B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1934/2017
wiv
Ur t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Raffaella Massara,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. März 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. Februar 2017 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch stellte,
dass ihm an diesem Datum mitgeteilt wurde, er sei per Zufallsprinzip der
Testphase (…) zugewiesen worden,
dass er anlässlich der Personalienaufnahme angab, aus Afghanistan zu
stammen, der Ethnie der Hazara anzugehören und sein Heimatland Ende
September 2015 verlassen zu haben,
dass er gemäss einer Abfrage der Eurodac-Datenbank am 28. Oktober
2015 in Finnland um Asyl nachgesucht hatte,
dass ihm im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), am 10. März 2017
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit dieses Landes für
das Asylverfahren gewährt wurde,
dass er vorbrachte, die finnischen Behörden hätten seine Asylgründe nicht
akzeptiert, weshalb er sich auch gesundheitlich in einer schlimmen Verfas-
sung befunden habe,
dass in der Schweiz seine Schwester lebe, er auf ihre Hilfe angewiesen sei
und ärztliche Termine bevorstünden,
dass das SEM am 15. März 2017 die finnischen Behörden um Übernahme
des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO er-
suchte,
dass Finnland das Ersuchen am 15. März 2017 guthiess,
dass das SEM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 20. März
2017 Gelegenheit einräumte, zum Entscheidentwurf, gemäss welchem ein
Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und die Weg-
weisung nach Finnland vorgesehen sei, Stellung zu nehmen,
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dass in der Stellungnahme vom 21. März 2017 vorgebracht wurde, der Be-
schwerdeführer sei mit dem Entscheid nicht einverstanden,
dass er in Finnland einen negativen Entscheid erhalten und ein kontaktier-
ter Rechtsanwalt es abgelehnt habe, für ihn im Rahmen der Beschwerde-
erhebung tätig zu werden, und vor Ort keine adäquate medizinische Be-
treuung erfolgt sei,
dass er hier ärztlich behandelt werde und engen Kontakt mit seiner Schwe-
ster pflege, weshalb ein Selbsteintritt der Schweiz beziehungsweise eine
Prüfung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO im Vordergrund stehe,
dass dem SEM am 22. März 2017 ein Schreiben der erwähnten Schwester
sowie medizinische Informationen den Beschwerdeführer betreffend über-
mittelt wurden,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. März 2017 (eröffnet am 24. März
2017) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung
aus der Schweiz nach Finnland anordnete, wobei die Vorinstanz in ihrem
Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Dub-
lin-Verfahrens und die Asylgesuchseinreichung in Finnland, verbunden mit
entsprechender Daktyloskopierung – festhielt, Finnland sei für das Asylver-
fahren zuständig,
dass die finnischen Behörden seiner Übernahme zugestimmt hätten und
gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorgebracht wor-
den seien,
dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, Finnland würde sich nicht an die
relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, und in Würdigung der
Aktenlage kein Selbsteintritt in Betracht komme,
dass er vor Ort überdies Gelegenheit habe, den erstinstanzlichen negati-
ven Entscheid im Bedarfsfall anzufechten beziehungsweise neue Asyl-
gründe oder Vollzugshindernisse geltend zu machen,
dass eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-
VO zu keinem anderen Ergebnis führe,
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dass sich seine Schwester gemäss Aktenlage seit März 2011 in der
Schweiz befinde und er nach der Einreise in Europa im Herbst 2015 zuerst
in Finnland und nicht in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe,
dass er in der Folge auch in Deutschland einen Antrag gestellt und darauf-
hin erst wegen der drohenden Abschiebung nach Finnland in die Schweiz
gekommen sei,
das das angebliche starke Abhängigkeitsverhältnis vor diesem Hintergrund
nicht glaubhaft wirke,
dass sein durch die eingereichten Unterlagen dokumentiertes Krankheits-
bild nicht geeignet sei, ein Abhängigkeitsverhältnis aus gesundheitlichen
Gründen auszumachen,
dass die medizinischen Leiden auch in Finnland adäquat behandelt wer-
den könnten,
dass für den Fortgang des Dublin-Verfahrens einzig die Reisefähigkeit aus-
schlaggebend sei, diese erst kurz vor der Überstellung beurteilt werde und
die finnischen Behörden im Sinne von Art. 31 f. Dublin-III-VO über seinen
Gesundheitszustand informiert würden,
dass das SEM eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushän-
digte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid mit
Eingabe vom 31. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben liess,
dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Anweisung
ans SEM zum Selbsteintritt beantragte,
dass eventualiter die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung
des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen sei,
dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren sei bezie-
hungsweise vorsorgliche Massnahmen anzuordnen seien,
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dass die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten sei,
dass dem Gericht die in der Rechtsschrift aufgelisteten Beilagen übermit-
telt wurden,
dass zur Begründung insbesondere geltend gemacht wurde, das SEM ver-
kenne das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16
Abs. 1 Dublin-III-VO,
dass der Beschwerdeführer seit dem 16. März 2017 bei einer Fachkraft in
psychiatrischer Behandlung stehe,
dass diese in ihrem Bericht vom 17. März 2017 festhalte, die physischen
Beschwerden seien primär im Rahmen einer depressiven Störung zu se-
hen,
dass er aktuell noch an einer leichten depressiven Episode leide und es
ihm in der Nähe seiner Schwester besser gehe,
dass die Schwester und der Beschwerdeführer ihre Verbundenheit im Rah-
men eines Gespräches mit der Rechtsvertretung emotional kundgetan hät-
ten,
dass er in der Meinung, seine Schwester befinde sich in Finnland, vorerst
in dieses Land gereist sei, und aufgrund ihrer Nichtanwesenheit psychisch
gelitten habe,
dass eine Trennung von ihr eine erneute Akzentuierung des Krankheits-
bilds bewirken würde,
dass das Gericht am 3. April 2017 einen provisorischen Vollzugstopp ver-
fügte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
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– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff.
AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase
(…) zudem die TestV zur Anwendung kommt (vgl. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1
TestV i.V.m. Art 112b Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Be-
gründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage
beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht
eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstän-
digen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt
und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass im vorliegenden Verfahren die Frage der materiellen Begründetheit
des Asylgesuchs nicht zu überprüfen ist, sondern lediglich, ob der ange-
fochtene Nichteintretensentscheid den massgeblichen Bestimmungen zum
Dublin-Verfahren genügt,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf
Erlass einer vorsorglichen Massnahme respektive Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG sowie
auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wer-
den,
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich un-
begründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zustän-
digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin
zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass der Beschwerdeführer aktenkundig am 28. Oktober 2015 in Finnland
daktyloskopiert wurde und ein Asylgesuch stellte,
dass bei dieser Sachlage – gemäss der vom SEM erwähnten Bestimmung
von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – Finnland für die Prüfung seines
Asylantrags zuständig ist, was von den finnischen Behörden mit Abgabe
der Erklärung vom 15. März 2017 betreffend die Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers ausdrücklich anerkannt wurde,
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG grundsätzlich gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer gegen eine Rückführung nach Finnland im
erstinstanzlichen Verfahren einwendete, er befürchte, von dort aus wider-
rechtlich ins Heimatland abgeschoben zu werden,
dass Finnland Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Finnland würden
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systemische Schwachstellen aufweisen, die die konkrete Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der
EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass vielmehr davon ausgegangen werden darf, Finnland anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage sein dürfte, in Finnland
gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen,
und das SEM auf die Möglichkeit, nach der dortigen Rückkehr im Rahmen
eines Verfahrens Einwände gegen die Ablehnung des ersten Asylgesuchs
vorzubringen, hinweist,
dass gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO in der vorliegenden Fallkonstel-
lation vorausgesetzt wird, es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis der asyl-
suchenden Person aufgrund schwerer Krankheit von Familienangehörigen
(unter anderem Geschwistern), welche sich rechtmässig in einem Mitglied-
staat aufhalten,
dass die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden haben und
das Familienmitglied in der Lage sein muss, die abhängige Person zu un-
terstützen, und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundge-
tan haben (vgl. Urteil des BVGer E-7488/2014 vom 8. Januar 2015
E. 6.2.1),
dass im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Aktenlage
bereits fraglich erscheint, ob überhaupt ein Abhängigkeitsverhältnis – wel-
cher Art auch immer – des Beschwerdeführers von seiner Schwester be-
steht, wobei aber eine Vertiefung der Beziehung der beiden seit der Ein-
reise als möglicherweise realistisch erscheint,
dass im erwähnten Arztbericht vom 17. März 2017 festgehalten wird, die
physischen Beschwerden seien primär im Rahmen einer depressiven Stö-
rung zu sehen,
dass er aktuell noch an einer leichten depressiven Episode leide und es
ihm in der Nähe seiner Schwester besser gehe,
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dass mithin – auch in Berücksichtigung der Möglichkeit, dass sich der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers aufgrund der zwangsweisen
Ausreise wieder verschlechtert – insgesamt keine Situation einer schweren
Krankheit im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu erkennen ist, wes-
halb er aus dieser Bestimmung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten ver-
mag,
dass im Übrigen eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt
der gesundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter
ganz aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses ge-
gen Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vor-
liegen, dass eine tatsächliche Gefahr („real risk“) einer solchen Verletzung
besteht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die Rechtsprechung des EGMR),
dass eine solche gesundheitliche Situation nach dem Gesagten nicht vor-
liegt und die medizinische Struktur vor Ort auch bei einer Akzentuierung
der psychischen Leiden in Anspruch genommen werden kann,
dass die Vorinstanz und die für den Vollzug der Wegweisung zuständige
kantonale Behörde den medizinischen Leiden des Beschwerdeführers in-
sofern Rechnung zu tragen haben, als dieser vor seiner Überstellung bei
den zuständigen finnischen Behörden – wie vom SEM in der angefochte-
nen Verfügung bereits erwogen – als sogenannter Medizinalfall anzumel-
den ist, da damit eine allenfalls andauernde Behandlung nicht durch die
Umsetzung des Wegweisungsvollzuges unterbrochen wird respektive ge-
gebenenfalls notwendige weitere Behandlungen stattfinden können (vgl.
Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass diesen Erwägungen gemäss Finnland für die Behandlung des Asyl-
antrags zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind,
welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in Anwendung von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtli-
chen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zustän-
dig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5),
dass der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für
sich ableiten kann, da die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 (i.V.m.
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum ein-
räumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwer-
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deführers und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretari-
ats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen
Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls
keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG) ersichtlich ist
(vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.),
dass die Anordnung der Wegweisung nach Finnland der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls nicht zu beanstanden ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, wobei es sich
erübrigt, auf weitere Vorbringen und Beweismittel detailliert einzugehen,
und die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an das SEM nicht
in Betracht kommt,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ebenfalls abzuweisen ist, da sich die Be-
schwerde von Anfang an als aussichtslos erwies,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Vollzugsbehörden werden aufgefordert, die finnischen Behörden vor-
gängig in geeigneter Weise über den Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers zu informieren.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Patrick Weber
Versand: