B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1936/2019
mel
Ur t e i l vom 1 7 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Guatemala,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. März 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Guatemala am
8. Juni 2016 verliess und am 19. Juni 2016 in die Schweiz einreiste, wo er
am 20. Juni 2016 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 5. Juli 2016 sowie der Anhörung
zu den Asylgründen vom 28. Juli 2016 zur Begründung des Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, im Mai 2016 hätten ihm in der familien-
eigenen Pension Gäste – darunter der Leibwächter eines Bezirksbürger-
meisters – den Vorschlag gemacht, mit ihnen zusammen diesen Bezirks-
bürgermeister zu berauben, welcher in eine Korruptionsaffäre mit der ehe-
maligen Vizepräsidentin Guatemalas verwickelt gewesen sei,
dass er diesen Vorschlag abgelehnt und eine Anzeige beim Staatsanwalt
gemacht habe, welcher ihn zu einem Treffen in einem Einkaufszentrum
aufgefordert habe, wo er wiederum diesen Leibwächter gesehen habe,
weshalb er erst gar nicht hingegangen sei,
dass er danach an verschiedenen Orten gesucht worden sei,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
21. März 2019 – eröffnet am 25. März 2019 – ablehnte sowie die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer sei bis zu seiner Ausreise keinen Übergriffen ausgesetzt gewesen
und seine Furcht vor der ehemaligen Vizepräsidentin Guatemalas erweise
sich als unbegründet, weil sich diese zum Zeitpunkt der geschilderten Er-
eignisse bereits in Haft befunden habe und gemäss Bericht der Internatio-
nalen Kommission gegen die Straflosigkeit in Guatemala (CICIG) im Okto-
ber 2018 in erster Instanz wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung,
Betruges sowie Insiderhandels zusammen mit ihrem Bruder und acht wei-
teren Angeklagten zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei,
dass diese und weitere Verurteilungen in diesem Zusammenhang darauf
schliessen lassen würden, die guatemaltekischen Polizei- und Justizor-
gane hätten geeignete Massnahmen zur Ermittlung und Verfolgung dieser
Straftaten getroffen, weshalb sich der Beschwerdeführer mit allfälligen ge-
heimen Informationen an diese wenden könne und im Falle einer Bedro-
hung durch Dritte adäquaten Schutz erhalten würde,
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dass die Darlegungen des Beschwerdeführers im Übrigen zu wenig sub-
stantiiert ausgefallen seien, so habe er sich beispielsweise bezüglich des
Vornamens der früheren Vizepräsidentin geirrt und es sei ihm unbekannt
gewesen, wie der besagte Bezirksbürgermeister geheissen und ob der
Raub schlussendlich stattgefunden habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2019 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinnge-
mäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Fest-
stellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme bean-
tragte,
dass er dabei zur Begründung im Wesentlichen anführte, sein Heimatstaat
sei nicht in der Lage gewesen ihm Schutz zu gewähren, anstatt seine Iden-
tität zu schützen, habe die Staatsanwaltschaft diese Personen zur Kennt-
nis gegeben, die ihn viermal an drei verschiedenen Orten gesucht hätten,
was ein Übergriff darstelle und er mittels Zeugenaussagen belegen könne,
dass er wisse, dass die ehemalige Vizepräsidentin seit 2015 inhaftiert sei,
dies aber nicht darauf schliessen lasse, dass die Polizei- und Justizorgane
geeignete Massnahmen zur Ermittlung und Verfolgung dieser Straftaten
getroffen hätten, zumal einige der Angeklagten gemäss Berichten des CI-
CIG auf freiem Fuss seien, die Verurteilten über erheblichen Einfluss ver-
fügten und davon auszugehen sei, dass sich die Beteiligten in der Korrup-
tionsaffäre gegenseitig schützten, wobei der besagte Bezirksbürgermeister
das Vermögen der Beteiligten verwahre,
dass sich die Situation in Guatemala seit seiner Ausreise noch verschlim-
mert habe und er hierzu verschiedene allgemeine Berichte unter anderem
zu Menschenrechtsverteidigern im Land und zur Zukunft des CICIG zu den
Akten reichte,
dass die Tatsache, dass er den Namen der früheren Vizepräsidentin falsch
angegeben habe, für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spreche und er
den Namen des Bezirksbürgermeisters nicht gewusst habe, weil dessen
Bezirk 300 Kilometer von seinem Wohnort entfernt gewesen sei,
dass der mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2019 verlangte Kostenvor-
schuss am 7. Mai 2019 fristgerecht geleistet wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das SEM in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt
ist, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylre-
levant sind und es bestünden auch gewichtige Zweifel an deren Glaubhaf-
tigkeit,
dass diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz ver-
wiesen werden kann,
dass die Einwände in der Beschwerde die überzeugenden Erwägungen
des SEM nicht entscheidend zu relativieren oder gar zu entkräften vermö-
gen,
dass eine allfällige Suche nach dem Beschwerdeführer keinen ersthaften
Nachteil im Sinne des Asylgesetzes darstellen würde,
dass allfällige Zeugenaussagen von Bekannten und Verwandten des Be-
schwerdeführers als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert zu
qualifizieren wären,
dass entgegen den Aussagen in der Beschwerde die Polizei- und Justizor-
gane durch die Inhaftierung und Verurteilung der ehemaligen Vizepräsiden-
tin und weiterer Beteiligter durchaus geeignete Massnahmen getroffen ha-
ben, womit der diesbezügliche Schluss der Vorinstanz zu stützen ist und
davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer würde im Falle
einer Bedrohung durch Dritte adäquaten Schutz erhalten,
dass an diesem Schluss auch die zu den Akten gereichten allgemeinen
Berichte nichts zu ändern vermögen, zumal diese keinen persönlichen Be-
zug zum Beschwerdeführer aufweisen, dieser darin nicht namentlich ge-
nannt wird und es sich bei ihm auch nicht um einen Menschenrechtsvertei-
diger handelt,
dass die Tatsache, dass er den Namen der früheren Vizepräsidentin falsch
angegeben hat, mitnichten für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
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schwerdeführers spricht und die weite Entfernung zum Bezirk des besag-
ten Bürgermeisters nicht zu erklären vermag, weshalb der Beschwerdefüh-
rer den Namen dieser für ihn angeblich so bedrohlichen Person nicht
wusste,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
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dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu Begleichung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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