B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1933/2019
law/rep
Ur t e i l vom 6 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Susanne Vertesi-Weber, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. April 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. April 2019 – eröffnet am 16. April 2019
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande
anordnete, sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, und den zuständigen Kanton mit dem Voll-
zug der Wegweisung beauftragte,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. April 2019 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; es sei die Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten, ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und
es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
dass die Beschwerdeführerin zusätzlich mit an das SEM adressierter Ein-
gabe vom 26. April 2019 durch ihre Rechtsvertreterin unter Beilegung einer
entsprechenden Vertretungsvollmacht beantragte, es sei vom SEM aus hu-
manitären Gründen zu prüfen, ihr Asylgesuch durch die Schweiz zu behan-
deln,
dass sie weiter beantragte, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten und ihrer Rechts-
vertreterin eine angemessene Entschädigung zuzusprechen,
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin das SEM ferner mit se-
parater Eingabe vom 26. April 2019 um Akteneinsicht ersuchte,
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dass dem SEM schliesslich am 30. April 2019 eine undatierte englischspra-
chige Eingabe der Beschwerdeführerin zuging,
dass das SEM die Eingabe der Rechtsvertreterin vom 26. April 2019 sowie
die vorerwähnte englischsprachige Eingabe der Beschwerdeführerin zu-
ständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, wo
diese am 2. Mai 2019 eintrafen,
dass das SEM der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Schrei-
ben vom 30. April 2019 mitteilte, angesichts der Tatsache, dass derzeit be-
reits eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 4. April
2019 beim Bundesverwaltungsgericht hängig sei, würde ihre Eingabe vom
26. April 2019 zuhanden des laufenden Verfahrens an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleitet,
dass das SEM der Rechtsvertreterin in Bezug auf das gestellte Aktenein-
sichtsgesuch gleichzeitig mitteilte, die entscheidwesentlichen vorinstanzli-
chen Akten seien ihrer Mandantin bereits zusammen mit der Verfügung
vom 4. April 2019 ausgehändigt worden, womit diese bereits über die ge-
wünschten Unterlagen verfüge,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde vom 24. April 2019 sowie die dem SEM
am 30. April zugegangene undatierte Eingabe der Beschwerdeführerin
nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst sind (Art. 70 Abs. 1 BV und
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Art. 33a Abs. 1 VwVG), jedoch auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwer-
deverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG aus prozessökonomischen
Gründen verzichtet werden kann, zumal die englischsprachige Beschwer-
debegründung verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden
werden kann, wobei der Entscheid in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a
Abs. 2 VwVG),
dass somit auf die frist- und – mit Ausnahme des genannten, jedoch nicht
als wesentlich erachteten Mangels hinsichtlich der Sprache – formgerecht
eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
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Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat,
der ein Visum erteilt hat, in der Regel für die Prüfung des Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist,
dass die vorinstanzlichen Abklärungen ergaben, dass die Beschwerdefüh-
rerin über ein vom (…) bis zum (…) gültiges Schengen-Visum verfügte, das
von der niederländischen Vertretung in Teheran (Iran) am (…) ausgestellt
wurde,
dass das SEM die niederländischen Behörden am 15. Februar 2019 um
Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die niederländischen Behörden dieses Ersuchen am 22. März 2019
guthiessen,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit der Niederlande somit gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragstellende in den Niederlanden weise syste-
mische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO auf,
dass die Niederlande Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
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SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) sind und ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommen,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die niederländischen Behörden würden sich weigern sie wieder
aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde behauptet, die iranischen
Behörden hätten zwischenzeitlich ihre verbotenen politischen Aktivitäten
für die Komalah-Partei im Iran aufgedeckt, weshalb sie nunmehr in der Hei-
mat gesucht werde,
dass sie bei einer Rücküberstellung in die Niederlande folglich indirekt ge-
fährdet sei, da die iranischen Behörden auch wüssten, dass die Nieder-
lande ihr ein Schengen-Visum ausgestellt hätten,
dass die iranische Polizei zudem in den Niederlanden vor einigen Jahren
einen iranischen Staatsangehörigen von einer Partei („from a party“) na-
mens B._______ getötet habe,
dass sie überdies in Aussicht stellte, wieder in die Schweiz zurückzukeh-
ren, falls sie seitens der Schweiz an die niederländischen Behörden über-
stellt würde,
dass diese pauschalen Ausführungen indessen nicht geeignet sind, eine
konkrete Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin in den Niederlanden
in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen,
dass die Niederlande zudem über Polizei- und Justizbehörden verfügt, an
die sich die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall wenden könnte,
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass in der Beschwerde vom 24. April 2019 erstmals geltend gemacht wird,
die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz einen „boyfriend“, um in der
Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. April 2019 nachzutragen, ihr in der
Schweiz wohnhafter iranischer Lebenspartner, den sie bereits in ihrer Hei-
mat habe heiraten wollen, heisse C._______ und befinde sich aktuell in
einem hängigen Asylbeschwerdeverfahren (N […]), weshalb seine Verfah-
rensakten beizuziehen seien,
dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter den Begriff “Familienange-
hörige“ unter anderem Ehegatten und nicht verheiratete Partner, welche
eine dauerhafte Beziehung führen, fallen,
dass zur Bestimmung einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von
Art. 8 EMRK als wesentliche Faktoren der gemeinsame Haushalt, die fi-
nanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das
Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind
(vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonven-
tion, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Hand-
buch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999,
S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen
Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Ber-
lin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137; EGMR, K. und T. gegen Finnland
[Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, §
150),
dass aufgrund der Aktenlage indessen vorliegend nicht davon ausgegan-
gen werden kann, die Beschwerdeführerin lebe mit C._______ in einer tat-
sächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO,
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dass die Beschwerdeführerin nämlich anlässlich ihrer Befragung zur Per-
son (BzP) erklärte, sie sei ledig (vgl. act. A6/11 S. 3 Ziff. 1.14), habe in ihrer
Heimat mit ihrer Mutter und ihrem Bruder zusammen gelebt (vgl. a.a.O.
S. 5 Ziff. 3.01), in der Schweiz habe sie vor der Asylantragstellung bei ihrer
Freundin gewohnt (vgl. a.a.O. S. 6 Ziff. 5.03) und sie habe hier allein des-
wegen einen Asylantrag gestellt, weil sie erst in der Schweiz vernommen
habe, dass die iranischen Behörden zwischenzeitlich ihre verbotenen poli-
tischen Aktivitäten in der Heimat entdeckt hätten (vgl. a.a.O. S. 7 Ziff. 7.01),
dass somit bestenfalls anzunehmen ist, dass sie ihren aktuellen Freund
erst in der Schweiz kennengelernt hat,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
die Niederlande würden in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin respektive für eine Anwendung der Er-
messensklausel gemäss Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich ist, und an dieser
Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden
kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung in die Niederlande angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer-
und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit auf diese
einzutreten ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass das mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ungeachtet der
allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen sind, da die
Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus-
sichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Vor-
aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht vorliegen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: