Abtei lung IV
D-1939/2007/teb/huj
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . J a n u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A._______, deren Ehemann B._______, und die Kinder
C._______, und D._______, Kolumbien,
c/o schweizerische Vertretung in Bogotá (CO),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 16. Januar 2007 i.S. Asyl und Einreisebe-
willigung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1939/2007
Sachverhalt:
A.
Mit bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá eingereichter Einga-
be vom 7. September 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin für sich,
ihren Ehemann und ihre Kinder um Gewährung von Asyl in der
Schweiz. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie
stammten aus E._______, wo sie als Anwältin für F._______ und ihr
Ehemann als selbstständiger Taxiunternehmer tätig seien. Seit dem
Jahre 2002 hätten sie unter dem Vorwurf, sie würden die Guerilla
unterstützen, Todesdrohungen seitens der paramilitärischen
Audodefensas Unidas de Colombia (AUC) erhalten. Diese Drohungen
seien mit einer Geldforderung über 50 Mio. Pesos verbunden gewesen.
Sie hätten indessen lediglich 20 Mio. Pesos auftreiben und am 26.
Februar 2002 der AUC übergeben können, worauf die Drohungen
erneut begonnen hätten. Sie seien daher gezwungen gewesen, sich
am 1. März 2002 nach G._______ zu begeben, wo sie bis zum Juli
2004 geblieben seien. Anschliessend seien sie nach E._______
zurück gekehrt. Seit Januar 2006 würden sie jedoch wiederum von der
AUC bedroht, weil sie bei den Behörden Anzeige erstattet hätten. Aus
diesem Grund müssten sie seither ihren Aufenthaltsort ständig
wechseln. Ihr Ehemann habe am 28. März 2006 bei den Behörden in
G._______ eine weitere Anzeige eingereicht, auf welche jedoch
wegen fehlender Zuständigkeit nicht eingetreten worden sei. Sie hätten
sich anschliessend an die Personerìa von H._______ gewandt, welche
für Menschenrechtsfragen zuständig sei, worauf sie als Binnen-
vertriebene anerkannt worden seien; Schutz hätten sie allerdings nicht
erhalten. Nach einem kurzen Aufenthalt in I._______ hätten sie sich
schliesslich nach J._______ begeben, wo sie sich derzeit aufhielten.
Auch in J._______ würden sie von der AUC gehetzt. Über Internet
hätten sie eine Dr. X._______ kennen gelernt, welche ihnen gegen
Entgelt die Einreichung eines Asylgesuches bei der schweizer
Vertretung in Bogotá versprochen habe. Am 22. Juni 2006 hätten sie
einen angeblich von der Botschaft stammenden positiven
Asylbescheid erhalten, worauf sie bei der Botschaft vorgesprochen
hätten; dort sei das Schreiben jedoch als Fälschung erkannt und
eingezogen worden. Da ihr Leben und diejenigen ihrer
Familienangehörigen in Gefahr seien und sie in Kolumbien keinen
Schutz erhalten könnten, bitte sie um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und Gewährung des Asyls.
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Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer mehrere
Beweismittel (in Kopie) zu den Akten, darunter den gefälschten
angeblichen Asylentscheid der schweizerischen Vertretung in Bogotá
vom 22. Juni 2006, eine am 30. Oktober 2006 beim Polizeikommissari-
at von E._______ eingereichte Strafanzeige des Beschwerdeführers
wegen eines Mordanschlags auf seine Familie durch unbekannte
Personen, eine am 20. Februar 2006 von einer von den
Beschwerdeführern mandatierten Rechtsanwältin auf dem
Polizeikommissariat von E._______ abgegebene eidesstattliche
Erklärung betreffend die zweimalige Ausstossung mündlicher
Morddrohungen gegen die Beschwerdeführer, ein Protokoll der
Personerìa von H._______ vom 26. April 2006 im Zusammenhang mit
einer vom Beschwerdeführer bei dieser für Menschenrechtsfragen
zuständigen Amtsstelle eingereichten Strafanzeige, eine Mitteilung
dieser Amtsstelle vom 28. März 2006 an den Beschwerdeführer
betreffend die zuständigkeitshalber erfolgte Überweisung der Anzeige
an die Staatsanwaltschaft von G._______ sowie weitere Aktenstücke
in Bezug auf jenes Verfahren.
B.
Am 12. Oktober 2006 reichten die Beschwerdeführer in der Folge den
ihnen von der schweizerischen Vertretung abgegebenen Fragebogen
zu den Akten. Gemäss ihren Angaben haben sich die Beschwerdefüh-
rer zwischen 2003 und 2006 bei den Botschaften der USA und Spani-
ens vergeblich um die Ausstellung von Einreisevisa bemüht.
C.
Am 27. Dezember 2006 ging bei der schweizerischen Vertretung in Bo-
gotá eine weitere Eingabe der Beschwerdeführer ein, mit welcher sie
zusätzliche Unterlagen einreichten, so unter anderem zwei abschlägi-
ge Asylentscheide der Botschaften von Grossbritannien und Norwegen
vom 22. November 2006 beziehungsweise vom 23. November 2006.
Die schweizerische Vertretung leitete die bei ihr eingegangenen Doku-
mente am 15. Januar 2007 an das BFM weiter, wo sie am 26. Januar
2007 – mithin nach der Ausfällung des Asylentscheides vom 16. Janu-
ar 2007 (vgl. nachfolgend Bst. D. und E.) – eintrafen.
D.
Das BFM verweigerte den Beschwerdeführern mit Verfügung vom
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15. Januar 2007 die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asyl-
gesuch ab. Zur Begründung führte es aus, bei den Beschwerdeführern
handle es sich nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten, wes-
halb nicht davon auszugehen sei, dass die AUC sie an einem beliebi-
gen Wohnort in Kolumbien ausfindig machen könnten; die Beschwer-
deführer hätten denn auch während ihres mehrmonatigen Aufenthaltes
in G._______ in den Jahren 2003 und 2004 offensichtlich keine
konkreten Probleme mit der AUC gehabt. Den Beschwerdeführern
stehe daher die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative
offen. Im Übrigen hätten sie keine besonders nahen Beziehungen zur
Schweiz geltend gemacht, weshalb es ihnen zuzumuten sei, in einem
anderen Land um Schutz nachzusuchen, insbesondere in einem der
Nachbarstaaten Kolumbiens, welche die Flüchtlingskonvention und
das entsprechende Zusatzprotokoll ratifiziert hätten und sich
grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) halten würden. Ferner hätten sie angegeben,
Verwandte in den USA und in Spanien zu haben. Vor diesem
Hintergrund sei den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz
nicht zu bewilligen und ihr Asylgesuch abzuweisen.
E.
Das Bundesamt übermittelte am 31. Januar 2007 die am 27. Dezem-
ber 2006 bei der schweizerischen Vertretung eingegangene Eingabe
der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung
der Frage, ob die Eingabe allenfalls als Beschwerde gegen die Verfü-
gung des BFM vom 16. Januar 2007 entgegen zu nehmen sei; das
Bundesverwaltungsgericht retournierte die Eingabe am 2. Februar
2007 ad acta an das BFM mit dem Hinweis, dass es sich angesichts
des Kreuzens der Eingabe mit dem Asylentscheid nicht um eine Be-
schwerde gegen letzteren handeln könne.
F.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe
vom 23. Februar 2007 (Posteingang bei der Botschaft am 26. Februar
2007) erhoben die Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM
vom 16. Januar 2007 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeits-
halber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Post-
eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 12. März 2007). Zur Begrün-
dung ihrer Beschwerde brachten die Beschwerdeführer im Wesentli-
chen vor, sie hätten in ihrem Heimatland keine Aussicht auf Erhalt des
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von ihnen benötigten Schutzes vor den erlittenen und drohenden Ver-
folgungen. Sie könnten angesichts der Bedrohungen und Attentate der
AUC in Kolumbien nicht in Frieden und sozialer Sicherheit leben. Ihre
Anzeigen und Schutzersuchen an die lokalen, regionalen und staat-
lichen Behörden hätten nichts gefruchtet, weshalb sie auf die Hilfe der
Schweiz angewiesen seien. Die Verfolgung durch die AUC sei real,
gezielt gegen sie gerichtet und nach wie vor aktuell; dass sie keine
landesweit bekannten Persönlichkeiten seien, mache sie erst recht
verletzlich und schutzlos. Aus diesen Gründen ersuchten sie die
schweizerischen Asylbehörden um erneute Prüfung ihrer Situation und
Gewährung des Asyls.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zu-
ständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zu-
sammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im
Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
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AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann
indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwer-
deeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren
Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden
werden kann. Die am 27. Dezember 2006 bei der schweizerischen Ver-
tretung in Bogotá eingegangenen Unterlagen der Beschwerdeführer,
welche in der Folge an das BFM überwiesen wurden – wo sie am
26. Januar 2007 eingingen und sich somit mit der Verfügung der Vor-
instanz vom 16. Januar 2007 kreuzten – sind im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens zu berücksichtigen.
1.5 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts
der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der
eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61) ist daher zugunsten der Be-
schwerdeführer davon auszugehen, dass ihre am 26. Februar 2007 bei
der schweizerischen Vertretung in Bogotá eingelangte Beschwerde
rechtzeitig erfolgt ist.
2.
Die Beschwerde ist somit – abgesehen vom sprachlichen Mangel –
form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legiti-
miert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde
ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
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Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiter-
hin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere
S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der
letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997
Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
4.
4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
die Beschwerdeführer hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen
Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das Bun-
desamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführern zuzumu-
ten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl.
Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Bra-
silien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Ab-
kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Ve-
nezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl
aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas
über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung
von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-
Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt
werden muss, dass es in den Grenzgebieten - insbesondere denjeni-
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gen zu Panama und Venezuela - in den letzten Jahren zu unkontrollier-
ten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die
praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutz-
suche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise
nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich
mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbar-
ländern - namentlich in Ecuador - um Asyl ersuchen und dort zu einem
beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden.
Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen
liessen, es sei den Beschwerdeführern praktisch unmöglich oder ob-
jektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen
der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20
sowie 1997 Nr. 15, Erw. 2f, S. 132). Dies umso mehr, als aus den Ak-
ten ersichtlich ist, dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um
landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer be-
sonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland
allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden.
4.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Be-
schwerdeführer den Bedrohungen durch die AUC allenfalls durch eine
innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnten.
4.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur
Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutz-
suche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Be-
schwerdeführern zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung ver-
weigert und das Asylgesuch abgewiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.--an
sich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus
verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von
Art. 6 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom (VGKE, SR
173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer, durch die schweizerische Vertretung in Bo-
gotá
- die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung
dieses Urteils an die Beschwerdeführer sowie um Zustellung der
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht ad acta
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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