B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1934/2019
Ur t e i l vom 2 3 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Yannick Felley;
Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. März 2019 / N (…).
D-1934/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben gemäss ein somalischer Staats-
angehöriger aus Puntland, suchte am 4. April 2016 um Asyl in der Schweiz
nach.
B.
Am 13. April 2016 wurde der Beschwerdeführer zur Person, seinem Reise-
weg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person,
BzP) und am 8. November 2017 einlässlich durch das SEM angehört (An-
hörung).
Soweit für das vorliegende Verfahren relevant (vgl. nachstehend E. 1.5)
gab er zu Protokoll, er sei somalischer Staatsangehöriger, ethnischer So-
mali und islamischer Religion. Er sei 1991 in B._______ respektive
C._______ (D._______), jedenfalls in Puntland, in der Region Bari geboren
und Angehöriger der Clanfamilie E._______, Clan F._______, Subclan
G._______, Subsubclan H._______. Im Geburtsort habe er bis zum fünften
Lebensjahr, respektive bis zur Heirat gewohnt, sei dann wegen der Ausbil-
dung nach D._______ gezogen, wo er bei der Schwester gelebt habe. Vor
der Ausreise habe er während eines Monats in I._______ bei Freunden
gewohnt. Der Vater sei Kommandant und in J._______ stationiert, die Mut-
ter wohne in B._______ respektive in C._______. Die verheirateten Ge-
schwister lebten in C._______ und D._______; der eine Bruder sei Polizist,
der andere Nomade, die Schwester sei vor der Heirat als Goldschmuck-
händlerin tätig gewesen. Die Onkel und Tanten wohnten ebenfalls in der
Region Puntland. Seine Familie habe als Hirtennomaden gelebt, der Vater
sei nun Soldat der Regierung Puntland – in einer Kaderposition –, die Mut-
ter habe ein kleines Geschäft. Er habe während eines Jahres, respektive
während vier Klassen mit unregelmässigem Schulbesuch, aber im An-
schluss an eine Koranschule von fünf Jahren Dauer, die Schule besucht,
könne Lesen und Schreiben. Gegen Ende der Schulzeit habe er ein Jahr
in K._______ bei einer Tante gelebt. Im Jahr 2012 oder 2013 habe er sich
religiös in L._______ (Puntland) verheiratet, seine Frau lebe auch in
L._______, wo ihre Familie herstamme. Sie gehöre demselben Clan wie er
an. Im Zeitpunkt seiner Ausreise sei seine Frau schwanger gewesen. Sie
verfüge ebenfalls über Geschwister im Heimatland. Infolge der Verheira-
tung habe er die Schule abgebrochen, denn es sei erwartet worden, dass
er einem Broterwerb nachgehe. Er habe Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem
D-1934/2019
Seite 3
Bau ausgeübt und davor während gut zwei Jahren als Bodyguard seines
Vaters gearbeitet.
C.
Mit am 26. März 2019 eröffneter Verfügung vom 22. März 2018 (recte:
2019) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle (Dispositiv Ziff. 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Ziff. 2)
und wies ihn aus der Schweiz weg (Ziff. 3). Für die Ausreise wurde ihm
eine Frist angesetzt, unter Androhung des Vollzugs unter Zwang (Ziff. 4)
und mit Beauftragung des Kantons M._______ mit dem Vollzug (Ziff. 5).
Für die Begründung der Vorinstanz wird auf die nachfolgenden Ausführun-
gen und die Akten verwiesen.
D.
Mit Eingabe vom 24. April 2019 liess der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid Beschwerde erheben. In der Sache beantragte er, die Disposi-
tivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es
sei ihm wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf das Er-
heben eines Kostenvorschusses und die Beiordnung von lic.iur. Tarig
Hassan als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit entscheidre-
levant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2019 hielt die Instruktionsrichterin
fest, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe, und hiess das Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung unter Vorbehalt einer innert Frist eingehenden Fürsorgeab-
hängigkeitsbestätigung gut.
F.
Nach Eingang der entsprechenden Bestätigung der Sozialen Dienste der
(…) N._______ hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltli-
che Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2019
ebenfalls gut und ordnete dem Beschwerdeführer lic.iur Tarig Hassan als
unentgeltlichen Rechtsvertreter bei.
D-1934/2019
Seite 4
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2019 beantragte die Vorinstanz sinn-
gemäss die Abweisung der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 24. Juni 2019 an den Anträgen
der Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig,
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.5 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers (Dispositivziffern 4 und 5 der an-
gefochtenen Verfügung). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die
Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung an sich
D-1934/2019
Seite 5
blieben hingegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen
(vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2 m.w.H.). Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bildet damit einzig die Frage, ob der Wegweisungs-
vollzug durch die Vorinstanz zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaft-
machung der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3
E. 6.5.1).
4.
4.1 Die Vorinstanz bezeichnete den Vollzug der Wegweisung insoweit als
zulässig, als einerseits der Grundsatz der Nichtrückschiebung infolge nicht
erfüllter Flüchtlingseigenschaft nicht zum Tragen komme, anderseits keine
Anhaltspunkte dafür bestünden, dass bei einer Rückkehr in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbo-
tene Strafe oder Behandlung drohe. Mit Bezug auf die Situation in der Re-
gion Puntland sei der Wegweisungsvollzug eines somalischen Asylsuchen-
den grundsätzlich zumutbar. Ein Klima relativer Stabilität sowie von der
UNO und NGOs ins Leben gerufene Hilfsprogramme hätten die wirtschaft-
liche Situation im Norden Somalias verbessert. Das UNHCR kümmere sich
um die zunehmende Anzahl freiwilliger Rückkehrer. Puntland sei die Her-
kunftsregion des Clans des Beschwerdeführers, er verfüge in der Region
auch über ein familiäres Beziehungsnetz. Es sei ihm somit möglich, Hilfe
D-1934/2019
Seite 6
zu erlangen und den Lebensunterhalt zu sichern. Er sei volljährig und ar-
beitserfahren und auch aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen die
Zumutbarkeit des Weweisungsvollzuges, die insgesamt zu bejahen sei.
Der Vollzug der Wegweisung sei auch durchführbar und möglich.
4.2 Der Beschwerdeführer führt dazu in seiner Beschwerde im Wesentli-
chen aus, er habe zuletzt in I._______ gelebt. Dieser Ort gelte nach der
Berichtslage als Ausnahme in der ansonsten grundsätzlich sicheren und
stabilen Region, wo neben dem Bombenattentat vom Mai 2017 ständig
kleinere Anschläge vorkämen. Die Rückkehr sei unzumutbar. Die Situation
stelle sich auch im übrigen Puntland nicht als so stabil dar, wie der Ent-
scheid der Vorinstanz vorgebe. Gemäss der Berichtslage zeige sich in der
Region eine zunehmende Konzentration des sogenannten "Islamischen
Staates" (IS), namentlich mit dessen zunehmender Verdrängung aus Irak
und Syrien. Es seien denn auch seit 2017 vermehrt Anschläge des IS, Luft-
schläge der US-Streitkräfte gegen diesen und darauf wiederum Vergel-
tungsschläge zu registrieren. Sein letzter Wohnort sei in der vom IS-Terror
am schwersten betroffenen Region. Auch habe die Al Shabaab-Miliz ihren
Einfluss in Puntland intensiviert. Folglich komme es auch zu Konflikten zwi-
schen den beiden Gruppierungen. Zudem habe ihn letztere Miliz schon
einmal entführt und sei er als Bruder eines Polizisten und Sohn eines Ar-
mee-Angehörigen besonders exponiert. Schliesslich sei ein bewaffneter
Konflikt zwischen den beiden Regionen Somaliland und Puntland am Auf-
keimen. Der Beschwerdeführer möge zwar Familienangehörige in Somalia
haben, diese bildeten aber kein tragfähiges soziales Netz. Der eine Bruder
sei bedürftig und lebe als Nomade am Existenzminimum, der andere sei
Polizist, lebe aber wiederum in I._______, wohin die Rückkehr nicht zu-
mutbar sei. Die Schwester sei verheiratet und habe die Erwerbstätigkeit
aufgegeben, die Mutter lebe als Nomadin, zum Vater bestehe kein Kontakt.
Die Schulbildung sei sehr bescheiden und unvollständig, die Arbeitserfah-
rung als unqualifizierter Hilfsarbeiter auf dem Bau sei angesichts der lan-
gen Landesabwesenheit bei der Widereingliederung nicht hilfreich. Insge-
samt wäre der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Somalia ei-
ner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt, weil
er sich in einer medizinischen und persönlichen Notlage befände und einer
Bürgerkriegssituation ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug sei nicht
zumutbar.
4.3 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, dass sich
der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nur während eines Monats
vor der Ausreise in I._______ (versteckt) aufgehalten habe, als letzten
D-1934/2019
Seite 7
Wohnort, wo er seit der Heirat im Jahre 2012 oder 2013 bis nahezu zur
Ausreise gelebt habe, habe er D._______ im Bezirk O._______ angege-
ben, was ausserhalb der zwischen Puntland und Somaliland umstrittenen
Zone liege. Die dortige Situation sei als stabil und für den Wegweisungs-
vollzug zumutbar zu bezeichnen. Die in der Beschwerde geschilderten ein-
zelnen Vorfälle seien der allgemeinen Sicherheitslage oder dem zum Teil
regional von Gewalt geprägten Machtgefüge geschuldet und begründeten
weder die Flüchtlingseigenschaft noch ein Wegweisungsvollzugshindernis.
Auch die Ausführungen zu den individuellen Gründen für eine Unzumut-
barkeit überzeugten nicht. Die geschilderten Situationen der Angehörigen
der Kernfamilie hätten sich gegenüber der Situation im Zeitpunkt der Aus-
reise nicht (auch nicht zum Schlechteren) verändert. Die Heirat der
Schwester und ihre Berufsaufgabe bringe nicht zwingend mit sich, dass er
von ihr und ihrer Familie keine Kontakte, soziale Bindung und – sofern nötig
– Unterstützung in finanzieller Hinsicht oder betreffend Unterkunft erwarten
könnte. Zudem wohne die Ehefrau, das gemeinsame Kind und eine grosse
Anzahl von Angehörigen der Ehefrau in L._______/Puntland, womit er dort
auf ein grosses Beziehungsnetz zählen könne. Es wäre ihm ohne weiteres
möglich, sich bei seiner Familie niederzulassen und dort einer Erwerbstä-
tigkeit nachzugehen. Es bestünden auch keine Hinweise, dass es der Fa-
milie des Beschwerdeführers in der Heimat in wirtschaftlicher Hinsicht nicht
gut gehen solle. Er habe die wirtschaftliche Situation als mittelmässig ge-
schildert, der Vater habe eine Kaderposition in der Armee, mutmasslich so-
mit ein entsprechendes Salär. Der Kontaktabbruch habe sich als unglaub-
haft erwiesen. Auch habe seine Familie die Ausreise im Betrag von 5'000
US-Dollar zu finanzieren vermocht. Es bestünden insgesamt keine An-
haltspunkte, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat
eine existenzbedrohende Notlage drohen würde.
4.4 Der Beschwerdeführer betont in der Replik, es sei nicht nur für die Re-
gion um I._______, sondern für die gesamte Region Puntland von einer
nicht stabilen Situation auszugehen. Der Fact Finding Mission Report der
Vorinstanz selbst anerkenne eine sich verschlechternde Sicherheitslage.
Neben der steigenden Truppenstärke des IS sei auf die Aktivität der Al-
Shabaab hinzuweisen, der ein Grossteil der zahlreichen Gewaltakte zuzu-
schreiben sei. Luftschläge gegen die Terrormilizen hätten nur zu einer Ver-
drängunng gegen Norden, also in Richtung Puntland und Galmudg, ge-
führt. Ausserdem schwele ein Konflikt zwischen Puntland und Somaliland
über die Vorherrschaft in den Gebieten Sool und Sanaag, bei dem es im-
mer wieder zu gewalttätigen Zusammenstössen mit Todesopfern komme.
D-1934/2019
Seite 8
D._______ – wohin die Rückkehr gemäss der Vorinstanz möglich sein soll
– liege nur 80 Kilometer von P._______ entfernt. Auch in und um
D._______ seien diverse Vorfälle zu registrieren. Die Rückführung in ein
derart von Gewalt geprägtes Gebiet sei unzumutbar. Hinsichtlich der indi-
viduellen Faktoren hält der Beschwerdeführer fest, es bestehe seit Jahren
kein Kontakt zum Vater mehr. Von dieser Seite her sei keine Unterstützung
bei der Wiedereingliederung zu erwarten.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
5.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
5.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Puntland
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig,
was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wird.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
D-1934/2019
Seite 9
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass
der Vollzug von Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil von
Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher jedoch unter Umständen
– namentlich bei Vorliegen enger Verbindungen zur Region, die den Aufbau
oder Wiederaufbau einer Existenzgrundlage ermöglichen, sowie die wir-
kungsvolle Unterstützung durch den Familienclan (BVGE 2017/27 E. 6.5
Abs. 2) – in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen
kann (vgl. letztmals Urteil des BVGer E-73/2017 vom 24. Juni 2019 E. 7.3.1
und E-3732/2019 vom 7. August 2019 E. 7.3 [zu Somaliland] je m.w.H.; zur
Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative vgl. BVGE
2014/27). Mithin liegt – auch wenn mit dem Beschwerdeführer davon aus-
zugehen ist, dass es in seiner Heimatregion vermehrt zu sicherheitsrele-
vanten Vorfällen gekommen ist (vgl. dazu etwa ACCORD [Austrian Centre
for Country of Origin and Asylum Research and Documentation], Sicher-
heitslage in Somalia; /de/laender/somalia/themendossiers/si-
cherheitslage, abgerufen am 13. September 2019) – keine generelle Ge-
fährdung wegen eines Krieges, Bürgerkrieges oder wegen einer allgemei-
nen Gewaltsituation vor.
5.2.2 Der Beschwerdeführer ist ein junger, weitgehend gesunder Mann. Er
verfügt über eine gewisse Schulbildung und Arbeitserfahrung. Die frühere
Hilfsarbeitertätigkeit auf dem Bau vermochte offenbar seinem Anspruch,
die Ernährerrolle der Familie wahrzunehmen, zu genügen. Er hat zahlrei-
che Familienverbindungen in Puntland. Mit der Vorinstanz ist dabei nicht
von I._______, sondern von D._______ (inklusive C._______) oder
L._______ als Bezugspunkt auszugehen. Ungeachtet der Frage, ob nun
noch Kontakt zum Vater besteht oder nicht (die Beziehung zu diesem ist
zentraler Punkt der Asylvorbringen, welche die Vorinstanz rechtskräftig als
unglaubhaft taxierte) besteht mit den Geschwistern, der Mutter, seiner Frau
und deren zahlreichen Geschwistern ein reiches familiäres Beziehungs-
netz in der Region, wobei die Existenz der Angehörigen der eigenen und
der Schwiegerfamilie weitgehend gesichert scheint. Dass der eine Bruder
als Nomade lebe und die Mutter in einem nomadischen Dorf lebe und eine
halbe Nomadin sein soll (Anhörung, F 37) tut dem keinen Abbruch, da es
sich um eine Familie von Hirtennomaden handelt (BzP Ziff. 1.17.05) – dies
also die hergebrachte Lebensweise ist – und die Familie insgesamt ein
D-1934/2019
Seite 10
"mittelmässiges" wirtschaftliches Fortkommen aufwies (Anhörung F38).
Schliesslich gehören der Beschwerdeführer wie auch seine Ehefrau dem
Clan der Q._______ respektive E._______ an, der als in Puntland domi-
nant gilt. Der Beschwerdeführer wird in Puntland – der allgemeinen Lage
entsprechend – keine einfachen Bedingungen vorfinden; dennoch kann
nach alledem angenommen werden, dass ihm aufgrund der vorhandenen
Strukturen, seines Alters, seiner Erfahrungen und den ihm zumutbaren Be-
mühungen die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Eine
individuelle Gefährdung durch die Al-Shabaab-Miliz ist nicht zu hören; die
angebliche Entführung des Beschwerdeführers durch diese gehört zum im
Asylpunkt von der Vorinstanz rechtskräftig als unglaubhaft qualifizierten
Kernvorbringen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerde-
führer werde bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten. Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, individuelle Rück-
kehrhilfe (vgl. auch Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312]) zu beantragen, was
ihm die wirtschaftliche Wiedereingliederung in Puntland weiter erleichtern
könnte.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
5.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht nicht nur als zulässig und möglich, sondern auch als zumutbar be-
zeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes-
sen die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
währt wurde und weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszuge-
hen ist, ist von der Erhebung von Kosten abzusehen.
D-1934/2019
Seite 11
7.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird der not-
wendige Aufwand entschädigt (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, VGKE, SR 173.320.2) und der Rechtsbeistand wurde in der Ernen-
nungsverfügung vom 21. Mai 2019 über den Kostenrahmen informiert.
Die Kostennote vom 24. Juni 2019 weist einen zeitlichen Aufwand von 9.7
Stunden (zu Fr. 300.–) aus, was angesichts des auf die Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges begrenzten Verfahrensgegenstandes
als überhöht zu bezeichnen ist. Angemessen erscheint ein zeitlicher Auf-
wand von 6 Stunden zum praxisgemäss anwendbaren Satz von Fr. 150.–,
also Fr. 900.–. Die Auslagen von Fr. 20.90 sowie die Mehrwertsteuer, aus-
machend 7.7% von Fr. 920.90, also Fr. 70.90, sind ebenfalls zu entschädi-
gen. Insgesamt beträgt das amtliche Honorar somit (gerundet) Fr. 992.–.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1934/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 992.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Thomas Bischof
Versand: