B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1933/2016
law/joc
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
angeblich Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 22. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 11. April 2012 in der Schweiz um Asyl
nach, wobei er zur Begründung seines Gesuches angab, er sei ethnischer
Tigriner und Staatsangehöriger Eritreas, sei jedoch in Äthiopien geboren
und aufgewachsen. Im Jahr 2000 sei er zusammen mit seiner Familie nach
Eritrea deportiert worden. Bis etwa 2005 habe er in B._______ (Eritrea)
gelebt. Dort sei er 2005 zwangsrekrutiert respektive ins Militärlager von
D._______ verbracht und von den Behörden geschlagen worden. Deshalb
sei er in den Sudan geflohen, wo er sich bis am 8. April 2012 aufgehalten
habe. Dann sei er auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 26. Februar 2015 fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an. In seinem Entscheid erachtete die Vorinstanz insbeson-
dere die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Deportation nach Erit-
rea, seine eritreische Staatsangehörigkeit und seinen Aufenthalt in Eritrea
als nicht glaubhaft. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
C.
Mit Gesuch vom 16. Oktober 2015 ersuchte der Beschwerdeführer durch
seinen damaligen Rechtsvertreter um Wiedererwägung der Verfügung vom
26. Februar 2015. Zur Begründung wurde hauptsächlich geltend gemacht,
der Beschwerdeführer könne nunmehr seine eritreische Staatszugehörig-
keit mittels neuer, erheblicher Beweismittel in Form von Ausweisen seiner
Mutter (im Original), seiner Schwester (in Kopie) und einer Bestätigung der
Gemeinde (im Original) belegen. Sein Schulzeugnis sei leider bei einem
Umzug der Familie verloren gegangen und der Schülerausweis, das ein-
zige Dokument, welches er besessen habe, sei ihm abgenommen worden.
D.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 – eröffnet am 25. Februar 2016 –
wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom
16. Oktober 2015 ab, stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des
negativen Asylentscheids vom 26. Februar 2015 fest und wies darauf hin,
dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschie-
bende Wirkung zukomme. Seinen Entscheid begründete es hauptsächlich
damit, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel keine
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Rückschlüsse auf die – bislang nicht belegte – Identität des Beschwerde-
führers zulassen würden. Diese seien nicht geeignet die Rechtskraft der
Verfügung vom 26. Februar 2015 zu beseitigen.
E.
Mit Eingabe vom 29. März 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin bean-
tragte er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme mit der Argumentation, die von ihm beim SEM
eingereichten Ausweise würden seine eritreische Staatsangehörigkeit be-
legen. Seiner Beschwerde legte er eine Fürsorgebestätigung der (…) vom
17. März 2016 bei und ersuchte in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung, wie vor-
liegend, unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfah-
ren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können
auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen
(vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H. sowie EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f.). Darüber hinaus
sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst
nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter
dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche
neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45
VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).
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6.
6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in seinem Wiedererwägungsgesuch
auf einen Identitätsausweis (im Original) angeblich lautend auf seine Mut-
ter, einen Identitätsausweis (in Kopie) angeblich lautend auf seine Schwes-
ter sowie eine Bestätigung (im Original) angeblich ausgestellt durch eine
eritreische Gemeinde. Vorab lässt sich dazu feststellen, dass – wie vom
SEM zutreffend festgestellt – vom Beschwerdeführer nicht begründet wird,
weshalb es ihm nicht zumutbar gewesen sein sollte, die Bestätigung der
Gemeinde und die Identitätsausweise bereits im ordentlichen Verfahren er-
hältlich zu machen und einzureichen. Eine Begründung dafür wird auch in
der Beschwerde nicht dargetan. Die eingereichten Beweismittel sind somit
als verspätet eingereicht zu qualifizieren. Ungeachtet dessen lässt sich je-
doch – übereinstimmend mit dem SEM – feststellen, dass erwähnte Doku-
mente – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – nicht zum
Nachweis der Identität respektive der behaupteten eritreischen Staatsan-
gehörigkeit des Beschwerdeführers geeignet sind.
So fällt auf, dass gemäss dem – lediglich in Kopie vorhandenen – Ausweis
der Schwester deren Geburtsdatum mit dem Jahr (…) angegeben wird (vgl.
act. B2/1 [Beilage Nr. 3]). Dieses Datum steht jedoch in Widerspruch zu
jenem, welches der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom
24. April 2012 vorbrachte. Damals erwähnte er nämlich, seine Schwester
E._______ (und nicht etwa wie auf dem Ausweis vermerkt [F._______]) sei
(…) Jahre alt (vgl. act. A4/10 S. 5). Damit wäre die Schwester aber nicht
(…) sondern (…) geboren. Weshalb der Identitätsausweis zudem als Ge-
burtsort der Schwester C._______ (B._______) enthält, ist vor dem Hinter-
grund, dass die Familie angeblich bis im Jahr 2000 (im weit entfernten)
G._______ lebte, wo der Beschwerdeführer geboren und aufgewachsen
sei (vgl. act. A4/10 S. 3 ff.), nicht nachvollziehbar. Im Ausweis der Mutter
wird als deren Geburtsort H._______ (vgl. act. B2/1 [Beilage Nr. 2] ver-
merkt. Eine Ortsangabe, welche sich nicht mit jener des Beschwerdefüh-
rers, wonach seine Mutter in B._______ geboren sei, deckt (vgl. act. A4/10
S. 3). Aufgrund dieser frappanten Unstimmigkeiten kann den eingereichten
Ausweisen von Vornherein keine Beweiskraft zugemessen werden. Selbst
wenn diese Unstimmigkeiten nicht vorhanden wären, würden die beiden
Ausweise per se aber auch keinen Beleg für die vom Beschwerdeführer
behauptete Verwandtschaft zu den darin aufgeführten Personen darstel-
len. Zum Nachweis über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit wä-
ren sie damit nicht geeignet. Die vom SEM in dessen Verfügung vom 26.
Februar 2015 erfolgte Würdigung, wonach die eritreische Nationalität des
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Beschwerdeführers, dessen Deportation nach Eritrea und dessen Aufent-
halt dort aufgrund zahlreicher Faktoren (fehlende Identitätspapiere und
Sprachkenntnisse, Wissenslücken, widersprüchliche und unglaubhafte An-
gaben, vgl. act. A16/8 S. 3 f.) als nicht glaubhaft erachtet wurden, wird da-
mit nicht widerlegt.
Ebenso verhält es sich mit dem Schreiben der Gemeinde I._______ (vgl.
act. B2 [Beilage Nr. 4], act. B5/3 S. 1 ff.). Auch dieses ist nicht zum Nach-
weis der Angaben zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere sei-
ner Staatsangehörigkeit geeignet. Abgesehen davon, dass solche Doku-
mente – wie vom SEM richtig festgehalten – leicht käuflich erworben wer-
den können, bezieht sich dieses lediglich auf den vom Beschwerdeführer
– nur teilweise (vgl. act. 4/10 S. 1 ff.) – genannten Vor- und Nachnamen
sowie die Namen seiner Eltern. Genauere Angaben wie etwa zu Geburts-
ort, Geburtsdatum, Heimatort, Ethnie etc. der darin aufgeführten Personen
fehlen indes. Da das Dokument offiziell von der Heimatgemeinde des Va-
ters ausgestellt worden und es sich damit um ein amtliches Dokument han-
deln soll, scheint dies nicht nachvollziehbar. Das Schreiben ist damit nicht
aussagekräftig, da damit nicht verlässlich eruiert werden kann, ob es sich
bei den darin aufgeführten Personen um den Beschwerdeführer und seine
Eltern handelt. Ausserdem lässt sich feststellen, dass die Behauptung, die-
ses Schreiben sei dem Beschwerdeführer durch dessen Bruder in die
Schweiz gesandt worden (vgl. act. B1/12 S. 3, act. B5/3 S. 1) als nicht
glaubhaft zu erachten ist. Denn auf dem zugehörigen Umschlag wird als
Absender J._______ aus B._______, vermerkt (vgl. B2 Beilage 5]). Der
Beschwerdeführer bezeichnete indessen seine beiden Brüder nicht mit die-
sen Namen (vgl. act. A4/10 S. 5).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM das Wiedererwägungs-
gesuch zu Recht abgewiesen hat. Die angefochtene Verfügung verletzt so-
mit Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
8.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der belegten Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers, abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
sind und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von
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Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. Die auf insgesamt Fr. 1200.– fest-
zusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: