B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1941/2014
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren … ,
Sri Lanka,
… ,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 18. Februar 2014 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamili-
scher Ethnie – mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Colombo
vom 21. Februar 2011 (dort eingegangen am 1. März 2011) um Bewilli-
gung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl ersuchte,
dass gemäss Aktenlage kurz vor dem Beschwerdeführer auch schon sein
Vater – B._______ (N … ) – ein Asylgesuch aus dem Ausland eingereicht
hatte,
dass der Beschwerdeführer, nach entsprechender Aufforderung, sein Ge-
such mit Eingaben an die Botschaft vom 30. März 2011 und 7. April 2011
(dort eingegangen am 5. April 2011 und 19. April 2011) ergänzte, wobei er
eine Reihe von Beweismitteln nachreichte,
dass er im Rahmen der Begründung seines Gesuches im Wesentlichen
das Vorliegen einer aktuellen Gefährdung geltend machte, wobei er auf
… [verschiedene persönliche Umstände] verwies,
dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen für die vorge-
brachten Gesuchsgründe im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an die schweizerische Botschaft
in Colombo vom 20. Dezember 2011 (dort eingegangen am 4. Januar
2012) um einen möglichst baldigen Entscheid ersuchte, wobei er eine
Verschlechterung der Lage geltend machte und ein Foto nachreichte,
dass sich gemäss Aktenlage auch sein Vater nach der Gesucheinrei-
chung mehrmals an die schweizerische Botschaft gewandt hatte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an die schweizerische Botschaft
in Bangkok vom 16. September 2013 (dort eingegangen am 25. Septem-
ber 2013) im Wesentlichen mitteilte, nach einem Vorfall mit den Sicher-
heitskräften respektive einer massgeblichen Verschärfung ihrer Gefähr-
dungslage seien er und sein Vater … [im Frühsommer] 2013 von Sri Lan-
ka nach Thailand geflohen (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass sein Vater am gleichen Tag ebenfalls mit einer Eingabe an die
schweizerische Botschaft in Bangkok gelangt war,
dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2014 von der schweizerischen
Botschaft in Bangkok zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, wobei er
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seine Gesuchgründe bestätigte und nochmals verschiedene Beweismit-
teln nachreichte (vgl. dazu im Einzelnen wiederum die Akten),
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Februar 2014 dem Beschwerdefüh-
rer die Einreise in die Schweiz verweigerte und sein Asylgesuch aus dem
Ausland ablehnte, wobei das Bundesamt in diesem Entscheid im Wesent-
lichen zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei nicht auf eine
Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, da es für ihn möglich
und zumutbar sei, in Thailand zu bleiben, wo er faktisch Schutz geniesse,
da Thailand den Grundsatz des Non-Refoulement respektiere, auch wenn
es das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) nicht unterzeichnet habe,
dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer am 11. März 2014 durch
Vermittlung der schweizerischen Botschaft in Bangkok eröffnet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an die schweizerische Botschaft
in Bangkok vom 1. April 2014 (Eingangsdatum Botschaft) gegen diesen
Entscheid Beschwerde erhob, wobei er zur Begründung im Wesentlichen
geltend machte, in Thailand verfüge er keineswegs über einen gesicher-
ten Aufenthalt, zumal Thailand keine Flüchtlinge anerkenne, und er dort in
ständiger Furcht vor der Polizei und den Immigrationsbehörden lebe, sei
er doch beispielsweise – wie der Botschaft bekannt – anlässlich seines
Botschaftstermins vom 10. März 2014 von der Polizei verhaftet, während
vier Stunden befragt und anschliessend nur gegen Bezahlung eines ho-
hen Geldbetrages wieder freigelassen worden,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers von der Botschaft ans Bundes-
verwaltungsgericht weitergeleitet wurde, wo sie am 11. April 2014 eintraf,
dass gemäss Aktenlage in der Zwischenzeit respektive am 8. Mai 2014
auch der Vater des Beschwerdeführers von der schweizerischen Bot-
schaft in Bangkok zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
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Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG,
SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes
bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sei-
ne Eingabe als frist- und im Wesentlichen formgerecht zu erkennen ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG),
womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich begründet erweist, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung verlangt wird, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 die
Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weg-
gefallen ist, vorliegend jedoch gemäss den entsprechenden Übergangs-
bestimmungen die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisheri-
gen Fassung des Gesetzes gelten, da der Beschwerdeführer sein Asyl-
gesuch vor der Gesetzesänderung gestellt hatte,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch namentlich dann ab-
lehnen kann, wenn ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (aArt. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt andererseits die Einreise zur Abklärung des Sach-
verhaltes zu bewilligen hat, wenn der asylsuchenden Person nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG),
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss ständiger Praxis
restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG auch die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
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hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Einglie-
derungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind,
dass sich das BFM im angefochtenen Entscheid nicht mit der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Gefährdung in Sri Lanka auseinan-
dergesetzt hat, sondern in entscheidrelevanter Hinsicht auf den Schluss
abstellt, es sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge an sei-
nem derzeitigen Aufenthaltsort über eine Schutzalternative im Sinne von
aArt. 52 Abs. 2 AsylG, womit er nicht auf eine Schutzgewährung durch die
Schweiz angewiesen sei,
dass dieser Ansatz als solcher nicht zu beanstanden ist, besteht doch
nach Lehre und Praxis bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat die
(widerlegbare) Regelvermutung, die betreffende Person habe dort bereits
anderweitigen Schutz gefunden, was zur Ablehnung des Asylgesuchs aus
dem Ausland und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. da-
zu EMARK 2004 Nr. 21 E. 4 m.w.H.),
dass im Falle von Thailand jedoch von vornherein massgebliche Fragen
offen sind, zumal vom Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt wor-
den ist, dass dieser Staat – welcher die Flüchtlingskonvention nicht ratifi-
ziert hat – den Grundsatz des Non-Refoulement in der Vergangenheit be-
reits missachtet hat, und zwar auch im Falle von tamilischen Asylsuchen-
den, welche beim UNHCR registriert waren (vgl. dazu das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-682/2013 vom 12. März 2013),
dass die beim UNHCR registrierten Personen der regulären Immigrati-
onsgesetzgebung Thailands unterworfen werden und sich diese Perso-
nen, wie alle anderen ausländischen Personen, ein thailändisches Visum
beschaffen müssen, indessen gerade bei sri-lankischen Staatsangehöri-
gen aufgrund von Sicherheitsbedenken die Verlängerung des Visa in kei-
ner Weise garantiert ist, und Flüchtlinge in Thailand nicht das Recht ha-
ben zu arbeiten und der Zugang zu Bildung sowie zur Gesundheitsver-
sorgung nicht ermöglicht wird (vgl. a.a.O., ab S. 9 unten),
dass sich diesen Erwägungen gemäss im Hinblick auf die Anwendung
von aArt. 52 Abs. 2 AsylG Sachverhaltsabklärungen bezüglich der Auf-
enthaltssituation in Thailand aufdrängen,
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dass es gemäss ständiger Praxis insbesondere nicht genügt, auf die feh-
lende Beziehungsnähe zur Schweiz hinzuweisen (vgl. dazu EMARK 2005
Nr 19),
dass dem Befragungsprotokoll vom 30. Januar 2014 hingegen keinerlei
Anhaltpunkte zur tatsächlichen Aufenthaltssituation des Beschwerdefüh-
rers in Thailand zu entnehmen sind, da diesbezüglich keine Fragen ge-
stellt worden waren,
dass der Beschwerdeführer weder zu seinem Aufenthaltsstatus im Dritt-
staat Thailand respektive allfälligen Problemen in dieser Hinsicht noch zu
seiner dortigen Lebenssituation (Wohnung, Erwerb bzw. finanzielle Situa-
tion, persönliche Verbindungen) befragt worden ist,
dass sich bei dieser Ausgangslage keine hinreichend gesicherten Aussa-
gen im Sinne der Ausschlussbestimmung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG ma-
chen lassen, womit die angefochtene Verfügung im Resultat auf einer un-
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts basiert,
dass sich auf der anderen Seite der Beschwerdeschrift sowie den Akten
des Vaters des Beschwerdeführers zur Frage des Aufenthalts in Thailand
entnehmen lässt, dass sich Vater und Sohn dort illegal aufhalten, sie sich
in Bangkok nicht frei bewegen und auch keiner Arbeit nachgehen können,
und sie sich vor der Polizei fürchten, da sie auch schon inhaftiert worden
seien und Bestechungsgeld zahlen mussten (vgl. dazu das Anhörungs-
protokoll des Vaters, S. 10),
dass nach dem Gesagten – in Gutheissung der Beschwerde – die Verfü-
gungen des BFM vom 18. Februar 2014 aufzuheben und die Sache zur
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerle-
gen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 - 2 VwVG),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da kein Anlass zur An-
nahme besteht, dem Beschwerdeführer wären durch die Beschwerdefüh-
rung relevante Kosten erwachsen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 18. Februar 2014 wird aufgehoben und die
vorliegende Sache – im Sinne der Erwägungen – zur vollständigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive zur Neubeurtei-
lung ans BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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