B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1930/2018
law/bah
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Karin Dettling, Kantonaler Sozialdienst,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erlöschen vorläufige Aufnahme;
Verfügung des SEM vom 2. März 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 19. Juni 2015 als Minderjährige in die
Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Verfügung vom
14. April 2016 stellte das SEM fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug erachtete es als un-
zumutbar und schob diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Die deutschen Migrationsbehörden informierten das SEM am 30. Ja-
nuar 2018 darüber, dass die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2018 nach
Deutschland gereist sei und dort am 22. Januar 2018 um Asyl nachgesucht
habe.
B.b Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 teilte die zuständige kantonale Be-
hörde dem SEM mit, die Beschwerdeführerin sei seit dem 10. Januar 2018
„verschwunden“.
C.
C.a Das SEM gewährte der der Beschwerdeführerin beigeordneten Ver-
trauensperson (Berufsbeiständin) mit Schreiben vom 6. Februar 2018 das
rechtliche Gehör zur beabsichtigten Feststellung des Erlöschens der vor-
läufigen Aufnahme.
C.b Die Vertrauensperson liess sich innerhalb der angesetzten Frist nicht
vernehmen.
D.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 2. März 2018 – eröffnet am 5. März
2018 – fest, die mit Verfügung vom 14. April 2016 angeordnete vorläufige
Aufnahme sei mit dem Einreichen des Asylgesuchs der Ausländerin in
Deutschland am 22. Januar 2018 erloschen.
E.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 3. April 2018 liess die Beschwer-
deführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben. In dieser wird beantragt, die Verfügung des SEM sei
aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei erneut die vorläufige Aufnah-
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men zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurück-
zuweisen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe la-
gen mehrere Beweismittel, unter anderem zwei E-Mail-Schreiben von
Herrn B._______ vom 7. und 18. März 2018 an die Vertrauensperson der
Beschwerdeführerin sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der
Beschwerdeführerin vom 27. März 2018 bei.
F.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 11. April 2018 gut, und
verzichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 18. April 2018 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde.
H.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2018 an
ihren Anträgen fest. Beigelegt wurden erneut die bereits mit der Be-
schwerde eingereichten zwei E-Mail-Schreiben von Herrn B._______.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Erlöschen
der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 112 Abs. 1
AuG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112
Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass die vorläufige Auf-
nahme gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG mit der definitiven Ausreise, bei einem
nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei
Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung erlösche. Gemäss Art. 26a Bst. a der
Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Lan-
desverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) gelte
eine Ausreise unter anderem dann als definitiv, wenn die vorläufig aufge-
nommene Person in einem anderen Staat ein Asylgesuch einreiche. Ge-
mäss Angaben der deutschen Behörden habe die Beschwerdeführerin am
22. Januar 2018 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht. Vor diesem
Hintergrund erweise sich der in Art. 26a Bst. a VVWAL i.V.m. Art. 84 Abs. 4
AuG genannte Tatbestand (definitive Ausreise bei Asylgesuch im Ausland)
als erfüllt. Die gesetzliche Regelfolge bestehe in der Feststellung des Erlö-
schens der vorläufigen Aufnahme durch das SEM. Diese könne jedoch nur
eintreten, wenn die Ausländerin mit ihrer freiwilligen und definitiven Aus-
reise zu verstehen gegeben habe, dass sie den Schutz der Schweiz nicht
mehr beanspruchen wolle. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon
aus, dass das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland per se einen Er-
löschenstatbestand darstelle. Durch die Einreichung eines Asylgesuchs
werde der vorbestehende subjektive Wille, den Schutz der Schweiz defini-
tiv aufgeben zu wollen, bestätigt. Die Beschwerdeführerin habe gemäss
Rechtsprechung ein Verhalten an den Tag gelegt, das per se einen Erlös-
chenstatbestand in Bezug auf die vorläufige Aufnahme bedeute.
Gemäss Praxis werde bei der Anwendung der Dublin-III-Verordnung auf
die Rücküberstellung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden in
den zuständigen Dublin-Staat verzichtet. Davon abgewichen werde im
Sinne des Kindeswohls, wenn im fraglichen Staat Verwandte der unbeglei-
teten minderjährigen Person über eine Anwesenheitsregelung verfügten
und zu diesen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. In der Schweiz befän-
den sich keine solchen Verwandten, weshalb der Beschwerdeführerin eine
Vertrauensperson beigeordnet worden sei. Gemäss nicht weiter überprüf-
baren Angaben der kantonalen Behörde lebe der Vater der Beschwerde-
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führerin in Deutschland, weshalb anzunehmen sei, dass sie dort ein Asyl-
verfahren durchlaufen werde. Durch ihre Ausreise aus der Schweiz habe
sie zu verstehen gegeben, dass sie den Schutz der Schweiz nicht mehr
benötige und beanspruche.
Der subjektive Wille der Beschwerdeführerin, im Zeitpunkt ihrer Ausreise
aus der Schweiz den ihr hier gewährten Schutz aufzugeben, müsse dem-
nach bejaht werden. Die Ausreise sei damit als definitiv zu qualifizieren,
was gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme
bewirke. Schliesslich sei zu bemerken, dass der Tatbestand von Art. 26a
Bst. a VVWAL bereits im Zeitpunkt des Asylersuchens der Beschwerdefüh-
rerin in Deutschland erfüllt gewesen sei. Die vorläufige Aufnahme sei be-
reits am 22. Januar 2018 erloschen, auch wenn dies lediglich ex post mit
der vorliegenden Verfügung festgestellt werden könne.
3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin
habe ihrer Vertrauensperson am 20. Dezember 2017 mitgeteilt, sie habe
ihren Vater über Facebook gefunden. Der Vater sei gesundheitlich ange-
schlagen und sie habe gefragt, ob sie ihn über die Festtage in Deutschland
besuchen könne. Man habe ihr aufgezeigt, welche Kriterien für eine legale
Ausreise nach Deutschland und eine Rückkehr in die Schweiz bestünden,
und dass für sie zurzeit keine Möglichkeit bestehe, ihren Wunsch zu reali-
sieren. Man habe sie über die geltenden Richtlinien des Kantonalen Sozi-
aldienstes informiert, die besagten, dass unbegleitete Minderjährige die
Schweiz nur in Begleitung von Erwachsenen für Ferienzwecke verlassen
dürften. Die Beschwerdeführerin habe auch wissen wollen, welche Chan-
cen bestünden, um in Deutschland bei ihrem Vater leben zu können. Die
Vertrauensperson habe eine Kopie des Ausländerausweises des Vaters er-
beten, damit sie beim SEM Abklärungen machen könne. Am 5. Januar
2018 habe sie bei der Asylbetreuung nochmals per Mail nachgefragt. Die
Vertrauensperson habe am 16. Januar 2018 erfahren, dass die Beschwer-
deführerin abgängig sei, weshalb sie bei der Kantonspolizei ausgeschrie-
ben worden sei. Sie sei vom Lehrer der Beschwerdeführerin am 22. Januar
2018 informiert worden, dass diese beim Vater in Deutschland weile. Sämt-
liche Versuche, mit ihr in Kontakt zu treten, seien gescheitert. Der Vertrau-
ensperson sei es nicht möglich gewesen, im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs darzulegen, dass entgegen der gesetzlichen Regelvermutung keine
definitive Ausreise im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AuG vorliege. Am 6. März
2018 habe sich die Beschwerdeführerin beim Kantonalen Sozialdienst ge-
meldet und erklärt, sie sei zusammen mit ihrem Bruder C._______ (N […])
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mit dem Zug zum Vater nach Deutschland gereist. Sie habe zum Schulbe-
ginn wieder in die Schweiz zurückkehren wollen. Ihr Bruder habe ihr versi-
chert, dies sei kein Problem. Der Vater leide an Diabetes, einem Hüftleiden
und an Demenz und sei auf Pflege und Betreuung angewiesen. Die Be-
schwerdeführerin hätte in Deutschland bleiben und ihn pflegen sollen. Das
Asylgesuch in Deutschland habe sie auf Druck ihres Vaters eingereicht. Es
sei davon auszugehen, dass Bruder und Vater die Absicht gehabt hätten,
sie nach Deutschland zu locken und dort zu behalten. Da ihr Vater sie in
Deutschland nicht habe vertreten können, sei ihr Bruder damit betraut wor-
den. Er sei bei den Anhörungen zu den Asylgründen dabei gewesen, wes-
halb die Beschwerdeführerin ihre eigenen Interessen gegenüber den deut-
schen Asylbehörden nicht habe kundtun können. Sie sei von ihrem Bruder
und ihrem Vater überwacht worden und habe keinen Hausschlüssel erhal-
ten. Meistens sei sie in Begleitung unterwegs gewesen. Sie habe lediglich
Kontakt mit dem ehrenamtlichen Helfer B._______ gehabt, dem sie sich
habe anvertrauen können. Sie habe ihm nach wenigen Tagen mitgeteilt,
sie wolle in die Schweiz zurückkehren. Es sei ihr wichtig gewesen, den
Schulbesuch fortzusetzen, weshalb sie ihren Lehrer kontaktiert habe. Am
1. März 2018 sei es ihr mit Hilfe von Herrn B._______ gelungen, sich von
Vater und Bruder zu entfernen und in die Schweiz zurückzukehren. Vater
und Bruder hätten sich nicht bemüht, sie zu finden, da sie davon ausge-
gangen seien, sie sei in die Schweiz zurückgekehrt. Nach ihrer Rückkehr
habe sie sich am 6. März 2018 bei der Schule gemeldet und gefragt, ob
ein Wiedereintritt möglich sei. Ab dem 19. März 2018 habe sie die Schule
wieder besuchen können. Es sei ihr bewusst, dass sie einen Fehler ge-
macht habe. Die Sehnsucht nach ihrem Vater sei so gross gewesen, dass
sie ihrem Bruder leichtgläubig gefolgt sei und sich keine Gedanken über
die Konsequenzen gemacht habe. Sie habe die Absichten von Bruder und
Vater nicht gekannt. Dass sie sich während ihres Aufenthalts in Deutsch-
land und nach der Rückkehr mit dem Lehrer und der Schule in Verbindung
gesetzt habe, zeige, dass sie mit der Absicht eines kurzen Besuches nach
Deutschland gegangen sei.
3.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung vom 18. April 2018 aus, die Be-
schwerdeführerin habe gemäss der Sachverhaltsdarstellung gewusst,
dass sie nicht legal nach Deutschland habe reisen können. Bei ihrem Bru-
der handle es sich um einen rechtskräftig abgewiesenen Asylbewerber, der
anstatt seiner Ausreisepflicht nachzukommen, unkontrolliert abgereist sei.
Es erscheine wenig glaubhaft, dass sie Zusicherungen ihres Bruders mehr
Glauben geschenkt habe, als den Angaben der beruflich für sie zuständi-
gen Vertrauensperson. Durch die Stellung des Asylgesuchs in Deutschland
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habe sie implizit zu verstehen gegeben, dass sie nicht mehr auf den ihr
subsidiär gewährten Schutz der Schweiz angewiesen sei. Das Vorbringen,
sie habe das Asylgesuch nur auf Druck ihres Vaters gestellt, sei eine un-
belegte Parteibehauptung. Gleiches gelte für die während der Zeit in
Deutschland durch Vater und Bruder ausgeübte Kontrolle. Insbesondere
verwundere, dass sie keine Stellungnahme von Herrn B._______ ins Recht
lege. Der geltend gemachte Zwang und die angebliche Kontrolle durch ih-
ren Bruder und ihren Vater seien mangels Vorliegen von Belegen als Sach-
verhaltskonstrukt zu qualifizieren.
3.4 In der Stellungnahme vom 7. Mai 2018 wird entgegnet, es werde auf
den Mailverkehr der Vertrauensperson mit B._______ zwischen dem 7.
und dem 18. März 2018 verwiesen, welcher der Beschwerde beigelegen
habe. Die Schilderungen von Herrn B._______ deckten sich mit den Anga-
ben der Beschwerdeführerin. Er habe ihre Not erkannt und sie bei einer
Rückkehr in die Schweiz unterstützt; er habe keine eigenen Interessen o-
der Vorteile, die ihn hätten veranlassen können, einen Sachverhalt zu kon-
struieren, damit die Beschwerdeführerin wieder in Genuss der vorläufigen
Aufnahme komme. Das SEM vermute, dass sie das Asylgesuch in
Deutschland aus freien Stücken gestellt habe, habe aber keine Beweise
dafür. Zuletzt sei darauf hinzuweisen, dass es erstaune, welch romantische
Vorstellungen das SEM von der Zusammenarbeit zwischen Vertrauensper-
son und unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden habe. Mehrheitlich
werde zuerst den eigenen Landsleuten vertraut und geglaubt und erst in
einem weiteren Schritt einer Drittperson oder einem Behördenvertreter.
Seien Familienmitglieder involviert, könne es noch schwieriger werden, ein
Vertrauensverhältnis zu einem Minderjährigen aufzubauen. Die Beschwer-
deführerin habe gewusst, dass ihre Reise nach Deutschland nicht erlaubt
sei, aber Blut sei dicker als Wasser und es habe für sie keinen Grund zur
Annahme gegeben, ihr erwachsener Bruder werde sein Wort nicht halten.
Für sie habe festgestanden, dass sie im Januar 2018 den Schulbesuch in
der Schweiz fortsetzen werde.
4.
4.1 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die damals noch
minderjährige Beschwerdeführerin die Schweiz Ende Dezember 2017 frei-
willig verliess und sich zusammen mit ihrem volljährigen Bruder nach
Deutschland begab, um dort ihren gesundheitlich angeschlagenen Vater
zu besuchen. Sie war nicht im Bild über die Pläne ihres Vaters und ihres
Bruders, gemäss denen sie in Deutschland hätte verbleiben sollen, um dort
für ihren gesundheitlich angeschlagenen Vater zu sorgen. Sie wusste zwar
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nach einem Gespräch mit ihrer Vertrauensperson, dass sie ohne Bewilli-
gung der schweizerischen Behörden die Reise nach Deutschland nicht
hätte antreten dürfen, ging aber aufgrund der Zusicherungen ihres Bruders
davon aus, sie könne rechtzeitig zum Schulbeginn im Januar 2018 wieder
in die Schweiz zurückkehren. Da ein Grenzübertritt innerhalb des Schen-
gen-Raums in aller Regel problemlos möglich ist und die Beschwerdefüh-
rerin, selbst für den Fall, dass man sie bei der Ausreise oder bei der Rück-
kehr kontrolliert hätte, nicht damit rechnen musste, nicht mehr in die
Schweiz zurückkehren zu dürfen, erscheint es nicht abwegig, dass sie den
Zusicherungen ihres Bruders, sie werde zu Schulbeginn wieder in der
Schweiz sein, Glauben schenkte. Als glaubhaft zu erachten ist mithin, dass
sie unter falschen Versprechungen ihrer Angehörigen nach Deutschland
gelockt wurde, um den Bedürfnissen des gesundheitlich angeschlagenen
Vaters zu dienen. Sie wurde von ihrem Vater und ihrem Bruder unter Druck
gesetzt, in Deutschland ein Asylgesuch zu stellen, und konnte sich den
deutschen Behörden gegenüber nicht öffnen, da ihr Bruder ihr beigeordnet
wurde und an den Anhörungen teilnahm. Hingegen legte sie dem ehren-
amtlichen Helfer die (wahren) Umstände ihres Aufenthalts in Deutschland
dar, worauf dieser ihr zusicherte, ihr bei einer Rückkehr in die Schweiz be-
hilflich zu sein. Unter anderem nahm er Kontakt mit dem Vertrauenslehrer
der Beschwerdeführerin auf und unterstützte sie dabei, in einem „unbeauf-
sichtigten“ Moment der Kontrolle durch ihren Bruder und ihren Vater zu
entkommen. Sie kehrte eigenständig in die Schweiz zurück, meldete sich
bei ihrer Schule und bei ihrer Vertrauensperson. Die Angaben, welche in
der Beschwerde zu den Vorkommnissen gemacht wurden, die sich in
Deutschland zutrugen, werden in weiten Teilen durch die beigelegten
E-Mail-Schreiben vom 7. und 18. März 2018 des ehrenamtlichen Helfers,
Herrn B._______, bestätigt. Dass das SEM in seiner Vernehmlassung fest-
hielt, es verwundere, dass die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme
von Herrn B._______ einreiche, und deshalb den geltend gemachten
Zwang und die angebliche Kontrolle durch ihren Bruder und ihren Vater
mangels Vorliegens von Belegen als Sachverhaltskonstrukt qualifizierte,
lässt sich nur dadurch erklären, dass die Vorinstanz, die der Beschwerde
beiliegenden E-Mail-Schreiben vom 7. und 18. März 2018 übersah. Über-
einstimmend mit der von der Vertrauensperson der Beschwerdeführerin
vertretenen Auffassung ist kein Grund ersichtlich, an der Wahrheit der
nachvollziehbaren und konsistenten Ausführungen des ehrenamtlichen
Helfers, Herrn B._______, zu zweifeln. Dieser führt aus, auf Wunsch der
Beschwerdeführerin sei zu ihm ein Vertrauensverhältnis entstanden. Sie
habe ihm in zahlreichen Gesprächen unter vier Augen versichert, gegen
den Willen ihres Vaters und ihres Bruders in die Schweiz zurückkehren zu
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wollen. Dieser Entschluss sei bei ihr bereits im Januar 2018 festgestanden.
Aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen ergeben sich mithin
keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin weder zum
Zeitpunkt ihrer Ausreise noch später beabsichtigte, in Deutschland zu ver-
bleiben. Die Schlussfolgerung des SEM, die Beschwerdeführerin habe im
Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Schweiz den ihr hier gewährten Schutz
aufgeben wollen, überzeugt angesichts der vorliegenden Umstände nicht.
An dieser Einschätzung ändert im vorliegenden Fall auch der Umstand
nichts, dass die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2018 in Deutschland
ein Asylgesuch eingereicht hat. Die Einreichung eines Asylgesuchs im Aus-
land stellt zwar in der Regel einen Erlöschenstatbestand dar, weil die be-
treffende Person damit manifestiert, dass sie den Schutz der Schweiz nicht
mehr beanspruchen will (vgl. Art. 26a Bst. a VVWAL BVGE 2017 VI/2
E. 6.1 und E. 6.2). Dies kann jedoch nur gelten, wenn die Einreichung des
Asylgesuches im Ausland ohne Willensmängel erfolgt ist. Vorliegend muss
jedoch aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen davon ausge-
gangen werden, die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin habe
in Deutschland unter dem Einfluss und Druck von Vater und Bruder und
nicht aus freier Entscheidung um Asyl ersucht.
4.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM ange-
sichts der konkreten Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls zu Unrecht
festgestellt hat, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin sei durch
ihre gegen ihren freien Willen in Deutschland erfolgte Asylgesuchstellung
erloschen.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene
Verfügung vom 2. März 2018 ist daher aufzuheben und festzustellen, dass
die vom SEM 14. April 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme nicht erlo-
schen ist und weiterhin Bestand hat. Der Eventualantrag auf Rückweisung
der Sache zur Neubeurteilung ist dadurch gegenstandslos geworden.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren von ihrer Vertrau-
ensperson vertreten wurde und diese im Rahmen ihres amtlichen Mandats
handelte, sind ihr durch die Beschwerdeführung keine Kosten entstanden,
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weshalb die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht fällt
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 2. März 2018 wird aufgehoben.
3.
Es wird festgestellt, dass die vom SEM 14. April 2016 angeordnete vorläu-
fige Aufnahme nicht erloschen ist und weiterhin Bestand hat.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: