B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV
D-193/2012/sps
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 12. Mai 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit schriftlicher, nicht unterschriebener Eingabe vom 6. Mai 2010, welche
am 10. Mai 2010 der schweizerischen Botschaft in B._______ zugegan-
gen ist, beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei ihm die
Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu
bewilligen. Im Wesentlichen machte er geltend, dass er der ethnischen
Gruppierung der Sliti angehöre und aus diesem Grund sowie wegen sei-
ner Zugehörigkeit zum Islam in seinem Heimatland Probleme bekommen
habe. Sein Vater sei aus diesen Gründen umgebracht worden und er sel-
ber habe das (...) deswegen nicht beenden können. Zudem sei er als (...)
infolge seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit entlassen worden,
worauf er für eine gewisse Zeit, nämlich bis er wieder eine Arbeit als (...)
gefunden habe, auf der Strasse habe leben müssen. Er gehöre keiner
Partei an. Während der Studentenunruhen in den Jahren 2005 und 2006
sei er zusammen mit andern (...) als Unruhestifter bezeichnet und für 25
Tage mit einem Arbeitsverbot belegt worden. Eines Tages auf dem Weg
nach Hause sei er von drei (...), welche der Ethiopian Peoples’
Revolutionary Democratic Front (EPRDF) angehören würden, beinahe zu
Tode geprügelt worden. Um weiteres Unheil zu vermeiden, habe er seine
Arbeit als (...) aufgegeben und fortan als (…) in einer Fabrik gearbeitet.
Dort sei er ständig von Mitgliedern der ERPDF überwacht worden.
Schliesslich seien seine zwei Brüder vergiftet und dadurch irr geworden.
Aus diesen Gründen habe sich der Beschwerdeführer entschieden,
C._______ zu gehen, wo er von drei Mitgliedern der EPRDF verfolgt wor-
den sei. Diese hätten drei Mal versucht, ihn umzubringen. Trotz einer An-
zeige bei der Polizei und der Inhaftierung der Täter hätten sie dem Be-
schwerdeführer weiterhin nachspioniert. Der United Nations High Com-
missioner for Refugees (UNHCR) habe ihn als Flüchtling anerkannt; in-
dessen werde er weiterhin von diesen Männern bedroht und fühle sich
deshalb C._______ nicht sicher. Der Eingabe des Beschwerdeführers la-
gen ein C._______ Flüchtlingsausweis, eine Anzeige, Patientenblätter
und andere medizinische Akten, eine Arbeitsbestätigung und eine Ver-
warnung des Arbeitgebers in Kopie bei.
B.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, dass gemäss Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) das BFM Asylsuchenden für weitere Abklärungen zu
den Asylgründen die Einreise in die Schweiz bewilligen könne, falls es
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diesen nicht zugemutet werden könne, im Drittstaat (hier: C._______) zu
bleiben oder in ein anderes Land weiterzureisen. Gemäss aktueller Ent-
scheidpraxis würden solche Einreisebewilligungen sehr restriktiv gehand-
habt. Eine Einreisebewilligung in die Schweiz setze zunächst (im Sinne
einer Vorbedingung) eine akute und schwere Gefährdung von Leib und
Leben des Asylsuchenden voraus. Weitere Faktoren bei der Prüfung der
Frage einer Einreisebewilligung seien die Schutzmöglichkeiten im ge-
genwärtigen Drittland (hier: C._______), die Beziehungsnähe zur
Schweiz und die zu erwartende Integration in der Schweiz. Da der
UNHCR alle Eritreer (recte: Äthiopier), die im C._______ Zuflucht such-
ten, ungeachtet ihrer Fluchtgründe registriere und einem Flüchtlingslager
zuweise, und sich zusammen mit den C._______ Behörden um die
Grundversorgung kümmere, erachte das BFM den Verbleib von Schutz-
suchenden C._______ als zumutbar, weshalb es entsprechende Asylge-
suche in der Regel ablehne. Diese Praxis sei durch die höchstrichterliche
Rechtsprechung der Schweiz in Asylangelegenheiten, also durch das
Bundesverwaltungsgericht, bestätigt worden, das etwa im Urteil (…) fest-
gehalten habe, dass die betreffenden Personen C._______ nicht un-
überwindbaren Schwierigkeiten gegenüberstünden und aufgrund des
vom UNHCR und den C._______ Behörden garantierten Schutzes ein
dortiger Verbleib erwartet werden könne. Die Erfolgsaussichten für die Er-
teilung einer Einreisebewilligung seien auch im vorliegenden Fall gering.
Gleichzeitig räumte das BFM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein,
sich bis zum 15. September 2010 zur Frage zu äussern, ob er an seinem
Asylgesuch festhalten wolle oder nicht.
C.
Mit Eingabe vom 6. August 2010, welche am 10. August 2010 bei der
schweizerischen Botschaft in B._______ einging, hielt der Beschwerde-
führer an seinem Asylgesuch fest.
D.
Mit Schreiben vom 31. Dezember 2010 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in B._______
vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aufgrund des starken Anstiegs
der Asylgesuche, des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender
Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht
mehr möglich sei. Gleichzeitig ersuchte das BFM den Beschwerdeführer
zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwor-
tung konkreter Fragen zu dessen Aufenthalt in Äthiopien, zu Familienan-
gehörigen und Verwandten in Drittstaaten und zum Aufenthalt C._______.
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E.
Mit Stellungnahme vom 15. Januar 2011 (Posteingang Botschaft: 20. Ja-
nuar 2011) beantwortete der Beschwerdeführer das Schreiben des BFM
vom 31. Dezember 2010.
F.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 verweigerte das BFM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Schilderungen des Be-
schwerdeführers liessen darauf schliessen, dass seine Schwierigkeiten
mit den äthiopischen Behörden asylbeachtlich sein könnten. Indessen
könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhaltes davon ausge-
gangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, welche ei-
ne Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz als notwendig er-
scheinen lasse. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung
durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG ent-
gegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne,
wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Auf-
nahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer habe sich eigenen Angaben
zufolge beim UNHCR C._______ registrieren lassen, den Flüchtlingssta-
tus erhalten, aber nie in einem Flüchtlingslager gelebt. Die zahlreichen
Flüchtlinge C._______ verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für
das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flücht-
lingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versor-
gung erhielten. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich zu diesem
Zweck in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zu begeben. In diesem
Sinne habe auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, für somali-
sche Flüchtlinge sei der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern
grundsätzlich zumutbar. Diese Schlussfolgerung müsse auch für Flücht-
linge C._______ gelten, weil diese den gleichen Aufenthaltspflichten un-
terstünden wie die Flüchtlinge in Äthiopien. Im Weiteren erachte das BFM
die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, nach Äthiopien ver-
schleppt zu werden, als unbegründet. Das BFM verfüge namentlich mit
der Schweizer Botschaft im C._______ über sehr gute Informationen über
die Lage vor Ort. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer
Deportation oder Verschleppung für Äthiopier, die C._______ vom
UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Nach dem Gesagten be-
nötige der Beschwerdeführer den zusätzlichen subsidiären Schutz der
Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht und es sei ihm zuzumuten,
C._______ zu verbleiben.
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G.
Mit englischsprachiger und nicht unterzeichneter Eingabe vom 3. Juni
2011 an das BFM erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung vom 12. Mai 2011. Dabei beantragte er sinn-
gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheis-
sung seiner Beschwerde. Im Wesentlichen wiederholte er seine bereits im
erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Vorbringen und ergänzte diese
mit weiteren Vorkommnissen. So machte er insbesondere geltend, er sei
im Mai 2011 auf dem Weg nach Hause von drei Personen aufgefordert
worden, sich zu ergeben. Nachdem er diese als Vertreter der äthiopi-
schen Regierung erkannt habe, habe er sich gewehrt und schliesslich
seien andere Personen dazwischen gekommen, worauf die drei in einem
Personenwagen davongefahren seien. Er habe den UNHCR darüber in-
formiert, worauf man ihn an die Polizei verwiesen habe. Die Polizei habe
ihm indessen gesagt, er hätte den Vorfall sofort melden müssen. Die
äthiopischen Behörden hätten auch seine Freunde engagiert, welche ihn
telefonisch hätten erreichen sollen. Nun verweigere er auch die Entge-
gennahme von Telefonanrufen. Er müsse ständig den Aufenthaltsort
wechseln. Diese Kriminellen würden nie aufhören ihn zu verfolgen, wes-
halb er um sorgfältige Prüfung seiner Beschwerde ersuche.
H.
In Ergänzung zu seiner Eingabe vom 3. Juni 2011 reichte der Beschwer-
deführer die vom 22. Dezember 2011 datierte und unterzeichnete Ergän-
zung seiner Beschwerde zu den Akten. Darin macht er geltend, er habe
seine Adresse schon 16 Mal gewechselt und befinde sich nirgendwo. Die
äthiopischen Behörden würden immer noch nach seiner Person trachten
und täglich erlebe er Tragödien. Am 16. September 2011 sei er während
seines Aufenthaltes in einem Internetdienst von drei Personen herausge-
holt und aufgefordert worden, keine Informationen mehr an die oppositio-
nellen Parteien Äthiopiens zu übertragen. Man habe versucht ihn zu ver-
letzen, aber er habe fliehen können. Am 11. Oktober 2011 und am
5. Dezember 2011 seien während seiner Arbeitszeit vier Personen ge-
kommen und hätten beide Male das Gleiche verlangt. Als er sich das
zweite Mal geweigert habe, hätten sie ihn umbringen wollen. Da jemand
dazwischen gekommen sei, hätten sie sich davongemacht. Am 9. De-
zember 2011 habe ihn ein Mann mit seinem Auto umbringen wollen, als
er die Strasse überquert habe. Er sei gerannt und habe damit sein Leben
gerettet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann
indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerde-
eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Be-
gründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden wer-
den kann.
1.5. Die Eröffnung der angefochtenen Verfügung kann mangels Vorliegen
entsprechender Belege wie Rückschein oder Empfangsbestätigung nicht
festgestellt werden. Gestützt auf die Auskunft des BFM per E-Mail soll die
vorinstanzliche Verfügung am 31. Mai 2011 ausgehändigt worden sein.
Mangels Zustellcouvert und Eingangsstempel kann auch nicht festgestellt
werden, wann die Beschwerde den schweizerischen Behörden zugegan-
gen ist. Gestützt auf die Angaben des BFM und zugunsten des Be-
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schwerdeführers wird unter den gegebenen Umständen von der Recht-
zeitigkeit der Beschwerdeerhebung ausgegangen.
1.6. Die Beschwerdeeingabe vom 3. Juni 2011 enthält zwar keine eigen-
händige Unterschrift des Beschwerdeführers und aus den Akten ist kein
Vertretungsverhältnis ersichtlich. Gestützt darauf leidet die Eingabe vom
3. Juni 2011 unter einem Formmangel. Da indessen die Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 22. Dezember 2011, welche eine eigenhändige Un-
terschrift enthält, als Beschwerdeergänzung und damit als Teil seiner Be-
schwerde zu betrachten ist, kann praxisgemäss davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerde vom Beschwerdeführer unterzeichnet ist.
Den Akten können zudem keine Hinweise entnommen werden, gestützt
auf welche davon auszugehen wäre, dass die Eingaben vom 3. Juni 2011
und vom 22. Dezember 2011 nicht als Einheit zu betrachten wären.
1.7. Auf die – abgesehen von den erwähnten Mängeln – trotzdem insge-
samt frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im
Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder
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aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein
weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise
in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
4.2. Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt,
wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, we-
gen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.3. Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland be-
findet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der An-
wendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob
es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die
Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderli-
chen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglich-
keit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Be-
tracht zu ziehen (vgl. Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.
5.1. Zunächst ist aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers über-
einstimmend mit der Vorinstanz darauf zu schliessen, dass die von ihm
vorgebrachten Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden in asyl-
rechtlicher Hinsicht relevant erscheinen können. Im Hinblick auf die Er-
wägungen in Ziff. 5.2 dieses Urteils kann die Frage, ob der Beschwerde-
führer tatsächlich einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
ist, ebenso offen bleiben wie die Frage, ob seine Vorbringen als glaubhaft
zu erachten sind oder nicht, da es ihm selbst im Fall einer Bejahung einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung und der Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen zuzumuten ist, sich trotzdem weiterhin C.______ aufzuhalten.
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5.2. Mit Blick auf die Frage, ob es dem Beschwerdeführer zugemutet wer-
den kann, sich in einem anderen Drittstaat um Aufnahme zu bemühen
(Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), ergibt die Prüfung der Akten,
dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung als zutreffend erweisen. Der Beschwerdeführer befindet sich ge-
mäss seinen Angaben in der Eingabe vom 15. Januar 2011 (vgl. A8/1)
seit Dezember 2007 C._______, wo er gestützt auf seine Aussagen und
die eingereichte Kopie seines Flüchtlingsausweises vom UNHCR als
Flüchtling registriert ist. Es mag zutreffen, dass es C._______ in verein-
zelten Fällen zu Entführungen von äthiopischen Staatsangehörigen ge-
kommen ist. Die Tatsache indessen, dass der Beschwerdeführer seit etwa
4 Jahren als Flüchtling C._______ lebt, spricht im Ergebnis dagegen,
dass hinsichtlich seiner Person diesbezüglich eine konkrete Gefahr be-
steht. Soweit er behauptet, er werde C._______ fast täglich von Mitglie-
dern der EPRDF beziehungsweise von Vertretern der äthiopischen Be-
hörden verfolgt, misshandelt und mit dem Tod bedroht, bestehen erhebli-
che Zweifel an seinen Angaben. So sind seine diesbezüglichen Aussagen
durchwegs substanzlos und eintönig ausgefallen; vielmehr erscheinen sie
so oberflächlich, dass sie auch von einer Drittperson nacherzählt worden
sein könnten. Ein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer oder Anga-
ben, welche auf ein persönliches Erleben der geltend gemachten Situati-
onen Hinweise ergeben würden, fehlen den Vorbringen. Zudem trifft es –
entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers – nicht zu, dass der
UNHCR nichts für die von ihm registrierten Personen unternimmt. Viel-
mehr werden diese einem Flüchtlingslager zugewiesen, wo ihnen eine
Unterkunft, Verpflegung und – soweit nötig – medizinische Betreuung zu-
kommt. Eine allenfalls erfolgte Festnahme des Beschwerdeführers
C._______ dürfte somit vielmehr darin begründet liegen, dass er sich bis-
her offenbar geweigert hat, sich in dem ihm zugewiesenen Flüchtlingsla-
ger aufzuhalten. Dass sich der UNHCR in keiner Weise für ihn eingesetzt
hätte, ist im Übrigen eine blosse Behauptung des Beschwerdeführers,
welche mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach
der UNHCR durchaus bemüht ist, sich C._______ aufhaltende Flüchtlin-
ge zu unterstützen, in Widerspruch steht. Folglich sind die vorgebrachten
Nachteile C._______ nicht als glaubhaft zu betrachten. Im Übrigen ist es
dem Beschwerdeführer grundsätzlich zuzumuten, sich künftig in dem ihm
zugewiesenen Flüchtlingslager aufzuhalten, um allfällige weitere Inhaftie-
rungen und allfällige andere Probleme zu vermeiden. Im vorliegenden
Fall tritt hinzu, dass beim Beschwerdeführer keinerlei Anhaltspunkte für
eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz bestehen. Eine Abwägung
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der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führt somit vor-
liegend zum Schluss, dass ihm ein Verbleib C._______ zuzumuten ist.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das
BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus dem Ausland zu
Recht abgelehnt und ihm die Einreise in die Schweiz verweigert. Die Be-
schwerde ist deshalb abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in
B._______ und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: