B V G e r
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1938/2014
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch B._______,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 20. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 11. April 2012 hat die in der Schweiz lebende und am
8. Mai 2009 als Flüchtling anerkannte Schwester des Beschwerdeführers
ein Asylgesuch für ihren Bruder eingereicht. Beigelegt wurde der Eingabe
ein in englischer Sprache verfasstes und von ihrem Bruder unterzeichne-
tes Schreiben vom 4. März 2012, eine von ihrem Bruder unterzeichnete
Vollmacht, datiert vom 27. März 2012, Ausweiskopien und ein Zustellcou-
vert.
B.
Mit Eingabe vom 27. April 2012 erkundigte sich die Schwester des Be-
schwerdeführers nach dem Verfahrensstand und legte dar, ihr Bruder ha-
be bei der schweizerischen Vertretung in Israel infolge der unsicheren Si-
tuation ein Asylgesuch gestellt. Gemäss Auskunft vom 14. Februar 2012
sei dieses immer noch hängig. Ihr Bruder habe sie gebeten, seine Inte-
ressen zu wahren. Eine Zusammenfassung der Fluchtgeschichte und ei-
ne Vollmachtserklärung seien schon mit der Eingabe vom 11. April 2012
mitgeschickt worden. Die Geschwister seien trotz des falsch eingetrage-
nen Geburtsdatums ihres Bruders Zwillinge. Es wurde ferner um Akten-
einsicht ersucht. Der Eingabe lag eine Kopie der bereits eingereichten
Vollmacht bei.
C.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 teilte die schweizerische Botschaft in Tel
Aviv (nachfolgend: Botschaft) dem BFM mit, dass aufgrund der Zunahme
von Asylgesuchen und aus personellen Gründen Anhörungen nicht mehr
möglich seien. Die pendenten Fälle würden noch behandelt.
D.
Am 19. September 2012 ersuchte die Schwester des Beschwerdeführers
die Asylbehörden schriftlich um Beschleunigung des Asylverfahrens, weil
sich die Situation in Israel dramatisch verschlechtert habe. Es gebe täg-
lich rassistisch motivierte Übergriffe auf Asylsuchende, und Asylunterkünf-
te würden in Brand gesteckt. Es seien auch Abschiebungen in Verfolger-
staaten vorgekommen. Ihr Bruder habe am 24. Juni 2011 bei der schwei-
zerischen Vertretung in Israel ein Asylgesuch eingereicht, über welches
immer noch nicht entschieden worden sei. Sie ersuche deshalb nochmals
um beschleunigte Behandlung dieses Verfahrens. Andernfalls behalte sie
sich rechtliche Schritte vor.
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Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 26. September 2012 teilte das BFM der Schwester
des Beschwerdeführers mit, das am 4. März 2012 eingereichte Asylge-
such sei registriert worden. Angesichts der zahlreichen In- und Ausland-
gesuche sei es im Moment nicht möglich, einen konkreten Termin für ei-
nen Asylentscheid in Aussicht zu stellen. Künftige Anfragen nach dem
Verfahrensstand würden nicht mehr beantwortet.
F.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin
nochmals sinngemäss um Beschleunigung der Behandlung des Asylver-
fahrens ihres Bruders. Sie erinnere nun die Behörden letztmals an das
am 24. Juni 2011 bei der Botschaft gestellte Asylgesuch.
G.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 teilte das BFM der Schwester des Be-
schwerdeführers – unter anderem – mit, gemäss Mitteilung der Botschaft
vom 6. Juni 2012 sei eine Befragung vor Ort aufgrund des begrenzten
Personalbestandes nicht mehr möglich, weshalb von einer solchen abge-
sehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur
Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung
der im beigelegten Fragenkatalog aufgeführten Fragen bis zum 8. Febru-
ar 2013.
H.
Am 6. Februar 2013 gingen die Antworten des Beschwerdeführers zum
Fragenkatalog beim BFM ein.
I.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 bat die Schwester des Beschwerdeführers
erneut um Beschleunigung des Asylverfahrens ihres Bruders. Sie erklär-
te, es sei möglich, dass ihr Bruder in nächster Zeit aus Israel ausreisen
müsse, wobei ihm die Ausreise nach Eritrea drohe. Der Eingabe lagen
Kopien des Mailverkehrs zwischen der Schwester des Beschwerdefüh-
rers und dem BFM bei.
J.
Mit Schreiben vom 16. September 2013 gewährte das BFM der Schwes-
ter des Beschwerdeführers Einsicht in die Asylakten.
K.
Mit Verfügung vom 24. September 2013 verweigerte das BFM dem Be-
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Seite 4
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
aus dem Ausland ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus,
dass die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorliegend die
Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfordere.
Zwar sei davon auszugehen, dass er in Eritrea ernstzunehmende
Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Indessen
verfüge er in Israel über einen effektiven Schutz vor einer Rückführung
nach Eritrea und könne sich in diesem Land aufgrund der temporären
Aufenthaltsbewilligung, welche ihm im Rahmen des Schutzstatus für
Gruppen zuerkannt worden sei und verlängert werden könne, legal auf-
halten. Somit stehe ihm die praktische Möglichkeit einer anderweitigen
Schutzsuche offen, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz ange-
wiesen sei. Überdies sei es ihm möglich, in Israel eine menschenwürdige
Existenz zu führen, zumal in der Praxis Arbeitgeber nicht bestraft würden,
wenn sie Personen mit Schutzstatus für Gruppen anstellten und Arbeits-
bewilligungen für Asylsuchende ausgestellt werden könnten. Darüber
hinaus sei die eritreische Gemeinschaft in Israel gut untereinander ver-
netzt, und zahlreiche NGOs würden sich in diesem Land, der einzigen
funktionierenden Demokratie in der Region, um die Anliegen der Asylsu-
chenden und Flüchtlinge kümmern. Die Assimilationsmöglichkeiten seien
für Eritreer in der Schweiz und in Israel vergleichbar. Zwar bestehe für
den Beschwerdeführer ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz, weil seine
Schwester (und Vertreterin im Asylverfahren) in der Schweiz lebe, doch
sei dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamt-
umstände zur Annahme führen müsse, es sei gerade die Schweiz, die
den erforderlichen Schutz gewähren solle. Zusammenfassend sei festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer in Israel über eine Aufenthaltsbewilli-
gung verfüge und effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Eritrea ge-
niesse, weshalb das Einreise- beziehungsweise Asylgesuch im Rahmen
des den schweizerischen Asylbehörden zur Verfügung stehenden Ermes-
sensspielraumes abzulehnen sei.
L.
Mit Eingabe vom 1. März 2014 erkundigte sich die Schwester des Be-
schwerdeführers erneut nach dem Verfahrensstand und teilte mit, ihrem
Bruder sei auf der Botschaft gesagt worden, sein Asylgesuch sei bereits
im September 2013 abgewiesen worden. Weder sie noch ihr Bruder hät-
ten indessen einen Entscheid erhalten. Sie bitte deshalb um eine erneute
Zustellung des Entscheides, damit eine Anfechtungsmöglichkeit bestehe.
Da ihr Bruder in etwa zwei Wochen in das Detention Centre eingewiesen
werde, sollte diese schnell erfolgen.
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Seite 5
M.
Nach internen Abklärungen stellte das BFM seinen ablehnenden Ent-
scheid mit Datum vom 20. März 2014 – inhaltlich unverändert – erneut an
die Adresse der Schwester des Beschwerdeführers zu.
N.
Die Schwester des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 10. April
2014 beim BVGer Beschwerde gegen die abweisende Verfügung des
BFM vom 20. März 2014 ein und stellte die Anträge, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und es sei eine neue Verfügung zu erlassen,
welche die sich in der Zwischenzeit veränderte Situation des Beschwer-
deführers berücksichtige. Mit der Beschwerdeschrift wurde ein englisch-
sprachiges Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. April 2014 und Ko-
pien fremdsprachiger Dokumente zu den Akten gereicht. Auf die Begrün-
dung und die nachgereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2014 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, innert Frist die der Beschwerdeschrift beigelegten Beweis-
mittel im Original und in eine schweizerische Amtssprache übersetzt
nachzureichen. Es wurde ihm angedroht, nicht übersetzte Beweismittel
könnten nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer wurde zu-
dem aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, ver-
bunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Be-
schwerde nicht eingetreten.
P.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Q.
Mit Eingabe vom 23. April 2014 wurden die Übersetzungen der Beweis-
mittel eingereicht. Die Originale könnten nicht zu den Akten gegeben
werden, weil sie vom Beschwerdeführer gebraucht würden. Ohne diese
würde er mit den israelischen Behörden Schwierigkeiten bekommen. Er
habe sie aber auf der schweizerischen Vertretung in Tel Aviv vorgewiesen
und beglaubigte Kopien anfertigen lassen, welche per Post in die
Schweiz geschickt würden, indessen aufgrund der Feiertage noch nicht
angekommen seien. Sie würden baldmöglichst nachgereicht. Unter Hin-
weis auf den neuesten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) handle es sich bei der Anstalt Holot, in welche der Beschwerdefüh-
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Seite 6
rer zugewiesen worden sei, faktisch um ein Gefängnis. Zudem seien ge-
mäss diesem Bericht Kettenabschiebungen über andere afrikanische
Staaten und erpresste "freiwillige" Ausreisen nicht auszuschliessen. Das
BVGer sei in seinem Urteil D-342/2013 vom 16. Oktober 2013 von der
Unzumutbarkeit eines weiteren Verbleibs in Israel ausgegangen, wenn
die betroffene Person in einem Haftzentrum für längere Zeit festgehalten
werde. Schliesslich wurde um nachträgliche Befreiung vom Kostenvor-
schuss und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht mit der Begründung,
der Beschwerdeführer könne in Holot selbst bei gelegentlicher Schwarz-
arbeit im informellen Sektor keiner Erwerbsarbeit nachgehen.
R.
Am 28. April 2014 gingen beim BVGer kommentarlos weitere Kopien der
bereits eingereichten Beweismittel ein. Auf den Kopien wurde vermerkt,
dass die Botschaft die Originale eingesehen habe.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer
nochmals zur Übersetzung der eingereichten Beweismittel aufgefordert.
T.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 wurden die Übersetzungen nachgereicht.
Das BVGer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGers. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das BVGer ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das BVGer endgültig entschei-
det.
1.2 Das der Beschwerde beigelegte Schreiben des Beschwerdeführers
vom 6. April 2014, welches als Teil der Beschwerde zu betrachten ist,
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wurde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Anset-
zung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet
werden, da der in einer schweizerischen Amtssprache verfassten Be-
schwerdeschrift selber und der in englischer Sprache vorliegenden, er-
wähnten Beschwerdebeilage genügend klare, sinngemässe Rechtsbe-
gehren und deren Begründung zu entnehmen sind, so das ohne Weiteres
darüber befunden werden kann.
1.3 Die Beschwerde ist folglich frist- und, abgesehen vom sprachlichen
Mangel, formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfah-
ren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Regel entscheidet das BVGer in der Besetzung mit drei Richtern
oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in
diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet
werden.
4.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel
(Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
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Seite 8
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das BFM
überweist (vgl. alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sieht
Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1,
SR 142.311) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchen-
den Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht mög-
lich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
5.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer
schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt, sondern direkt beim BFM
eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. dazu BVGE 2011/39 E. 3).
Das BFM hat die Eingabe vom 11. April 2012 beziehungsweise vom
4. März 2012 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegenge-
nommen. Im Weiteren ist vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis
zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilli-
gungen sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage festzustellen, dass in
vorliegender Sache auf eine Befragung des Beschwerdeführers durch die
schweizerische Vertretung in Tel Aviv verzichtet werden durfte und von
der Vorinstanz mit der Einladung zur Stellungnahme vom 8. Januar 2013
den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan
wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30 E. 5). Schliesslich wurde im Rahmen der
Eingabe vom 5. Februar 2013 zu den vom BFM gestellten Fragen ein-
lässlich Stellung genommen, womit der Beschwerdeführer die Möglichkeit
genutzt hat, seine Gesuchsgründe darzulegen.
5.3 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinwei-
se auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder
ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen
(Art. 3 und Art. 7 AsylG und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einer asylsuchenden Person die Einreise
zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die
asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Die Schutzbedürftigkeit im Sin-
ne des Asylgesetzes ist für Personen zu bejahen, die in ihrem Heimatland
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
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werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die vorange-
hend erwähnte Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person. Die Einreise
ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern,
wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. BVGE 2011/10).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei am 29. Januar 2004 un-
ter dem Vorwurf, sich kritisch über die eritreische Regierung geäussert zu
haben, festgenommen und bis am 7. September 2004 festgehalten wor-
den. Am 25. September 2004 habe er sein Heimatland verlassen und sei
C._______ geflohen, wo er sich indessen von einer Deportation gefürch-
tet habe. Aus diesem Grund sei er anfangs 2005 nach D._______ wei-
tergereist. Da ihm seine dort lebende Tante infolge Stellenverlustes den
Aufenthalt nicht weiter habe finanzieren können, sei er anfangs Septem-
ber 2007 in C._______ zurückgekehrt, wo er jedoch die gleiche Situation
wie im Jahr 2005 angetroffen habe, weshalb er nach kurzem Aufenthalt in
diesem Land nach Israel gereist sei, wo er sich seit dem 15. Dezember
2007 befinde. Mit Eingabe vom 1. März 2014 an das BFM legte der Be-
schwerdeführer zusätzlich dar, er werde in einem Monat in ein Detention
Center überführt.
6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Sachverhalt habe sich
inzwischen geändert. Im April 2014 habe der Beschwerdeführer von den
israelischen Behörden ein Schreiben erhalten, wonach er sich nach 24
Tagen in ein Detention Center für eritreische Flüchtlinge begeben müsse.
Er rechne damit, in nächster Zeit nach Eritrea ausgewiesen zu werden,
weil er nicht mehr über eine temporäre Aufenthaltsbewilligung verfüge.
Die Situation von eritreischen Flüchtlingen habe sich in Israel massiv ver-
schärft und es bestehe keine Sicherheit mehr für sie. Infolge ernstzuneh-
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Seite 10
mender Schwierigkeiten im Heimatland sei indessen eine Ausschaffung
nach Eritrea nicht zumutbar.
6.3 Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum
Schluss, dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, sich weiterhin in Isra-
el aufzuhalten, wo er über einen legalen Aufenthaltsstatus verfüge und
wo er keine Rückführung in sein Heimatland zu befürchten habe.
7.
7.1 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in ei-
nem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, sie
habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder
könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzu-
muten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu
bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die
Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch auf die Zumutbarkeit der
Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen.
Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat
Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Re-
gel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreise-
bewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die
Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und
diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen.
Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsu-
chenden Person zur Schweiz ein wesentliches Kriterium (vgl. BVGE
2011/10 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des BVGer {…}).
7.2 Das Kriterium der besonderen Beziehungsnähe ist hinsichtlich des
Verwandtschaftsgrades nicht auf den eng gefassten Personenkreis des
Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG beschränkt. Auch verwandtschaftli-
che Beziehungen zu Personen ausserhalb der Kernfamilie sind in die
Abwägung mit einzubeziehen. Zu berücksichtigen sind auch die Bezie-
hungsnähe zum Drittstaat oder zu einem anderen Staat sowie die vor-
aussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der
Schweiz beziehungsweise im Drittstaat oder in anderen Staaten. Allein
die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Bezie-
hungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesu-
ches nicht ausschlaggebend. Hält sich die asylsuchende Person in einem
Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen,
wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asyl-
verfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausge-
D-1938/2014
Seite 11
schlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchen-
den Person zur Schweiz fehlt. Umgekehrt führt der Umstand, dass eine
Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen
nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einrei-
sebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der
Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist (vgl. Urteil des
BVGer {…}).
7.3 Das BFM führte in seiner Verfügung zur Situation des Beschwerde-
führers in Israel insbesondere aus, gemäss gesicherten Erkenntnissen
hätten eritreische Staatsangehörige im Allgemeinen wie auch der Be-
schwerdeführer persönlich den Schutzstatus von Gruppen. Er sei daher
nicht von einer Rückführung ins Heimatland bedroht. Das BFM sei sich
bewusst, dass sich die Situation für eritreische Staatsangehörige in Israel
schwieriger darstelle als für Flüchtlinge in der Schweiz. Doch seien die
Angehörigen der eritreischen Gemeinschaft in Israel gut untereinander
vernetzt und zahlreiche NGOs kümmerten sich um die Anliegen von Asyl-
suchenden und Flüchtlingen. Es sei dem Beschwerdeführer auf jeden Fall
möglich, in Israel eine menschenwürdige Existenz zu führen. Weder die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimiliationsmöglichkeiten noch
der Aufenthalt der Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz
führten bei der Abwägung der Gesamtumstände zum Schluss, es müsse
gerade die Schweiz sein, die den erforderlichen Schutz zu gewähren ha-
be.
7.4 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, er befürchte eine
Abschiebung in sein Heimatland, weil er von den israelischen Behörden
ein Schreiben erhalten habe, wonach er sich nach 24 Tagen in ein Deten-
tion Center für eritreische Flüchtlinge begeben müsse. Er habe in Israel
keine Aufenthaltsbewilligung mehr. Zudem habe sich die Situation für erit-
reische Flüchtlinge in Israel verschärft und es bestehe für sie keine Si-
cherheit mehr.
Bezüglich der Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Israel
lässt sich Folgendes festhalten: Bis 2005 gab es jährlich nur eine sehr ge-
ringe Anzahl Asylgesuche. Seither sind die Zahlen aber markant gestie-
gen. Im Jahr 2011 sollen knapp 17'000 Personen via Ägypten nach Israel
gelangt sein, davon 96% eritreische und sudanesische Staatsangehörige.
Das Land kennt erst seit 2009 ein nationales Asylverfahren. Zuvor war
das UNHCR für die Gesuche zuständig. Seit der Gründung Israels im
Jahr 1948 haben 200 Personen einen Flüchtlingsstatus erhalten. Seit
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2005 wurden 30 Personen als Flüchtlinge anerkannt (vgl. Schweizerische
Flüchtlingshilfe [SFH], Alexandra Geiser, Israel: Situation eritreischer
Flüchtlinge in Israel – neue Entwicklungen, Bern, 8. April 2014, S. 1 f.
[nachfolgend: SFH 1] und SFH, Alexandra Geiser, Eritrea: Situation erit-
reischer Flüchtlinge in Israel, vom 13. August 2012 S. 1 f. [nachfolgend:
SFH 2]). Auch im Jahr 2013 blieb die Anerkennungsquote – sofern bereits
eine Entscheidung vorlag – tief, nämlich unter einem Prozent (vgl. SFH 1
S. 5). Der grösste Teil der Asylsuchenden – insbesondere ausserhalb der
Haftzentren – hat keinen Zugang zu einem Asylverfahren, wobei eritrei-
sche Staatsangehörige sogenannten Gruppenschutz geniessen. Ihnen
wird ein Conditional Release Visum (bedingte Entlassung) ausgestellt,
das sie vorläufig vor der Rückschiebung ins Heimatland schützt. Ihre De-
portation ist indessen nur aufgeschoben. Mit dem Conditional Release Vi-
sum, das drei Monate lang gültig ist, haben die Betroffenen keinen Zu-
gang zu sozialen Dienstleistungen, zu Arbeitsmöglichkeiten oder zu me-
dizinischer Versorgung (vgl. SFH 1 S. 5). Zudem ist die Verlängerung die-
ses Dokuments oftmals mit langen Wartezeiten und Schikanen der israe-
lischen Behörden verbunden (vgl. SFH 1 S. 1 und 5 sowie SFH 2 S. 3 f.).
Neuankömmlinge werden in Immigrationshaft genommen. Die Zahl der
Haftplätze wird kontinuierlich erhöht (SFH 1 S. 1). Am 10. Januar 2012
verabschiedete das israelische Parlament Ergänzugen zum Prevention of
Infiltration Law. In diesem Gesetz werden nunmehr alle Ausländer, die il-
legal einreisen, als "Eindringlinge" bezeichnet. Das Gesetz erlaubt den is-
raelischen Behörden, Asylsuchende und deren Kinder bis zu drei Jahren
zu inhaftieren. Die Inhaftierten haben keinen Zugang zu einem Anwalt.
Der Inhaftierungsentscheid wird erstmals nach 14 Tagen und in der Folge
alle 60 Tage überprüft. Auch ein Asylsuchender kann wegen "Infiltration"
strafrechtlich verfolgt und zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt
werden (vgl. SFH 1 S. 2 und SFH 2 S. 6 f.). Gestützt auf diese Geset-
zesanpassung wurden bis im Herbst 2013 etwa 2000 illegal eingereiste
Migranten, Asylsuchende und ihre Kinder im Saharonim-Gefängnis und in
Zelten im Ktsiot-Gefängnis untergebracht (vgl. SFH 1 S. 3 f.). Nachdem
am 16. September 2013 der Oberste Gerichtshof diese Anpassung des
Anti-Infiltrationsgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben hatte, erliess
die Knesset anfangs Dezember 2013 die nächste Anpassung. Neu an-
kommende Infiltranten durften danach nur noch während mindestens ei-
nem Jahr (und nicht mehr wie bisher drei Jahren) inhaftiert werden. Hin-
gegen erlaubt diese Anpassung des Anti-Infiltrationsgesetzes, männliche
afrikanische Migranten und Asylsuchende, wobei auch Personen, die
nicht deportiert werden können, darunter fallen, auf unbefristete Zeit in
sogenannt offenen Einrichtungen oder Anstalten in der Wüste unterzu-
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Seite 13
bringen (vgl. SFH 1 S. 9). Unter diese Gesetzesanpassung fallen bereits
inhaftierte Personen und solche, die bisher in Israel gelebt haben. Mit
diesen – gemäss SFH – noch drakonischeren Massnahmen und mit dem
Anreiz auf finanzielle Rückkehrhilfe ziele das neue Gesetz darauf ab,
dass die Menschen aus Furcht vor einer unbefristeten Inhaftierung in ei-
ner offenen Einrichtung Israel "freiwillig" verlassen würden. Eine dieser of-
fenen Anstalten sei Holot, fernab von jeder Zivilisation in der Wüste Ne-
gev, in einem Gebiet, in welchem die israelische Armee trainiere. Die Ein-
richtung bestehe aus Schiffscontainern, sei von einem vier Meter hohen
Zaun umgeben und liege 65 km von der nächsten Stadt (Beer Sheva)
entfernt. Die Kapazität betrage 3'300 Plätze, wobei eine Vergrösserung
auf 11'000 Plätze geplant sei. Die in Holot untergebrachten Personen
dürften ausserhalb der Anstalt nicht arbeiten, müssten sich mehrmals täg-
lich melden und könnten die Einrichtung für länger als 48 Stunden nur mit
einer Spezialbewilligung verlassen. Regelwidriges Verhalten werde mit
einem Transfer in eine geschlossene Haftanstalt bestraft, wobei der Ent-
scheid darüber in den Händen der Behörden liege und nicht gerichtlich
überprüft werde (vgl. SFH 1 S. 9 f.). Das UNHCR kritisierte die Gefahr ei-
ner unbefristeten Inhaftierung für Menschen, die wegen des Non-
Refoulement-Gebots nicht ihre Heimatländer geschickt werden könnten.
Zudem würden gemäss UNHCR nicht nur neu ankommende Asylsuchen-
de für mindestens ein Jahr inhaftiert, sondern auch jene, deren Conditio-
nal Release-Visum abgelaufen sei (vgl. SFH 1 S. 10 f.). Allein ein langjäh-
riger Aufenthalt in Israel genüge für den Erlass einer Vorladung, gemäss
welcher die betroffene Person sich innerhalb einer bestimmten Frist in der
offenen Anstalt Holot melden müsse. Wer der Aufforderung nicht nach-
komme, werde inhaftiert. Bis im März 2014 hätten über 3000 Asylsuchen-
de, die mehr als vier Jahre in Israel gelebt hätten, eine entsprechende
Vorladung erhalten. Davon hätten sich indessen nur 40% in Holot gemel-
det. Den andern drohe nun eine Haftstrafe. Unter den gegebenen Um-
ständen sei es immer schwieriger geworden, ein Conditional Release-
Visum zu erlangen, welches neu nur noch während eines Monats gelte.
Als Folge der letzten Anpassung des Anti-Infiltrationsgesetzes im Dezem-
ber 2013 hätten bis Ende Februar 2014 etwa 2'200 afrikanische Migran-
ten der freiwilligen Ausreise zugestimmt (SFH 1 S. 12 f.). Gemäss SFH
sei die Zahl indessen höher. Gemäss den Erkenntnissen der SFH sollen
die Migranten – gestützt auf mögliche zwischenstaatliche Abkommen mit
Israel – nach Uganda und Ruanda ausgeschafft werden. Aufgrund von
Hinweisen geht die SFH davon aus, dass die Abgeschobenen in diesen
Ländern quasi in Gefängnissen leben müssten, in Einzelfällen nach Erit-
rea abgeschoben und dort inhaftiert worden seien oder in weitere Länder
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Seite 14
deportiert würden. In Uganda hätten sie keinen rechtlichen Status und
keine Papiere, mit welchen sie das Land wieder verlassen könnten (vgl.
SFH 1 S. 15).
7.5 Das BVGer gelangt gestützt auf die Aktenlage zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer mit den heimatlichen Behörden möglicherweise ernst-
zunehmende Schwierigkeiten hatte. Die Überprüfung der Zumutbarkeit
eines Verbleibs in Israel ergibt Folgendes: Die prekären Lebensumstände
betreffend Unterkunft und Arbeit vermögen zwar für sich allein besehen
die Unzumutbarkeit der Schutzinanspruchnahme vor Ort nicht zu begrün-
den; hingegen ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass dem Beschwerde-
führer die reale Gefahr droht, in Haft genommen oder für unbestimmte
Zeit in ein sogenannt offenes Haftzentrum festgehalten und zur Ausreise
genötigt zu werden, zumal die Absicht der israelischen Behörden besteht,
Tausende von eritreischen Staatsangehörigen zu inhaftieren und der Be-
schwerdeführer Kopien einer Internierungsanweisung für die Anstalt Holot
zu den Akten reichte und deren Originale bei der schweizerischen Vertre-
tung in Tel Aviv zur Einsicht vorlegte (vgl. Human Rights Watch [HRW], Is-
rael: Detained Asylum Seekers Pressured to Leave, vom 13. März 2013).
Damit ist in seinem Fall anzunehmen, dass er sich auf unbestimmte Zeit
in Holot aufhalten wird und – entgegen der Darstellung des BFM – nicht
mehr über eine temporäre Aufenthaltsbewilligung, welche nun monatlich
zu verlängern wäre, verfügt, da sich aus der eingereichten Kopie der In-
ternierungsanweisung ergibt, dass er als Infiltrant beziehungsweise als
Eindringling gesehen wird und kein Visum mehr erhält. Zudem ist davon
auszugehen, dass in Israel mit der Internierungsanweisung und deren
Vollzug Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten gänzlich wegfal-
len werden. Vielmehr ist die vorgesehene Internierung des Beschwerde-
führers in einer Anstalt, von welcher er sich nur mit Erlaubnis entfernen
darf, inmitten der Wüste Negev, 65 km von der nächsten Stadt entfernt
und ohne Arbeitsmöglichkeit als Ausgliederungs- und Entfernungsmass-
nahme zu betrachten. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass er in
Drittstaaten wie beispielsweise Uganda überführt wird, wobei diesbezüg-
lich unklar ist, welches Schicksal dem Beschwerdeführer in diesem Land
droht. Unter den gegebenen Umständen ist es dem Beschwerdeführer
nicht zuzumuten, weiterhin in Israel zu verbleiben und dort um Schutz
nachzusuchen.
7.6 Weiter ist zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten
erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die dem Beschwerdeführer
den notwendigen Schutz zukommen lassen soll. Bei dieser Abwägung
bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur
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Schweiz ein zentrales, wenn auch – wie den vorangehenden Erwägun-
gen entnommen werden kann – nicht das einzige Kriterium (vgl. dazu
auch das Urteil des BVGer {…} E. 5.4.8 und dort zitierte weitere Praxis).
Der Beschwerdeführer hat in seiner in der Schweiz als Flüchtling aner-
kannten und ihn im vorliegenden Verfahren vertretenden Schwester einen
Bezug zur Schweiz. Diese gewisse Beziehungsnähe zur Schweiz und die
wegen der Beziehung zur Schwester anzunehmende erleichterte Assimi-
lationsfähigkeit des Beschwerdeführers bilden in Verbindung mit seiner
prekären Lebenssituation in Israel, welche faktisch als einziges Recht den
Anspruch auf Einhaltung des Non-Refoulement-Gebotes durch Israel be-
inhaltet, vorliegend eine genügende Grundlage, um seinen Verbleib in Is-
rael als unzumutbar zu qualifizieren. Demgegenüber kann den Akten
nicht entnommen werden, dass für den Beschwerdeführer beispielsweise
Anknüpfungspunkte in Uganda bestehen, wohin nach dem heutigen Wis-
sensstand eine Deportation nicht ausgeschlossen werden kann. Das
BFM hat die Ausschlussklausel nach alt Art. 52 Abs. 2 AsylG demnach zu
Unrecht angewendet.
7.7 Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2VwVG). Der vom Beschwerdeführer am 23. April
2014 bezahlte Kostenvorschuss ist in Gutheissung des nachträglich ge-
stellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zurückzuerstatten.
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist
zwar durch seine in der Schweiz lebende Schwester, indessen nicht an-
waltlich vertreten; zudem wurde nicht dargetan und ist auch aus den Ak-
ten nicht ersichtlich, dass und inwiefern ihm verhältnismässig hohe Kos-
ten entstanden sind. Aus diesem Grund ist keine Parteientschädigung zu-
zusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das BVGer:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 20. März 2014 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewil-
ligen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
6.
Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss ist ihm zurückzu-
erstatten.
7.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
8.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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