Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1931/2011
U r t e i l v om 1 6 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Werner Greiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 28. Februar 2011 / N .
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat im Jahre 2007 auf dem Landweg und gelangte – nach einem
längeren Aufenthalt im Iran – am 15. Januar 2009 via Italien und
unkontrolliert in die Schweiz, wo er noch gleichentags im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich
der Befragung vom 19. Januar 2009 zur Person (BzP) im EVZ
M._______ sowie anlässlich der direkten Anhörung vom 27. Januar 2009
durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Baluchi und habe
von Geburt an bis zur Ausreise im Jahre 2007 im Dorf N._______
(Provinz Belutschistan) gelebt. Als er im Iran als Einkäufer für den
familieneigenen Laden unterwegs gewesen sei, habe er erfahren, dass
sein Dorf von der Armee angegriffen worden sei. Deshalb sei er nicht
mehr nach Pakistan zurückgekehrt und habe sich während ein bis
anderthalb Jahren im Iran aufgehalten, bevor er nach Europa ausgereist
sei. Über den Verbleib seiner Familie, namentlich der Mutter und seiner
Geschwister, wisse er nichts. Die Armee habe vor, ihn und seine Familie
umzubringen, weil seine Familie mit B._______ zusammen gearbeitet
habe.
B.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2011 – eröffnet am 1. März 2011 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung
hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, insgesamt seien die
Schilderungen des Beschwerdeführers über weite Strecken oberflächlich,
wenig konkret, wenig differenziert, wenig detailreich und widersprüchlich
ausgefallen. Seine Vorbringen zu zentralen Aspekten seiner
Fluchtbegründung sowie zur Situation im Heimatland seien unpräzise und
ausweichend gewesen. So habe er beispielsweise bezüglich der Frage,
wie er vom Angriff der Armee auf sein Dorf Kenntnis erlangt habe, keine
präzisen Angaben machen können. Anlässlich der Direktanhörung sei er
eingehend zur Zusammenarbeit seiner Familie mit B._______ befragt
worden. Doch seien seine Vorbringen unsubstanziiert geblieben und
hätten nicht zu überzeugen vermocht. So habe er zunächst auf die Frage,
wie seine Familie B._______ konkret unterstützt habe, angegeben, er sei
Analphabet, weswegen er sich nicht an alles erinnern könne. Erst auf
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wiederholtes Nachfragen hin hätten vom Beschwerdeführer einige
zusätzliche Informationen in Erfahrung gebracht werden können, doch
seien die Aussagen wenig konkret und oberflächlich geblieben. Von
einem Asylgesuchsteller könne jedoch erwartet werden, dass
Vorkommnisse, welche ursächlich in Zusammenhang mit den
Fluchtgründen stünden, in nicht allzu grosser zeitlicher Distanz
zurücklägen und folglich wesentliche Punkte der Asylbegründung
darstellten, bei jeder Anhörung spontan vorgebracht würden. Dies gelte
auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, einmal in Pakistan in
Haft gewesen zu sein. Obwohl er anlässlich der BzP ausführlich zu
seinen Asylgründen befragt und ihm genügend Raum für seine
Vorbringen eingeräumt worden sei, habe er diesen Sachverhalt lediglich
zum Schluss der BzP erwähnt und auch dies nur auf konkrete Nachfrage
hin. Namentlich habe er spontan keine Gründe angeführt, die zur Haft
geführt hätten. Nicht zuletzt vermöchten die Vorbringen des
Beschwerdeführers auch nicht zu überzeugen, weil er keine
substanziierten Angaben über seine allgemeinen Lebensumstände in
Pakistan und Iran habe machen können. So habe er sich nicht an die
genaue Adresse, wo er im Iran während ein bis anderthalb Jahren vor der
Einreise in die Schweiz gelebt habe, erinnern können. Ebenso wenig
habe er weitere Dörfer in der Umgebung seines Heimatdorfes in
Pakistan, in dem er von Geburt an bis zur Ausreise im Jahre 2007
wohnhaft gewesen sei, noch benachbarte Bezirke seines
Herkunftsbezirks O._______ aufzählen können. Auf die Frage, weshalb
er die Umgebung seiner Heimat nicht habe beschreiben können, habe er
vorgebracht, die umliegenden Ortschaften lägen zu weit weg. Diese
Begründung sei angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für
den familieneigenen Laden regelmässig in den Iran gereist sein wolle, um
dort Ware zu beschaffen, nicht nachvollziehbar und deshalb unglaubhaft.
Auf Grund der widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen
bestünden Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen, weshalb der
Eindruck entstehe, es handle sich vorliegendenfalls um eine konstruierte
Geschichte, die der Beschwerdeführer nicht tatsächlich erlebt habe. Im
Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
C.
C.a. Mit Eingabe vom 30. März 2011 reichte der Beschwerdeführer eine
nicht unterschriebene, fremdsprachige Beschwerde und die nachstehend
aufgeführten Berichte mit den folgenden Themen zu den Akten:
"Balochistan Liberation Army", eine Dokumentation über verschiedene
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Demonstrationen, "Good News from Washington, Finally", "Balochwarna",
"US embassy cables: Karzai admits to sheltering Baloch nationalists",
einen Report zu den politischen Verhältnissen in Balochistan, "Pakistan:
Two bodies found and eight persons remain disappeared after illegal
arrests by military and paramilitary forces in Balochistan", "Pakistan urged
to investigate murder and torture of Baloch activists" und "BSOAzaad
senior member Comrade Yayum Baloch along with his friends abducted
by Pakistani forces".
C.b. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2011 forderte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer
auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine
Beschwerdeverbesserung nebst einer Übersetzung in eine Amtssprache
einzureichen und bis zum 19. April 2011 einen Kostenvorschuss von Fr.
600.— zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
C.c. Mit Eingabe vom 12. April 2011 liess der Beschwerdeführer die
nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Es sei die
angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und dem
Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zwecks
erneuter Befragung mit einem BaluchiÜbersetzer an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventuell sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen
und das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Dem
Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen,
und es sei auf die Erhebung einer Kaution zu verzichten. Sodann sei der
Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand des
Beschwerdeführers zu bestellen. Auf die Begründung wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.d. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2011 wies der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig teilte er dem
Beschwerdeführer mit, an den Dispositivziffern 2 – 4 der
Zwischenverfügung vom 4. April 2011 werde vollumfänglich festgehalten.
C.e. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 19. April 2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
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nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. In seiner Beschwerde beziehungsweise Beschwerdeverbesserung
vom 30. März beziehungsweise 12. April 2011 lässt der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, seine
Muttersprache sei Baluchi. An den Befragungen im BFM sei jedoch ein
urdusprachiger Übersetzer zugegen gewesen. Der Beschwerdeführer
habe nicht alles genau verstanden und deshalb nicht alles gesagt, was
von Bedeutung gewesen wäre. Aus diesem Grunde seien auch viele
Details nicht protokolliert worden. Die meisten von der Vorinstanz
angeführten Aussagemängel seien zweifellos auf diese Umstände
zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe selbstverständlich Anspruch
auf eine Befragung in seiner Muttersprache und nicht in einer Sprache
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(Urdu), die er nur ungenügend verstehe. Des Weiteren seien die
unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers zum Attentat
verständlich, sei dieser doch nicht Augenzeuge dieses Vorfalls gewesen
und könne nur vom Hörensagen berichten. Auch seine etwas knappen
und ungenauen Angaben über die allgemeinen Lebensumstände in
Pakistan und Iran könnten seine Glaubwürdigkeit nicht ernsthaft
tangieren. Diese Fragen beträfen nämlich hauptsächlich geographische
Gegebenheiten. Diese seien angesichts der konkreten Lebensumstände
und der fehlenden Schulbildung des Beschwerdeführers generell nicht
geeignet, seine Glaubwürdigkeit zu überprüfen. Dementsprechend
genügten die Angaben des Beschwerdeführers – wenn auch knapp – den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG. Schliesslich
verfüge der Beschwerdeführer entgegen den Behauptungen der
Vorinstanz nicht über ein funktionsfähiges Beziehungsnetz in seiner
ursprünglichen Heimat. Er wisse nichts über den Verbleib seiner Familie.
Andere Bezugspersonen seien nicht vorhanden. Dementsprechend
werde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat
aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten,
weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei.
5.2. Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu
überzeugen. Wie sich nämlich aus den Akten ergibt, erklärte der
Beschwerdeführer anlässlich der BzP, er spreche fliessend Urdu, und
seine diesbezüglichen Sprachkenntnisse seien ausreichend für eine
Anhörung (A1/12 Ziff. 9 S. 4). Dies bestätigte sich anlässlich der
Befragungen auch aus der Sicht des Beschwerdeführers, erklärte er doch
mehrfach ausdrücklich, er verstehe den Dolmetscher gut (A1/12 Ziff. 3 S.
2, Ziff. 23 S. 10, A13/13 F2 S. 2, F103 S. 11). Ausserdem bestätigte er
nach der Rückübersetzung des Protokolls der BzP, dieses entspreche
seinen Aussagen und der Wahrheit. Es sei ihm in eine ihm verständliche
Sprache (Urdu) rückübersetzt worden (A1/12 S. 10). Anlässlich der
Direktanhörung vom 27. Januar 2009 bestätigte er, das Protokoll dieser
Anhörung sei ihm Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche
Sprache (Urdu) übersetzt worden. Es sei vollständig und entspreche
seinen freien Äusserungen (A13/13 S. 12). Ausserdem habe er alles
gesagt, was er habe sagen wollen A13/13 F104 S. 11).
Dementsprechend ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift
nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe nicht alles genau
verstanden und deshalb auch nicht alles gesagt, was von Bedeutung
gewesen sei. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer bei seinen
Erklärungen, wie sie in die Protokolle Eingang fanden, behaften lassen.
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Dies umso mehr, als die angeblichen Verständigungsprobleme nicht
einmal dem Hilfswerkvertreter aufgefallen sind. Demnach muss sich der
Beschwerdeführer auch bei seinen widersprüchlichen und
unsubstanziierten Aussagen behaften lassen. Es trifft zwar zu, dass seine
Schilderungen zu einem Ereignis, das er lediglich vom Hörensagen
kennt, nicht mit denjenigen eines Augenzeugen verglichen werden
können. Allerdings hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch nichts
dergleichen vorgehalten, sondern lediglich festgestellt, er habe weder
über den Angriff der Armee auf das Dorf (A13/13 F62 S. 8)
beziehungsweise die Razzien in seinem Haus und Geschäft (A1/12 Ziff.
15 S. 7) noch über den Zeitpunkt des Vorfalls präzise Angaben machen
können. Bezeichnenderweise war er nämlich ausserstande, präzise
Angaben darüber zu machen, wer ihn in Mand über den Vorfall in
Kenntnis gesetzt habe und welche Informationen er bei dieser
Gelegenheit erhalten habe (A13/13 F61 – F65 S. 7 und 8). Doch obwohl
der Beschwerdeführer über das angeblich fluchtauslösende Ereignis auch
nach eigenem Bekunden faktisch nichts weiss (vgl. a.a.O. F64 S. 8), will
er sich im Hinblick auf seine eigene Sicherheit veranlasst gesehen haben,
die Reise nach Europa anzutreten. Derartige Schilderungen vermitteln
zwangsläufig einen wirklichkeitsfremden Eindruck. Dieser erstreckt sich
insbesondere auch auf seine Angaben zu seinen Aufenthaltsorten in
Pakistan und im Iran. Auch ein Analphabet ist nämlich grundsätzlich in
der Lage, die Dörfer in der Umgebung seines Heimatdorfs aufzuzählen,
ist doch derlei Kenntnis nicht abhängig von einer schulischen Ausbildung.
Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer als Einkäufer unterwegs
gewesen sein will. Angesichts seiner Vorbringen drängt sich der Eindruck
auf, der Beschwerdeführer habe gar nicht in den von ihm bezeichneten
Ortschaften gelebt und des Weiteren bei seiner Schilderung der geltend
gemachten Verfolgungssituation nicht auf Erinnerungen an tatsächliche
Begebenheiten zurückgreifen können, sondern eine Verfolgungssituation
lediglich erfunden.
5.3. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in der
Beschwerdeschrift oder die eingereichten Beweismittel näher
einzugehen, dies umso mehr, als die zahlreichen Berichte keinen direkten
Bezug zum Beschwerdeführer haben. Desgleichen erübrigt es sich, den
vorinstanzlichen Entscheid zu kassieren und zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Stattdessen ist zusammenfassend
festzustellen, dass beim Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG vorliegt und er nicht als Flüchtling anerkannt werden
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kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das
nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
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Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5. In Pakistan herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine
Situation allgemeiner Gewalt vor. Zu prüfen ist indessen, ob anderweitige
Probleme des Beschwerdeführers allenfalls individuelle Gründe
darstellen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprechen.
Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr
des den Akten zufolge nach wie vor jungen und gesunden
Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen würden. In den
Akten finden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Vielmehr ist den Akten
sinngemäss zu entnehmen, die Familie lebe in guten wirtschaftlichen
Verhältnissen, sind die Familienangehörigen doch als Geschäftsleute
erwerbstätig (A13/13
F31 – 32 S. 5). Ausserdem verfügt er im Heimatstaat über zahlreiche
Verwandte (A1/12 Ziff. 12 S. 4), wenngleich er vorgibt, über deren
Aufenthaltsort nichts zu wissen. Da seine Angaben zu den
geographischen Verhältnissen bezüglich seines Wohnsitzes
widersprüchlich und unsubstanziiert ausfielen, ist in casu davon
auszugehen, er dissimuliere das in Wirklichkeit vorhandene und
ausreichende soziale Netz. Dementsprechend ist davon auszugehen, der
Beschwerdeführer könne im Heimatstaat weiterhin als Einkäufer
beziehungsweise Kaufmann einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
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7.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.— festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 19.
April 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 19. April 2011 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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