Abtei lung IV
D-1938/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
alias B._______, geboren (...),
Eritrea,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. März 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1938/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin - eine äthiopische Staatsangehörige -
eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im Jahr 2002 verliess und
am 19. Juni 2008 nach Aufenthalten in C., im D. und in E. via F. illegal
in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags ein Asylgesuch
einreichte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (...) vom 24. Juni 2008 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen durch das BFM vom 11. Februar 2009 zur Begründung ihres
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihre Eltern seien eritrei-
sche Staatsangehörige, hätten aber in G. gelebt,
dass ihre Eltern sowie ihre Geschwister vor ungefähr acht Jahren nach
Eritrea ausgeschafft worden seien, währenddem sie bei ihrem Freund
in Äthiopien geblieben sei,
dass sie sich aus Angst, ebenfalls ausgeschafft zu werden, im Jahr
2002 mit ihrem Freund nach C. begeben habe, wo auch ihre beiden
Kinder geboren worden seien,
dass die Beschwerdeführerin von ihrem Freund bedroht und zuneh-
mend schlecht behandelt worden sei, weshalb sie sich im August 2006
zur Flucht entschlossen habe,
dass sie indes ihre Kinder habe zurücklassen müssen,
dass sie im D., wo sie als Hausmädchen gearbeitet habe, von ihrem
Arbeitgeber sexuell missbraucht worden sei,
dass sie sich daraufhin nach E. begeben und dort mehrere Monate
aufgehalten habe, bevor sie in die Schweiz gekommen sei,
dass sie in der Zwischenzeit erfahren habe, dass ihre Kinder bei ihrer
Schwägerin in Äthiopien wohnen würden,
dass die Beschwerdeführerin keine Identitätspapiere zu den Akten
reichte,
dass sie am 12. November 2008 zum Nachweis ihrer Identität eine Ge-
burtsurkunde einreichte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2009 – eröffnet am
20. März 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei der ein-
gereichten Geburtsurkunde handle es sich nicht um ein Reise- oder
Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),
dass Geburtsurkunden erfahrungsgemäss leicht erwerbbar seien, und
die Beschwerdeführerin sich diese Urkunde erst nach ihrer Ankunft in
der Schweiz habe ausstellen lassen,
dass somit der auf der Geburtsurkunde eingetragenen eritreischen Na-
tionalität kein Beweiswert zukomme und aufgrund dieses Dokuments
die Identität der Beschwerdeführerin nicht zweifelsfrei festgestellt wer-
den könne,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung zu Proto-
koll gegeben habe, eine äthiopische Identitätskarte besessen, diese
jedoch bei der Flucht bei ihrem Ehemann in C. zurückgelassen zu
haben (A1, S. 4),
dass sie demgegenüber im Rahmen der Anhörung zu den Asylgrün-
den geltend gemacht habe, ohne Ausweispapiere nach C. gereist zu
sein und gar nie eine äthiopische Identitätskarte besessen zu haben
(A13, S. 5),
dass aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen der Verdacht beste-
he, die Beschwerdeführerin beabsichtige, ihre Identität und Nationalität
zu verheimlichen,
dass infolgedessen keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden,
die es der Beschwerdeführerin verunmöglichten, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus widersprüchliche und
realitätsfremde Angaben zu ihrer eritreischen Herkunft und zur Depor-
tation ihrer Familie gemacht habe,
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dass sie einerseits bei der Kurzbefragung angegeben habe, ihre Fami-
lie sei im Jahr 1998 deportiert worden (A1, S. 3),
dass sie andererseits anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen
geltend gemacht habe, die Ausschaffung sei im Jahr 2001 geschehen
(A13, S. 3),
dass es im Weiteren realitätsfremd sei, dass die Beschwerdeführerin
als Einzige ihrer Familie nicht deportiert worden sein solle (A1, S. 4),
dass der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Ungereimtheiten weder
die eritreische Herkunft, noch ihre familiäre Situation und der von ihr
dargelegte Lebenslauf geglaubt werden könnten,
dass die Beschwerdeführerin demzufolge die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, womit gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. März 2009 (Post-
stempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch ein-
zutreten, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu
gewähren, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht beantragte, es
sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung insbesondere geltend
machte, sie habe eine echte Geburtsurkunde eingereicht, aus welcher
ihre eritreische Staatsangehörigkeit klar hervorgehe,
dass es sich im Übrigen beim anlässlich der Kurzbefragung erwähnten
Dokument um einen Schülerausweis, nicht jedoch um eine Identitäts-
karte handle, mithin ihr Vorbringen bei der zweiten Anhörung, sie habe
nie eine Identitätskarte besessen, der Wahrheit entspreche,
dass die entsprechende Aussage bei der Kurzbefragung falsch über-
setzt worden sei,
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dass infolgedessen entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von
Identitätspapieren vorliegen würden,
dass der Dolmetscher sehr unkonzentriert gewesen sei, oft gelacht
und die Anhörung vielleicht nicht genügend ernst genommen habe,
dass auch klar Hinweise auf das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft
gegeben seien, mithin auf ihr Asylgesuch einzutreten sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. März 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
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teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
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der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass darauf hinzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in
BVGE 2007/7 E. 6 S. 70 festgelegt hat, dass unter Identitätspapieren
jeder Ausweis zu verstehen ist, der (hauptsächlich) zum Zwecke des
Identitätsbeweises von den heimatlichen Behörden ausgestellt wurde,
dass andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben wür-
den, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienten, wie die Be-
stätigung namentlich einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an
einem bestimmten Ort, demnach keine Identitätspapiere darstellten,
dass in Anlehnung an diese Rechtsprechung somit festzustellen ist,
dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte Geburtsurkunde
entgegen ihrer Auffassung die Voraussetzungen an die einwandfreie
Feststellung der Identität nicht erfüllt und ansonsten von ihrer Qualität
her keinerlei Garantie für die zweifelsfreie Identifikation der Beschwer-
deführerin zu bieten vermag,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und
Umstände davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin die ihr oblie-
gende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG)
missachtet hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapie-
ren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was allenfalls zu
einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen
klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung
der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, die Beschwerdeführe-
rin erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die
Asylvorbringen seien unglaubhaft und widersprüchlich,
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dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe die Erwä-
gungen des BFM nicht zu entkräften vermag,
dass insbesondere ihr Vorbringen, der Dolmetscher sei sehr unkon-
zentriert gewesen, habe oft gelacht und die Anhörung vielleicht nicht
genügend ernst genommen, nicht gehört werden kann, zumal die Be-
schwerdeführerin mit ihrer Unterschrift bestätigte, die ihr rückübersetz-
ten Protokolle würden ihren Aussagen und der Wahrheit entsprechen,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin vor diesem Hinter-
grund als reine Schutzbehauptung zu werten sind,
dass die Beschwerdeführerin infolgedessen übereinstimmend mit der
Vorinstanz keine entschuldbaren Gründe geltend zu machen vermoch-
te, die es ihr verunmöglichten, den Asylbehörden Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornah-
me zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur di-
rekten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
ten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
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oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Hei-
matstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass angesichts der oben dargelegten Ungereimtheiten in den Aussa-
gen der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, sie sei Staatsan-
gehörige von Äthiopien,
dass in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. bereits
EMARK 1998 Nr. 22),
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dass der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien
und Eritrea im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Ein-
heit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden
Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen
beendet wurde,
dass trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008
und aus Äthiopien im August 2008 im heutigen Zeitpunkt nicht von ei-
nem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea
auszugehen ist,
dass insgesamt jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Ver-
schlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden
kann,
dass bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien
keine Hinweise darauf bestehen, dass die Beschwerdeführerin, welche
eigenen Angaben zufolge während zwölf Jahren die Schule besuchte,
in Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG ausgesetzt sein könnte,
dass es ihr zumutbar ist, sich erneut in ihrem Heimatland niederzulas-
sen und dort für sich und ihre Kinder eine neue Existenz aufzubauen,
zumal sie seit ihrer Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2002 in Äthiopien
gelebt haben will,
dass darüber hinaus davon auszugehen ist, dass die junge (32 Jahre)
und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführerin in ihrer Heimat eine
Arbeit finden kann, zumal sie als Babysitterin und Hausmädchen tätig
war,
dass sie ausserdem in ihrem Heimatland über ein familiäres Bezie-
hungsnetz verfügt, zumal ihre Schwägerin sowie ihre Kinder in Äthiopi-
en leben und aufgrund der unglaubhaften Angaben zu ihrer Herkunft,
ihrem Lebenslauf und ihrer persönlichen Situation davon ausgegangen
werden kann, dass sich auch ihre Eltern und Geschwister nach wie vor
dort aufhalten,
dass die Rückkehrhilfe der Schweiz ihr den Wiedereinstieg in ihrer Hei-
mat ebenfalls wird erleichtern können (Art. 74 der Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2,
SR 142.312]),
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dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind,
aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, die Be-
schwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedro-
hende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu be-
zeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass abgewiesene äthiopische Beschwerde führende Personen au-
sserdem seitens der zuständigen Vertretung ein Laissez-passer erhal-
ten,
dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug
insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführerin abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang
an als aussichtslos erwiesen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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