Abtei lung IV
D-1932/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, geboren [...],
Georgien,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. März 2009 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1932/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein georgischer Staatsangehöriger aus
X._______ – eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Sep-
tember 2008 verliess und am 23. Dezember 2008 in die Schweiz ge-
langte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mit einem
Informationsblatt zur Abgabe von Identitätsdokumenten innerhalb von
48 Stunden aufgefordert wurde,
dass er am 12. Januar 2009 summarisch befragt und am 4. Febru-
ar 2009 im Rahmen einer Direktanhörung durch das BFM zu seinen
Fluchtgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei am 9. August 2008 als Reservist
eingezogen und in Y._______ stationiert worden,
dass die Truppe nicht versorgt worden sei, weshalb nach einigen Ta-
gen sich die Einheit auf Befehl des Vorgesetzten aufgelöst habe und
der Beschwerdeführer nach Hause zurückgekehrt sei,
dass am 15./16. August 2008 die russischen Truppen ins Dorf einmar-
schiert seien, es zu Übergriffen gekommen und am 20. August 2008
die Bevölkerung vertrieben worden sei,
dass die Ausrüstung, welche der Beschwerdeführer in Y._______
zurückgelassen habe, von den Behörden zurückverlangt worden sei
beziehungsweise falls er dieser Aufforderung nicht nachkomme, sie
bezahlen müsse,
dass ein Bekannter in einer gleichen Angelegenheit angeblich wegen
Landesverrat verhaftet worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. März 2009 – eröffnet am
18. März 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2008 nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
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dass das Bundesamt zur Begründung des Nichteintretens auf das
Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe
innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2009 gegen
diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, die Ziffern 2 bis 4
der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, die vorläufige Auf-
nahme sei anzuordnen, eventuell sei die Wegweisungsverfügung in
dem Sinn abzuändern, dass die Rückschaffung des Beschwerdefüh-
rers nach Georgien ausgeschlossen werde,
dass ferner die Vorinstanz anzuweisen sei, zusätzliche Abklärungen im
Heimatland des Beschwerdeführers vorzunehmen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht dem Beschwerdeführer die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) beziehungsweise das Replikrecht zu allfälligen
Stellungnahmen der Vorinstanz zu gewähren sei,
dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Akten zu ver-
weisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. März 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass vorliegend die Ziffer 1 des Dispositivs der vorinstanzlichen Ver-
fügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch) nicht angefochten wurde,
weshalb sie in Rechtskraft erwachsen ist,
dass bezüglich der Ziffer 2 des Dispositivs (Wegweisung) weder in den
Anträgen der Beschwerde noch in deren Begründung dargelegt wurde,
inwiefern das BFM die Wegweisung zu Unrecht verfügt haben soll,
weshalb mangels einer diesbezüglichen Begründung davon auszu-
gehen ist, die Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den vom
BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung (Ziffern 3 und 4 des Dis-
positivs der angefochtenen Verfügung),
dass im Übrigen der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung hat (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 9 f.)
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde und demzufolge auch kein Replikrecht zu
gewähren ist,
dass die Asylbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem
Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären hat
(vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 32 und 49 VwVG) und sie
dabei die für das Verfahren von Amtes wegen erforderlichen Sachver-
haltsunterlagen beschaffen beziehungsweise die rechtlich relevanten
Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen
muss (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 268),
dass der Untersuchungsgrundsatz dabei zu den allgemeinen Grund-
sätzen des Asylverfahrens gehört, indessen ein Asylsuchender ge-
mäss Art. 8 AsylG zur Mitwirkung verpflichtet ist, insbesondere alle
Gründe, die für die Asylgewährung relevant sein könnten, mitzuteilen
hat,
dass der Beschwerdeführer allenfalls vorhandene oder beschaffbare
Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen
hat (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG),
dass in casu die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu-
treffend als pauschale Behauptungen qualifizierte beziehungsweise
richtigerweise feststellte, es lägen verschiedene Ungereimtheiten in
den Ausführungen vor (Ziffer 2 S. 4 der vorinstanzlichen Verfügung
vom 13. März 2009),
dass deshalb nicht glaubhaft ist, dem Beschwerdeführer drohe eine
Busse oder eine Haftstrafe, weil er seine militärische Ausrüstung zu-
rückgelassen beziehungsweise nicht zurückgegeben habe,
dass überdies der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass der Beschwerde-
führer die gerichtliche Vorladung bezüglich der angedrohten Haftstrafe
nicht eingereicht hat, obwohl jene sich zu Hause bei seinen Eltern be-
finde (Akte A11 S. 8),
dass sich aufgrund der Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers keine zusätzlichen Untersuchungen aufdrängen, vielmehr festzu-
stellen ist, dass der Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt wur-
de,
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dass im Weiteren – wie oben dargelegt – im vorliegenden Verfahren le-
diglich zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutba-
ren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern geregelt wird (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der (AuG, SR 142.20),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich im Heimatstaat des Beschwerdeführers die Situation seit
dem Konflikt zwischen Georgien und Russland von August 2008 wie-
der weitestgehend normalisiert hat,
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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer jung sowie gesund ist und über ein familiä-
res Beziehungsnetz in seinem Heimatland verfügt (Eltern und zwei
Tanten in Z._______ [Akte A1 S. 3, A11 S. 7]),
dass der Beschwerdeführer während elf Jahren die Schule besucht
beziehungsweise während drei Jahren Geologie studiert und gelegent-
lich auf Baustellen gearbeitet hat (Akte A11 S.3),
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz be-
drohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu be-
achtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung nach Georgien zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begeh-
ren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie)
- [zuständige kantonale Behörde] ad [...] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
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