B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-193/2020
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Albanien,
vertreten durch Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 6. Januar 2020 / N (…).
D-193/2020
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am 17. Juli 2017 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch.
Er machte geltend, er stamme aus B._______/Albanien und habe dort das
Gymnasium besucht. Nachdem sein Vater (…) verhaftet worden sei, sei er
von seinen Mitschülern boykottiert worden, weil in den Medien schlecht
über seinen Vater berichtet worden sei. Dies habe sich auch nach der Frei-
lassung des Vaters nicht geändert. Seine Mutter habe ihn (Beschwerde-
führer) stark kontrolliert, weil sie Angst gehabt habe, ihm könnte etwas zu-
stossen. Seine schulischen Leistungen hätten auch nachgelassen.
A.b Das SEM lehnte mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Es kam dabei zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten, so
dass deren Glaubhaftigkeit nicht geprüft werden müsse. Es sei zwar be-
dauerlich, dass er unter den Problemen seines Vaters mit dem Staat und
der Gesellschaft zu leiden gehabt habe. Dabei handle es sich aber nicht
um eine gezielte staatliche Verfolgung, sondern um eine, wenn auch unge-
rechtfertigte, Begleiterscheinung der juristischen und medialen Probleme
seines Vaters. Er mache nicht geltend, der albanische Staat habe ihn ge-
zielt aus asylrelevanten Gründen verfolgt.
A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Be-
schwerde mit Urteil D-7471/2018 vom 8. Februar 2019 als offensichtlich
unbegründet ab. Es bestätigte die vorinstanzlichen Erwägungen zur asyl-
rechtlichen Relevanz der Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers.
Der Vater des Beschwerdeführers sei in den gegen ihn eingeleiteten Ge-
richtsverfahren wegen Korruption und Amtsmissbrauchs in erster und zwei-
ter Instanz freigesprochen worden, womit sich ergebe, dass der albanische
Rechtsstaat funktioniere. Zwar sei das Verfahren in dritter Instanz noch
hängig. Es würden jedoch keine Hinweise dafür vorliegen, dass diese In-
stanz nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen urteilen würde und selbst
eine allfällige Verurteilung wäre nicht von Vornherein als politisch motiviert
und damit als asylrelevant zu erachten. Die vom Beschwerdeführer in sei-
nem persönlich verfassten Beschwerdeschreiben vom (…) erstmals gel-
D-193/2020
Seite 3
tend gemachte Homosexualität erweise sich als nachgeschoben und des-
halb unglaubhaft. Es sei zudem aufgrund des Umstands, dass das ge-
nannte Schreiben der Beschwerde seines Vaters (und seiner Mutter sowie
seiner Geschwister [N {…}]) beigelegen sei, unwahrscheinlich, dass seine
Eltern wie nichts von seiner sexuellen Orientierung gewusst hätten. Es sei
deshalb nicht davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland einer im
asylrechtlichen Sinne relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder
dass er eine solche bei einer Rückkehr zu befürchten habe.
B.
B.a Der Beschwerdeführer gelangte zusammen mit seinen Eltern und sei-
nen beiden Geschwistern mit Eingabe vom 20. Februar 2019 an das SEM,
nachdem ihnen am Tag zuvor eine neue Ausreisefrist (per […] 2019) ange-
setzt worden war. Er ersuchte um Aufhebung des Urteils D-7471/2018
zwecks Neubeurteilung seiner Gesuchsgründe. Das SEM überwies die
Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht.
B.b Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe als Revisionsge-
such entgegen, trat indes darauf mit Urteil D-1028/2019 vom 12. März 2019
nicht ein. Es hielt fest, die Eingabe werde den Anforderungen an ein Revi-
sionsgesuch nicht gerecht und stelle sich als blosse Bittschrift dar.
C.
C.a Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM
um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids. Er machte geltend,
sein Vater habe anfangs (…) gegen die Staatsanwältin, die gegen ihn (den
Vater) ein Strafverfahren geführt habe, Strafanzeige eingereicht. Sein Vater
habe deren Wahl in ein politisches Amt verhindern wollen. Darüber habe
sein Vater auf (…) berichtet, weshalb er (der Vater) anfangs (…) im albani-
schen Fernsehen erschienen sei. Mehrere Personen (Polizeiinformant, po-
litischer Abgeordneter, (…) und (…) seines Vaters, ehemaliger (…) der al-
banischen Polizei, aktuell in B._______ stationierter Polizeikommissar)
hätten von Drohungen gegen den Vater und Überwachungen des Hauses
seiner Familie durch eine kriminelle Gruppierung berichtet.
Der Eingabe waren mehrere Dokumente (insbesondere Strafantrag vom
(…), (…)-Eintrag inkl. Übersetzung, Auszug aus der Internetseite des Fern-
sehsenders inkl. Übersetzung, Bericht Tagesschau vom (…), Bericht SRF
vom (…) sowie mehrere Schreiben von Drittpersonen) beigelegt.
D-193/2020
Seite 4
C.b Das SEM wies dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
12. August 2019 ab. Es kam zum Schluss, dass bereits im Entscheid des
SEM vom 20. Dezember 2018 festgehalten worden sei, dass allein der Um-
stand, dass sich der Vater des Beschwerdeführers öffentlich zu politischen
Themen äussere und angeblich Opfer eines politisch motivierten Strafver-
fahrens geworden sei, ihn (Beschwerdeführer) noch nicht in asylrelevanter
Weise gefährde. Aus den Schreiben der Familienangehörigen beziehungs-
weise des Informanten würden keine konkreten Hinweise auf genaue Täter
und Umstände dieser Drohungen hervorgehen. Auch bei den Bestätigun-
gen von Personen, die für die Polizei arbeiten würden oder früher für sie
gearbeitet hätten, handle es sich lediglich um allgemeine Einschätzungen,
aus denen keine konkreten Hinweise auf konkrete Verfolgungshandlungen
gegen ihn hervorgehen würden.
C.c Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-4776/2019 vom
26. September 2019 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.
D.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer zusam-
men mit seinen Eltern und seinen Geschwistern beim SEM ein Gesuch
«betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft» ein. Er ersuchte um
Gewährung von Asyl, eventuell um vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
Zur Begründung wurde das in den früheren Verfahren Vorgebrachte (vgl.
im Wesentlichen vorstehend Bstn. A.a und C.a) wiederholt und geltend ge-
macht, es handle sich dabei um eine «Whistleblower»-Problematik. Sein
Vater habe im Zuge dessen privilegierten (…) Tätigkeit von Missständen in
der Regierung erfahren und an die «(organisations)-(…) Stelle (dessen da-
maligen Vorgesetzten)» weitergeleitet. Nachdem diese interne Weitergabe
erfolglos gewesen sei, habe sein Vater im Jahr (…) eine Strafanzeige ge-
gen die Staatsanwältin eingereicht. Durch den Enthüllungsbericht habe
sein Vater die Öffentlichkeit über die ihm (dem Vater) in seiner Stellung als
(…) zugegangenen Informationen in Kenntnis setzen wollen. Es drohe sei-
nem Vater und damit ihm eine asylrelevante Verfolgung in Albanien.
Dem Gesuch waren die gleichen Beilagen wie im Wiedererwägungsge-
such vom 2. Mai 2019 (vgl. vorstehend Bst. C.a) sowie ein ärztliches Attest
vom (…) beigelegt.
E.
Das SEM qualifizierte die vorgenannte Eingabe vom 2. Oktober 2019 als
D-193/2020
Seite 5
Wiedererwägungsgesuch und trat darauf mit je für den Beschwerdeführer
sowie seine Eltern samt den minderjährigen Geschwistern separaten Ver-
fügungen vom 27. Dezember 2019 (eröffnet am 6. Januar 2020) nicht ein.
Es stellte fest, dass die Verfügung vom 20. Dezember 2018 rechtskräftig
und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme. Es hiess das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
gut, verzichtete auf die Erhebung von Gebühren und lehnte das Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung ab.
Das SEM kam dabei zum Schluss, es handle sich bei der Eingabe vom
2. Oktober 2019 nicht um ein «Folgegesuch», in welchem neue Asylgründe
geltend gemacht würden. Der Beschwerdeführer habe vielmehr eine reine
Wiederholung seiner bisherigen Asylvorbringen eingereicht, denen er die-
selben Dokumente wie beim letzten Wiedererwägungsgesuch beigelegt
habe. Er würde dieselben Argumente für die Asylgewährung vorbringen,
die sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als nicht
stichhaltig erachtet worden seien. Es gehe ihm offensichtlich darum, den
bereits erstellten Sachverhalt nachträglich anders gewürdigt zu sehen, was
jedoch nicht der Sinn eines Wiedererwägungsgesuchs sei. Festzuhalten
sei, dass offensichtlich die Rekursfrist für die Beschwerde gegen den ers-
ten Wiedererwägungsentscheid des SEM verpasst worden sei, worauf das
Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten sei. Ein
Wiedererwägungsgesuch diene jedoch nicht dazu, eine verpasste Re-
kursfrist wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend,
dass sich seit dem Entscheid des SEM über das Wiedererwägungsgesuch
vom 12. August 2019 beziehungsweise dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 26. September 2019 relevante neue Ereignisse zuge-
tragen hätten. Alle Ausführungen würden sich auf den Zeitraum vor dem
letzten Wiedererwägungsgesuch beziehen. Es wäre ihm überdies möglich
gewesen, sämtliche Elemente aus diesem Zeitraum, die für sein Gesuch
wichtig gewesen seien, im bisherigen Verfahren geltend zu machen. Dem-
nach mache der Beschwerdeführer nicht das Vorliegen neuer Tatsachen
oder Beweismittel geltend, welche eine Neubeurteilung seiner Vorbringen
verlangen würden, sondern moniere lediglich die unterdessen rechtskräfti-
gen Entscheide des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts.
F.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
D-193/2020
Seite 6
13. Februar 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuhe-
ben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventua-
liter sei festzustellen, dass das Gesuch vom 2. Oktober 2019 als zweites
Asylgesuch hätte entgegengenommen und geprüft werden müssen. Weiter
sei das SEM zu verpflichten, ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'821.84 zu zahlen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um unentgeltliche Verbeiständung und Beiordnung des rubrizierten
Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Ferner sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme ein Vollzugsstopp anzuordnen.
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, mit
dem Gesuch vom 2. Oktober 2019 seien neue Tatsachen aus exilpoliti-
scher Aktivität geltend gemacht worden, nämlich die Whistleblower-Tätig-
keit seines Vaters, insbesondere durch das Einreichen einer Strafanzeige
gegen die Staatsanwältin, die Veröffentlichung der Strafanzeige auf Face-
book, die Ankündigung eines Enthüllungsberichtes über Politiker und Be-
amte und die dadurch nunmehr neu entstandene politische Verfolgung sei-
nes Vaters. Diese (neuen) Tatsachen würden seine Flüchtlingseigenschaft
berühren, dennoch seien sie vom SEM im früheren Verfahren nicht als sol-
chermassen neue Asylgründe geprüft worden, was eine formelle Rechts-
verweigerung darstelle. Der Einwand des SEM, wonach die mit Gesuch
vom 2. Oktober 2019 vorgebrachten Tatsachen bereits als nicht stichhaltig
beurteilt worden seien, sei aktenwidrig. Das SEM übersehe, dass das Ein-
reichen eines Folgeasylgesuchs voraussetze, dass das erste Asylverfah-
ren vom 17. Juli 2019 rechtskräftig abgeschlossen worden sei, was erst mit
dem Nichteintretensurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Sep-
tember 2019 über das Wiedererwägungsgesuch der Fall gewesen sei.
G.
Am 14. Januar 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Weg-
weisung per sofort einstweilen aus.
H.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 21. Januar 2020 eine Für-
sorgebestätigung zu den Akten.
D-193/2020
Seite 7
I.
Die zeitgleich eingereichte Beschwerde der Eltern des Beschwerdeführers
samt minderjährigen Geschwistern wurde vom Bundesverwaltungsgericht
mit gleichem Urteilsdatum wie vorliegend abgewiesen, soweit darauf ein-
getreten wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-195/2020
vom 6. Februar 2020).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
aAbs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt von Erwägung 3 – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
D-193/2020
Seite 8
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-
instanz ablehnt, ein Gesuch materiell zu prüfen, ist die Beurteilungskom-
petenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2011/9 E. 5). Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach – sofern sie
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstän-
digen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE
2014/39 E. 3 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer ein Begehren um Ge-
währung von Asyl oder Gewährung der vorläufigen Aufnahme stellt, nimmt
er eine Erweiterung des Streitgegenstandes vor, was unzulässig ist. Auf die
Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Zur Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seine mit Ein-
gabe vom 2. Mai 2019 vorgebrachten neuen Tatsachen in der (zwischen-
zeitlich in Rechtskraft erwachsenen) Verfügung vom 12. August 2019 zu
Unrecht nicht als Asylgründe geprüft, obwohl diese seine Flüchtlingseigen-
schaft berühren würden, was einer formellen Rechtsverweigerung gleich-
komme, ist Folgendes festzuhalten.
Ein Wiedererwägungsgesuch liegt vor, wenn geltend gemacht wird, dass
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem Urteil der mit einer Be-
schwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in erheblicher Weise verändert
hat. Ersucht wird um Anpassung der ursprünglich fehlerhaften Verfügung
des SEM an die nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage. Die
Abgrenzung des Wiedererwägungsgesuchs zum zweiten Asyl- bzw. Mehr-
fachgesuch (Art. 111c AsylG) richtet sich danach, welcher Teil der ur-
sprünglichen Verfügung neu zu beurteilen beantragt wird. Bezieht sich die
Veränderung der Sachlage auf Wegweisungsvollzugshindernisse (Zuläs-
sigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges), liegt
D-193/2020
Seite 9
ein Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG vor. Wird hingegen eine
Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und
das Asyl geltend gemacht, die nach Rechtskraft des Asylentscheids einge-
treten ist, so handelt es sich um ein neues Asylgesuch nach Art. 111c AsylG
(vgl. Urteile des BVGer E-3029/2019 vom 25. Juni 2019 E. 6.1 und
D-2178/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.1).
5.2 Der Beschwerdeführer machte am 2. Mai 2019 eine seit dem Asylent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts D-7471/2018 vom 8. Februar 2019
neu entstandene asylrelevante Verfolgung (insbesondere durch das Ein-
reichen einer Strafanzeige seines Vaters gegen die Staatsanwältin am (…),
die Veröffentlichung der Strafanzeige auf (…) und die Ankündigung eines
Enthüllungsberichtes über Politiker und Beamte) geltend. Die Vorinstanz
hat diese Vorbringen zwar unter dem Rechtstitel der Wiedererwägung ent-
gegengenommen, in der Folge dann aber mit Verfügung vom 12. August
2019 inhaltlich namentlich mit Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigen-
schaft respektive einer asylrechtlich relevanten individuellen Gewährung
des Vaters des Beschwerdeführers geprüft. Dabei wurde festgestellt, es sei
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer konkreten Verfol-
gungshandlungen ausgesetzt wäre (vgl. Bst. C.a und C.b hievor).
Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. August 2019 wurde vom Beschwer-
deführer mit Beschwerde vom 16. September 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten. Dieses trat mit Urteil D-4776/2019 vom 26. Sep-
tember 2019 auf die als verspätet und daher unzulässig erachtete Be-
schwerde nicht ein, womit die Verfügung der Vorinstanz vom 12. August
2019 in Rechtskraft erwachsen ist. Vor diesem Hintergrund vermag der Be-
schwerdeführer aus einer nicht korrekten Qualifizierung seiner Eingabe
vom 2. Mai 2019 ohnehin nichts mehr abzuleiten. Davon unbesehen ist ihm
dadurch, dass die Vorinstanz ihre inhaltliche Prüfung nicht unter dem
Rechtstitel eines Mehrfachgesuches vorgenommen hat, faktisch auch kein
relevanter Nachteil erwachsen (vgl. bspw. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 548 ff.), zumal auch im Fall eines Mehrfachgesuchs eine schriftlich be-
gründete Eingabe genügt, mithin eine erneute Anhörung nicht zwingend
vorgeschrieben ist (vgl. aArt. 111c Abs. 1 AsylG; Urteil des BVGer vom
28. August 2017 E-7726/2016 E. 4.4.3).
5.3 Bezüglich der Eingabe vom 2. Oktober 2019 hat die Vorinstanz in der
hier in Frage stehenden Verfügung vom 27. Dezember 2019 sodann zu-
treffend festgehalten, dass es sich dabei entgegen der Behauptung des
D-193/2020
Seite 10
Beschwerdeführers nicht um neue Asylvorbringen, sondern um eine reine
Wiederholung der bereits mit Eingabe vom 2. Mai 2019 dargelegten Vor-
bringen und eingereichten Beweismittel handelt, welche nunmehr als
«Whistleblower-Problematik» bezeichnet werden. Es kann indessen nicht
der Sinn eines Folgegesuchs sein, einen bereits erstellten und (mit in
Rechtskraft erwachsener Verfügung der Vorinstanz vom 12. August 2019)
rechtskräftig beurteilten Sachverhalt nachträglich anders zu würdigen. Es
verbietet sich, Sachverhalte zu prüfen, die bereits Prozessgegenstand wa-
ren, ohne dass sich die Situation verändert hätte oder erhebliche neue Be-
weismittel vorliegen würden. Den zutreffenden Ausführungen der Vor-
instanz, wonach der Beschwerdeführer keine relevanten neuen Sachver-
haltselemente seit ihrer Verfügung vom 12. August 2019 beziehungsweise
dem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
26. September 2019 dargelegt habe, wird in der Beschwerde nichts Stich-
haltiges entgegengesetzt, weshalb ohne weiteren Begründungsaufwand
auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann (vgl. auch Urteil des BVGer D-3449/2019 vom 11. Juli 2019 E. 6.1).
Ergänzend ist einzig festzustellen, dass die Vorinstanz ihre Prüfung auch
betreffend die Eingabe vom 2. Oktober 2019 fälschlicherweise nicht unter
dem Rechtstitel eines Mehrfachgesuches vorgenommen hat. Faktisch ist
dem Beschwerdeführer daraus jedoch kein relevanter Nachteil erwachsen,
zumal auch ein unbegründetes oder wiederholt gleich begründetes Mehr-
fachgesuch als Ausdruck einer mangelnden Mitwirkung gemäss aArt. 111c
Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG mit einem Nichteintre-
tensentscheid erledigt werden kann (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).
5.4 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Folgegesuch
vom 2. Oktober 2019 nicht eingetreten.
5.5 Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechts-
verbeiständung beurteilen sich auch in erstinstanzlichen Verfahren nach
Art. 65 VwVG (vgl. MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar Verwaltungs-
verfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 65 VwVG N 4). Die unentgelt-
liche Rechtsverbeiständung ist gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG dann
zu gewähren, wenn die gesuchstellende Person in prozessualrechtlicher
Hinsicht mittellos ist, die Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
nicht aussichtslos erscheinen, und die Vertretung durch eine Rechtsanwäl-
tin oder einen Rechtsanwalt notwendig ist.
D-193/2020
Seite 11
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass das vom Be-
schwerdeführer eingereichte Folgegesuch als aussichtslos einzustufen
war, weshalb es den Antrag, es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des rubrizierten
Rechtsvertreters zu gewähren, zu Recht abwies. Folglich ist auch sein An-
trag, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm für das vorinstanzliche Verfah-
ren eine Parteientschädigung von Fr. 4'821.84 zu bezahlen, abzuweisen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
7.
7.1 Der am 14. Januar 2020 verfügte Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem
Urteil dahin.
7.2 Die mit der Beschwerde gestellten Begehren um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung sind mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos gewor-
den.
8.
8.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m.
aArt. 110a Abs. 1 und 2 AsylG) sind trotz belegter Mittellosigkeit abzuwei-
sen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen war und die gesetzlichen Voraussetzungen daher
nicht gegeben sind.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
D-193/2020
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Versand: