B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1937/2012
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
und deren Kinder,
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 27. März 2012 / N (…).
D-1937/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 11. Dezember 2011 in der Schweiz
um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 29. Dezember 2011 unter ande-
rem ausführten, aus Afghanistan zu stammen und im Jahr 2010 ihren
Heimatstaat verlassen zu haben, sodann auf dem Landweg via Iran, Tür-
kei, Griechenland und Serbien nach Ungarn gelangt zu sein, wo sie zu-
nächst in ein Camp und danach nach F._______ gebracht worden seien,
dass sie etwa 15 Tage später nach Österreich und danach nach Deutsch-
land gegangen, jedoch nach einigen Monaten Aufenthalt zurück nach
Ungarn geschickt worden seien, wo sie wiederum keine Unterkunft und
keine Unterstützung erhalten hätten, wobei insbesondere eine überle-
bensnotwendige Operation ([…]) erst möglich geworden sei, nachdem ei-
ne Privatperson für die Kosten aufgekommen sei (vgl. act. A 12/14 und A
14/15),
dass die Beschwerdeführenden gemäss "Eurodac"-Meldungen am
20. Dezember 2010 und am 12. August 2011 in Ungarn daktyloskopiert
wurden und an ebendiesen Daten Asylgesuche eingereicht haben,
dass das BFM gestützt auf ihre Aussagen und den "Eurodac"-Treffer den
Beschwerdeführenden am 29. Dezember 2011 das rechtliche Gehör zu
einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn und anderen möglicherweise
zuständigen Staaten gewährte,
dass die Beschwerdeführenden angaben, sie seien nicht gewillt, nach
Ungarn zurückzugehen, da sie keine medizinische Hilfe erhalten hätten –
die Beschwerdeführerin ([...]) sei (…)krank – und auf der Strasse ohne
Unterstützung hätten leben müssen,
dass die ungarischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 6. März
2012 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden unbeantwortet lies-
sen, das Wiederaufnahmeersuchen aber am 24. März 2012 nachträglich
guthiessen und weiter ausführten, die Beschwerdeführenden hätten am
11. August 2011 Asylgesuche eingereicht, welche am 23. November 2011
abgelehnt worden seien, wobei die Beschwerde gegen diesen Entscheid
nach wie vor hängig sei,
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dass das BFM mit Verfügung vom 27. März 2012 – eröffnet am 3. April
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und die
Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. April 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei im Wesentlichen beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei
vollumfänglich aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf die Asylgesu-
che einzutreten, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchten,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Situation in
Ungarn sei unerträglich gewesen, da sie mitunter auf der Strasse ohne
Unterstützung hätten leben müssen und ihnen insbesondere die erforder-
liche medizinische Unterstützung hinsichtlich der Operation des Be-
schwerdeführers (Vater) und der Krankheit der Beschwerdeführerin ([...])
verwehrt geblieben sei,
dass ihnen – im Falle einer Rückkehr – die Inhaftierung und die Aushän-
digung eines Abschiebungsbescheides drohe, wobei im vorliegenden Fall
auch eine Abschiebung nach Serbien denkbar wäre,
dass bei einer Abschiebung nach Ungarn eine unmenschliche oder er-
niedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) und ausserdem eine mangelhafte oder gar keine
Prüfung ihrer Asylgesuche drohe,
dass sie zur Stützung der Vorbringen zwei Berichte zur Situation von
Asylsuchenden in Ungarn zu den Akten reichten (KLAUDIA DOLK, Bedeu-
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Seite 4
tung der Grundsatzentscheidung M.S.S. des EGMR für Deutschland,
Asylmagazin 5/2011 S. 148 – 151; , Ungarn: Flücht-
linge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Bericht einer einjährigen Re-
cherche bis Februar 2012),
dass die Instruktionsrichterin mit Telefax vom 12. April 2012 die kantona-
len Vollzugsbehörden anwies, den Wegweisungsvollzug per sofort auszu-
setzen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über eine allfällige
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach
Art. 107a AsylG befunden worden sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. April 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 16. April
2012 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Sinne
von Art. 107a AsylG guthiess, jenes um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies, feststellte, dass
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG später befunden und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet werde sowie die Beschwerdeführen-
den aufforderte, bis zum 26. April 2012 eine Fürsorgebestätigung nachzu-
reichen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. April 2012 eine Für-
sorgebestätigung einreichten,
dass der Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Juni 2012 Gelegenheit einge-
räumt wurde, bis am 29. Juni 2012 eine Vernehmlassung einzureichen,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 29. Juni 2012 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte und zur Begründung im Wesentlichen
ausführte, Ungarn sei sowohl Vertragspartei der EMRK, des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und habe zudem die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindest-
normen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten
("Aufnahmerichtlinie") umgesetzt, weshalb insgesamt davon auszugehen
sei, dass das ungarische Asylwesen den internationalen Verträgen und
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EU-Richtlinien entspreche und insbesondere auch der Zugang zu medizi-
nischer Versorgung gewährleistet sei,
dass die Behandlung von Dublin-Rückkehrenden in Ungarn von ihrem
Status abhänge, wobei Personen mit Schutzstatus in eine Asylunterkunft
gebracht würden und jene mit pendenten Asylgesuchen das Asylverfah-
ren fortsetzen könnten,
dass Dublin-Rückkehrende, deren Asylgesuche abgeschrieben oder be-
reits negativ entschieden worden seien, direkt in das Rückführungsver-
fahren überführt und die Personen in Haft genommen würden und ein
Ausweisungsentscheid erlassen werde,
dass die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Ungarn am
23. November 2011 erstinstanzlich abgelehnt worden seien, wobei das
Beschwerdeverfahren gegen diesen Entscheid im Zeitpunkt der Zustim-
mung Ungarns zur Rückübernahme noch hängig gewesen sei, es den
Beschwerdeführenden jedoch frei stehe, nach ihrer Rückkehr nach Un-
garn ein zweites Asylgesuch einzureichen,
dass Dublin-Rückkehrende nach ihrer Ankunft in Ungarn durch die Be-
hörden befragt würden, und geklärt werde, ob die rückkehrende Person
erneut ein Asylgesuch stellen oder ein laufendes Verfahren fortsetzen
möchte, wobei auch geprüft werde, ob eine Rückführung in den Her-
kunftsstaat zulässig sei,
dass Dublin-Rückkehrende mit noch laufendem Asylverfahren entweder
im Empfangszentrum in Debrecen oder im Gemeinschaftszentrum Balas-
sagyarmat untergebracht würden und es sich bei beiden um offene Zent-
ren handle, die auf die Bedürfnisse von Familien ausgerichtet seien, ins-
besondere auch anzumerken sei, dass Familien mit minderjährigen Kin-
dern in Ungarn nicht inhaftiert würden,
dass, sollte das Asylverfahren beendet worden und eine Rückführung in
den Heimatstaat grundsätzlich zulässig sein, Dublin-Rückkehrende inhaf-
tiert würden, wobei Familien als besonders verletzliche Personen dem
Zentrum in Békéscsava zugewiesen würden, wo sie maximal 30 Tage
bleiben dürften, bevor sie in die erwähnten Empfangszentren verlegt wür-
den,
dass im vorliegenden Fall keine Hinweise auf eine drohende Verletzung
des non-refoulement Gebots durch die ungarischen Behörden erkennbar
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Seite 6
und insgesamt nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführen-
den in Ungarn keine Unterstützung und keine Unterkunft erhalten würden,
mithin auch die medizinische Versorgung gewährleistet sei, wobei dies-
bezüglich auch anzumerken sei, dass die Nachbehandlung der Operati-
onswunden mittlerweile abgeschlossen und die angeblichen (…) der Be-
schwerdeführerin ([...]) nicht belegt seien,
dass den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 10. Juli 2012 Gele-
genheit eingeräumt wurde, bis zum 27. Juli 2012 eine Replik einzurei-
chen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Juli 2012 eine Rep-
lik einreichten und zur Begründung im Wesentlichen ausführten, das BFM
habe ausgeblendet, dass das Recht auf Unterbringung für Antragsteller,
die einen Folgeantrag stellten, eingeschränkt werden könne, und Rechts-
mittel gegen eine Ablehnung keine aufschiebende Wirkung mehr hätten,
dass entgegen den Ausführungen des BFM Familien mit minderjährigen
Kindern bis zu 30 Tagen inhaftiert werden könnten, wobei Antragsteller
mit Folgeanträge in den meisten Fällen in Administrativhaft genommen
würden und nur selten in offenen Zentren untergebracht seien,
dass die offene Anstalt Békéscsava seit April 2011 in eine provisorische
Haftanstalt umgewandelt worden sei und auch aus den UNHCR Berich-
ten hervorgehe, dass die Verteilung der Asylsuchenden auf die verschie-
denen Zentren sehr intransparent verlaufe,
dass in Ungarn seit dem 1. Januar 2012 nunmehr auch ein Gesetz in
Kraft sei, welches Obdachlosigkeit unter Geldstrafe stelle,
dass vor diesem Hintergrund insgesamt davon auszugehen sei, eine
Rückschiebung nach Ungarn würde gegen Art. 3 EMRK verstossen, da
sie wohl zunächst inhaftiert, danach auf die Strasse gesetzt würden, ohne
Zugang zu der erforderlichen medizinischen Versorgung für die Be-
schwerdeführerin ([...]) zu erhalten, wobei diesbezüglich ein ärztlicher Be-
richt nachgereicht werde,
dass zur Stützung der Vorbringen auf mehrere Internetseiten des UNHCR
und einer Zeitung verwiesen wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Juli 2012 ein unter-
schriebenes Exemplar der Replik zu den Akten reichten,
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dass der für die Beschwerdeführenden zuständige Kanton mit Eingabe
vom 25. Juli 2012 um Mitteilung ersuchte, wann mit einem Urteil in der
vorliegenden Sache gerechnet werden könne,
dass dem Kanton mit Schreiben vom 7. August 2012 mitgeteilt wurde,
dass kein genauer Zeitpunkt für den Verfahrensabschluss genannt wer-
den könne,
dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 7. August 2012 aufge-
fordert wurden, das in der Eingabe vom 26. Juli 2012 in Aussicht gestellte
Beweismittel zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ([...]) bis
zum 27. August 2012 nachzureichen, wobei diese Frist ungenutzt verstri-
chen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. August 2012 einen
Brief eines Freundes beibrachten, mit dessen Hilfe sich der Beschwerde-
führer (Vater) im Spital in Ungarn behandeln habe lassen können und der
die äusserst schwierigen Umstände in Ungarn bestätige,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen
(Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheide des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1) und die Beschwerdeinstanz sich, so-
fern der Nichteintretensentscheid als unrechtmässig qualifiziert wird, einer
materiellen Prüfung der Asylgründe enthält und die Sache zu neuer Ent-
scheidfindung an die Vorinstanz zurückweist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung), was vorliegend nicht der Fall
ist,
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 20. Dezember 2010 und
12. August 2011 in Ungarn Asylgesuche eingereicht hatten,
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dass das BFM die ungarischen Behörden am 6. März 2012 um Über-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-
Verordnung ersuchte,
dass die ungarischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeant-
wortet liessen, womit sie ihre Zuständigkeit implizit (Art. 20 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-Verordnung), diese mit Schreiben vom 24. März 2012 sodann
nachträglich gestützt auf 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung explizit
anerkannten,
dass nach den einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung
somit Ungarn zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zustän-
dig ist,
dass somit zu prüfen ist, ob allenfalls Gründe bestehen, dass die Schweiz
– entgegen vorhergehender Feststellung – den Selbsteintritt gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung erklären sollte,
dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes Art. 3 Abs. 2
erster Satz Dublin-II-Verordnung (Souveränitätsklausel) nicht als unmit-
telbar anwendbare Bestimmung gilt, d.h. Asylsuchende aus ihr keine
rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten können (vgl. BVGE
2010/45),
dass sich Asylgesuchstellende aber in einem Beschwerdeverfahren auf
die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen
öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, welche einer Überstellung entgegenstehen, be-
rufen können, und falls die Rüge begründet ist, die Souveränitätsklausel
angewendet werden und die Schweiz sich zur Prüfung des Asylgesuchs
zuständig erklären muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde unter anderem gel-
tend machen, die Aufnahmebedingungen in Ungarn seien äusserst prekär
gewesen, sie hätten auf der Strasse leben müssen, dort keinerlei Unter-
stützung und insbesondere auch keinen Zugang zur medizinischen
Grundversorgung erhalten,
dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Ungarn die Inhaftierung und Ab-
schiebung ohne Überprüfung ihres Asylgesuches drohe, es insbesondere
auch zu beachten gebe, dass möglicherweise eine Abschiebung nach
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Seite 10
Serbien vorgenommen werde, da sie über Serbien nach Ungarn einge-
reist seien, weshalb insgesamt eine konkrete Gefahr einer Verletzung von
Art. 3 EMRK vorliege,
dass es diesbezüglich zunächst auszuführen gilt, dass in etlichen Berich-
ten von Menschenrechtsorganisationen und staatlichen Stellen auf Defizi-
te im ungarischen Asylsystem aufmerksam gemacht wurde – namentlich
Zugang zum Asylverfahren, Beachtung des non-refoulement Gebotes,
Administrativhaft, Aufnahmebedingungen und Rückschiebung in "sichere"
Drittstaaten (Serbien),
dass die ungarischen Behörden in den vergangenen Monaten auf die von
verschiedener Seite geäusserte Kritik reagiert haben und Änderungen
sowohl hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen als auch hinsichtlich der
Praxis der Asylbehörden in Aussicht stellten,
dass diese positiven Entwicklungen sodann Eingang in jüngere Berichte
von Menschenrechtsorganisationen gefunden haben,
dass am 1. Juli 2013 jedoch auch Gesetzesänderungen in Kraft getreten
sind, die einen extensiven Katalog von Haftgründen für Asylsuchende
vorsehen (vgl. Hungarian Helsinki Committee, Brief Information Note on
the Main Asylum Related Legal Changes in Hungary as of 1 July 2013,
July-2013.pdf> zuletzt besucht am 30. September 2013),
dass in ebendiesem Bericht zudem auf den markanten Anstieg der An-
zahl Asylgesuche – zwischen Januar und Juni 2013 seien 10'000 Asylsu-
chende registriert worden – aufmerksam gemacht wird,
dass sich daraus eine massive Verschlechterung der hygienischen Be-
dingungen in den überfüllten Zentren ergeben habe (a.a.O., S. 3),
dass sich demnach in Verfahren wie dem vorliegenden, in welchen Un-
garn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zustän-
dig ist, eine sorgfältige Überprüfung der Risiken einer Überstellung für die
Asylsuchenden aufdrängt,
dass eine sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr ei-
ner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer
Verletzung des non-refoulement Gebotes im Sinne der EMRK und der FK
angezeigt und dieses Risiko anhand der individuellen Gegebenheiten im
D-1937/2012
Seite 11
Einzelfall abzuklären ist, wobei auch der Zugehörigkeit der Asylsuchen-
den zu einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen ist,
dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren geltend ma-
chen, unter anderem über Serbien nach Ungarn gelangt zu sein (vgl. act.
A 12/14 S. 10; A 14/15 S. 9), wo sie gemäss "Eurodac"-Datenbank erst-
mals am 10. August 2010 und letztmals am 12. August 2011 um Asyl er-
suchten (vgl. act. A 6/1),
dass das BFM die ungarischen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. c Dublin-II-Verordnung am 6. März 2012 um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführenden ersuchten und diese das Wiederaufnahmeersu-
chen am 24. März 2012 nachträglich – gestützt auf dieselbe Bestimmung
– guthiessen,
dass das letzte Asylgesuch, gemäss Auskunft der ungarischen Behörden,
abgelehnt ("refused") wurde, wobei das Beschwerdeverfahren zum Zeit-
punkt der Gutheissung des Übernahmeersuchens am 24. März 2012
noch hängig war (vgl. act. A 27/1),
dass demnach unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden in Ungarn
bereits einen Asylantrag eingereicht haben,
dass sich die Problematik der "Folgeanträge" im Lichte der jüngsten Pra-
xis der ungarischen Asylbehörden zwar entschärft hat (vgl. EUROPEAN
NETWORK FOR TECHNICAL COOPERATION ON THE APPLICATION OF THE DUBLIN
II REGULATION, Dublin II Regulation National Report : Hungary, octobre
2012,
am 30. September 2013, S. 59),
dass im vorliegenden Verfahren jedoch unklar ist, ob der Asylantrag vom
12. August 2011 bereits als "Folgeantrag" behandelt wurde, da gemäss
der "Eurdoac"-Datenbank erstmals am 10. August 2010 um Asyl ersucht
wurde, mithin nicht feststeht, ob das Asylgesuch der Beschwerdeführen-
den bis anhin jemals materiell geprüft wurde,
dass zudem fragwürdig ist, – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
in Ungarn wurden bereits am 10. August 2010 und am 12. August 2011
gestellt – ob die entsprechenden Neuerungen hinsichtlich der Überprü-
fung von "Folgeanträgen" auch rückwirkend Anwendung finden,
dass weiter ebenso unklar ist, ob die Beschwerdeführenden einen mate-
riellen negativen Entscheid oder einen Asylentscheid erhalten haben,
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Seite 12
welcher keine "in merit" Prüfung zum Gegenstand hatte, da sie über Ser-
bien nach Ungarn eingereist waren und die ungarischen Behörden zu-
mindest im vorliegend relevanten Zeitrahmen bekanntermassen bei Ge-
suchen von Personen, welche über Serbien eingereist waren, keine ma-
terielle Prüfung des Gesuchs durchführten,
dass jedenfalls, sollte das Gesuch materiell behandelt worden sein, die
Gefahr besteht, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach
Ungarn inhaftiert würden (vgl. Jesuit Refugee Service Europe, DIASP
project, June 2013, National Report Hungary, S. 137; Hungarian Helsinki
Committee, a.a.O.),
dass sich diesbezüglich jedoch weitere Abklärungen – mithin auch eine
Rückweisung an die Vorinstanz – letztlich erübrigen, da es sich bei den
Beschwerdeführenden um eine Familie mit zwei Kleinkindern im Alter von
(…) und (…) Jahren handelt, welche besonders verwundbar sind,
dass in Ungarn im ersten Halbjahr 2013 ein massiver Anstieg von Asylge-
suchen zu verzeichnen war und dies entsprechend negative Auswirkun-
gen auf die Unterbringung von Asylsuchenden hat,
dass demnach die Gefahr besteht, die Beschwerdeführenden könnten
unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel des ungarischen Asyl-
verfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn keine ihrer Verletz-
lichkeit – insbesondere jener der Kinder – entsprechende Behandlung
und Unterbringung erhalten,
dass dabei auch ins Gewicht fällt, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn
eine überlebensnotwendige medizinische Dienstleistung verwehrt geblie-
ben ist, bis diese durch private finanzielle Unterstützung ermöglicht wur-
de, wobei die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz – die Nach-
behandlung der Operation sei mittlerweile abgeschlossen – zwar zutref-
fend sind, die Vorinstanz jedoch ausser Acht lässt, dass dies ein klares
Indiz für die äusserst schlechten Unterstützungsleistungen des ungari-
schen Staates darstellt,
dass desweiteren anzumerken ist, dass das Dublin-Verfahren unter ande-
rem auch dem Grundsatz verschrieben ist, Asylsuchenden innert einer
vernünftigen Frist den Zugang zu einem Asylverfahren zu gewährleisten
(vgl. zum historischen Hintergrund des Dublin-Systems BVGE
E-6525/2009, E. 6.4.6.1 und 6.4.6.3),
D-1937/2012
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dass dem Problem der langen Verfahrensdauer bei Wiederaufnahmever-
fahren in der neuen "Dublin-III Verordnung" (vgl. Rat der Europäischen
Union 15605/12 vom 14. Dezember 2012, Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaa-
tes, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) dahingehend Rechnung
getragen wird, als dass neu von einer maximal zehnmonatigen Verfah-
rensfrist auszugehen sein wird (drei Monate für den Wiederaufnahmean-
trag [Art. 23 Dublin-III-Verordnung]; ein Monat für ein Wiederaufnahme-
gesuch [Art. 25 Dublin-III-Verordnung]; sechs Monate für die Überstellung
[Art. 29 Dublin-III-Verordnung],
dass die Beschwerdeführenden ihren Asylantrag in der Schweiz am
11. Dezember 2011 gestellt haben, nunmehr also seit mehr als 21 Mona-
ten im Dublin-Verfahren sind,
dass die vorgesehenen Maximaldauer von zehn Monaten demnach be-
reits um das Doppelte überschritten worden ist und den Beschwerdefüh-
renden dieser Umstand klarerweise nicht anzulasten ist,
dass bei gesamthafter Betrachtung aller relevanten Faktoren – insbeson-
dere auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles – deshalb vorlie-
gend von einem Ausnahmefall auszugehen ist, welcher es – auch bei ei-
ner restriktiven Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 – aus humanitä-
ren Überlegungen als angemessen erscheinen lässt, vom Selbsteintritt
Gebrauch zu machen,
dass die Frage der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aufgrund einer
eventuellen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung Pro-
zessgegenstand des nunmehr durchzuführenden nationalen Asylverfah-
rens sein wird, weshalb es sich erübrigt auf die diesbezüglich in der Be-
schwerde gemachten Anträge weiter einzugehen,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nach dem
Gesagten zu Unrecht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die Verfügung des BFM aufzu-
heben und das BFM anzuweisen ist, vom Selbsteintrittsrecht im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1
Gebrauch zu machen,
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Seite 14
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren nicht vertreten
waren, weshalb ihnen keine Kosten entstanden sind und deshalb keine
Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1937/2012
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 27. März 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che zur Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz an das BFM zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird als gegenstandslos abgeschrieben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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