Abtei lung IV
D-1936/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren B._______,
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Hans Ludwig Müller,
Rechtsanwalt, C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 19. Februar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1936/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein aus D._______ stammender und der
Ethnie der E._______ angehörender Staatsangehöriger der
Demokratischen Republik Kongo, zusammen mit seiner Ehefrau und
dem gemeinsamen Sohn am 26. Mai 2006 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass die Vorinstanz die Asylgesuche mit Verfügung vom 18. Septem-
ber 2007 ablehnte und die Wegweisung anordnete, jedoch den Vollzug
derselben wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zuguns-
ten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 16. Okto-
ber 2007 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember
2007 abgewiesen wurde,
dass gemäss einer Mitteilung des F._______ vom G._______ die
Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers seit dem H._______ als
verschwunden gemeldet wurden,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 22. Januar
2009 zum Umstand des unbekannten Aufenthaltes seiner Familienan-
gehörigen und der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach für Einzel-
personen ohne Familie beziehungsweise Kleinkinder eine Rückkehr in
die Demokratische Republik Kongo, insbesondere in den Grossraum
D._______, als grundsätzlich zumutbar, zulässig und möglich erachtet
werde und daher das BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
beabsichtige, das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2009 seine
Stellungnahme zuhanden des BFM einreichte,
dass das BFM am 16. Februar 2009 das Erlöschen der vorläufigen
Aufnahme betreffend die Ehefrau und das Kind des Beschwerdefüh-
rers feststellte, da diese seit dem H._______ unbekannten Auf-
enthaltes seien und davon auszugehen sei, sie hätten die Schweiz
verlassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Februar 2009 - eröffnet am
21. Februar 2009 - die mit Verfügung vom 18. September 2007 ange-
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ordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufhob und ihn
aufforderte, die Schweiz bis zum 19. März 2009 zu verlassen,
dass die Vorinstanz zur Begründung des Aufhebungsentscheides an-
führte, in der Demokratischen Republik Kongo herrsche trotz der vor
allem im Osten des Landes vorherrschenden Spannungen nicht auf
dem gesamten Staatsgebiet Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation all-
gemeiner Gewalt und die aktuelle Regierung sei trotz der schwierigen
Bedingungen bestrebt, für Stabilität und Sicherheit zu sorgen, weshalb
dem Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Situation zugemutet
werden könne, wieder nach D._______ zurückzukehren,
dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen würden, zumal der gesunde und aus
D._______ stammende Beschwerdeführer, der dort seit seiner Geburt
gelebt habe, in seiner Herkunftsstadt auch über ein Beziehungsnetz,
über eine Ausbildung als Elektriker und langjährige Berufserfahrung
verfüge,
dass die Vermutung, wonach sich die Ehefrau mit dem gemeinsamen
Kind noch in der Schweiz aufhalten könnte, jeder Grundlage entbehre,
zumal diese seit I._______ unbekannten Aufenthaltes seien, ohne je
Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen zu haben,
dass deren vorläufige Aufnahme erloschen sei und die Behörden nach
einer derart langen Zeitspanne praxisgemäss von einer definitiven
Ausreise ausgehen würden,
dass in Würdigung aller Elemente vorliegend keine individuellen Grün-
de gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Demokra-
tische Republik Kongo sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem weder unzulässig noch un-
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung zur Aufhebung
der am 18. September 2007 angeordneten vorläufigen Aufnahme auf-
zuheben und eventualiter sei das Verfahren im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
30. März 2009 dem Beschwerdeführer mitteilte, dass er den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und ihn gleichzeitig
aufforderte, bis zum 14. April 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2009 um Erlass
des Kostenvorschusses ersuchte, da er mittellos sei, und mit Eingabe
vom 16. April 2009 eine Fürsorgebestätigung der Wohnsitzgemeinde
vom 14. April 2009 nachreichte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. April 2009
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
abwies und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von drei Tagen ab
Erhalt der Verfügung zur Bezahlung des austehenden Kostenvorschus-
ses von Fr. 600.-- ansetzte, andernfalls auf die Beschwerde nicht ein-
getreten werde,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Be-
schwerdebegehren würden sich als aussichtslos erweisen, womit es
an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) fehle,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2009 ersuchte,
den Kostenvorschuss in drei Raten von Fr. 200.-- zahlen zu können, da
er finanziell nicht in der Lage sei, den gesamten Betrag in der kurzen
Zeit auf ehrliche Weise zu beschaffen,
dass mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2009 das Gesuch um Raten-
zahlung abgewiesen und dem Beschwerdeführer erneut eine Nachfrist
von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Bezahlung des austehen-
den Kostenvorschusses von Fr. 600.-- angesetzt wurde, unter Andro-
hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,
dass der Kostenvorschuss am 7. Mai 2009 einbezahlt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM über die vorläufige Aufnah-
me entscheidet (Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 112 Abs. 1
AuG i.V.m. Art. 49 VwVG),
dass am 1. Januar 2008 das AuG in Kraft getreten und gleichzeitig das
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben worden ist,
dass gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG unter Vorbehalt der Absätze 5-7 für
Personen die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom
16. Dezember 2005 des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen
sind, neues Recht gilt,
dass der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 18. Septem-
ber 2007 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom
26. Juni 1998 (AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig
aufgenommen wurde,
dass aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a
Abs. 4 AuG im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme jedoch zu prüfen ist, ob die Vorausset-
zungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem
Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG vorliegen,
dass das Bundesamt die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen nicht
mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG),
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dass die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, wenn der Vollzug
der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3
AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG)
und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Hei-
mat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben,
dass die Auffassung des BFM, wonach vorliegend der Wegweisungs-
vollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei, so dass
die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG aufzuheben
sei, zu bestätigen ist,
dass in der Beschwerdeschrift keine Argumente vorgebracht werden,
welche an dieser Erkenntnis Zweifel aufkommen lassen,
dass in diesem Zusammenhang auf die in der Zwischenverfügung vom
24. April 2009 enthaltene und infolge gleichgebliebener Sachlage nach
wie vor zutreffende Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts zu
verweisen ist,
dass die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend ins
Leere stösst, zumal sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
sowohl im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung als auch in ihren Er-
wägungen mit den in der Stellungnahme des Beschwerdeführers an-
geführten Einwänden konkret und - entgegen den in der Beschwerde-
schrift vorgebrachten pauschalen Behauptungen - ernsthaft auseinan-
dersetzte,
dass insbesondere nicht ersichtlich ist und auch nicht näher dargelegt
wird, weshalb der Beschwerdeführer ohne eigenes Verschulden seinen
Standpunkt zur Lage in D._______ mit seiner - im Übrigen
einlässlichen - Stellungnahme vom 9. Februar 2009 nicht hätte wirk-
sam zur Geltung bringen können (vgl. Beschwerdeschrift, S. 6 Mitte),
dass die Vorinstanz nach einer Würdigung der aktenkundigen
Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer
gelangte, was jedenfalls weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
noch des Untersuchungsgrundsatzes darstellt,
dass somit kein Anlass besteht, die Sache an die Vorinstanz zwecks
Heilung einer Grundrechtsverletzung zurückzuweisen, weshalb der
diesbezügliche Eventualantrag abzuweisen ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass mit Verfügung des BFM vom 18. September 2007 rechtskräftig
erkannt wurde, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und die Vorinstanz in der vorliegend angefochtenen Verfü-
gung in zutreffender Weise festhielt, das neuerliche Vorbringen einer
Verfolgungssituation im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit des
Beschwerdeführers für das Mouvement de Libération du Congo (MLC)
sei bereits im rechtskräftigen Entscheid als unglaubhaft beurteilt wor-
den,
dass deshalb die in diesem Zusammenhang stehenden Umstände bei
der Prüfung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht mehr we-
sentlich sind,
dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, er werde bei einer
Ausschaffung in die Demokratische Republik Kongo mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigen-
de Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt,
dass gemäss Art. 8 EMRK jede Person unter anderem das Recht auf
Achtung ihres Privat- und Familienlebens hat,
dass die Ehefrau und das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers
seit dem H._______ von behördlicher Seite offiziell als verschwunden
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gemeldet waren, und auch der Beschwerdeführer bis zum heutigen
Zeitpunkt offensichtlich keinerlei Kontakt mehr mit diesen hat,
dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang - entgegen der in der
Rechtsmitteleingabe geäusserten Ansicht - nicht gehalten war, alles
Zumutbare zur Erforschung des gegenwärtigen Aufenthaltes der Ehe-
frau und des Sohnes zu unternehmen,
dass das Argument, wonach sich die Ehefrau mit dem Sohn wohl in
der Schweiz bei einem anderen Mann aufhalte, jedoch ihre Ruhe wol-
le, weshalb sie ihren derzeitigen Aufenthalt in der Schweiz verschwei-
ge, sie jedoch kaum ins Ausland gereist sei, da sie mit dem Beschwer-
deführer eine Besuchsrechtsregelung getroffen und diesem versichert
habe, er dürfe an der Erziehung teilhaben, weshalb eine Ausreise als
bösartig und eher unwahrscheinlich anzusehen sei, nicht überzeugt,
zumal dem Beschwerdeführer in beiden Fällen gleicherweise das Be-
suchsrecht und die Möglichkeit, an der Erziehung seines Sohnes mit-
zuwirken, faktisch entzogen ist,
dass der Vorinstanz vorliegend beizupflichten ist, wonach die Ehefrau
und der Sohn des Beschwerdeführers die Schweiz definitiv verlassen
haben, zumal nicht einsichtig ist, weshalb diese - da damals im Besit-
ze einer vorläufigen Aufnahme - auch im Falle einer Trennung vom Be-
schwerdeführer fortan mit unbekanntem Aufenthalt in der Schweiz sein
sollten,
dass daher die Rüge einer Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als nicht stichhaltig zu erachten ist,
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Zumutbarkeit des
Vollzuges auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktu-
ellen Situation in der Demokratischen Republik Kongo beruht, wobei
die entsprechenden Erwägungen des BFM zur Gesamtbeurteilung der
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Situation in der Heimat des Beschwerdeführers vom Bundesverwal-
tungsgericht geteilt werden,
dass hinsichtlich der aktuellen allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa)
festzuhalten ist, dass es zwar in den Krisenherden im Nordosten des
Landes Anfang Oktober 2008 zu einem Wiederaufflammen von gewalt-
tätigen Auseinandersetzungen gekommen ist, welche bis heute anhal-
ten, jedoch die im Westen liegende Herkunftsregion des Beschwerde-
führers von diesen erneuten Unruhen jedoch nicht unmittelbar betrof-
fen ist und dort weder ein Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht,
dass auch keine individuellen Gründe bestehen, welche der Zumutbar-
keit eines Wegweisungsvollzugs entgegenstehen könnten, wie dies
das BFM zutreffend feststellte,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten die vom Bundesamt verfügte Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG),
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 7. Mai 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das J._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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