B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1939/2019
mel
Ur t e i l vom 1 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Ayhan Acemoglu,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. April 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie und alevitischen Glaubens, am 21. Februar 2019 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 14. August
2018 in Kroatien um Asyl ersucht hatten,
dass die Beschwerdeführenden am 14. März 2019 zu ihrer Person, zum
Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurden (Be-
fragung zu Person [BZP]),
dass den Beschwerdeführenden anlässlich der BzP das rechtliche Gehör
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen
Verfahrenszuständigkeit von Kroatien gemäss der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung dorthin
gewährt wurde,
dass sie diesbezüglich betonten, in der Schweiz bleiben zu wollen,
dass sie in Kroatien gezwungen worden seien, ein Asylgesuch einzu-
reichen, andernfalls wären ihnen ihre Kinder weggenommen worden,
dass sie jedoch nicht in Kroatien hätten bleiben wollen, weshalb sie Kroa-
tien auf illegalem Weg in Richtung Bosnien verlassen hätten, wo sie ein
halbes Jahr geblieben seien, um danach – ebenfalls illegal – in die Schweiz
einzureisen,
dass sie im Hinblick auf allfällige medizinische Beschwerden erklärten, ge-
sundheitlich gehe es ihnen gut,
dass das SEM gestützt auf den Abgleich mit der Zentraleinheit Eurodac ein
Dublin-Verfahren einleitete und die zuständigen kroatischen Behörden am
22. März 2019 um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne vom
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,
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dass die zuständigen kroatischen Behörden das Ersuchen des SEM am
4. April 2019 guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. April 2019 – eröffnet am 18. April 2019
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an-
ordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass es seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass ein Ab-
gleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergeben habe,
dass die Beschwerdeführenden am 14. August 2018 in Kroatien ein Asyl-
gesuch gestellt hätten,
dass darauf ein Dublin-Verfahren eingeleitet worden sei,
dass die kroatischen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme
der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
gutgeheissen hätten, weshalb die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren durchzuführen, bei Kroatien liege,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der BzP geltend gemacht hät-
ten, das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einige Tage nach der Einreise
nach Kroatien wieder verlassen zu haben, indem sie nach Bosnien ausge-
reist seien, wo sie die nächsten sechs Monate verbracht hätten und erst
am 18. Februar 2019 mit einem Lastwagen von Bosnien direkt in die
Schweiz gefahren seien,
dass sie damit geltend machen würden, das Hoheitsgebiet der Dublin-Mit-
gliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen zu haben, was jedoch auf-
grund der äusserst unsubstanziierten Angaben keinesfalls glaubhaft sei,
dass sie diesbezüglich auch keine Beweismittel eingereicht hätten, welche
ihr Vorbringen stützen würde,
dass schliesslich festzuhalten sei, dass die kroatischen Behörden dem
Übernahmeersuchen explizit zugestimmt hätten,
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dass somit nicht von einem Erlöschen der Zuständigkeit der kroatischen
Behörden gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgegangen werden
könne,
dass den Beschwerdeführenden am 14. März 2019 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei, wobei diese gesagt hätten, keinesfalls nach Kroatien
zurückkehren zu wollen, da es ihnen dort nicht gut gegangen sei und die
Kinder unruhig gewesen seien,
dass der geäusserte Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem wei-
teren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das
Asyl- und Wegweisungsverfahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache
der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat
selber zu bestimmen,
dass im Weiteren festzuhalten sei, dass Kroatien ein Rechtsstaat mit funk-
tionierendem Justizsystem sei, weshalb sie sich mit einer Beschwerde an
die zuständigen Stellen wenden könnten, wenn sie sich ungerecht oder
rechtswidrig behandelt fühlen sollten,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden anlässlich der BzP die
Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens nicht zu widerlegen vermöchten,
dass ferner festgehalten wurde, dass Kroatien die Richtlinien 2013/32/EU
(Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und
2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der
Europäischen Kommission umgesetzt habe,
dass das SEM unter anderem weiter ausführte, Kroatien sei Signatarstaat
sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) und es auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür gebe, dass
sich Kroatien nicht an die entsprechenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht
korrekt durchführen würde,
dass in Kroatien keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesys-
tem bekannt seien,
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dass ferner auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorlä-
gen, welche die Schweiz verpflichten würden, das vorliegende Asylgesuch
zu prüfen,
dass auch keine Gründe vorlägen, die Souveränitätsklausel gemäss
Art. 17 Dublin-III-VO anzuwenden,
dass zudem keine Gründe vorlägen, welche die Anwendung der Souverä-
nitätsklausel aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) anzeigen wür-
den,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. April 2019 – Datum
gemäss Briefumschlag – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben,
dass sie dabei beantragten, der Nichteintretensentscheid sei vollumfäng-
lich aufzuheben, es sei festzustellen, dass nicht Kroatien sondern die
Schweiz für das Beurteilen des Asylgesuchs zuständig sei, dass ihnen aus
humanitären Gründen Asyl in der Schweiz zu erteilen sei, dass eventualiter
die Souveränitätsklausel anzuwenden sei,
dass zudem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustel-
len sei,
dass sie betonten, die angefochtene Verfügung vom 4. April 2019 sei ihnen
erst am 18. April 2019 eröffnet worden, weshalb die vorliegende Be-
schwerde rechtzeitig erhoben werde,
dass sie insbesondere geltend machten, sie hätten nie in Kroatien um Asyl
ersuchen wollen, weshalb Kroatien gar nicht rechtmässig für die Durchfüh-
rung ihrer Asylgesuche zuständig sein könne,
dass durch ihre Ausreise aus dem Schengenraum die Zuständigkeit Kroa-
tiens zudem aufgehoben worden sei,
dass schliesslich Familienmitglieder in der Schweiz wohnen würden, wes-
halb die Schweiz ohnehin zuständig sei,
dass mit der Beschwerde einige Fotos und ein Datenträger mit Videoda-
teien zu den Akten gereicht wurde, welche ihren Aufenthalt in Bosnien be-
weisen würden,
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dass die Beschwerde am 25. April 2019 beim Bundesveraltungsgericht ein-
ging,
dass aus den Akten hervorgeht, dass die angefochtene Verfügung vom
4. April 2019 den Beschwerdeführenden am 18. April 2019 eröffnet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit elektronischer Übermittlung vom
26. April 2019 den Vollzug der Überstellung nach Kroatien gestützt auf
Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten erst am 30. April 2019 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (aArt. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, sie die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht gestützt auf
Art. 31a Abs.1 bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden
nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 14. August 2018 in Kroatien
ein Asylgesuch eingereicht hatten,
dass das SEM die kroatischen Behörden vor diesem Hintergrund am
22. März 2019 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,
dass das SEM die kroatischen Behörden dabei auf die für unglaubhaft be-
fundenen Angaben der Beschwerdeführenden zur illegalen Ausreise aus
dem Schengenraum, wonach sie sich während eines halben Jahres in Bos-
nien aufgehalten hätten, hinwies,
dass die kroatischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 4. April
2019 ausdrücklich zustimmten,
dass der Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene ihr angebli-
ches Verlassen des Dublin Hoheitsraums nicht glaubhaft machen konnten,
dass die eingereichten Fotos und Videos, welche die Familie in Bosnien
zeigen würden, deren Ausreise aus dem Schengenraum nicht zu beweisen
vermag, dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass sie via Bosnien
nach Kroatien gereist seien (vgl. A11 Ziff. 5.02), weshalb die Bilder auch
damals aufgenommen worden sein könnten,
dass die Zuständigkeit von Kroatien somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführenden demzufolge in einen Drittstaat (Kroatien)
ausreisen können, welcher für die Durchführung ihrer Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren staatsvertraglich zuständig ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
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dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Kroatien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass Geschwister und andere Verwandte von Erwachsenen keine Fami-
lienangehörige im Sinne des Art. 2 g beziehungsweise Art. 9 Dublin-III-VO
sind,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass gemäss diesen Erwägungen Kroatien für die Behandlung der Asylge-
suche der Beschwerdeführenden zuständig ist und es nach dem Gesagten
keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dub-
lin-III-VO gibt,
dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
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Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Nira Schidlow
Versand: