B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-193/2014
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 31. Januar 2013 in der Schweiz um
Asyl nach.
A.a Zur Begründung machte er im Rahmen der Erstbefragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 15. Februar 2013 und der
Anhörung durch das BFM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom
3. Dezember 2013 im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staats-
angehöriger tibetischer Ethnie. Er stamme aus dem Dorf C._______ in
der gleichnamigen Gemeinde (Bezirk D._______, Präfektur E._______)
in der autonomen Region Tibet. Er spreche, abgesehen von den Zahlen,
die er aufsagen könne, kein Chinesisch, sondern nur Tibetisch. Er sei nie
zur Schule gegangen, da seine zwei Jahre ältere Schwester, die im Ge-
gensatz zu ihm Chinesisch spreche, als Händlerin für Steine und Korallen
oft abwesend gewesen sei, weshalb er sich um den Haushalt der Eltern
habe kümmern müssen. Sie hätten zuhause zwar ein Fernsehgerät ge-
habt, aber er habe nicht gern ferngesehen. Im Alter von neunzehn oder
zwanzig Jahren sei er in das lokale Kloster F._______ eingetreten und
habe fortan als Mönch gelebt. Die Nächte habe er immer im Kloster ver-
bracht, sei aber tagsüber regelmässig nach Hause gegangen, um sich
weiterhin um die Eltern zu kümmern. Am 20. Oktober 2012 habe er nach
der Zubereitung des Frühstücks für seine Eltern mit zwei Mönchskollegen
in einem kleinen Teehaus, in dem es ungefähr vier Tische gebe, Tee ge-
trunken. Ein Händler aus Lhasa, mit dem er befreundet sei, sei zufällig
vorbeigekommen und habe sich zu ihnen an den Tisch gesetzt. Der
Händler habe ihm ein "Tsesang" (Amulett) mit einem Foto des Dalai Lama
und einem Stück sakralen Stoffes gegeben. Zudem habe er ihm und den
beiden anderen Mönchen je ein Bild des Dalai Lama übergeben. Die
Mönchskollegen hätten sich darüber sehr gefreut und "Der Dalai Lama
solle tausend Jahre leben" beziehungsweise "Der Dalai Lama möge lan-
ge leben" gerufen. Daraufhin seien drei chinesische, uniformierte Polizis-
ten ins Teehaus gekommen. Leider hätten sie dies erst bemerkt, als die
Polizisten den Händler wortlos festgenommen hätten. Als die beiden
Mönchskollegen gegen die Verhaftung aufbegehrt hätten, sei es zu einem
Handgemenge gekommen. Er habe sich an dem Gerangel nicht beteili-
gen wollen und sei weggegangen. Vor dem Teehaus respektive in einiger
Entfernung sei eine Gruppe von Leuten gestanden und er habe diese ge-
beten, eines ihrer Telefone benutzen zu dürfen. Er habe dann seine
Schwester angerufen, deren Telefonnummer er auswendig gekannt habe;
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heute könne er sich an diese nicht mehr erinnern und er könne auch nicht
sagen, wie die ersten drei Ziffern chinesischer Mobiltelefonnummern lau-
ten würden. Auf Geheiss der Schwester sei er nach G._______ gegangen
und habe sich bei der dortigen Brücke versteckt. Am Abend habe ihm die
Schwester normale Kleider gebracht und seine Mönchskutte verbrannt.
Von G._______ seien sie gemeinsam im Auto der Schwester über
H._______ und I._______, wo sie jeweils eine Nacht verbracht hätten,
nach Lhasa gefahren. Auf der Fahrt habe es keine Kontrollposten gege-
ben, bei denen sie Dokumente hätten vorweisen müssen. Nur die Wa-
genpapiere seien in G._______ kontrolliert worden. Von Lhasa aus sei er
in einem Lastwagen zu einem ihm unbekannten Ort in Nepal gebracht
worden. Von dort aus habe ihn ein Nepalese in einem Auto zu einem Ort
mit einer Stupa gefahren, wo er sich ungefähr drei Monate aufgehalten
und in einem Restaurant gearbeitet habe. Ein Schweizer Gast, dem er
von seinen Problemen in Tibet erzählt habe, habe für ihn die Weiterreise
in die Schweiz organisiert. Am 30. Januar 2013 sei er von Nepal aus mit
einmaligem Umsteigen zu einem ihm unbekannten Ort geflogen und an-
schliessend mit zwei Zügen in die Schweiz gelangt. Die Person, die seine
Reise finanziert habe, habe auch einen nepalesischen Begleiter organi-
siert, der Reisedokumente für ihn – ein grünes Büchlein mit einem fal-
schen Namen – mitgeführt habe. Er könne keine Identitätspapiere einrei-
chen. Er habe nie einen Pass besessen und die ihm mit Hilfe seiner
Schwester im Alter von achtzehn Jahren ausgestellte Identitätskarte habe
er nie auf sich getragen, da die Neuausstellung bei einem Verlust schwie-
rig gewesen wäre. Zudem sei es zuhause nicht üblich gewesen, dass
man sich habe ausweisen müssen, und es sei denn auch nie vorgekom-
men, dass er seine Identitätskarte hätte vorweisen müssen. Er nehme an,
dass sich diese bei seiner Mutter befinde, die auf alles aufgepasst habe.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A6 und A20).
B.
B.a Im Auftrag des BFM führte ein Sachverständiger am 17. April 2013
eine Sprach- und Herkunftsanalyse durch (sogenannte Lingua-Analyse).
