Abtei lung IV
D-1931/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______, geboren (...), staatenlos (syrischer Herkunft),
dessen Lebenspartnerin
B._______, geboren (...), deren Sohn
C._______, geboren (...), deren Tochter
D._______, geboren (...), deren Sohn
E._______, geboren (...),
Syrien,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
24. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1931/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein staatenloser Kurde (Ajnabi) syrischer
Herkunft – am 24. September 2009 mit seiner Familie in die Schweiz
einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im F._______ vom
6. Oktober 2009 sowie der direkten Bundesanhörung vom
19. Oktober 2009 zur Begründung seines Asylgesuches angab, die
syrische Regierung habe ihm sein Coiffeurgeschäft wegen seines
kurdischen Firmennamens geschlossen und er sich in vielerlei
Hinsicht als Ajnabi benachteiligt fühle,
dass er mit kurdischen Anliegen sympathisiert habe und anlässlich
seiner Teilnahme an politischen Kundgebungen am 8. März 2007
sowie am 21. März 2009 jeweils für einen Tag festgenommen worden
sei,
dass es am 20. August 2009 an der Hochzeit seines Cousins zu einer
Auseinandersetzung zwischen Kurden und Arabern gekommen sei,
wobei der Beschwerdeführer die Führer der Araber beleidigt habe und
dabei seine Stimme aufgenommen worden sei,
dass er, noch bevor die Polizei gekommen sei, die Flucht ergriffen
habe und seither nach ihm gesucht werde,
dass er das Land nicht habe verlassen dürfen und ihm jetzt eine
mehrjährige Haftstrafe drohe,
dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, mit welcher er nur
religiös getraut ist, geltend macht, sie sei syrische Staatsangehörige
und habe wegen wegen den Vorfällen, die ihren Lebenspartner be-
treffen, fliehen müssen,
dass das BFM am 2. November 2009 die schweizerische Botschaft in
Damaskus um Auskünfte zur Identität der Beschwerdeführenden, zu
den Umständen ihrer Ausreise aus Syrien und einer allfälligen Ge-
fährdung ersuchte,
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dass sich gemäss dem Antwortschreiben vom 23. Dezember 2009
herausstellte, dass sich die von den Beschwerdeführenden geltend
gemachte Identität bestätigt habe,
dass sie hingegen gemäss den Migrationsbehörden unregistriert aus-
gereist seien und in Syrien nicht gesucht werden,
dass das BFM am 12. Februar 2010 den Beschwerdeführenden zu
dem Ergebnis der Botschaftsanfrage das rechtliche Gehör gewährte
und sie dabei entgegneten, sie seien illegal aus Syrien ausgereist und
es sei nicht verwunderlich, dass die syrischen Behörden eine Suche
nach ihnen verneinten,
dass das BFM mit – am 1. März 2010 eröffneter – Verfügung vom
24. Februar 2010 das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abwies,
deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
25. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht
unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
1. April 2010 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wegen Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerde abwies und unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.– mit Zahlungsfrist bis zum 16. April 2010 erhob,
welcher in der Folge fristgerecht am 7. April 2010 einging,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die
Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde von der Polizei gesucht,
da er als Kurde die arabischen Führer beleidigt habe, als unglaubhaft
erachtet hat,
dass die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwände, welche
die vom BFM vorgehaltenen Widersprüche in den Aussagen der Be-
schwerdeführenden zu relativieren versuchen, nicht zu überzeugen
vermögen,
dass die Vorinstanz im Weiteren zutreffend dargelegt hat, weshalb die
Vorbringen des Beschwerdeführers, er fühle sich als Ajnabi be-
nachteiligt, nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind,
dass diesbezüglich auf die zu bestätigenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die geltend gemachte Gefährdung wegen politischer Aktivitäten
bei einer kurdischen Exilorganisation vom BFM mit zutreffender Be-
gründung verneint wurde, da der Beschwerdeführer offensichtlich kein
genügendes politisches Profil aufweist, welches ihn im Sinne von
subjektiven Nachfluchtgründen einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Gefährdung aussetzen könnte,
dass die Argumentation in der angefochtenen Verfügung auch in
diesem Punkt von den Einwänden in der Beschwerdeschrift nicht ent-
kräftet wird, ist doch insbesondere auch nicht ersichtlich, inwiefern die
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genannte Einschätzung im Widerspruch zum zitierten Länderbericht
des BFM vom 18. März 2009 stehen sollte,
dass das BFM schliesslich zutreffend festgestellt hat, die illegale Aus-
reise der Beschwerdeführenden sei ebenfalls nicht asylrelevant, da
diese lediglich als gemeinrechtliches Vergehen betrachtet und folglich
nur mit einer Busse geahndet werde,
dass sich die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift in einer
Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend ge-
machten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Aus-
führungen erschöpfen,
dass daher das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführenden
zu Recht abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]; vgl. ebenso Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
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Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101],
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da die Beschwerdeführenden wie ausgeführt die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen in Syrien droht,
dass weder die allgemeine Lage in Syrien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden mit
familiären Beziehungsnetz im Heimatstaat als zulässig, zumutbar und
möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten und der vom BFM ver-
fügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass mit Zwischenverfügung vom 1. April 2010 die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG abgewiesen wurden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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