Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1931/2008
U r t e i l v om 1 9 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
Parteien A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren B._______,
alias D._______, geboren E._______,
Irak,
F._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM
vom 25. Februar 2008 / N _______.
D1931/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und G._______ Glaubens aus H._______ in der Provinz
I._______ im Nordirak, suchte am 1. Juni 2004 in der Schweiz um Asyl
nach.
B.
Ein Fingerabdruckvergleich mit J._______ ergab, dass sich der
Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz unter einem
anderen Namen in K._______ aufgehalten hatte.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2004 wies das Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF; seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) den
Beschwerdeführer gemäss dem damals in Kraft stehenden Art. 42 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorsorglich weg.
Der Beschwerdeführer habe die Schweiz sofort zu verlassen und nach
K._______ zurückzukehren. Die vorsorgliche Wegweisung sei sofort
vollstreckbar. Einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu. Die Wegweisung wurde am 27. Oktober 2004 durch die
Kantonspolizei L._______ vollzogen. Mit Beschluss vom 26. November
2004 schrieb das BFF das Asylgesuch als gegenstandslos geworden ab.
C.
Am 28. Februar 2006 reichte der Beschwerdeführer ein zweites
Asylgesuch ein. Das BFM trat mit Verfügung vom 31. März 2006 in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch nicht ein
und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Den Vollzug der
Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
D.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, es ziehe in Erwägung, die verfügte vorläufige
Aufnahme aufzuheben. Nach einer umfassenden Analyse der
Sicherheits und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen
Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil
und Suleimaniya habe das BFM beschlossen, eine Anpassung der
Wegweisungspraxis an die aktuellen Verhältnisse vorzunehmen. In
diesen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der
D1931/2008
Seite 3
Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Der
Beschwerdeführer stamme gemäss eigenen Angaben aus H._______ in
der Provinz I._______, wo er seine gesamte Kindheit und Jugend
verbracht und bis zur Ausreise im Quartier M._______ gewohnt habe.
Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur
beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit
verbundenen Wegweisungsvollzug gewährt.
In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9.
November 2007, wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sei auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu verzichten.
E.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2008 hob das BFM die mit Verfügung
vom 31. März 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme auf, setzte dem
Beschwerdeführer eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 26. April
2008 und beauftragte den Kanton N._______ mit dem Vollzug der
Wegweisung.
F.
Mit Eingabe vom 22. März 2008 beantragte der Beschwerdeführer, die
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2008 sei aufzuheben, es sei auf
das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei diese Verfügung aufzuheben
und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, subeventualiter sei
festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und
er sei in der Folge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Er stellte dabei in Aussicht, er werde
ein Originaldokument nachreichen, um die ihm im Irak drohende
Verfolgung zu belegen. Auf die Begründung und die eingereichten
Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2008 forderte das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, das in Aussicht
gestellte Beweismittel sowie dessen Übersetzung nachzureichen. Die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines
D1931/2008
Seite 4
Kostenvorschusses wurden mangels Nachweises einer Bedürftigkeit
abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen
Kostenvorschuss zu leisten. Der Beschwerdeführer zahlte den
Kostenvorschuss am 31. März 2008 ein.
H.
Mit Eingabe vom 24. April 2008 (Poststempel) reichte der
Beschwerdeführer das Original und die Übersetzung eines mit der
Beschwerde eingereichten fremdsprachigen Schreibens vom 12. März
2008 zu den Akten, in dem bestätigt wird, dass er in der Gemeinde
O._______ geboren worden sei und im P._______ gewohnt habe. Es
wird in dem Schreiben ferner dargelegt, der Beschwerdeführer werde
nicht von gerichtlichen oder Sicherheitsbehörden verfolgt, sondern von
"anderen Kräften", die in H._______ tätig seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der
Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m.
Art. 31 und 33 VGG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden
Erwägungen – einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
D1931/2008
Seite 5
1.4. Mit der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2008 wird die
vorläufige Aufnahme, die das BFM mit Verfügung vom 31. März 2006
angeordnet hatte, aufgehoben. Die Frage der Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers und jene der Asylgewährung durch die
schweizerischen Behörden sind daher nicht Gegenstand der
angefochtenen Verfügung. Auf die Anträge des Beschwerdeführers, auf
sein Asylgesuch sei einzutreten oder eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG festzustellen, ist
somit nicht einzutreten, zumal das Bundesverwaltungsgericht ohnehin
nicht für die Prüfung eines Asylgesuchs als erste Instanz zuständig ist. Es
sprechen zudem angesichts der Aktenlage auch keine Gründe dafür, die
Eingabe zur allfälligen Prüfung als weiteres Asylgesuch an das BFM zu
überweisen.
2.
2.1. Am 1. Januar 2008 ist das AuG in Kraft getreten; gleichzeitig ist das
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben worden (vgl. Art. 125 i.V.m.
Anhang Ziff. I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt unter Vorbehalt
der Absätze 57 für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie des AuG vorläufig
aufgenommen sind, neues Recht.
Das BFM nahm den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. März 2006
gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS
1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig auf. Aufgrund der
übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist im
vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2
AuG, vorliegen.
2.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49
VwVG).
2.3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde
vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
D1931/2008
Seite 6
3.
3.1. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die
vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und
möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat, in den
Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
3.2. In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen
fest, es sei rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weil mit Verfügung vom 6. September
2006 auf das Asylgesuch aufgrund der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer in K._______ einen ablehnenden Asylentscheid
erhalten habe, nicht eingetreten worden sei. Deshalb verletze der
Wegweisungsvollzug das in Art. 5 AsylG und Art. 33 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) verankerte RefoulementVerbot nicht. Im Weiteren lasse die
allgemeine Menschenrechtssituation in der Provinz I._______ den
Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht als unzulässig erscheinen.
Vorliegend ergebe sich überdies aus dem Persönlichkeitsprofil des
Beschwerdeführers insgesamt kein über die schwierige Alltagslage der
kurdischen Mehrheitsbevölkerung im Nordirak hinausgehendes
individuelles Gefährdungsindiz. Sodann ergebe sich, dass der
Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion keiner verbotenen Strafe
oder Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ausgesetzt wäre, weshalb der Vollzug der Wegweisung als
zulässig erachtet werden könne. Der Wegweisungsvollzug sei sodann
technisch möglich und praktisch durchführbar. Zur Frage der
Zumutbarkeit verwies das BFM auf die beruhigte Lage im Nordirak und
erwog weiter, es sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im
ordentlichen Asylverfahren sei die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Gefährdung als nicht glaubhaft erachtet worden, weshalb
davon auszugehen sei, er könne von der im Nordirak garantierten
Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen. Er sei im Alter von {…….}
Jahren in die Schweiz eingereist und habe den weitaus grössten Teil
seines Lebens in der Provinz I._______ verbracht, sei mit der dortigen
Sprache, Kultur, Lebens und Arbeitsweise also bestens vertraut.
D1931/2008
Seite 7
Gemäss eigenen Angaben habe er dort während ungefähr {…….}
besucht. Es sei zudem davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland
über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Der junge und aktenkundig
gesunde Beschwerdeführer sei alleinstehend, mithin habe er nach seiner
Rückkehr lediglich für den Unterhalt für sich selbst zu sorgen, was ihm –
wenn auch mit Anfangsschwierigkeiten – gelingen dürfte. Er verfüge
zudem mittlerweile über Berufserfahrung im Q._______. Im Übrigen habe
er auch durch seine Migration in die Schweiz eine gewisse Flexibilität
unter Beweis gestellt und er sei hier erwerbstätig. Deshalb sei nicht
ersichtlich, weshalb ihm der Aufbau einer neuen Existenz nicht auch in
seinem Heimatland gelingen sollte. Trotz der unbestreitbar schwierigen
Verhältnisse in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers gehe das
BFM insgesamt davon aus, dass Hilfsleistungen der Verwandten, das
Beziehungsnetz vor Ort sowie Hilfsorganisationen die
Wiedereingliederung stützen könnten und er bei einer Rückkehr aus
wirtschaftlichen Gründen nicht in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde. Sodann verwies die Vorinstanz auf ihr
Rückkehrhilfeprogramm "Irak" und hielt zudem fest, eine gute Integration
in der Schweiz einerseits und die schlechten Zukunftsperspektiven
andererseits seien hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges unbeachtlich.
3.3. Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer entgegen, er befinde
sich in grösster Gefahr, bei einer Rückkehr in den Irak von islamischen
Fanatikern ermordet zu werden. Im Irak herrschten grosse politische
Spannungen. Die Sicherheitslage sei besonders im Norden äusserst
prekär. Oftmals handle es sich dabei um Ehrenmorde und Morde aus
Rache. Es sei offensichtlich, dass momentan niemand im Irak in Frieden
und Würde leben könne. Dies zeigten auch die jüngsten, blutigen
Anschläge im Nordirak. Er sei wirtschaftlich unabhängig, habe die
deutsche Sprache gut gelernt und erledige sein Alltagsleben und die
Arbeit problemlos. Er habe während seines Aufenthaltes in der Schweiz
viele Bekanntschaften gewonnen und Freundschaften geknüpft. Er könne
belegen, einen Deutschkurs besucht zu haben. Er habe überdies kurz
nach seiner Einreise versucht, sich in die schweizerische Gesellschaft zu
integrieren, und habe mit dem Sport einen sehr guten Zugang zur
Integration geschafft. Zur Stützung seiner Angaben reichte der
Beschwerdeführer verschiedene Dokumente betreffend seine berufliche
Tätigkeit, einen Zeitungsartikel ("Spielend einfach Deutsch lernen") zu
einem Integrationsprojekt in R._______ sowie einen
D1931/2008
Seite 8
"Unterstützungsbrief", der den Grund seiner Flucht bestätige, zu den
Akten.
4.
4.1. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
4.2. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da Hinweise auf Ereignisse im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG nicht zumindest glaubhaft gemacht wurden
(vgl. Verfügung des BFM vom 31. März 2006), kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich
weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den
kurdischen Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren
D1931/2008
Seite 9
Hinweisen ). Auch die allgemeine Sicherheits und
Menschenrechtssituation im kurdischen Nordirak lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 6.6 S. 42 ff.). Allfällige ernsthafte
Drohungen von Seiten Dritter kann der Beschwerdeführer bei den
zuständigen Sicherheitsbehörden anzeigen. Mit der eingereichten
Bestätigung vom 12. März 2008, wonach er von "anderen Kräften"
gesucht werde, wird jedenfalls keine unmenschliche Behandlung
dargetan. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden
Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil
und Suleimaniya zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen
Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige
politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste
(vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa
und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der
unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem
Landweg durch den Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten
Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in
der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die
ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor
über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist.
Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke
und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE
2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit der Publikation des
erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit
der Berichte von Regierungs und Nichtregierungsorganisationen sowie
des UNSicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben
D1931/2008
Seite 10
(vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report – Iraq, 10.
Dezember 2009, Ziff. 8.85 ff.). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe
(SFH) spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer
"vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 begonnene
und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKKStellungen im
Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen
Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst (MICHAEL
KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August
2008, Ziff. 3.1, S. 9). Auch Amnesty International legt dar, dass die
Menschenrechtslage in den nordirakischen Provinzen sich weiterhin
verbessert habe. Die kurdische Region des Irak sei weitgehend verschont
geblieben von den jüngsten Ausbrüchen politischer Gewalt, die sich in
anderen Teilen des Landes ereignet hätten (Amnesty International,
Annual Report 2011).
4.3.2. Mit der Vorinstanz geht das Bundesverwaltungsgericht sodann
davon aus, dass sich aus den Akten und den Angaben des
Beschwerdeführers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben,
die darauf schliessen liessen, der alleinstehende Beschwerdeführer
gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz I._______ aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation. Er absolvierte in seinem
Heimatland eine Schul und Berufsbildung und verfügt auch über einige
Berufserfahrung. Dem ist anzufügen, dass er seit {…….} als S._______ in
einem namhaften Hotel in T._______ angestellt ist. Der
Beschwerdeführer bringt vor, von seiner Familie lebe nur noch ein Onkel
väterlicherseits in H._______. Alle anderen Familienmitglieder seien bei
{…….} ums Leben gekommen. Das BFM würdigte diesen Umstand in der
angefochtenen Verfügung, auf welche an dieser Stelle verwiesen werden
kann. Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei diesem
tragischen Ereignis {…….} war, und er zwischen diesem und seiner
Ausreise aus dem Irak im Jahr 2001 noch 13 Jahre in seinem Heimatland
verbrachte. Daher kann angenommen werden, dass er sich in dieser Zeit
ein soziales Netzwerk aufbauen konnte, auf das er bei einer Rückkehr in
den Irak zurückgreifen kann. Gemäss eigenen Angaben des
Beschwerdeführers ist sein Onkel, der ihm bei der Organisation der
Ausreise behilflich war (vgl. act. B 8/15 S. 11), zudem eine einflussreiche
Persönlichkeit, der die Funktion eines U._______ (eine Art V._______)
innehat (vgl. act. B 8/15 S. 11) und somit über viele soziale Kontakte
verfügen dürfte. Es ist daher davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer aufgrund dieses Anknüpfungspunktes bei einer
D1931/2008
Seite 11
Rückkehr in sein Heimatland auch wieder ein Beziehungsnetz aufbauen
können wird. Zusammenfassend kann vor diesem Hintergrund davon
ausgegangen werden, dass er auch nach seiner Rückkehr in der Lage
sein wird, sich in seiner Heimat eine wirtschaftliche Existenzgrundlage
aufzubauen.
4.3.3. Soweit der Beschwerdeführer auf seinen langjährigen Aufenthalt in
der Schweiz und die beruflich erfolgreiche Eingliederung hinweist, ist
festzuhalten, dass die damit verbundene Integration – wie vom
Bundesamt zutreffend dargestellt – keine andere Beurteilung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt. Nachdem die
Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage (insb. Art. 44 Abs. 35 AsylG) auf
den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden
gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der
Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener
Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun
dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm
nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c
AsylG).
4.3.4. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in
individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
4.4. Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der
Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen gemäss Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts direkte Flugverbindungen zwischen
Europa und dem Nordirak. Die Beschaffung der für die Rückkehr
notwendigen Reisedokumente obliegt dem Beschwerdeführer (Art. 8 Abs.
4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu
bezeichnen.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
weshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist.
D1931/2008
Seite 12
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
insgesamt Fr. 600. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG; Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 31. März 2008 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
D1931/2008
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand: