B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1937/2014
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Aegypten,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. März 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein ägyptischer Staatsangehöriger christlichen
Glaubens aus B._______ mit letztem Wohnsitz in Kairo (vgl. act. A5/9 S.
3 Ziff. 1.07 i.V.m. act. A12/22 S. 4 F. und A 28) – verliess seine Heimat ei-
genen Angaben zufolge Ende Januar 2011 und gelangte am 13. Juni
2012 nach längeren Aufenthalten in Libyen und Griechenland via weitere
ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag
um Asyl nachsuchte. Am 27. Juni 2012 erhob das BFM im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ seine Personalien und befragte ihn
summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Ausreisegründen. Mit
Zwischenverfügung vom 4. Juli 2012 wies ihn das BFM für die Dauer sei-
nes Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. Am 29. Oktober 2012 hör-
te ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung
seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, fremde Leute hätten ihn einmal im Jahr 2007 auf dem Nachhause-
weg angesprochen, um ihn von den Vorzügen des islamischen Glaubens
zu überzeugen. Da er Mitglied der koptisch-orthodoxen Kirche und von
den Werten des Christentums überzeugt sei, habe sich die folgende Dis-
kussion zum Unguten entwickelt, wobei es schliesslich zu einer Schläge-
rei gekommen sei, in deren Verlauf er einem Angreifer einen Kugelschrei-
ber ins Auge gerammt habe. Daraufhin seien die Männer weggegangen
und hätten den Verletzten ins Spital gebracht. Er selber sei von Passan-
ten nach Hause gebracht worden, da er während der Auseinanderset-
zung von den Gegnern an beiden Beinen verletzt worden sei. Etwa einen
Monat später sei er zufällig dem Verletzten wiederbegegnet, welcher ihm
mit einem Messer nachgerannt sei und ihm Vergeltung angedroht habe.
Er habe seinem Verfolger jedoch entwischen können. Aus diesem Grund
sei er noch im selben Jahr nach Libyen gegangen. Im folgenden Jahr sei
er indessen nach Ägypten zurückgekehrt, um seinen zweijährigen Militär-
dienst abzuleisten. Im Januar 2011 hätten unbekannte Islamisten das
Haus seiner Familie überfallen und dieses geplündert. Er selber habe den
Vorfall nicht miterlebt, da er erst nach dem Überfall nach Hause gekom-
men sei, und dort keinen Familienangehörigen mehr angetroffen habe.
Ein Nachbar habe ihn allerdings über die Geschehnisse informiert. Er sei
sich sicher, dass dieser Vorfall in einem Zusammenhang mit der früheren
Schlägerei im Jahr 2007 stehe. Darüber hinaus sei die ganze Situation in
Ägypten unsicher geworden, da seit dem Ausbruch der Revolution im Ja-
nuar 2011 Islamisten vermehrt Christen angegriffen hätten. Aus all diesen
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Gründen habe er seine Heimat Ende Januar 2011 verlassen und schliess-
lich im Juni 2012 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt.
B.
Mit Verfügung vom 10. März 2014 – eröffnet am 12. März 2014 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Weg-
weisungsvollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 10. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid des BFM sei aufzuhe-
ben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar
zu erachten und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer überdies um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, da er keine Arbeit habe und So-
zialhilfe beziehe. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit ent-
scheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer eine Schnellre-
cherche der SFH-Länderanalyse bezüglich der Situation von Koptinnen
und Kopten in Ägypten vom 8. April 2014 zu den Akten.
D.
Am 16. April 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2014 verzichtete der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeit-
punkt. Dabei forderte er den Beschwerdeführer auf, seine Bedürftigkeit
umgehend durch die Nachreichung einer entsprechenden Fürsorgeab-
hängigkeitsbestätigung zu belegen. Im Weiteren lud das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis
zum 7. Mai 2014 ein.
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Seite 4
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. April 2014 fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung des BFM am 1. Mai 2014 zur Kenntnisnahme zu.
H.
Am 12. Mai 2014 ging dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der
Sozialen Dienste Waldstatt vom 8. Mai 2014 zu, worin bestätigt wird, dass
der Beschwerdeführer seit Anfang Juni 2013 bei der Stiftung E._______
in F._______ angestellt ist, dort einen Stundenlohn von fünf Franken er-
hält und im Übrigen von der Sozialhilfe unterstützt wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Vorbringen sind glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schil-
derungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder
der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der all-
gemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsu-
chende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abstützt (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamt-
würdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen
oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er sei im Jahr 2007
zufolge eines religiösen Disputs mit Islamisten in eine Schlägerei geraten,
in deren Verlauf er sich gewehrt und dabei einen der Angreifer mit einem
Kugelschreiber schwer am Auge verletzt habe. Wenig später sei er dem
Verletzten zufällig auf der Strasse wiederbegegnet, worauf ihn dieser mit
einem Messer bedroht und Rache geschworen habe, ihm anschliessend
indessen die Flucht geglückt sei.
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4.1.1 In diesem Zusammenhang stellt sich vorab die Frage, ob die Vorfäl-
le im Jahr 2007 überhaupt auf eine asylrechtliche Verfolgung des Be-
schwerdeführers durch Drittpersonen schliessen lassen, gründet die Ra-
che der angeblich verletzten Person doch nicht von vornherein ersichtlich
in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur christlichen Religion,
sondern wohl vielmehr in der Tatsache, dass dieser ihm im Verlaufe einer
tätlichen Auseinandersetzung eine schwere Augenverletzung zugefügt
hat.
4.1.2 Selbst wenn indessen in den geschilderten Vorfällen eine aus religi-
ösen Gründen, also aus einem grundsätzlich asylbeachtlichen Motiv her-
aus erfolgte Verfolgung des Beschwerdeführers als gegeben erachtet
würde, haben sich diese Vorfälle ungefähr vier Jahre vor dessen Ausreise
aus Ägypten ereignet, womit es ihnen bereits in zeitlicher und sachlicher
Hinsicht an der hinreichend engen Kausalität zur angeblichen Flucht En-
de Januar 2011 fehlt.
4.2 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptet,
der Angriff durch Islamisten auf das Haus seiner Familie Ende Januar
2011 stelle im Ergebnis eine späte Rache an seiner Person für die Ge-
schehnisse im Jahr 2007 dar (vgl. act. A12/22 S. 15 f. F und A 112, 113,
115 und 117 und Beschwerde S. 2), handelt es sich hierbei um eine reine
Parteibehauptung. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer diesen Vor-
fall anlässlich seiner Befragung am 27. Juni 2012 noch unmittelbar mit
den Revolutionswirren in Ägypten – im Zuge des gewaltsamen Aufstan-
des gegen den langjährig die politischen Geschicke bestimmenden frühe-
ren Präsidenten Hosni Mubarak – in Zusammenhang brachte (vgl. act.
A5/9 S. 6 Ziff. 7.01), spricht vielmehr dafür, dass die damalige Plünderung
und Zerstörung seines christlichen Elternhauses – deren Glaubhaftigkeit
vorausgesetzt – eben gerade nicht als gezielte Verfolgung seiner Famili-
enangehörigen beziehungsweise seiner Person bezeichnet werden kön-
nen, womit diese Geschehnisse nicht geeignet sind, seine Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen.
4.3 Dem Beschwerdeführer ist es somit aufgrund des Gesagten nicht ge-
lungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat sein Asylge-
such demnach zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbrin-
gen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern
vermögen.
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Seite 7
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.1 S. 502, 2009/50 E. 9 S. 733, 2008/34 E. 9.2 S. 510).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmung über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Dieses flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylbeachtlich re-
levante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
bungsverbots nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegwei-
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sung nach Ägypten ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§. 124–127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur feh-
lenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen nicht gelungen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifi-
zierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a
Abs. 4 des aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. PE-
TER BOLZLI, in: Spescha et. al., Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012,
Nr. 15 zu Art. 83 AuG). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Grün-
den, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den
Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimat-
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staat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Kon-
kret gefährdet sind Personen, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder
infolge persönlicher Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Art in eine existenzielle Notlage geraten, beispielsweise weil sie dort
die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus
objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären
(vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., 2009/51
E. 5.5 S. 748, 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
6.3.1 In Ägypten herrscht mit Bezug auf den massgeblichen, momenta-
nen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter
Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dort-
hin ausgegangen wird (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-6277/2012 vom 11. März 2013 m.w.H.).
6.3.2 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge Mitglied der
Glaubensgemeinschaft der koptischen Christen, der in Ägypten etwa
neun Millionen Menschen respektive ungefähr 10 % der Gesamtbevölke-
rung angehören. Nach dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Moham-
med Mursi von der Moslembruderschaft am 3. Juli 2013 und insbesonde-
re auch nach der mit einem grossen Blutbad verbundenen gewaltsamen
Räumung von zwei Pro-Mursi-Protestlagern in Kairo am 14. August 2013
durch ägyptische Sicherheitskräfte, bei der es zur Tötung von Hunderten
von Mursi-Anhängern gekommen war, kam es auch zu einer Gewaltwelle
gegenüber Christen und christlichen Einrichtungen. Grund hierfür dürfte
vorab der Umstand gewesen sein, dass der Führer der koptischen Kirche,
Papst Tawadros II., den Putsch noch am Tage seiner Verkündung durch
General Abd al-Fattah as-Sisi, dem heutigen Präsidenten Ägyptens, öf-
fentlich befürwortete, was die Kopten in der Folge aus Sicht der Moslem-
bruderschaft dem Vorwurf aussetzte, den Sturz von Mohammed Mursi
ebenfalls gutgeheissen zu haben. Entsprechend ging auch der Grossteil
der Übergriffe gegenüber Christen von radikalen Anhängern der Muslim-
brüder aus. Gleichzeitig gingen die staatlichen Sicherheitskräfte in der
Folge massiv gegen Anhänger dieser Organisation vor. So erklärte am
23. September 2013 ein Gericht in Kairo die Muslimbruderschaft und alle
Ableger der Organisation für illegal und beschloss die Konfiszierung ihrer
Vermögenswerte, was am 6. November 2013 von einem Berufungsge-
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richt bestätigt wurde. Im Weiteren wurden in mehreren Massenprozessen
zahlreiche Islamisten, darunter auch führende Mitglieder der Muslimbru-
derschaft, zum Tode verurteilt. Aus heutiger Sicht liegt die Folgerung na-
he, dass die Moslembruderschaft als Organisation mittlerweile weitge-
hend aufgerieben worden ist.
6.3.3 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde. So verfügt der, soweit aktenkundig, gesunde Beschwer-
deführer über eine solide Ausbildung (abgeschlossene Sekundar- und
Berufsschule) und hat bis zu seiner Ausreise aus Ägypten bei einem Un-
ternehmer als Elektriker gearbeitet (vgl. act. A5/9 S. 4 Ziffn. 1.17.04 und
1.17.5). Ausserdem lassen seine Ausführungen im Zusammenhang mit
seinen angeblich seit Ende Januar 2011 verschwundenen Familienange-
hörigen (er habe von der Schweiz aus keinen Kontakt zu diesen herstel-
len können, weil er sein Telefon mit sämtlichen gespeicherten Nummern
verloren habe; auch seine verschwundenen Familienangehörigen hätten
ihre Telefone verloren [act. A12/22S. 3 F und A 10 bis 13]) durchaus
Raum für die Annahme, dass diese in Wirklichkeit weiterhin in Ägypten
leben. Zumindest aber verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimat-
land noch über einen Onkel väterlicherseits, mit dem er noch in der
Schweiz in telefonischem Kontakt gestanden habe (vgl. act. A5/9 S. 5
Ziff. 4.07).
6.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl vor dem
Hintergrund der allgemeinen Lage in Ägypten als auch in individueller
Hinsicht als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend folgt, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
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Seite 11
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da
sich die Beschwerdebegehren indessen als nicht aussichtslos erwiesen
haben, ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzu-
heissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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