Abtei lung IV
D-1938/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren Y._______,
B._______, geboren Z._______,
Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. März 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1938/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden (...), slawische Muslime aus Kosovo,
eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im X._______ verliessen,
über C._______, D._______ und ihnen ansonsten unbekannte Länder
am 22. Februar 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz einreisten und gleichentags im F._______ um Asyl nach-
suchten,
dass die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2010 im F._______ und
am 9. März 2010 vom BFM angehört wurde,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sie habe bis im X._______ in
G._______ (Gemeinde H._______) gewohnt,
dass sie in H._______ I._______, einen (...), kennengelernt habe, mit
dem sie während zehn Monaten zusammen gewesen und von ihm
schwanger geworden sei,
dass dieser - als sie ihm von der Schwangerschaft erzählt habe - von
ihr verlangt habe, das Kind abzutreiben, sie jedoch bereits im vierten
Schwangerschaftsmonat gewesen und es zu spät dafür gewesen sei,
dass I._______ ihr daraufhin gedroht habe, sie und das ungeborene
Kind umzubringen, und sie auch wiederholt von Freunden oder An-
gehörigen von I._______ bedroht worden sei, worauf sie die Polizei
und die KFOR über die Vorfälle informiert habe, die Polizei aber weder
I._______ noch die anderen Aggressoren habe ausfindig machen
können,
dass sie sich deshalb aus Angst vor I._______ und dessen Familie am
W._______ nach J._______ begeben habe, um dort ihr Kind zur Welt
zu bringen,
dass sie am V._______ nach G._______ zurückgekehrt sei und dort
zusammen mit ihrer Mutter von deren Rente gelebt habe, um dann
aber fünf Monate später beziehungsweise im X._______ nach
J._______ zurückzukehren, wo sie zunächst während dreier Monate in
einem Institut (...) in K._______ gewohnt und anschliessend ein
Zimmer in der Wohnung ihrer Freundin in J._______ gemietet habe,
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dass I._______ irgendwie ihren Aufenthalt in J._______
herausgefunden und sie weiterhin respektive im U._______ telefonisch
bedroht habe,
dass sie danach ihren Aufenthaltsort gewechselt und bei den Eltern
ihrer Freundin in L._______ gewohnt habe,
dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die
aktenkundigen Befragungsprotokolle zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte der UNMIK sowie
eine Patienten-Identitätskarte zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. März 2010 - gleichentags er-
öffnet - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führerin und ihres Kindes nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete und mit der Eröffnung der
Verfügung Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentschei-
des auf die Tatsache hinwies, dass der Bundesrat mit Beschluss vom
6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe,
dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerlegba-
re Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art. 34
Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern
nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich seien,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in zentralen Bereichen
massive Widersprüche aufweisen würden,
dass die Beschwerdeführerin insbesondere hinsichtlich des Zeit-
punktes, wann sie I._______ über ihre Schwangerschaft informiert
habe, der Umstände dieser Mitteilung sowie der Art, des Zeitpunktes
und der Intensität der Bedrohungen seitens von Freunden respektive
Angehörigen von I._______ in erheblichem Masse widersprüchlich
ausgesagt habe,
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dass sich aus den Akten mithin keine Hinweise ergeben würden, wel-
che geeignet wären, die Vermutung fehlender Verfolgung im Sinne von
Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und mög-
lich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. März 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hoben und dabei beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung des
BFM vollumfänglich aufzuheben, es sei die Sache zur Prüfung des
Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, und in
formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
suchten,
dass der Beschwerde fremdsprachige Dokumente (Auflistung
Beweismittel) beilagen,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit Zwischen-
verfügung vom 29. März 2010 mitteilte, dass sie den Abschluss des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten und diese gleichzeitig
aufforderte, die der Beschwerde beiliegenden fremdsprachigen Be-
weismittel bis zum 9. April 2010 in eine Amtssprache übersetzen zu
lassen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Akten
weitergeführt werde,
dass ferner über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nach Ablauf der Beweis-
mittelfrist befunden werde,
dass der Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 29. März 2010 am 1. April 2010 eröffnet
wurde,
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dass die Beschwerdeführenden mit Entscheid des BFM vom 1. April
2010 für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem
Kanton M._______ zugewiesen wurden,
dass die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe (Eingangs-
stempel BFM: 12. April 2010) mitteilte, dass die von ihr verlangten
Dokumente (Auflistung Beweismittel) noch nicht übersetzt worden
seien und um die Einräumung einer einwöchigen Frist zwecks
Zustellung der fraglichen Dokumente ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe (Eingangs-
stempel BFM: 14. April 2010) Übersetzungen von zwei der fünf fremd-
sprachigen Beweismittel ins Recht legte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries")
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo zum
"safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und
von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl.
Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass das Bundesamt Kosovo daher zu Recht und unbestrittenerweise
als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten stehend
erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1
AsylG grundsätzlich erfüllt ist,
dass die in der angefochtenen Verfügung nachgezeichneten Beweg-
gründe für diesen Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 offensicht-
lich gesetzlich zureichend abgestützt sind (Art. 6a Abs. 2 Bst. a und
Art. 34 Abs. 1 AsylG) und im vorliegenden Verfahren keiner Diskussion
zugänglich sind, vorbehältlich der Überprüfung allfällig in concreto
dennoch bestehender Hinweise auf Verfolgung,
dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfol-
gungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei den Art. 18, Art. 33
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Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestim-
mungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschen-
hand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35
E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten -
Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist,
dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, de-
ren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden
kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten ein-
lässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfül-
len (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass die Vorinstanz zutreffend und in ausführlicher Begründung festge-
stellt hat, dass sich aufgrund der unglaubhaften Vorbringen insgesamt
keine Hinweise auf Verfolgung ergäben und in den diesbezüglichen Er-
wägungen kein Beanstandungspotenzial zu erkennen ist,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehende zu-
sammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf
den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort
E. I) verwiesen wird,
dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente eklatant und augenfäl-
lig sind und keinen andern Schluss zulassen, als dass die Verfolgungs-
vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen,
dass der Inhalt der Beschwerdeschrift keine andere Sichtweise erken-
nen lässt, da das darin Aufgeführte nicht geeignet ist, die in den Aus-
sagen der Beschwerdeführerin enthaltenen Widersprüche und Un-
gereimtheiten zu entkräften, zumal sie die Wahrheit und Korrektheit
der Protokolle nach Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift ge-
nehmigte,
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dass der Einwand der Beschwerdeführerin, die eingereichten Be-
weismittel (Auflistung Beweismittel) würden die Bedrohung durch ihren
ehemaligen Freund bestätigen, weshalb sich mit diesen Beweisen und
ihren ausführlichen Darlegungen in den beiden Befragungen sehr wohl
Hinweise ergeben würden, die geeignet seien, die Vermutung von Art.
6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen, als nicht stichhaltig erachtet
werden kann,
dass diesbezüglich zunächst festzuhalten ist, dass die Beschwerde-
führerin der Aufforderung des Instruktionsrichters zur Übersetzung
dieser Beweismittel innerhalb der - implizit - gewährten Frist-
erstreckung nur teilweise nachgekommen ist und lediglich Über-
setzungen der Beweismittel, bei welchen es sich ihren Angaben zu-
folge um (Auflistung Beweismittel) handle, nachgereicht hat,
dass die Beschwerdeführerin keine näheren Gründe angibt, welche es
ihr verunmöglicht hätten, die drei (...) Bescheinigungen ebenfalls
übersetzen zu lassen, zumal es ihr auch möglich war, eine Rechts-
mitteleingabe in einer Amtssprache einzureichen und die beiden vor-
erwähnten Beweismittel ins Deutsche übersetzen zu lassen,
dass unbesehen obiger Umstände zu den Beweismitteln zunächst
festzustellen ist, dass diese lediglich in der Form einer leicht
manipulierbaren Kopie vorliegen, weshalb ihnen bereits aus diesem
Grund nur ein äusserst eingeschränkter Beweiswert beigemessen
werden kann,
dass es sich bei der angeblichen (...) um eine Bescheinigung einer
„Partei für Demokratische Aktionen“ handelt, welche überdies auf
Antrag der Beschwerdeführerin ausgestellt worden sei und sich
inhaltlich nicht mit den Ausführungen derselben anlässlich der
Befragungen in Übereinstimmung bringen lässt, so insbesondere
hinsichtlich der Gründe, welche zu den Behelligungen geführt haben
sollen,
dass es sich zudem bei der angeblichen (...) - entgegen der Angabe
der Beschwerdeführerin - um ein Zeugnis der N._______ handelt,
wonach (Benennung Zeugnisinhalt) vermerkt sei,
dass schliesslich die (...) Bestätigungen, soweit nicht bloss die
O._______ bestätigend, nicht in die von der Beschwerdeführerin
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vorgebrachte zeitliche Chronologie ihrer Aufenthalte in J._______
respektive in ihrem Herkunftsort gebracht werden können,
dass somit die nachgereichten Beweismittel klarerweise nicht geeignet
sind, die offensichtliche Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin in einem anderen, glaubhafteren Licht erscheinen zu
lassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher Prüfung der
Akten zur Ansicht gelangt, dass im Verfahren der Beschwerdeführerin
und ihres Kindes keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, welche
nicht auf den ersten Blick als haltlos erkennbar wären,
dass deshalb auch darauf verzichtet werden kann, die Einreichung all-
fällig weiterer Dokumente respektive deren Übersetzungen abzu-
warten, zumal von vornherein gewiss ist, dass diese an der rechtlichen
Überzeugung nichts zu ändern vermögen (vgl. BVGE 2008/ 24 E. 7.2
mit weiteren Hinweisen),
dass nach dem Gesagten das BFM demnach in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führer nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als of-
fensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerde-
führerin oder ihrem Kind in Kosovo drohen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Kosovo nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres
Kindes schliessen lässt,
dass für slawische Muslime (Bosniaken, Torbes, Gorani) aus Kosovo,
die vor der Ausreise ihren letzten Wohnsitz in den Bezirken Dragash,
Gjakove, Pej oder - (...) - in Prizren hatten, in der Regel von der
Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen
ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6712/2009 vom
12. April 2010 mit weiteren Hinweisen),
dass im Weiteren auch aufgrund der individuellen Situation der Be-
schwerdeführerin und ihres Kindes keine Gründe ersichtlich sind,
welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen
würden, verfügt die Beschwerdeführerin doch über eine 8-jährige
Schulbildung sowie in Gestalt ihrer Schwester und weiterer Verwandter
in der Gemeinde H._______ über ein bestehendes Beziehungsnetz
(vgl. A1/14, S. 4), weshalb angesichts der in Kosovo traditionellerweise
engen sozialen Familienbande davon auszugehen ist, diese werde sie
nötigenfalls unterstützen,
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dass die Familie der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im
Dorf noch über eine Kuh verfügt und die Beschwerdeführerin selbst
angefertigte Handarbeiten verkauft habe (vgl. A9/13, S. 10),
dass die Beschwerdeführerin zudem in D._______ und E._______
über weitere Geschwister und in der Schweiz über P._______ verfügt,
welche sie im Bedarfsfall zumindest finanziell unterstützen können,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach ihr in
E._______ lebender Bruder sie faktisch aus dem elterlichen Haus
vertrieben habe und sie sowie ihr Kind nicht mehr weiter dort wohnen
könnten, von der Vorinstanz aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit zu
Recht als unglaubhaft erachtet wurden und davon auszugehen ist, die
Beschwerdeführenden verfügten in ihrer Herkunftsregion weiterhin
über eine gesicherte Wohnmöglichkeit,
dass schliesslich die Beschwerdeführerin auch in J._______ über
Bezugspersonen verfügt, die sie und ihr Kind bei der Reintegration im
Bedarfsfall unterstützen könnten und die Beschwerdeführenden von
diesen denn auch schon vor der Ausreise unterstützt wurden (vgl.
A9/13, S. 6 f.),
dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgrün-
de gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres
Kindes in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugs-
hindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerde-
führerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzu-
wirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägun-
gen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumu-
lativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- Q._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Stefan Weber
Versand:
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