Er führte dazu mit dem Beschwerdeführer ein rund eine Stunde dauern-
des Telefoninterview. Gemäss dem Bericht des Sachverständigen vom
4. November 2013 bestehe nur eine minime Wahrscheinlichkeit, dass der
Beschwerdeführer in dem von ihm angegebenen geografischen Raum
(Tibet) gelebt habe.
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B.b Anlässlich der Anhörung vom 3. Dezember 2013 informierte das BFM
den Beschwerdeführer über den Werdegang und die Qualifikation des
Sachverständigen und gewährte ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis
der Lingua-Analyse. Der Beschwerdeführer bestritt dieses und hielt daran
fest, aus der Gemeinde C._______ in Tibet zu stammen und dort bis zu
seiner illegal erfolgten Ausreise aus China gelebt zu haben. Auf den Vor-
halt, sich zum Lebensmitteleinkauf widersprüchlich geäussert zu haben,
indem er einerseits angegeben habe, seine Schwester kümmere sich
darum, andererseits aber gesagt habe, er wisse nicht, wie das Gemüse
zu ihnen nach Haus komme, entgegnete er, dass zwar die Schwester die
Einkäufe tätige, seine Familie aber auch Gemüse von den Pächtern, die
das Land der Eltern gepachtet hätten, erhalten hätte. Zum Vorhalt, seine
Angaben zu den geschäftlich bedingten Abwesenheiten der Schwester
entsprächen nicht der Alltagsrealität, wiederholte er, dass seine Schwes-
ter aufgrund ihrer Händlertätigkeit öfters weg gewesen sei. Zum Vorhalt,
er habe sich zum Kleiderkauf widersprüchlich und erfahrungswidrig ge-
äussert, entgegnete er, er sei lediglich gefragt worden, welche Sprache er
bei Einkäufen gesprochen habe. Er habe angegeben, dass die Verkäufer
in den Läden in seinem Dorf meistens Tibeter seien und die Chinesen,
die dort arbeiten würden, auch Tibetisch sprechen würden. Zum Vorhalt,
seine Angaben zur Viehhaltung in der Heimatregion entsprächen nicht der
Praxis, gab er an, sich nicht erinnern zu können, gesagt zu haben, sie
hätten Tiere gehalten. Auf den Vorhalt, er habe dem Experten gegenüber
gesagt, er sei ein bis zwei Monate zur Schule gegangen, wohingegen er
bei der Erstbefragung angegeben habe, nie die Schule besucht zu haben,
entgegnete er, dass er tatsächlich ein bis zwei Monate zur Schule gegan-
gen, aber nicht gut mitgekommen sei, da er kein Chinesisch spreche und
auch nie ein Interesse am Erlernen der Sprache gehabt habe. Aus die-
sem Grund habe er die Schule wieder verlassen. Zum Vorhalt, seine Aus-
sagen zur Ausstellung seiner Identitätskarte entsprächen nicht der Reali-
tät, antwortete er, dass er angegeben habe, dass ihm seine Schwester
bei der Beantragung geholfen habe, er aber nicht wisse, aufgrund wel-
cher Dokumente die Identitätskarte ausgestellt worden sei. Von der Prä-
senz der chinesischen Polizei könne man nicht darauf schliessen, dass
alle Chinesisch sprechen würden. Zum Vorhalt, er habe dem Experten
gegenüber gesagt, er habe kein Telefon besessen und auch keines be-
nutzt, entgegnete er, dass er ausgeführt habe, er habe anders als seine
Schwester kein Mobiltelefon besessen. Er habe aber nicht gesagt, dass
er nie ein Telefon benutzt habe. Auf die Frage nach den Fernsehsendern,
die man in Tibet empfange, habe er gesagt, dass er nicht gerne fernge-
sehen habe und deshalb darüber nicht Bescheid wisse.
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C.
C.a Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 – eröffnet am 21. Dezember
2013 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volks-
republik China ausschloss.
C.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Da aufgrund unsubstanziierter und teils
tatsachenwidriger Aussagen Zweifel an der angegebenen Herkunft und
Staatsangehörigkeit sowie der illegalen Ausreise bestanden hätten, sei
ein Herkunftstest durchgeführt worden. Dieser habe ergeben, dass nur
eine geringe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer in
dem behaupteten geografischen Raum (Tibet) gelebt habe. Laut dem
Sachverständigen seien die Angaben des Beschwerdeführers zur Aus-
stellung seines Personalausweises tatsachen- und realitätswidrig. Da-
durch bestünden für das BFM bereits erste Zweifel an der Herkunft und
der damit verbundenen obligatorischen Erlangung einer Identitätskarte.
Bestärkt würden diese Zweifel durch widersprüchliche Angaben zum Le-
bensmittel- und Kleiderkauf. So habe der Beschwerdeführer gemutmasst,
die Schwester würde das Gemüse kaufen oder die Pächter würden die-
ses bringen. Es sei indes nicht nachvollziehbar, dass er darüber nicht ge-
nau Bescheid wisse, wenn er sich doch um den Haushalt gekümmert ha-
be. Weiter habe er erklärt, er kaufe Kleider in einem Laden im Dorf, dann
aber geltend gemacht, seine Schwester erledige alle Einkäufe. Auch die
angegebene Dauer der Abwesenheiten der Schwester, wonach sich diese
für die Reisen nach Lhasa vier bis fünf Tage Zeit nehme, müsse aufgrund
der lokalen Distanzen und des Aufwands für den Handel vor Ort als erfah-
rungswidrig eingestuft werden. Angesichts dessen, dass der Herkunftsort
C._______ trotz der guten Kartografierung tibetischer Ortschaften nicht
auf Karten auffindbar sei, sei die vom Beschwerdeführer angegebene
Dorfgrösse nicht plausibel. Weiter würden die Angaben zum gezüchteten
Vieh nicht mit der lokalen Praxis übereinstimmen, obwohl Verwandte des
Beschwerdeführers Viehzüchter seien. Zudem habe er anlässlich der
Erstbefragung gesagt, nie in die Schule gegangen zu sein, gegenüber
dem Sachverständigen aber angegeben, die Schule ein bis zwei Monate
besucht zu haben. Die Aussage, das Fernbleiben von der Schule habe,
abgesehen von mangelnden Chinesisch-Kenntnissen, zu keinen Proble-
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men geführt, sei ebenso erfahrungswidrig wie die Angaben zum Schul-
stoff. Die Aussage, er habe als Mönch im Kloster nicht telefonieren dür-
fen, entspreche ebenfalls nicht der Realität in tibetischen Klöstern. Letzt-
lich habe der Sachverständige festgestellt, dass der Beschwerdeführer
nicht einmal einfachstes Chinesisch spreche und sein Tibetisch demjeni-
gen der Exiltibeter entspreche. Gängige chinesische Vokabeln, die von
Tibetern in Tibet verwendet würden, seien ihm unbekannt. Sein Erklä-
rungsversuch, er habe keine Lust gehabt, Chinesisch zu lernen, greife
nicht, da solche Begriffe durch die Sozialisation im fraglichen Gebiet von
selbst ins Vokabular der Bewohner einfliessen und tibetische Wörter teils
sogar vollständig ersetzen würden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs
zum Ergebnis des Herkunftstests habe der Beschwerdeführer lediglich
Ausflüchte vorgebracht, welche die Feststellungen des Sachverständigen
nicht in Frage zu stellen vermöchten. Die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers bei den Befragungen würden die Einschätzung des Sachverständi-
gen bestätigen. So sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdefüh-
rer zu den Fernsehsendern, die man in Tibet empfange, keinerlei Anga-
ben habe machen können, obwohl seine Familie ein Fernsehgerät be-
sessen und er die Zeit bis zum Klostereintritt mehrheitlich zuhause ver-
bracht habe. Seine Angaben zu den in Tibet existierenden Geldentitäten
seien tatsachenwidrig. Er habe auch nicht widerspruchsfrei ausführen
können, wo seine Ausreise begonnen habe und in welchen Transportmit-
teln er nach G._______ gelangt sei. Es sei zudem erfahrungswidrig, dass
er innerhalb Tibets nirgends seine Identitätskarte habe zeigen müssen.
Auch die angegebene Reisedauer von Lhasa bis zum Grenzort
J._______ sei erfahrungswidrig. Seine vagen, stereotypen Ausführungen
zur Ausreise entsprächen in keiner Weise der zu erwartenden dichten
Schilderung einer Person, die tatsächlich eine solche illegale Ausreise er-
lebt habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er nie aus Tibet aus-
gereist und stattdessen unter Verwendung eigener Identitätspapiere von
einem anderen Herkunftsstaat aus in die Schweiz gelangt sei. Die Her-
kunft aus Tibet, die chinesische Staatsangehörigkeit und die illegale Aus-
reise aus China könnten nicht geglaubt werden. Durch die Feststellung,
dass die Hauptsozialisation nicht in Tibet erfolgt sei, werde den vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Asylgründen jegliche Grundlage ent-
zogen. Im Übrigen vermöchten die Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers anlässlich der Anhörung nicht zu überzeugen. So sei es nicht nach-
vollziehbar, dass niemand die drei chinesischen Polizisten, die Uniform
getragen hätten, im Teehaus bemerkt habe, obwohl das besagte Lokal
nur ungefähr vier Tische aufweise und sie sich gegenüber gesessen hät-
ten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass während der Verhaftung kein
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Wort gesprochen worden sei. Unverständlich sei zudem, dass der Be-
schwerdeführer sich die Zeit genommen habe, draussen vor dem Tee-
haus seine Schwester anzurufen, statt möglichst schnell unterzutauchen,
obwohl er in seiner Kutte als Mönch erkennbar gewesen sei und Bilder
des Dalai Lama entgegengenommen habe. Eine plausible und wider-
spruchsfreie Erklärung für sein Handeln habe er nicht nennen können.
Darüber hinaus sei er nicht in der Lage gewesen, die ersten drei Ziffern
chinesischer Mobiltelefonnummern in Tibet zu nennen, obwohl er die Mo-
biltelefonnummer seiner Schwester am besagten Tag auswendig gewählt
habe. Die geltend gemachten Asylgründe könnten deshalb nicht geglaubt
werden. Subjektive Nachfluchtgründe wegen einer illegal erfolgten Aus-
reise aus China lägen nicht vor, da – wie ausgeführt – davon auszugehen
sei, dass der Beschwerdeführer gar nie in Tibet respektive China gewe-
sen sei und damit weder illegal noch legal von dort ausgereist und den
chinesischen Behörden als ausgereister Staatsangehöriger bekannt sei.
Die tatsächliche Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers sei unbe-
kannt. Seine Aussagen zum Verbleib seiner chinesischen Identitätskarte
seien unglaubhaft. Es sei realitätsfremd, dass er die Identitätskarte nie
bei sich getragen habe, sei diese in Tibet doch ein wichtiges Dokument,
welches im Alltag in den verschiedensten Situationen vorzuweisen sei.
Entsprechend sei es nicht nachvollziehbar, dass er als im Kloster leben-
der Mönch und damit im besonderen Fokus der Behörden stehend, die
Identitätskarte im Haus der Eltern belassen habe. Allein die Tatsache,
dass er Tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle
keinen hinreichenden Beweis für die chinesische Staatsbürgerschaft dar.
Insbesondere Tibeter aus Indien würden vermehrt die indische Staats-
bürgerschaft beantragen und diese auch erhalten, zumal es in Indien und
Nepal Regionen gebe, die zum tibetischen Kulturkreis gehören würden
und in welchen es eine einheimische tibetische Bevölkerung gebe. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten deshalb den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Das Asylgesuch sei abzulehnen
und die Wegweisung anzuordnen.
Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar von Amtes we-
gen zu prüfen, aber diese Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, der auch die Substanziierungslast
trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen sei-
tens des Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernis-
sen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers, der die Flüchtlingseigenschaft nicht
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erfülle, sei zulässig. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik
China werde ausgeschlossen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer
aber die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben zu tragen, indem
vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung
in seinen tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegen.
Es sei ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat-
lands die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen, so dass der
Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten sei.
D.
D.a Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
sowie um Gewährung der Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem – unter
Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 8. Januar 2014
– um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht.
D.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem
Dorf "C._______" (phonetisch) im Distrikt D._______ in Tibet. Ein bis zwei
Monate nach der Einschulung habe er die Schule wieder verlassen, da
ihm das Lernen schwer gefallen sei und er den Eltern habe zur Hand ge-
hen müssen. Seine ältere Schwester habe mit Tibetern und Chinesen
Handel getrieben und sei deshalb oft für mehrere Tage abwesend gewe-
sen. Im Alter von zwanzig Jahren sei er in das etwa eine Stunde Fuss-
marsch entfernte Kloster F._______ eingetreten. Wenn er dort nicht zu
Gebeten habe anwesend sein müssen, sei er weiterhin zu seinen Eltern
gegangen, um diese zu unterstützen. Am 20. Oktober 2012 habe er sei-
nen Eltern das Frühstück zubereitet und sei anschliessend mit zwei
Mönchskollegen im örtlichen Teehaus eingekehrt. Ein ihm bekannter
Händler habe sich zu ihnen an den Tisch gesetzt und ihnen ein Amulett
und ein Stück sakralen Stoffes gegeben. Die Mönchskollegen hätten
"Lang lebe der Dalai Lama, er soll tausend Jahre leben" gerufen. Er habe
sich ihren Gebeten angeschlossen. Dabei hätten sie übersehen, dass
drei chinesische Polizisten das Teehaus betreten hätten. Der Händler sei
sofort festgenommen worden, wogegen die Mönchskollegen aufbegehrt
hätten. Ihm sei es gelungen, einen Moment der Verwirrung – ein Polizist
habe den Händler und der zweite einen der Mönchskollegen gepackt, so
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dass sich der dritte Polizist um zwei Personen hätte kümmern müssen –
zu nutzen und aus dem Teehaus zu fliehen. In einiger Distanz habe er mit
dem Mobiltelefon einer ihm entgegenkommenden Person seine Schwes-
ter angerufen. Diese habe ihm gesagt, er solle zur Brücke G._______
gehen. Dort habe sie ihn in ihrem Auto abgeholt und nach Lhasa gefah-
ren, von wo aus er in einem Lastwagen nach Nepal weitergereist sei.
Seither habe er zu seinen Eltern und seiner Schwester keinen Kontakt
mehr. Das Herkunftsgutachten, auf das sich das BFM stütze, sei ihm
nicht ausgehändigt worden. Er habe lediglich Angaben zum Werdegang
und der Qualifikation des Sachverständigen erhalten. Damit sei sein Ak-
teneinsichtsrecht und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wor-
den. Er habe zwar gehört, dass man die Aufzeichnung des betreffenden
Telefongesprächs auf Ersuchen hin anhören könne, jedoch sei er dazu fi-
nanziell nicht in der Lage. Er könne weder die Fahrt nach Bern noch ei-
nen Dolmetscher bezahlen, der ihm bei der Protokollierung und Überset-
zung des Telefongesprächs behilflich sein könnte. Er beantrage deshalb,
dass das Herkunftsgutachten, das er in Zweifel ziehe, protokolliert werde,
so dass er die Richtigkeit der Feststellungen des BFM überprüfen könne.
Der Experte stamme aus einem anderen Bezirk Tibets und es erscheine
angesichts der Grösse Tibets, der Vielfalt der Dialekte und dem geringen
Austausch unter den Regionen fraglich, ob dieser seine Herkunft über-
haupt beurteilen könne. Hinsichtlich des Vorwurfs, er spreche kaum Chi-
nesisch, weise er darauf hin, dass er lediglich gebeten worden sei, Zah-
len und das Alphabet aufzusagen, was er auch getan habe. Im Übrigen
habe er plausibel erklärt, weshalb er – anders als seine Schwester –
kaum Chinesisch spreche. In seinem Dorf seien überwiegend Tibeter an-
gesiedelt, die, wenn überhaupt, nur wenig Chinesisch sprechen würden.
Da in China nicht von einem einheitlichen Bildungsniveau ausgegangen
werden könne, könne nicht erwartet werden, dass jeder Tibeter Chine-
sisch spreche. Bezüglich des Vorwurfs, er habe hinsichtlich der Ausstel-
lung des Personalausweises tatsachenwidrige Angaben gemacht, weise
er darauf hin, dass er erklärt habe, dass seine Schwester ihn zu der zu-
ständigen Stelle begleitet habe, da er erst achtzehn Jahre alt gewesen
sei und kaum Chinesisch gesprochen habe. Der Experte habe ihn ledig-
lich gefragt, was man für die Papierausstellung benötige, und er habe ge-
antwortet, dass seine Schwester für ihn einige Dokumente wie ein Foto
und den Geburtsschein abgegeben habe. Hinsichtlich des Kleiderkaufs
habe man von ihm nur wissen wollen, welche Sprache er im Dorfladen
gesprochen habe. Er habe geantwortet, dass er nie allein Kleider gekauft
habe. Vor dem Eintritt ins Kloster habe meist seine Schwester für ihn
Kleider gekauft, und seither trage er die Mönchskutte. Weiter habe er an-
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gegeben, dass im Dorfladen meistens Tibeter arbeiten und die wenigen
Chinesen auch Tibetisch sprechen würden. Bezüglich des Lebensmit-
teleinkaufs habe er dargelegt, dass seine Schwester sich um die Einkäufe
gekümmert habe. Zudem hätten sie Lebensmittel von den Bauern bezo-
gen, an die das Land verpachtet worden sei. Hinsichtlich der Handelstä-
tigkeit seiner Schwester habe er erklärt, dass sie jeweils mit ihrem eige-
nen Auto nach Lhasa gefahren und dort vier bis fünf Tage geblieben sei.
Er wisse nicht, weshalb sein Dorf auf Karten nicht auffindbar sei, gehe
aber davon aus, dass es auf einer Karte zu finden sein müsste. Zur
Überprüfung reiche er ein Blatt ein, auf dem er den Namen des Dorfes,
des Klosters und des Klostervorstehers aufgeschrieben habe. Bei der
Erstbefragung habe er auch die umliegenden Gemeinden genannt. Da er
die Schule nur während ein bis zwei Monaten besucht habe, könne er
sich zum Schulstoff nicht im Detail äussern. Der Experte habe ihn zudem
lediglich gefragt, ob man eine Schuluniform tragen müsse, was er ver-
neint habe. Er habe aber gesagt, dass sie am chinesischen Feiertag ein
rotes Kleidungsstück hätten tragen müssen. Hinsichtlich des Vorwurfs, er
habe keine Fernsehsender nennen können, weise er darauf hin, dass er
gesagt habe, dass er sich nicht für das Fernsehen interessiert habe. Zu-
dem habe seine Schwester das Fernsehgerät erst gekauft, als er bereits
im Kloster gewohnt habe. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb
der Experte zum Schluss komme, sein Tibetisch entspreche demjenigen
der Exiltibeter. Objektive Merkmale würden hierfür im angefochtenen Ent-
scheid nicht aufgeführt. Es gebe unzählige tibetische Dialekte, und es
dürfte für einen nicht aus dem gleichen Herkunftsgebiet stammenden Ti-
beter schwierig sein, so etwas zuverlässig festzustellen. Ansonsten sollte
der Experte doch aufgrund seiner Erfahrung fähig sein zu sagen, in wel-
chem Land er denn gelebt habe. Das Herkunftsgutachten vermöge damit
nicht zwingend auszuschliessen, dass er nicht aus Tibet stamme. Die bei-
liegenden Bestätigungen des Tibet Büros in K._______ und des Präsi-
denten der Tibetergemeinschaft in L._______ würden seine tibetische
Abstammung attestieren. Schliesslich sei die Objektivität der ihn befra-
genden und entscheidenden Person in Frage zu stellen. Er sei erstaunt
gewesen, dass dieselbe Person die Erstbefragung und Anhörung durch-
geführt habe, und diese zudem tibetischen Ursprungs sei. Anlässlich der
Anhörung sei es zwischen der Dolmetscherin und dem Befrager zu einer
verwirrlichen Situation gekommen. Die beiden hätten sich unterhalten und
die Dolmetscherin habe die betreffende Frage in der Folge anders stellen
müssen. Auch sei lange über die Übersetzung eines tibetischen Begriffs
diskutiert worden. Dies habe ihn irritiert, auch wenn ihm der Grund der
aufgebrachten Situation erklärt worden sei. Der Befrager habe zudem öf-
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ters bereits die Antworten getippt, obwohl die Dolmetscherin die Überset-
zung noch gar nicht abgeschlossen habe, weshalb fraglich sei, ob tat-
sächlich eine wörtliche Übersetzung erfolgt sei. Bezüglich des Vorwurfs,
es sei nicht glaubhaft, dass er und seine Mönchskollegen die chinesi-
schen Polizisten im Teehaus nicht bemerkt hätten, halte er daran fest,
dass sich das Ereignis so zugetragen habe, wie von ihm geschildert. Sie
hätten das Eintreten der Polizisten nicht bemerkt, da sie in das Gespräch
vertieft gewesen seien. Er habe sich nur mit Glück der Festnahme ent-
ziehen können. Er habe nicht unmittelbar vor dem Teehaus, sondern et-
was weiter weg seine Schwester angerufen. Die Mönchskutte habe ihm
Schutz geboten, da es in der betreffenden Region viele Mönche gebe und
alle die gleiche Kutte und kurze Haare tragen würden. Seine Asylvorbrin-
gen seien glaubhaft. Aus der Lingua-Analyse gehe nicht zwingend hervor,
dass Zweifel an seiner tibetischen Ethnie bestehen würden. Nur über den
Ort der Sozialisierung werde gerätselt. Das BFM hätte in Anwendung von
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 1, wonach bei Personen tibetischer Ethnie
nicht ohne triftige Anhaltspunkte eine andere als die chinesische Staats-
angehörigkeit als wahrscheinlich erachtet werden könne, von seiner chi-
nesischen Staatsangehörigkeit ausgehen müssen. Aufgrund der Lobes-
hymne auf den Dalai Lama müsste er seitens der chinesischen Behörden
mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen. Sollte für
den Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung ver-
neint werden, wäre aufgrund der illegal erfolgten Ausreise das Bestehen
subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen, und er zumindest wegen Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzuneh-
men.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2014 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Den Entscheid über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung verwies er auf einen späteren
Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Eingabe vom 12. März 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Identi-
tätsdokument nach, bei dem es sich um das Original seiner chinesischen
Identitätskarte handle.
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Seite 12
G.
In seiner Vernehmlassung vom 9. April 2014 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Fachstelle Dokumentenprüfung des Eidge-
nössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) habe die Identitäts-
karte geprüft und in ihrem Bericht vom 7. April 2014 festgestellt, dass es
sich dabei um eine Totalfälschung handle. Die vorsätzliche Einreichung
eines gefälschten Dokuments stütze die Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung. Bezüglich der Bestätigungsschreiben exiltibetischer Or-
ganisationen sei festzuhalten, dass das BFM nicht ausschliesse, dass der
Beschwerdeführer tibetischer Ethnie sein könnte, jedoch könnten ihm die
Sozialisation und Herkunft aus Tibet sowie die chinesische Staatsangehö-
rigkeit nicht geglaubt werden. Die Erstbefragung sei, wie dies üblich sei,
durch den Befrager selbst protokolliert worden. In der Regel werde die
gestellte Frage protokolliert, während der Dolmetscher die Frage überset-
ze oder der Gesuchsteller diese in seiner Muttersprache beantworte. Der
Befrager sei daher nicht im Begriff gewesen, die Antworten des Be-
schwerdeführers zu tippen, bevor dieser sich zu Ende geäussert habe,
sondern habe lediglich die gestellte Frage protokolliert. Bei der Anhörung
sei es zwischen dem Befrager und der Übersetzerin tatsächlich zu Wort-
wechseln in deutscher Sprache gekommen. Diese seien jedoch techni-
scher Natur gewesen. Der Befrager sei gezwungen gewesen, die Über-
setzerin an ihre Rolle zu erinnern, indem er ihr erklärt habe, dass sie die
Fragen nicht mit Missfallen zu kommentieren, sondern lediglich wortwört-
lich zu übersetzen habe. Wie vom Beschwerdeführer selbst erwähnt, sei-
en ihm diese Wortwechsel übersetzt worden. Diese hätten sich somit
nicht nachteilig für ihn ausgewirkt. Diesbezüglich sei auch auf das nach
der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte Einverständnis des Be-
schwerdeführers zu beiden Befragungsprotokollen und auf das keine
Einwände aufweisende Blatt der Hilfswerksvertretung zu verweisen. Be-
züglich des Vorwurfs der Voreingenommenheit respektive mangelnden
Objektivität der befragenden und entscheidenden Person werde darauf
hingewiesen, dass die betreffende Person Tibetisch spreche, da ihre El-
tern Tibeter seien. Sie erfülle jedoch lediglich die ihr beruflich auferlegte
Funktion, namentlich die Abklärung des asylrechtlich relevanten Sachver-
halts. In dieser Funktion sei sie angehalten, Widersprüche, Inkonsisten-
zen, fehlende Logik und mangelnde Substanz sowie Erkenntnisse aus
Experten-Gutachten anzusprechen und das rechtliche Gehör dazu zu
gewähren. Weshalb vorliegend die Abstammung der befragenden und
entscheidenden Person zu mangelnder Objektivität bei der Erledigung
der ihr aufgetragenen Aufgaben führen sollte, sei nicht nachvollziehbar.
D-193/2014
Seite 13
H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2014 stellte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zu, in-
formierte ihn über den wesentlichen Inhalt des Berichts der Fachstelle
Dokumentenprüfung des EJPD vom 7. April 2014 und räumte ihm die Ge-
legenheit ein, bis zum 30. April 2014 eine Replik einzureichen.
I.
Mit an das BFM adressierter, nicht unterzeichneter Replik vom 25. April
2014 beharrte der Beschwerdeführer auf der Echtheit der eingereichten
Identitätskarte; es handle sich dabei um das einzige Dokument, das ihm
von den chinesischen Behörden ausgestellt worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu
nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und
D-193/2014
Seite 14
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werde (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Vorbringen sind glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schil-
derungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder
der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der all-
gemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsu-
chende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abstützt (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamt-
würdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen
oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
4.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten verfahrensrechtlichen
Rügen, wonach Zweifel an der wörtlichen Übersetzung seiner Aussagen
und der Objektivität der ihn befragenden Person bestehen würden, sind
vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38).
4.1 Der Behörde obliegt es im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung und
der Gewährung des rechtlichen Gehörs, die Vorbringen eines Ge-
suchstellers entgegenzunehmen, sorgfältig zu prüfen und in der Ent-
D-193/2014
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scheidfindung zu berücksichtigen (Art. 12, 29 und 32 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. hierzu auch BVGE 2008/47 m.w.H.).
4.2 Vorliegend lassen sich den Akten keine Hinweise dafür entnehmen,
dass das vorinstanzliche Verfahren diesen Ansprüchen nicht entsprochen
hätte und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden
wäre. Dem Beschwerdeführer wurde die Protokollierung seiner Aussagen
rückübersetzt und er hat die Richtigkeit unterschriftlich bestätigt. Über
den Anlass des besagten Wortwechsels anlässlich der Anhörung (Ermah-
nung der Übersetzerin) wurde der Beschwerdeführer gemäss eigenen
Angaben informiert und die Situation wurde ihm erklärt. Für eine Vorein-
genommenheit der befragenden Person liegen keinerlei Anhaltspunkte
vor. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung
aus formellen Gründen aufzuheben.
5.
Das BFM erachtete die geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwer-
deführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten.
5.1 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Schilderung des flucht-
auslösenden Ereignisses vom 20. Oktober 2012 nicht zu überzeugen
vermag. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass niemand – weder der
Beschwerdeführer noch die beiden Mönchskollegen oder der Händler –
das Eintreten der uniformierten Polizisten in das kleine, mit nur etwa vier
Tischen leicht überschaubare Teehaus bemerkt hätte. Die Erklärung des
Beschwerdeführers, sie seien in das Gespräch vertieft gewesen, vermag
nicht zu überzeugen, zumal sie sich an einem der wenigen Tische ge-
genüber gesessen und damit den gesamten Raum im Blick gehabt hät-
ten. Im Übrigen dürfte eine Dreiergruppe von Polizisten in Uniform selbst
bei einem angeregten Gespräch sofort auffallen. Auch das Verhalten des
Beschwerdeführers nach dem Verlassen des Teehauses spricht gegen
die geltend gemachte Verfolgung. Hätte er sich tatsächlich vor einer Ver-
haftung gefürchtet, wäre vielmehr davon auszugehen, dass er umgehend
untergetaucht wäre und seine Schwester erst von einem sicheren Ver-
steck aus kontaktiert hätte. Die Erklärung des Beschwerdeführers, die
Mönchskutte, die von allen Mönchen des Klosters getragen werde, habe
ihn geschützt, vermag sein Verhalten nicht plausibel zu machen, zumal
das Kloster rund eine Stunde Fussmarsch von dem Teehaus entfernt ge-
wesen sei und davon auszugehen wäre, dass die Polizisten die Verfol-
D-193/2014
Seite 16
gung umgehend aufgenommen hätten, wenn sie die Verhaftung des Be-
schwerdeführers beabsichtigt hätten.
5.2 Die aus der Lingua-Analyse gewonnenen Erkenntnisse fügen sich in
das unglaubhafte Bild der Sachverhaltsschilderung ein.
5.2.1 Der vom BFM mit der Erstellung der Lingua-Analyse beauftragte
Sachverständige, der sowohl sprachliche als auch landeskundlich-
kulturelle Kenntnisse des Beschwerdeführers prüfte, gelangte zum
Schluss, dass nur eine minime Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Be-
schwerdeführer in dem von ihm angegebenen geografischen Raum (Ti-
bet) gelebt habe. Bei einer Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um
ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl.
hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine
schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG.
Das Bundesverwaltungsgericht misst ihr jedoch erhöhten Beweiswert zu,
sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivi-
tät und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und
Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entspre-
chen hat (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7, 1998 Nr. 34; statt vieler: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014).
5.2.2 Die vorliegende Lingua-Analyse ist fundiert und gibt zu keinen Be-
anstandungen Anlass. Was die auf Beschwerdeebene bemängelte Quali-
fikation des Sachverständigen anbelangt, ist festzustellen, dass die ak-
tenkundigen Angaben zu dessen Werdegang und Qualifikation den
Schluss zulassen, dass er über die nötigen Fähigkeiten zur Erstellung ei-
ner Lingua-Analyse verfügt. Das BFM hat dem Beschwerdeführer den
Werdegang und die Qualifikation des Sachverständigen am 3. Dezember
2013 zur Kenntnis gebracht. Mit den Beschwerdevorbringen vermag er
an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel zu
wecken. Der Lingua-Analyse kommt damit ein erhöhter Beweiswert zu
und es wird von ihrer inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen.
5.2.3 Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, das BFM habe ihm
keine Einsicht in die Lingua-Analyse gewährt, ist festzuhalten, dass eine
schriftliche Offenlegung – unter Abdeckung der als geheim zu erachten-
den Passagen (Art. 27 VwVG; vgl. hierzu EMARK 1999 Nr. 20 E. 3, 2003
Nr. 14 E. 9) – nicht zwingend ist, sondern eine schriftliche oder mündliche
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte reicht. Die Einräumung des
Rechts zur Stellungnahme kann ebenfalls mündlich erfolgen. Vorliegend
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Seite 17
hat das BFM dem Beschwerdeführer die wesentlichen Punkte und das
Ergebnis der Lingua-Analyse im Rahmen der Anhörung vom 3. Dezember
2013 mündlich zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit einge-
räumt, sich zu den aufgezeigten Vorhalten und Wissenslücken mündlich
zu äussern. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrecht respektive des An-
spruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 27 f. VwVG liegt somit
nicht vor. Der Antrag auf vollständige Offenlegung der Lingua-Analyse in
schriftlicher Form ist daher abzuweisen.
5.2.4 Der Sachverständige gelangte aufgrund ungenügender geografi-
scher und sprachlicher Kenntnisse des Beschwerdeführers zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer nicht in Tibet gelebt habe. Diese Schlussfol-
gerung wurde überzeugend dargelegt und der Beschwerdeführer vermag
keine stichhaltigen Entgegnungen vorzubringen, die Zweifel an der inhalt-
lichen Richtigkeit der Lingua-Analyse wecken würden.
5.3 Gestützt werden die Erkenntnisse der Lingua-Analyse durch die Tat-
sache, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung
kein rechtsgenügliches Identitätspapier eingereicht hat. Er gab zwar an,
er verfüge über eine chinesische Identitätskarte, die er in Tibet zurückge-
lassen habe. Auf Beschwerdeebene reichte er eine Identitätskarte nach,
indes handelt es sich dabei gemäss dem Bericht der Fachstelle Doku-
mentenprüfung des EJPD vom 7. April 2014, an dessen Richtigkeit keine
Zweifel bestehen, um eine Totalfälschung. Der Beschwerdeführer vermag
damit die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit nicht zu beweisen,
vielmehr untermauert er mit der Einreichung eines gefälschten Doku-
ments die Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen, und stellt darüber hin-
aus auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage (vgl. EMARK 1998
Nr. 17 [S. 15]). Mit diesem Verhalten zeigt er, dass er nicht gewillt ist, sei-
ne wahre Herkunft offenzulegen.
Die als gefälscht erachtete chinesische Identitätskarte ist in Anwendung
von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
zwar wahrscheinlich tibetischer Ethnie ist, seine Vorbringen hinsichtlich
seiner Asylgründe und des Orts der hauptsächlichen Sozialisation sowie
der illegalen Ausreise aus Tibet aber der Glaubhaftigkeit entbehren. Es
kann ihm nicht geglaubt werden, dass er in Tibet gelebt hat und von dort
aufgrund einer ihm drohenden Verhaftung Ende Oktober 2012 illegal
ausgereist ist. Es ist ihm damit nicht gelungen, für den Zeitpunkt der Aus-
D-193/2014
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reise eine asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen.
6.
Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hielt das
BFM fest, dass die geltend gemachte chinesische Staatsbürgerschaft un-
glaubhaft sei. Allein die Tatsache, dass er Tibetisch spreche, stelle keinen
hinreichenden Beweis dafür dar, dass er chinesischer Staatsbürger sei.
6.1 In EMARK 2005 Nr. 1 wurde festgehalten, dass bei asylsuchenden
Personen tibetischer Ethnie nicht ohne triftige Anhaltspunkte eine andere
als die chinesische Staatsangehörigkeit als erwiesen oder wahrscheinlich
erachtet werden könne (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1-4.3).
6.2 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai
2014 wurden die EMARK 2005 Nr. 1 zugrundeliegenden länderspezifi-
schen Begebenheiten überprüft beziehungsweise aktualisiert und die er-
wähnte Rechtsprechung präzisiert. Nach Abhandlungen über die Situati-
on der Exil-Tibeterinnen und -Tibeter in Nepal (E. 5.6) und Indien (E. 5.7)
– insbesondere in Bezug auf den Erwerb der jeweiligen Staatsangehörig-
keit und die Möglichkeiten eines legalen Aufenthalts – wurde festgestellt,
dass für Angehörige der tibetischen Ethnie in Nepal und Indien die Mög-
lichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung
zu erhalten, respektive dass es unter engen Voraussetzungen auch mög-
lich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die
chinesische Staatsangehörigkeit – durch den Erwerb einer neuen Staats-
angehörigkeit – wegfalle. Daneben müsse aber davon ausgegangen wer-
den, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-
Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hät-
ten und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besässen.
Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte An-
gaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, be-
stehen gemäss E-2981/2012 grundsätzlich folgende mögliche Konstella-
tionen bezüglich der Staatsangehörigkeit :
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilli-
gung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Auf-
enthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
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Seite 19
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit
einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).
Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema:
Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und
verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat
Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden
Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der
Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die
Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den
schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstel-
lation b) dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenrege-
lung gegeben sein.
Hat der tibetische Asylsuchende die Staatsangehörigkeit von Nepal oder
Indien erlangt (Konstellation c), hat die betreffende Person die chinesi-
sche Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, zumal sie gemäss
chinesischer Rechtsprechung durch den Erwerb einer anderweitigen
Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die
Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu
prüfen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ih-
rer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung
zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft
vorträgt (E-2981/2012 E. 5.8).
6.3 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der
Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein tibeti-
scher Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die
Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien in-
nehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a
Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleie-
rung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland
verunmöglicht (E-2981/2012 E. 5.9).
6.4 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie im bis
dahin Gültigkeit beanspruchenden Entscheid in EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3
publiziert wurde, wurde in E-2981/2012 wie folgt präzisiert: Bei Personen
tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimli-
chen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings-
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Seite 20
oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren
bisherigen Aufenthaltsort bestehen (E-2981/2012 E. 5.10).
6.5 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische
Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive
Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und
damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und –
wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl.
BVGE 2009/29), ist für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug
nach China auszuschliessen (E-2981/2012 E. 5.11).
7.
Vorliegend verunmöglicht der Beschwerdeführer durch seine unglaubhaf-
ten Vorbringen zu seiner Sozialisierung und Herkunft die Prüfung der
Frage, welche der in E. 6.2 genannten Fallkonstellationen auf ihn zutrifft.
Er hat damit die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt.
7.1 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet – wie ausgeführt – ihre
Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorliegend
verunmöglicht der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner Mitwir-
kungspflicht die Abklärung, welchen Status er in Nepal respektive in In-
dien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit
er besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht er auch eine Prüfung
der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG bezie-
hungsweise eine Prüfung seiner allfälligen Flüchtlingseigenschaft in Be-
zug auf Nepal oder Indien.
7.2 Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung in-
sofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen wer-
den muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen
Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat,
die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden.
7.3 Da der Beschwerdeführer wahrscheinlich tibetischer Ethnie ist und
dadurch die Möglichkeit nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass er die
chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist – wie vom BFM entsprechend
verfügt – der Wegweisungsvollzug nach China auszuschliessen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
D-193/2014
Seite 21
sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheis-
sung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind indessen keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die als gefälscht erachtete chinesische Identitätskarte wird in Anwendung
von Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: