B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1940/2016
Ur t e i l vom 1 5 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
angeblich Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 21. März 2016 / N (…).
D-1940/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das erste Asylgesuch vom 18. Mai 2012 des Beschwerdeführers,
A._______ durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Juli 2012 abgewie-
sen, die Wegweisung verfügt sowie deren Vollzug angeordnet wurde,
dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 6. September 2012 nach Kosovo zurück
reiste,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 17. Februar
2016 in die Schweiz einreisten, wo sie am gleichen Tag um Asyl nach-
suchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum E._______ vom 26. Februar 2016 sowie den Anhörungen zu den
Asylgründen vom 15. März 2016 zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen geltend machten, sie seien ethnische Albaner, Staatsange-
hörige von Kosovo und hätten zuletzt in F._______ respektive G._______
respektive H._______ gelebt, wo sie aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert
(kein Erhalt von Sozialhilfe, kein Zugang zu Arbeit, Besetzung respektive
Enteignung ihres Hauses), beschimpft und belästigt worden seien,
dass die Beschwerdeführerin C._______ 2013 in H._______ von Unbe-
kannten mit einem Auto entführt und vergewaltigt worden und kurze Zeit
vor ihrer Ausreise erneut Opfer einer Vergewaltigung geworden sei, wobei
die Täter sie insgesamt einen Monat festgehalten hätten,
dass der Beschwerdeführer A._______ die Entführung bei der Polizei ge-
meldet, diese jedoch nichts unternommen habe,
dass der Sohn respektive Bruder der Beschwerdeführenden, dessen Auf-
enthaltsort sie nicht kennen würden, in Kosovo von Albanern gesucht wor-
den sei,
dass die Beschwerdeführerinnen B._______ und C._______ ausserdem
gesundheitliche Probleme (psychische Probleme von B._______ und
Bauch- und Atembeschwerden bei C._______) anführten,
dass die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz Identitätsausweise so-
wie Auszüge aus dem Geburtsregister einreichten,
D-1940/2016
Seite 3
dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 21. März 2016 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 40
AsylG (SR 142.31) – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. März 2016 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und dabei beantragten, es sei die Verfügung des SEM
aufzuheben, eventualiter sei die Sache an das SEM zurückzuweisen und
es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Rechtsverbeiständung (Art.
110a AsylG) sowie darum ersuchten, es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten,
und erwägt:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die fünftägige Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG einge-
halten ist und auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-1940/2016
Seite 4
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise ei-
nes zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass gemäss Art. 40 AsylG Asylgesuche ohne weitere Abklärungen abge-
lehnt werden, falls aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsu-
chende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft ma-
chen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen,
dass der Bundesrat gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG Staaten als sichere Dritt-
staaten bezeichnet, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor
Verfolgung herrscht (Bst. a) oder effektiver Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. b),
D-1940/2016
Seite 5
dass gemäss Beschlüssen des Bundesrates vom 6. März 2009 sowohl Ko-
sovo als auch Serbien seit dem 1. April 2009 als verfolgungssichere Staa-
ten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ("safe country") gelten und er
auf diese Einschätzungen im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl.
Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die Regelvermutung
beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet
und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, wobei es
sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, weshalb im Ein-
zelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelver-
mutung umgestossen werden kann,
dass das SEM erwähnte Fluchtgründe der Beschwerdeführenden als nicht
glaubhaft erachtete, da sie sich bezüglich ihres letzten Wohnortes, des
Ausreisezeitpunktes und der Zeitpunkte der angeblichen Vergewaltigun-
gen von C._______ massiv widersprochen, die sexuellen Übergriffe zudem
unterschiedlich beschrieben und auch hinsichtlich der von ihnen erwähnten
polizeilichen Anzeigen ungereimte Angaben gemacht hätten,
dass im Rahmen des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers eine
Botschaftsabklärung vorgenommen worden sei, gemäss der er entgegen
seinen damaligen und auch jetzigen Aussagen ein intaktes familiäres Be-
ziehungsnetz in Kosovo und in Drittstaaten besitze und er 1986/1987 Ko-
sovo verlassen habe und nach Serbien gereist sei, wo er in I._______ zu-
sammen mit Frau und Kindern gelebt habe und ein Haus besitze,
dass er im ersten Asylverfahren angegeben habe, er sei mit einem in
I._______, Serbien, ausgestellten Reisepass gereist und er – entgegen
seinen Aussagen – gemäss erwähnten Abklärungen sein Haus in Kosovo
verkauft habe,
dass er zudem im aktuellen Asylverfahren nicht in der Lage gewesen sei,
konkrete Angaben zu seinen Aufenthaltsorten und Adressen zu machen,
an denen er sich in den vergangen Jahren in Kosovo aufgehalten habe,
dass die Beschwerdeführenden ausserdem den Reiseweg inkongruent ge-
schildert hätten,
dass das SEM im Weiteren festhielt, dass selbst ausgehend von der Glaub-
haftigkeit der von den Beschwerdeführenden geschilderten sexuellen
Übergriffe auf C._______, sie die Möglichkeit gehabt hätten, sich bezüglich
D-1940/2016
Seite 6
dieser Taten ausgehend von privaten Dritten an die schutzwillige und
schutzfähigen Polizei- und Justizbehörden oder bei deren Untätigkeit an
die nächsthöhere Instanz zu wenden und Anzeige zu erstatten,
dass ausserdem für Minderheiten in Kosovo die Möglichkeit bestehe, sich
an den Ombudsmann für Menschenrechte oder aber an Hilfswerke und
Menschenrechtsorganisationen zu wenden, weshalb die von ihnen gel-
tende gemachten Asylgründe auch als nicht relevant zu erachten seien,
dass auch die kosovarische Verfassung ethnischen Minderheiten umfas-
sende Rechte gewähre, weshalb sie auch aus dem Umstand allein, dass
sie zur Ethnie der Roma – welche zwar in gewissen Fällen Diskriminierun-
gen ausgesetzt sein könne – gehörten, keine asylbeachtliche Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten könnten,
dass sich nach Prüfung der Akten diese – sowie auch die weiteren – Erwä-
gungen des SEM als zutreffend erweisen und daher – zur Vermeidung von
Wiederholungen – vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen
verwiesen werden kann,
dass insbesondere mit Bezug auf das Kernvorbringen (Entführung und
Vergewaltigung von C._______), welches die Beschwerdeführenden letzt-
lich zur Flucht veranlasst haben soll, Widersprüche bestehen,
dass der Beschwerdeführer aussagte, seine Tochter C._______ sei –nach-
dem sie bereits einmal vor seiner ersten Ausreise aus Kosovo in die
Schweiz im Jahre 2012 von zwei Männern vergewaltig worden sei – etwa
einen Monat vor der Ausreise vom Februar 2016 in F._______ respektive
in G._______, ihrem letzten Wohnsitz in Kosovo, von fünf Albanern verge-
waltigt, einen Monat lang festgehalten und dann freigelassen worden, wes-
halb sie zwei Tage oder zwei Wochen danach Kosovo verlassen hätten
(vgl. act. B13/13 S. 4 und S. 6 ff., vgl. act. B 30/15 S. 3 ff.),
dass demgegenüber seine Ehefrau B._______ erklärte, ihre Tochter
C._______ sei, als sich ihr Ehemann bereits in der Schweiz befunden
habe, erstmals Opfer einer Vergewaltigung sowie ein weiteres Mal an ih-
rem (letzten) Wohnort G._______ durch einige Personen entführt, verge-
waltigt und nach einem Monat wieder freigelassen worden, woraufhin sie
zwei Wochen später ausgereist seien (vgl. act. B12/13 S. 4 f., S. 8 f.; vgl.
act. B29/17 S. 3 ff.),
D-1940/2016
Seite 7
dass die Tochter C._______ wiederum schilderte, sie sei erstmals im Jahr
2013, als ihr Vater sich noch in Kosovo befunden habe, irgendwo in Kosovo
vergewaltigt worden sowie ein weiteres Mal 2016 in der Stadt H._______,
ihrem letzten Wohnsitz entführt, einen Monat lang festgehalten und von
fünf Männern sexuell missbraucht, danach freigelassen worden und zwei
Wochen später zusammen mit ihren Eltern aus Kosovo ausgereist (vgl. act.
B11/12 S. 4 und S. 7 ff.; vgl. act. B28/12 S. 3 ),
dass demzufolge das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführenden in
den Anhörungen zu Recht als offenkundig nicht glaubhaft gewürdigt hat,
dass selbst ausgehend von der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, es den
Beschwerdeführenden, sollten sie sich in ihrem Heimat- oder Herkunfts-
staat bedroht fühlen, frei steht, den Schutz der kosovarischen oder serbi-
schen Polizei- respektive Sicherheitsbehörden in Anspruch zu nehmen,
von denen gestützt auf erwähnte Regelvermutung auszugehen ist, dass
sie – wie vom SEM zu Recht erwähnt – schutzfähig und schutzwillig sind,
wobei festzuhalten ist, dass kein Staat in der Lage ist, die Sicherheit seiner
Bürgerinnen und Bürger im Falle von drohenden Übergriffen durch Dritte
vollumfänglich zu gewährleisten,
dass das SEM aufgrund der vollständigen und richtigen Feststellung des
Sachverhalts zudem zu Recht davon ausging, dass das Verfahren nach
den Befragungen ohne weitere Abklärungen spruchreif war,
dass an diesen Feststellungen die Ausführungen in der Beschwerde nichts
zu ändern vermögen, da sich die darin enthaltene hauptsächliche Argu-
mentation in Wiederholungen von bereits dem SEM gegenüber dargeleg-
ten Sachverhaltselementen erschöpft,
dass auch nicht etwa eine Auseinandersetzung mit den vom SEM ange-
führten Unglaubhaftigkeitselementen erfolgt, sondern diesbezüglich unbe-
gründet und pauschal auf eine durch nichts belegte Unzurechnungsfähig-
keit der Beschwerdeführerinnen C._______ und B._______ verwiesen und
behauptet wird, es gäbe keine Widersprüche und das im vergangenen
Asylverfahren vorgenommene Botschaftsergebnis sei falsch,
dass das Staatssekretariat demzufolge die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden zu Recht in Anwendung von Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG abgelehnt hat,
D-1940/2016
Seite 8
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass die verfügte Wegweisung daher im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar sind, und den Akten
auch im Übrigen nichts entnommen werden kann, das auf eine Unzuläs-
sigkeit des Vollzugs der Wegweisung hindeuten könnte (Art. 83 Abs. 3
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erscheint, da weder
die allgemeine Lage in (den von ihnen angegeben Heimatstaat) Kosovo
noch jene in Serbien (wo sie gemäss Botschaftsabklärung jahrelang wohn-
ten und ein Haus besitzen) durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situ-
ation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist und sich den Akten keine Hin-
weise auf individuelle, in den Personen der Beschwerdeführenden lie-
gende Vollzugshindernisse entnehmen lassen (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass aufgrund ärztlicher Zeugnisse zwar erstellt ist, dass bei der Be-
schwerdeführerin C._______ gemäss dem aufgezeigten Krankheitsbild in
Form eines (…) beidseits, eine Operation – welche bis vor Ergehen des
angefochtenen Entscheides von ihr respektive den Eltern verweigert wurde
– aus ärztlicher Sicht indiziert (vgl. act. B25/2 S. 1 f., act. B32/2 S. 1 f.) und
gemäss dem der Rechtsmittelschrift beigelegten Schreiben des Spitals
J._______ vom 21. März 2016 für den 12. April 2016 vorgesehen war (vgl.
act. B48/2),
D-1940/2016
Seite 9
dass gemäss einer Mitteilung des SEM vom 13. April 2016 die Operation
zwischenzeitlich durchgeführt werden konnte, wobei die in diesem Zusam-
menhang erforderliche Nachuntersuchungen noch einige Wochen in An-
spruch nehmen würden,
dass das SEM diesem Umstand mit einer angemessenen Ausreisefrist
Rechnung zu tragen hat, indes darin kein Vollzugshindernis zu erblicken
ist, da allfällige über die notwendige Nachbehandlung in der Schweiz er-
forderlichen Untersuchungen ohne Weiteres auch im Heimat- oder Her-
kunftsstaat der Beschwerdeführerin erfolgen können,
dass insofern als in der Beschwerde schliesslich auf psychische sowie kör-
perliche Beschwerden (Magenprobleme, Körperlähmungen, neurologische
Probleme) der Beschwerdeführerin B._______ hingewiesen wird, auffällt,
dass sie zwar sowohl in Deutschland und in Kosovo (vgl. act. B29/17 S. 12
f.) in Behandlung gewesen sei, diesbezüglich indes – trotzt Mitwirkungs-
pflicht – bis dato keine ärztlichen Berichte beim SEM vorlegte,
dass sie sich ausserdem in der Schweiz bis anhin nie behandeln liess, eine
Behandlung indes – einhergehend mit der Auffassung des SEM – auch im
Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin möglich wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
mat- oder Herkunftsstaat somit zulässig, zumutbar und schliesslich auch
möglich ist, da keine entsprechenden Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Begeh-
ren der Beschwerdeführenden als aussichtslos zu bezeichnen sind und da-
mit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG nicht gegeben ist,
D-1940/2016
Seite 10
dass deshalb sowohl das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege als auch jenes um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der Sache gegenstandslos ge-
worden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1940/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Claudia Jorns Morgenegg
Versand: