B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1930/2017
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch Maître Philippe Kitsos,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Februar 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 28. November 2016 in der Schweiz um
Asyl nach.
Er wurde am 6. Dezember 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ befragt und am 31. Januar 2017 durch das SEM nach Art. 29
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei
machte er im Wesentlichen geltend, er sei pakistanischer Staatsangehöri-
ger und ethnischer Punjabi. Abgesehen von einem Aufenthalt als Gastar-
beiter in C._______ in den Jahren 2000-2001, habe er immer in seinem
Elternhaus im Dorf D._______ (Distrikt E._______, Punjab) gelebt und auf
dem familieneigenen (…) gearbeitet. Nachdem seine Mutter vor (…) Jah-
ren gestorben sei und seine beiden Brüder das Haus vor (…) Jahren ver-
lassen hätten, habe er allein mit seinem Vater gewohnt. Seine Schwestern
seien verheiratet und würden mit ihren Ehemännern leben.
In seinem Dorf gebe es zwei Parteien: die People‘s Party und die Moslem-
liga. In den Jahren 2007 bis 2012 sei die People’s Party an der Macht ge-
wesen. Er habe jeweils für diese gestimmt und bis 2012 kleinere Tätigkei-
ten für sie ausgeführt. Die Partei habe beispielsweise die Erstellung von
Gehwegen oder der Kanalisation finanziert und er habe geholfen, entspre-
chende Bauarbeiter zu organisieren. Eine spezielle Stellung oder Funktion
in der Partei habe er aber nicht gehabt, sondern er sei ein einfacher Mit-
läufer gewesen. Im Jahr 2012 habe die gegnerische Moslemliga die Macht
übernommen. Zwei Anhänger derselben – die Brüder F._______ und
G._______ – hätten ihn im Juni 2013 angeschossen. Warum F._______
und G._______ es auf ihn abgesehen hätten, wisse er nicht; er habe mit
diesen keinen Kontakt respektive keine persönlichen Probleme gehabt.
Das Verfolgungsmotiv müsse politischer Natur sein. An dem besagten Tag
im Juni 2013 sei er auf dem Motorrad unterwegs gewesen. F._______ und
G._______ hätten ihn ebenfalls auf einem Motorrad verfolgt und dabei eine
Salve abgegeben, bei der er von drei Kugeln am (…) getroffen worden sei.
Vor diesem Ereignis sei bereits zwei Mal, erstmals im Juni 2012, auf ihn
geschossen, er aber nicht getroffen worden. Beziehungsweise F._______
und G._______ hätten ihm im April oder Mai 2014 ins (…) geschossen. Sie
hätten ihm hinter einem Baum bei einem Bahnübergang aufgelauert und
geschossen, als er dort mit seinem Motorrad entlang gefahren und bei der
Bahnschranke angehalten habe. Zuvor – im Juni 2013 – hätten F._______
und G._______ bereits einmal, als er vor seinem Elternhaus gestanden
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sei, auf ihn geschossen, aber nicht getroffen. Nach dem (…-)schuss im
Juni 2013 respektive im April oder Mai 2014 habe er sich in ärztliche Be-
handlung begeben. Mit dem Arztzeugnis sei er zur Polizei gegangen. Diese
habe aber Beweise verlangt respektive ihm geraten, ins Ausland zu gehen.
Er habe sich daraufhin drei oder vier Monate respektive sechs oder sieben
Monate ausserhalb des Dorfes bei verschiedenen Verwandten bezie-
hungsweise bei einem in einem anderen Distrikt lebenden (Verwandten)
und anschliessend bei einem Schlepper in H._______ aufgehalten. Bei sei-
nem (Verwandten) sei er zwar nicht behelligt worden, aber er habe nach
der Schussverletzung kaum mehr geschlafen und nicht in Pakistan bleiben
wollen. F._______ und G._______, die einen Dorfbewohner getötet hätten,
würden zwar gesucht, seien aber bis anhin nicht verhaftet worden. Er habe
sein Elternhaus vor einem halben Jahr verlassen. Beziehungsweise er
habe Pakistan im Juni 2013 respektive sechs bis sieben Monate nach dem
im Juni 2013 erlittenen (…-)schuss beziehungsweise vor acht oder zehn
Monaten verlassen. Via den I._______, die J._______, K._______ und
L._______ sei er nach M._______ gelangt. Dort habe er sich drei Monate
aufgehalten und für einen Landsmann gearbeitet. Nachdem er jedoch
keine Arbeit mehr gehabt habe, sei er Ende September 2016 illegal in die
Schweiz eingereist. Er habe hierzulande nach einer Arbeitsstelle gesucht,
sei aber nicht fündig geworden, worauf er das Asylgesuch gestellt habe.
Seinen Reisepass und die Identitätskarte habe er in Pakistan zurückgelas-
sen. Er werde diese nachreichen. Er sei gesund.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die am 3. Feb-
ruar 2017 zu den Akten gereichten Beweismittel (Kopien des Passes und
der Identitätskarte) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A6, A21 und A26).
B.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 – eröffnet am 1. März 2017 – stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Fluchtvorbrin-
gen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Für die detaillierten
Ausführungen der Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfügung verwie-
sen.
D-1930/2017
Seite 4
C.
Mit Eingabe vom 30. März 2017 erhob Rechtsanwalt Philippe Kitsos (Ein-
gabe unterzeichnet von der Rechtsanwaltspraktikantin N._______) im Na-
men des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um
Rückweisung der Sache an das SEM zu weiteren Abklärungen und neuem
Entscheid, eventualiter um Gewährung des Asyls und Ausstellung einer
Aufenthaltsbewilligung B, und subeventualiter um Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme und Ausstellung eines Ausweises F ersucht wurde. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht führte Rechtsanwalt Philippe Kitsos aus, er be-
halte sich die Einreichung einer Beschwerdeergänzung vor, sobald er das
Befragungsprotokoll vom 6. Dezember 2016, das er bisher vom Beschwer-
deführer nicht erhalten habe, konsultiert habe.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2017 – eröffnet am 6. April 2017 –
stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte
sie Rechtsanwalt Philippe Kitsos auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der
Verfügung eine schriftliche Vollmacht des Beschwerdeführers einzu-
reichen, ansonsten auf die Beschwerdeeingabe vom 30. März 2017 nicht
eingetreten werde. Weiter stellte sie fest, dass angesichts der geschilder-
ten Umstände und der dem Beschwerdeführer laut vorinstanzlicher Verfü-
gung gewährten Einsicht in die editionspflichtigen Asylakten für eine Frist-
ansetzung zur Beschwerdeergänzung gemäss Art. 53 VwVG kein Raum
bestehe, und verwies diesbezüglich auf Art. 32 Abs. 2 VwVG.
E.
Mit von der Anwaltspraktikantin N._______ unterzeichneter Eingabe vom
10. April 2017 wurde eine am 7. April 2017 vom Beschwerdeführer unter-
zeichnete Vollmacht für Rechtsanwalt Philippe Kitsos eingereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2017 forderte die Instruktionsrichterin
Rechtsanwalt Philippe Kitsos auf, bis zum 28. April 2017 die Substitution
an die Anwaltspraktikantin N._______ und deren Legitimation zur Unter-
zeichnung von Rechtsmitteleingaben darzulegen, ansonsten die von
N._______ unterzeichneten Eingaben nicht entgegenzunehmen seien.
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Seite 5
Weiter stellte sie dem Rechtsvertreter eine Kopie des Befragungsprotokolls
vom 6. Dezember 2016 zu und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum
28. April 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen, ansons-
ten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
G.
Mit Eingabe vom 27. April 2017 wies Rechtsanwalt Philippe Kitsos die Le-
gitimation der Anwaltspraktikantin N._______ zur Unterzeichnung von
Rechtsmitteleingaben und die entsprechende Substitution nach. Gleichzei-
tig ersuchte er für den Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Be-
zahlung des Kostenvorschusses.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2017 – eröffnet am 2. Mai 2017 – wies
die Instruktionsrichterin das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Bezah-
lung des mit Zwischenverfügung vom 13. April 2017 erhobenen Kostenvor-
schusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, den Kostenvor-
schuss innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zu bezahlen, ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
I.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilli-
gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsyG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 6
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer monierte eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs im vorinstanzlichen Verfahren. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie
allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu be-
wirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Be-
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Seite 7
gründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Ent-
scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
4.3 Der Beschwerdeführer rügte, die Befragung vom 6. Dezember 2016 sei
in Englisch und damit in einer Sprache, die er nicht gut verstehe, erfolgt,
wodurch sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Dieser Einwand findet
in den Akten keine Stütze. Dem Protokoll vom 6. Dezember 2016 lässt sich
entnehmen, dass die Befragung in Punjabi durchgeführt wurde (vgl. A6
S. 2 und 10). Der Beschwerdeführer gab zu Beginn der Befragung zu Pro-
tokoll, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. A6 S. 2), und erklärte auf
erneute Nachfrage am Ende der Befragung, den Übersetzer sehr gut ver-
standen zu haben (vgl. A6 S. 9). Auch bestätigte er unterschriftlich, dass
ihm das Protokoll in die ihm verständliche Sprache Punjabi rückübersetzt
worden sei (vgl. A6 S. 10). Er erklärte die Richtigkeit der protokollierten
Aussagen (vgl. A6 S. 10) und gab an, er habe alle Fluchtgründe vortragen
können, und weitere Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat
sprechen könnten, lägen nicht vor (vgl. A6 S. 9). Den Übersetzer bei der
wiederum in Punjabi durchgeführten Anhörung vom 31. Januar 2017 hat
der Beschwerdeführer ebenfalls sehr gut verstanden (vgl. A21 S. 1 F1) und
er hat nach der Rückübersetzung die Richtigkeit seiner Aussagen bestätigt
(vgl. A21 S. 13). Er gab zu Protokoll, es gebe keine weiteren, noch nicht
erwähnten Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen
würden (vgl. A21 S. 10 F101 und S. 11 F103). Der Beschwerdeführer
konnte somit seine Asylgründe umfassend schildern. Die Rüge in der
Rechtsmitteleingabe vom 30. März 2017, der Befrager bei der Anhörung
vom 31. Januar 2017 hätte die Narben am (…) in Augenschein nehmen
müssen, vermag keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu belegen. Das
SEM erachtete den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
als rechtsgenüglich erstellt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden.
Die Würdigung des Sachverhalts bildet nunmehr Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens. Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung,
die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entspre-
chende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-1930/2017
Seite 8
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation
im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht
dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, son-
dern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.4).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer
objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
6.
6.1 Das SEM erachtete die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wo-
nach er einfacher Sympathisant der People’s Party sei und wegen seiner
Tätigkeit für dieselbe von zwei Anhängern der gegnerischen Moslemliga
angeschossen worden sei und sich vor weiteren Nachstellungen seitens
derselben fürchte, als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizu-
pflichten (vgl. auch nachfolgend E. 6.2). Zur Vermeidung von Wiederholun-
gen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe vom
30. März 2017 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die
geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich
der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (und des Wegweisungsvollzugs)
herbeizuführen.
D-1930/2017
Seite 9
6.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen nicht zu überzeu-
gen vermögen. Seine diesbezüglichen Schilderungen vermitteln kein stim-
miges Bild, sondern weisen in den wesentlichen Punkten eklatante Wider-
sprüche auf. Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom
30. März 2017 vermag der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz zu-
treffend aufgezeigten Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzu-
setzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen nicht
auszuräumen beziehungsweise keine gegen ihn gerichtete Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. So vermag die Erklärung des Be-
schwerdeführers, die Widersprüche bei der Schilderung des Hergangs des
(…-)schusses im Juni 2013 respektive April oder Mai 2014 würden auf Ver-
ständigungsschwierigkeiten bei der Befragung vom 6. Dezember 2016 be-
ruhen, nicht zu überzeugen, fand die besagte Befragung doch in seiner
Muttersprache Punjabi statt und bestätigte der Beschwerdeführer, der zu
Protokoll gab, den Dolmetscher sehr gut verstanden zu haben, nach der
Rückübersetzung die Richtigkeit seiner Aussagen (vgl. hierzu auch die
Ausführungen unter E. 4.3). Auch kann der in der Rechtsmitteleingabe vom
30. März 2017 geäusserten Auffassung, die Widersprüche bezüglich des
Zeitpunkts der bewaffneten Übergriffe und der Ausreise aus Pakistan wür-
den nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen sprechen,
nicht gefolgt werden. Die Erklärung des Beschwerdeführers für die in ho-
hem Masse voneinander abweichenden zeitlichen Angaben, wonach er
sich an Daten generell nicht erinnern könne und diese bei den Befragungen
vom 6. Dezember 2016 und 31. Januar 2017 im Bestreben, ihm gestellte
Fragen zu beantworten, geschätzt habe, vermag in keiner Weise zu über-
zeugen. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer nicht an exakte Daten zu
erinnern vermöchte, wäre zu erwarten gewesen, dass er den Ablauf der
Ereignisse und deren zeitliche Relation zur Ausreise kohärent hätte schil-
dern können, zumal es sich bei bewaffneten Übergriffen und einer dadurch
bedingten Ausreise aus dem Heimatland um einschneidende und einprä-
gende Erlebnisse handelt. Gleiches gilt für die eklatant widersprüchlichen
Angaben des Beschwerdeführers zur Dauer der Reise von Pakistan in die
Schweiz; die diesbezügliche Bandbreite reicht von rund dreieinhalb Jahren
bis zu lediglich sechs Monaten. Dies ist selbst bei einem schlechten Zeit-
gedächtnis schlicht nicht nachvollziehbar. Weiter vermochte der Beschwer-
deführer nicht darzulegen, weshalb F._______ und G._______ ihn im Juni
2013 respektive im April oder Mai 2014 aus politischen Gründen auf ihn
geschossen haben sollten, habe er mit diesen doch keinen Kontakt res-
pektive keine persönlichen Probleme gehabt (vgl. A21 S. 5 F33 ff.) und
habe seine Mitläufertätigkeit für die People’s Party bereits im Jahr 2012
D-1930/2017
Seite 10
geendet (vgl. A21 S. 4 F18). Schliesslich weckt auch die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer weder auf seinem Weg durch mehrere europäische
Länder noch direkt nach der Einreise in die Schweiz um Schutz nach-
suchte, sondern primär nach Arbeit suchte, Zweifel an der vorgebrachten
Verfolgung. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht geglaubt werden,
dass er, der lediglich einfacher Mitläufer der People’s Party gewesen sei,
von den Moslemliga-Anhängern F._______ und G._______ wegen seiner
Tätigkeit für die gegnerische Partei, die 2012 geendet habe, in der von ihm
(widersprüchlich) geschilderten Weise verfolgt worden sei respektive ihm
von deren Seite weiterhin Verfolgung drohe. Der Verweis auf die Existenz
von Narben am (…) vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es
wird nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer Narben aufweist,
jedoch können seine Vorbringen zur Entstehung derselben – wie zuvor
ausgeführt – nicht geglaubt werden.
Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen erübrigt es
sich, auf die Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative einzugehen. Nur
am Rande ist anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, weshalb sich der Be-
schwerdeführer nicht in einen anderen Teil seines flächenmässig grossen
Heimatstaats (ungefähr die zwanzigfache Grösse der Schweiz bzw. mehr
als die doppelte Grösse Deutschlands und mehr als 180 Millionen Einwoh-
ner aufweisend) begeben könnte, sollte er nicht in sein Heimatdorf zurück-
kehren wollen.
6.3 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen,
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
D-1930/2017
Seite 11
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Besch-
werdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
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Seite 12
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass
zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Pa-
kistan eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm
nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung darzulegen. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt,
die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungs-
vollzug ist daher generell zumutbar.
8.3.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaft-
licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Pakis-
tan in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der ledige Be-
schwerdeführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen vorbrachte, verfügt im Heimatstaat gemäss eigenen Angaben über
eine gesicherte Wohnsituation und ein verwandtschaftliches Beziehungs-
netz. Zudem war er bis zu seiner Ausreise aus Pakistan in der Lage, den
Lebensunterhalt mit der Arbeit im familieneigenen (…) zu bestreiten. Damit
darf davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein wird, sich wie-
der zu integrieren. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrations-
schwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse
soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Be-
völkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenz-
bedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41
E. 8.3.6).
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der keine originalen
Identitätspapiere eingereicht hat, sich bei der zuständigen Vertretung des
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Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug aufgrund des Gesagten zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Das in der Eingabe vom 5. Mai 2017 gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzu-
weisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (und damit auch von Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG) – ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – nicht er-
füllt sind.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: