, und sie bis auf weiteres einer
psychiatrisch-psychotherapeutischen, insbesondere auch medikamentö-
sen, Behandlung bedürfe.
C.
Mit Verfügung vom 12. März 2014, eröffnet am 13. März 2014, stellte das
BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
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erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und
schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnah-
me wegen Unzumutbarkeit auf. Auf die Begründung wird – sofern ent-
scheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 10. April 2014 reichte die Beschwerdeführerin hiergegen
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die vo-
rinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht. Auf die Begründung wird – sofern entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende
Dokumente zu Akten: Eine CD mit einem Fernsehbeitrag eines Todes-
streikes im Gefängnis H._______ im Jahr (…), auf welchem die Be-
schwerdeführerin anlässlich eines Besuches ihres inhaftierten Vaters zu
sehen sei; eine Bestätigung der I._______ vom 1. September 2008 be-
treffend Teilnahme der Beschwerdeführerin an einem Friedensprojekt so-
wie eines diesbezüglichen Stipendiums; Diplome respektive Bestätigun-
gen der Universität in J._______ vom 11. November 2011 und 14. Juni
2012; ein Berufsbezeichnungszeugnis vom 29. Mai 2009; der bereits auf
vorinstanzlicher Ebene eingereichte ärztliche Bericht vom 9. Dezember
2012; eine Teilnahmebestätigung an einer Menschenrechtstagung vom
17. - 20. September 2009 in J._______ sowie eine Fürsorgebestätigung.
E.
Am 15. April 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 17. April 2014 hiess die Instruktionsrichterin die Gesu-
che um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 110a Abs. 1 und Abs. 3 gut und bestellte der Beschwerdeführe-
rin in der Person von Rechtsanwältin Bettina Schwarz, HEKS Rechtsbe-
ratungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, eine amtliche
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Rechtsbeiständin. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit eingeräumt, innert
Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 24. April 2014 hielt das Bundesamt voll-
umfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
H.
Am 29. April 2014 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung
zur Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Kos-
tennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, von welchem die beschwer-
deführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt
nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 12. März 2014
führte das BFM im Wesentlichen aus, zwischen den Vorfällen im Jahr
1994 und der Asylgesuchseinreichung im Jahr 2012 sei der zeitliche Kau-
salzusammenhang durchbrochen. Die anderen Behelligungen und Beläs-
tigungen durch die Behörden seien zu wenig intensiv, um als asylrelevant
qualifiziert zu werden, zumal die Beschwerdeführerin auf entsprechende
Nachfrage hin lediglich einen konkreten Vorfall zu schildern vermocht ha-
be. Hinsichtlich einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung gelte
es anzumerken, dass eine Reflexverfolgung in der heutigen Zeit in der
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Türkei keine asylrelevante Intensität mehr annehme, wobei ihr auch der
Rechtsweg offenstehen würde. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei. In Würdigung
sämtlicher Umstände sei jedoch die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit angezeigt.
4.2 In der Beschwerdeschrift vom 10. April 2014 wird dem im Wesentli-
chen entgegengehalten, entgegen der in der angefochtenen Verfügung
vertretenen Auffassung bestünden sehr wohl eindeutige Anhaltspunkte für
die Annahme einer begründeten Furcht. Gemäss bundesverwaltungsge-
richtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesverwaltungsgericht
E-6641/2006 vom 3. März 2009) sei die Wahrscheinlichkeit einer Re-
flexverfolgung vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Fa-
milienmitglied gefahndet werde. Ihr Vater sei ein verurteilter, flüchtiger
Mann. In der Vergangenheit habe sie die Mutter vor Repressalien ab-
schirmen können. Sollte sie heute als junge Frau zurückkehren, wäre
damit eine starke Gefährdung verbunden. Zudem habe sich die Be-
schwerdeführerin in jüngerer Vergangenheit politisch im Rahmen eines
Friedensprojektes betätigt.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihres Asylgesuches im
Wesentlichen vor, sie sei 1994 als (…)jähriges Kind auf dem Polizeipos-
ten für eine Woche respektive 15 Tage (gemäss den Aussagen ihrer El-
tern) festgehalten worden und habe zusehen müssen, wie ihr Vater gefol-
tert worden sei. Während der daran anschliessenden mehrjährigen Un-
tersuchungshaft ihres Vaters seien sie und ihre Mutter immer wieder be-
droht, schikaniert und unter Druck gesetzt worden. Sie erinnere sich an
einen direkten Kontakt mit Angehörigen der Sicherheitskräfte im Jahr
2005 oder 2006, als sie allein zu Hause von Polizisten aufgesucht, be-
fragt und bedroht worden sei. Insgesamt sei sie etwa drei bis viermal an
ihrem Arbeitsplatz durch Angehörige der Sicherheitskräfte behelligt wor-
den, letztmals 2006 (act. A6/10 S. 6 f.).
5.2 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass den Befragungs- und Anhö-
rungsprotokollen der vorinstanzlichen Akten der Eltern (N (…)) der Be-
schwerdeführerin durchwegs zu entnehmen ist, dass die Beschwerdefüh-
rerin und ihre Mutter unter stetem Druck der Sicherheitskräfte gestanden
haben. So ist bereits dem im Rahmen des Auslandsverfahrens ihres Va-
ters erstellten Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass sie – die Be-
schwerdeführerin – beispielsweise durch Polizisten daran gehindert wur-
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de, in ihrem Kaffeehaus Musik zu spielen, dass sie Drohanrufe erhielt o-
der ihr gesagt wurde, sie solle wegziehen (act. A2/8 S.5 f.). Nachdem sich
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit dem Ver-
fahren des Vaters beschäftigt und die Türkei verurteilt worden sei (Be-
schwerde (…), Urteil vom (…); Beschwerde (…) vom (…)) seien die Dro-
hungen immer schlimmer geworden (act. B22/13 S. 9). Ihr Vater gab dann
im Rahmen des Inlandverfahrens zu Protokoll, man habe sie zu ihrem
Schutz ins Ausland geschickt. Ihre Mutter gab im Rahmen ihres Asylver-
fahrens zu Protokoll, als sie ihren Ehemann im Gefängnis besucht habe,
seien sie und ihre Tochter immer mitgenommen und auf den Posten ge-
bracht worden. Es habe immer wieder Hausdurchsuchungen gegeben
(act. C14/7 S. 3 f.).
Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – auch
wenn sie im Rahmen der Anhörung lediglich einen konkreten Vorfall zu
Protokoll geben konnte – zwischen 1994 und ihrer Ausreise im Jahr 2008
immer wieder Opfer von mehr oder minder intensiven staatlichen Eingrif-
fen geworden ist. Die Argumentation des BFM, wonach hinsichtlich der
Geschehnisse im Jahr 1994 der Kausalzusammenhang durchbrochen sei
und die weiteren Vorbringen nicht derart intensiv, um als asylrelevant im
Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden, greift demnach zu kurz.
Dass bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit von Nachteilen kumulativen
Aspekten Rechnung zu tragen ist, entspricht der gängigen Rechts–
prechung. Das ein- bis zweiwöchige Festhalten eines (…)jährigen Kindes
auf dem Polizeiposten und das Beiwohnen an der Folter des Vaters sind
zweifelsohne – und dies wird auch vom BFM nicht in Abrede gestellt – als
ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz sind aber auch die daran anschliessenden
und deutlich weniger intensiven Kurzzeitverhaftungen, Bedrohungen und
Schikanen im vorliegenden Fall in kumulativer Hinsicht genügend inten-
siv, um als ernsthaft im Sinne des Flüchtlingsbegriffs zu gelten. Im Sinne
eines Zwischenergebnisses kann demnach festgehalten werden, dass die
Beschwerdeführerin ernsthafte Nachteile erlitten hat, welche in Kausalzu-
sammenhang mit ihrer Ausreise im Jahr 2008 – und nicht wie vom BFM
ausgeführt mit der Asylgesuchseinreichung – stehen.
5.3 Die erlittene Verfolgung (bzw. die begründete Furcht vor künftiger Ver-
folgung) muss grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch
aktuell sein. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin selber zu Proto-
koll gegeben, im Jahr 2010 für Ferien in ihren Heimatstaat zurückgekehrt
zu sein (vgl. act. A6/10 S. 5 und 7), wobei sie einen Monat in K._______
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verbracht habe. Dabei sei ihr nichts passiert und sie habe keine Nachteile
von staatlicher Seite zu gewärtigen gehabt. Die freiwillige Rückreise in
den angeblichen Verfolgerstaat zu Ferienzwecken entspricht klar nicht
dem Verhalten, welches von einer im Sinne des Asylrechts verfolgten
Person zu erwarten ist. Zudem hatte sie gemäss eigenen Angaben auch
keine Nachteile zu gewärtigen. Schliesslich vermag auch die im Jahr
2009 erfolgte Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer dreitägigen
Menschenrechtstagung nichts an den oben gemachten Ausführungen zu
ändern, ist diese Teilnahme doch klarerweise nicht geeignet, um ein poli-
tisches Profil zu generieren, welches das Interesse der türkischen Behör-
den auf sich zu ziehen vermöchte, wobei die Teilnahme auch vor den Fe-
rien der Beschwerdeführerin in der Türkei stattfand. Angesichts der klaren
Aktenlage erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen. Insgesamt
vermochte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzulegen, sie habe
eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG.
5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht festge-
stellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt
und ihr Asylgesuch abgelehnt.
5.5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asyl-
gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50
E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. Da die Vollzugshinder-
nisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dez-
ember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) al-
ternativer Natur sind und die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
12. März 2014 bereits wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufgenommen
wurde, sind die anderen in Art. 83 Abs. 1 AuG vorgesehenen Wegwei-
sungsvollzugshindernisse vorliegend nicht mehr zu prüfen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
7.
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Seite 9
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom
17. April 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskos-
ten zu erheben sind.
7.2 Der Beschwerdeführerin wurde – ebenfalls mit Zwischenverfügung
vom 17. April 2014 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung i.S. von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Rechtsanwältin Bettina
Schwarz, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
St. Gallen/Appenzell, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Mit Ein-
gabe vom 8. Juli 2014 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote in
der Höhe von Fr. (…) (inklusive Auslagen) zu den Akten. Der Umfang der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bezieht sich auf diejenigen Kosten,
die mit und nach Einreichung des Gesuchs entstehen (vgl. Martin Kayser,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich / St. Gal-
len 2008, Art. 65 N 34, mit Hinweis auf BGE 122 I 322 E. 3b S. 326). In
der Kostennote vom 8. Juli 2014 werden ein zeitlicher Aufwand von (…)
Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. (…) sowie zusätzliche Aufwän-
de von Fr. 20.– ausgewiesen. Der geltend gemachte Zeitaufwand er-
scheint als nicht in allen Teilen angemessen respektive notwendig im Sin-
ne von Art. 12 i.V.m. Art. 10 VGKE). Unter Berücksichtigung der Entschä-
digungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Vertretungsaufwand für
das Beschwerdeverfahren auf (…) Stunden zu Fr. (…) zuzüglich Ausla-
gen von Fr. 20.–, festzusetzen, und eine Entschädigung von Fr. (…) (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. (…) (inkl. Auslagen und MWSt) ausge-
sprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: