B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1941/2018
was
Ur t e i l vom 11 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018 / N (…).
D-1941/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 4. November
2015 in die Schweiz ein, wo er am 4. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte.
Am 14. Dezember 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person
(BzP) summarisch befragt und am 1. Februar 2017 vertieft zu seinen Asyl-
gründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, er sei sy-
rischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, wo er mit sei-
nen Eltern und Geschwistern gelebt und die Schule bis zur 8. Klasse be-
sucht habe. In der Folge habe er auf dem (…) gearbeitet. Im Jahr 2007
habe er mit dem Militärdienst beginnen müssen. Im Militär sei er als (…)
und in der (…) eingesetzt worden. Weil er im Rahmen seines Militärdiens-
tes an einer Versammlung Kurmanci gesprochen und dies gegenüber ei-
nen Offizier verteidigt habe, sei er unter dem Vorwurf ein Separatist zu sein,
inhaftiert und zu einer einjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Auf-
grund einer Amnestie im Jahr 2010 sei er jedoch nach ungefähr sechs oder
sieben Monaten aus dem (…)-Gefängnis entlassen worden. Nach der Be-
endigung seines Militärdienstes habe er sein Militärdienstbüchlein erhal-
ten, wobei darin vermerkt sei, dass er Landesverrat begangen habe. An-
fang des Jahres 2011 habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen, wo-
mit er auf der Suche nach Arbeit in den Libanon und in die Türkei gereist
sei. Im Jahr 2012 sei sein Onkel H. von den syrischen Behörden festge-
nommen worden, woraufhin sein Vater ihn aufgefordert habe, nach Syrien
zurückzukommen. Kurze Zeit nachdem er mit einem Schlepper nach
B._______ zurückgekehrt sei, habe man die Leiche seines Onkels H. ge-
funden. In der Folge sei nach einem weiteren Onkel (A.) – einem Mitglied
der Demokratischen Partei Kurdistan Syrien (PDK-S) und Mitorganisator
von Demonstrationen – gesucht worden. Da er (der Beschwerdeführer)
und seine Familienangehörigen an Demonstrationen in B._______ teilge-
nommen hätten und aufgrund der Verfolgungsmassnahmen gegen seinen
Onkel A., seien er und die anderen männlichen Familienangehörigen nicht
mehr zu Hause wohnhaft gewesen. Nachdem sein Onkel A. Syrien verlas-
sen habe und ihm bewusst geworden sei, dass die syrischen Behörden
seine Familie nicht in Ruhe lassen würden, sei er zu seiner Tante nach
C._______ umgezogen. Nach einer Weile habe seine Mutter ihn telefo-
nisch darüber informiert, dass die syrischen Behörden ihr ein Reservisten-
aufgebot für ihn ausgehändigt hätten, wonach er sich bei der Militärpolizei
in B._______ hätte melden müssen. Daraufhin sei er Ende 2012/Anfang
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2013 in die Türkei ausgereist. Ab dem Jahr 2014 habe er mit seiner Familie
in einem Flüchtlingslager bei D._______, Nordirak, gelebt. Im Oktober
2015 sei er über Griechenland weiter in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen syrischen Reise-
pass und ein Ehedokument in Kopie ein.
B.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 – eröffnet am 1. März 2018 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme an.
C.
Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April
2018 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flücht-
ling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vor-
läufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Rechtsmittelschrift legte er unter anderem ein Bestätigungsschreiben
der PDK-S, zwei SFH-Berichte (Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienst-
entzug, Desertion vom 23. März 2017; Syrien: Mobilisierung in die syrische
Armee vom 28. März 2015) und einen Einberufungsbefehl in Kopie bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2018 hiess das Gericht die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Erlass des
Kostenvorschusses gut und bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine
Beschwerde durch Nachreichung des in Aussicht gestellten Beweismittels
zu ergänzen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2018 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer den Einbe-
rufungsbefehl im Original ein.
D-1941/2018
Seite 4
G.
Der Beschwerdeführer replizierte am 4. Juli 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers zum einen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG und zum anderen denjenigen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Einberufung in den
Reservedienst seien nicht glaubhaft. Den Ausführungen fehle es an kon-
kreten und substantiierten Hinwiesen darauf, dass er im Zeitpunkt seiner
Ausreise in den Reservedient aufgeboten worden sei. Seine Angaben, wo-
nach seine Mutter ihn telefonisch darüber informiert habe, dass ein Reser-
vistenaufgebot für ihn abgegeben worden sei, liessen sich kaum auf Glaub-
haftigkeit überprüfen und würden demnach keinen konkreten Hinweis dar-
stellen. Somit vermöge alleine diese Auskunft einer Drittperson keine be-
gründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen.
Hinsichtlich seiner vorgebrachten politischen Aktivitäten, wonach er nach
seiner Rückkehr nach Syrien im Jahr 2012 mehrmals an Demonstrationen
teilgenommen habe, welche von seinem Onkel mitorganisiert worden
seien, wo er Parolen gerufen und Flugblätter verteilt habe, während seine
Geschwister Gedichte vorgetragen hätten, seien seinen Schilderungen
keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass er von den syrischen Be-
hörden als Demonstrationsteilnehmer identifiziert worden sei. Während
seinem Aufenthalt in Syrien im Jahr 2012 habe er keine gezielt gegen ihn
gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen gehabt.
Seine Befürchtungen, wonach die syrischen Behörden ein erhöhtes Inte-
resse an seiner Person haben könnten, würden lediglich auf Vermutungen
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basieren, wobei er sich insbesondere auf Verfolgungsmassnahmen gegen
seinen Onkel beziehe. Er habe vorgebracht, dass alle männlichen Fami-
lienangehörigen gesucht würden, wofür er jedoch weder konkrete Hin-
weise, noch einen Beleg habe. Da er sich nebst den Demonstrationsteil-
nahmen nicht weiter politisch exponiert habe, sei nicht davon auszugehen,
dass er vonseiten der syrischen Behörden asylrelevante Nachteile zu be-
fürchten habe. Aufgrund des ab dem Jahr 2012 sukzessiv schwinden Ein-
flusses des syrischen Regimes in B._______, könne zumindest bezweifelt
werden, dass die syrischen Behörden überhaupt in der Lage gewesen wä-
ren, nicht besonders exponierte Demonstrationsteilnehmer zu identifizie-
ren. Ferner sei festzuhalten, dass die Inhaftierung im Rahmen des Militär-
dienstes bereits deshalb nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei, weil sie zeit-
lich weit zurückliege und somit kein Zusammenhang mit seiner Ausreise
erkennbar sei. Zudem habe er die Strafe abgesessen und in der Folge
diesbezüglich keine weiteren Probleme mit den Behörden gehabt. Damit
sei davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien
aufgrund seiner persönlichen Aktivitäten keiner flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. In Bezug auf die geltend gemachte
Verfolgungsfurcht aufgrund seiner Familie seien den Schilderungen keine
Hinweise zu entnehmen, wonach er wegen der politischen Aktivitäten sei-
nes Onkels A. oder anderer Familienangehörigen asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Eine Reflexverfolgung –
staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Oppo-
nenten – könne flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevan-
ter Intensität gezielt erfolge oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohe.
Da im vorliegenden Fall nicht erkennbar sei, dass sein Engagement ein
erhöhtes Interesse der syrischen Behörden an seiner Person geweckt ha-
ben sollte und er zu seinem Onkel A. – mit führender Position bei der
PDK-S – kein enges Verwandtschaftsverhältnis aufweise, sei eine Re-
flexverfolgung als unwahrscheinlich einzustufen. In Anbetracht der Akten
seiner Verwandten (N […], N […], N […]), welche ebenfalls in der Schweiz
ein Asylverfahren durchlaufen hätten, sei nicht ersichtlich, dass er aufgrund
des politischen Engagements seiner Familie beziehungsweise seiner On-
kel asylrelevante Nachteile zu befürchten habe. Damit sei festzustellen,
dass er vor seiner Ausreise aus Syrien keiner asylrelevanten Reflexverfol-
gung ausgesetzt gewesen sei und nicht davon auszugehen sei, dass er im
Falle einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der politischen Aktivitäten sei-
ner Verwandtschaft zwangsläufig in asylrechtlich relevantem Ausmass zur
Rechenschaft gezogen würde. Somit vermöchten die Verfolgungsmass-
nahmen gegen seine Onkel für ihn keine Asylrelevanz zu entfalten.
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4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, das SEM
habe das Asylgesuch nicht genügend geprüft und somit die Prüfungspflicht
verletzt. Das SEM berufe sich in seinem Entscheid auf Mutmassungen und
Spekulationen anstatt auf konkrete Tatsachen und habe dadurch die Sorg-
faltspflicht verletzt. Er habe sich nur durch die Flucht der behördlichen Su-
che, der Militärdienstleistung als Reservist, der Verhaftung sowie der Ge-
walt seitens der Regierung und der bewaffneten Milizen entziehen können.
Das syrische Regime übe bekanntlich Rache an den Angehörigen von Re-
gimegegnern, Militärdienstverweigerern, Deserteuren und gesuchten Per-
sonen. Nach syrischem Recht seien alle 18-jährigen männlichen Syrer
wehrdienstpflichtig, wobei Deserteure beziehungsweise Wehrdienstver-
weigerer bestraft würden. Seit Herbst 2014 würden Beobachter feststellen,
dass das syrische Regime die Mobilisierungsmassnahmen in die syrische
Armee für Rekruten und Reservisten intensiviert habe. Er habe sich nicht
bei den Behörden gemeldet, weil er sicher gewesen sei, dass er rekrutiert
werde und grosse Angst vor einer Rekrutierung gehabt habe. Er habe in
B._______ gelebt, dieses Gebiet sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise alleine
von der syrischen Regierung kontrolliert worden; bis heute werde dieses
Gebiet hauptsächlich von ihr kontrolliert und von den Kurden mitkontrolliert.
Die Regierung unterhalte weiterhin Rekrutierungsbüros in dieser Region.
Die Angaben der Vorinstanz über die Kontrolle und Präsenz der syrischen
Regierung in B._______ seien ungenau. Es sprächen somit keine Gründe
gegen seine Einberufung. Er sei schriftlich einberufen worden, seiner Mut-
ter sei in seiner Abwesenheit ein Einberufungsbefehl für den Reservedient
abgegeben worden. Dieser Befehl liege in Kopie vor, das Original befinde
sich noch im Nordirak und werde nachgereicht. Es sei somit zweifellos be-
legt, dass er vor seiner Ausreise einberufen worden sei und dem Einberu-
fungsbefehl keine Folge geleistet habe. Wer sich dem Dienst entzogen
habe, gelte als Dienstverweigerer und werde inhaftiert. An den Kontrollpos-
ten würden bis heute Männer darauf kontrolliert, ob sie als Reservisten ein-
berufen worden seien. Die Situation an den Kontrollposten sei sehr gefähr-
lich und psychisch sehr belastend gewesen. Ihm drohe demnach aufgrund
der Flucht eine unverhältnismässig hohe Strafe in Syrien. Des Weiteren
seien im November 2017 neue Massnahmen und Sanktionen gegen Ver-
weigerer des Militär- und Reservedienstes beschlossen worden, eine
Busse von USD 8‘000 sowie ein Jahr Gefängnis und Beschlagnahmung
von Vermögenswerten. Es könne zudem nicht ausgeschlossen werden,
dass er aufgrund der eigenen politischen Aktivitäten sowie jenen der Fami-
lienangehörigen Verfolgung zu befürchten habe. Er stamme aus einem be-
kannten politischen Umfeld und es sei bekannt, dass die syrischen Behör-
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den alle Familienmitglieder in den Fokus nähmen, wenn sie an einem Fa-
milienmitglied interessiert seien. Die Inhaftierung seines Onkels sei ein ge-
eignetes asylrelevantes Beispiel dafür. Er sei wie seine Onkel und Ge-
schwister bei den syrischen Behörden registriert und gelte sowohl als Re-
gimegegner als auch als Dienstverweigerer. Ihm würden deshalb grosse
Gefahren bei einer Rückkehr nach Syrien drohen. Die Asylakten des On-
kels A. sollten beigezogen werden, um eine Gesamtbeurteilung vornehmen
zu können. Als Neffe bestehe durchaus ein enges Verwandtschaftsverhält-
nis zu diesem Onkel. Die meisten Demonstrationen gegen die syrische Re-
gierung hätten in B._______ stattgefunden. Die Regierung sei gewaltsam
gegen diese Demonstrationen vorgegangen, viele Teilnehmer seien ver-
haftet und unter Folter zu Geständnissen gezwungen worden. Es könne
deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass ihn jemand erwähnt habe. Zu-
dem habe er an mehreren Demonstrationen teilgenommen, mit bekannten
politischen Persönlichkeiten verkehrt und sich in einem bekannten politi-
schen Umfeld bewegt. Er habe deshalb begründete Furcht, bei einer Rück-
kehr infolge der Demonstrationsteilnahmen und der Dienstverweigerung
verhaftet und gefoltert zu werden. Ferner werde auf Asylentscheide der Vo-
rinstanz verwiesen, die zu vorläufigen Aufnahmen als Flüchtlinge geführt
hätten. Die Vorinstanz habe dabei die Flüchtlingseigenschaft lediglich we-
gen der illegalen Ausreise aus Syrien und dem Verstoss gegen die Ausrei-
sebestimmungen anerkannt (N […], N […], N […], N […]) Der Grundsatz
der Rechtsgleichheit gebiete, dass er im vorliegenden Fall als Flüchtling
aufzunehmen sei. Die Umstände und die persönlichen Verhältnisse seien
identisch. Schliesslich sei er inzwischen Mitglied der PDK-S und nehme in
der Schweiz an Protesten gegen die syrische Regierung teil. Aktivitäten
gegen die syrische Regierung würden in der Schweiz beobachtet und es
bestehe das Interesse, die Teilnehmer zu identifizieren.
4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Einberufung in den
Reservedienst könne nicht als glaubhaft erachtet werden. Die Auskunft ei-
ner Drittperson alleine vermöge keine begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung zu belegen. An dieser Feststellung vermöge auch das auf Be-
schwerdeebene in Kopie eingereichte militärische Aufgebot nichts zu än-
dern. Es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von
Dokumenten käuflich erworben werden könne. Als entsprechend gering sei
die Beweiskraft solcher Dokumente (inklusive Reisepass, Militärbüchlein,
militärische Aufgebote) einzustufen. So könne auf der Webseite des Ver-
teidigungsministeriums die Vorlage für ein militärisches Aufgebot abgeru-
fen und ausgedruckt werden. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Akten
der Familienangehörigen in der Schweiz im Rahmen der Entscheidfindung
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sehr wohl beigezogen worden seien. In Anbetracht der nicht allzu expo-
nierten politischen Profile der Familienangehörigen, aufgrund der Ver-
wandtschaftsverhältnisse und der langen Landesabwesenheit des Be-
schwerdeführers, sei eine reflektorische Verfolgungsfurcht des Letzteren
unbegründet. Des Weiteren bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass der
Beschwerdeführer von den Behörden als Regimegegner identifiziert oder
von einer anderen Person als solcher denunziert worden wäre. Insofern
auf den Verstoss gegen Ausreisebestimmungen beziehungsweise auf die
Rechtsgleichheit in Bezug auf frühere Verfügungen des SEM Bezug ge-
nommen werde, sei festzuhalten: im Unterschied zu den – in der Be-
schwerde – zitierten Fällen, habe sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
des Erlasses ebendieser Ausreisebestimmungen nicht mehr in Syrien be-
funden, womit ein möglicher Verstoss dahinfalle. Hinsichtlich der vorge-
brachten exilpolitischen Tätigkeit sei bekannt, dass die syrischen Sicher-
heitsdienste auch im Ausland aktiv seien und oppositionelle Kreise aus Sy-
rien überwachen würden. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen
Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch da-
von auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung
von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausüben
würden. Massgebend sei dabei eine öffentliche Exponierung, die aufgrund
der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des In-
halts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck er-
wecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Es müssten somit konkrete
Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schliessen lassen würden, dass der
syrische Staat ein Interesse daran habe, den Betroffenen als regimefeind-
liche Person zu identifizieren und registrieren. Exilpolitische Aktivitäten
würden daher erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet
werden, wenn sie als exponiert im dargelegten Sinn einzustufen seien. An
dieser Einschätzung vermöge auch die gegenwärtige Situation in Syrien
nichts zu ändern. Vielmehr sei angesichts der Bürgerkriegslage davon aus-
zugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicher-
heitskräfte in Syrien selbst liege und keine intensive Überwachung der im
Ausland lebenden Opposition erlaube. Die geltend gemachten exilpoliti-
schen Aktivitäten des Beschwerdeführers – Demonstrationsteilnahmen
und Mitgliedschaft bei der PDK-S in der Schweiz – seien somit nicht geeig-
net, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Die ein-
gereichte Bestätigung der PDK-S vermöge an dieser Einschätzung nichts
zu ändern.
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Seite 10
4.4 Der Beschwerdeführer machte in der Replik geltend, die Argumente
der Vorinstanz seien hypothetisch. Dass syrische Dokumente leicht käuf-
lich seien, sei eine pauschale Behauptung. Diese Haltung sollte demnach
für alle ausgestellten Dokumente gelten einschliesslich ziviler Dokumente.
Die Vorinstanz mache diese Haltung jedoch lediglich bei Militärdokumen-
ten geltend. Die syrische Regierung gehe mit grosser Härte gegen Militär-
dienstverweigerer vor. Er sei vor seiner Ausreise politisch aktiv gewesen
und habe seine Aktivitäten nach der Ausreise fortgesetzt. Dies sei auch in
den sozialen Medien erschienen. Die Gefährdung wegen exilpolitischer Ak-
tivitäten sei nicht vorhersehbar; Personen, welche im Ausland politisch
nicht aufgefallen seien, seien bei ihrer Rückkehr verhaftet und gefoltert
worden, während sehr Aktive bei ihrer Rückkehr nicht verhaftet worden
seien. Der syrische Geheimdienst sei auch in der Schweiz aktiv und be-
obachte Aktionen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass er
als Regimegegner identifiziert worden sei. Demnach sei er einer gezielten
Bedrohung ausgesetzt. Die Ausreisebestimmungen würden für alle Män-
ner im dienstpflichtigen Alter gelten, unabhängig davon, wann sie ausge-
reist seien.
5.
Die Frage, ob die gerügten formellen Mängel (Verletzung der Prüfungs-
und Sorgfaltspflicht, Rechtsgleichheitsgebot) einerseits berechtigt erhoben
worden sind und andererseits, ob sie geheilt werden könnten oder zur Kas-
sation der angefochtenen Verfügung führen müssten, wäre grundsätzlich
vorab zu prüfen. Angesichts dessen, dass einerseits im heutigen Zeitpunkt
von einem hinreichend erstellten Sachverhalt ausgegangen werden darf
und die materielle Prüfung andererseits zu Gunsten des Beschwerdefüh-
rers ausfällt, kann die Frage aber offen bleiben.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan-
ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen
stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö-
rung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü-
che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
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Seite 11
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mit-
wirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen
der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaf-
tigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Mutter habe in seiner Abwe-
senheit im Jahr 2012 ein Aufgebot für den Reservistendienst erhalten, wo-
nach er sich bei der Militärpolizei in B._______ hätte melden müssen. Da-
rauf sei er aus seinem Heimatland ausgereist, weil er befürchtet habe, in
den Militärdienst eingezogen beziehungsweise zur Leistung des Reserve-
dienstes gezwungen zu werden. Gestützt darauf macht er geltend, er
werde von den syrischen Behörden als Militärdienstverweigerer betrachtet,
weil er nicht zum Dienst eingerückt sei. Im Falle einer Rückkehr nach Sy-
rien müsse er daher mit asylrelevanter Verfolgung rechnen.
6.3 Der Schlussfolgerung des SEM diesen Sachverhalt betreffend kann
nicht gefolgt werden, zumal das Vorbringen auf Beschwerdeebene mit kon-
kreten Hinweisen – mit dem im Original eingereichten militärischen Aufge-
bot für den Reservistendienst – belegt wird und plausibel erscheint.
Das SEM hat in der Vernehmlassung bezüglich des in Kopie eingereichten
Beweismittels festgehalten, dass das Dokument keinerlei fälschungssi-
chere Merkmale aufweise und es allgemein bekannt sei, dass in Syrien
praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könnten.
Letzteres alleine vermag jedoch nicht dazu zu führen, dass jegliche militä-
rische Aufgebote als nicht glaubhaft gemacht qualifiziert werden könnten.
Vielmehr ist die Gesamtsituation zu beurteilen.
Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers, wie er von dem
D-1941/2018
Seite 12
Aufgebot erfahren habe, waren durchwegs konsistent und überzeugend.
Dass sie weniger ausführlich ausgefallen sind, als diejenigen Aussagen
zum selbst Erlebten, ist angesichts dessen, dass er das Aufgebot nicht
selbst entgegen genommen hat, durchaus nachvollziehbar. Das inzwi-
schen im Original nachgereichte Reservedienstaufgebot verfügt sodann
über einen Nassstempel und weist auch aus Sicht des Gerichtes keine Fäl-
schungsmerkmale auf. Dass es im Zeitpunkt des eingereichten Aufgebotes
in der Heimatregion des Beschwerdeführers zu Rekrutierungen durch die
syrischen Behörden kommen konnte, wird auch vom SEM nicht bestritten.
Hinzu kommt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (…) und (…)
handelt, der damit für die Armee über wichtige Kompetenzen verfügt. Dies
ist umso mehr zu beachten, als seine Ausbildung und sein Dienst im Zeit-
punkt des Aufgebotes noch nicht sehr weit zurück lagen. Der Beschwerde-
führer hat sodann Identitätspapiere im Original (syrischer Reisepass im
Original) vorgelegt. Schliesslich ist auch festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer insgesamt als persönlich glaubwürdig einzuschätzen ist, hat doch
auch das SEM sämtliche der übrigen Vorbringen – Militärdienst 2007 bis
2010; Haft im Jahr 2010; Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2012;
politische Aktivitäten von Familienangehörigen; Verfolgung von Familien-
angehörigen – nicht in Zweifel gezogen (dazu auch nachfolgend).
6.4 Nach dem Gesagten überwiegen in Würdigung der gesamten Aspekte
in einer objektivierten Betrachtungsweise die Gründe, die für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, wonach er
im Jahr 2012 in seiner Abwesenheit für den Reservedienst aufgeboten
wurde und dem Aufgebot keine Folge geleistet hat, sondern umgehend
ausreiste.
7.
7.1 In seinem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015
kam das Bundesverwaltungsgericht indes zum Schluss, eine Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per
se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus
den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften
Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen
auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die ge-
nannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt,
welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Fami-
lie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der
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Seite 13
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl.
E. 6.7.3).
7.2 Im vorliegenden Fall liegt eine vergleichbare Konstellation vor. Den Ak-
ten sind Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer
selbst und seine Familienangehörigen, insbesondere sein Onkel A., aktiv
in der politischen Opposition engagiert haben. Zudem ist er bereits zu ei-
nem früheren Zeitpunkt im Visier der syrischen Sicherheitskräfte gestan-
den.
Der Beschwerdeführer vermochte glaubhaft zu machen, dass sein Onkel
A., ein führendes Mitglied der Al-Parti (auch bekannt als PDK-S), zusam-
men mit seinem Vater in B._______ Demonstrationen organisiert und diese
auch geführt hat. Zudem hat der Onkel A. Gedichte auf Kurmanci geschrie-
ben und diese während Versammlungen vorgelesen. Die familiäre Verbin-
dung zu diesem Onkel ist als eng zu qualifizieren, zumal sich offenbar die
ganze Familie an den Aktivitäten beteiligt hat und die Familie offenbar auch
räumlich sehr nah beieinander lebte. Seine Geschwister haben während
den Demonstrationen Reden gehalten beziehungsweise ihrerseits Ge-
dichte vorgetragen (SEM act. A 26 F64 ff.). Insgesamt handelt es sich of-
fenbar um eine Familie mit wirtschaftlichem und intellektuellem Einfluss.
Zu berücksichtigen ist ferner einerseits seine eigene (von der Vorinstanz
zu Recht nicht in Zweifel gezogene) Teilnahme an Demonstrationen gegen
das Regime in B._______ im Jahr 2012, wobei er Flugblätter verteilt hat.
Andererseits hatte er bereits im Jahr 2010 während dem Militärdienst Prob-
leme mit der Militärpolizei gehabt. Er war unter dem Vorwurf, ein Separatist
zu sein, weil er Kurmanci gesprochen hatte und dies gegenüber einem Of-
fizier verteidigte, inhaftiert und zu einer einjährigen Gefängnisstrafe verur-
teilt worden (SEM act. A26 F35 ff.). Schliesslich hatten auch sein Onkel A.
und sein Cousin L. bereits im Jahr 2010 ernsthafte Probleme mit den Be-
hörden gehabt. Diese waren drei beziehungsweise sechs Monate inhaftiert
und dabei gefoltert worden (SEM act. A26 F112 f.).
Aufgrund der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer von den syrischen Sicherheitskräften als ‒ zumindest po-
tenzieller ‒ Regimegegner identifiziert und registriert worden ist. Er dürfte
nach wie vor als solcher registriert sein. Unter Berücksichtigung des ge-
schilderten Profils des Beschwerdeführers und in Anbetracht des unver-
mindert massiven Vorgehens der syrischen Behörden gegen von ihnen als
oppositionell wahrgenommene Personen sowie Dienstverweigerer besteht
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insgesamt hinreichend Grund zur Annahme, dass sie weiterhin ein relevan-
tes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer haben.
7.3 Zusammenfassend erweist sich in Berücksichtigung aller wesentlichen
Umstände, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt seiner Ausreise
aus Syrien in begründeter Weise vor asylrelevanten Nachteilen seitens des
syrischen Regimes fürchten musste. Angesichts der aktuellen Lage in Sy-
rien dauert diese Gefährdung auch weiterhin an. Eine innerstaatliche
Fluchtalternative ist nicht gegeben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.4). Weiter
sind keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich.
Die Frage, ob dem Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde weiter vor-
gebracht, auch eine asylrelevante Reflexverfolgung aufgrund seiner Fami-
lie, insbesondere seines Onkels A., droht oder ob subjektive Nachflucht-
gründe (illegale Ausreise, exilpolitisches Engagement) gegeben sind, kann
bei der gegebenen Sachlage offen bleiben.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die Be-
schwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben,
und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer der Schweiz Asyl zu
gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschä-
digung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Da der Beschwerdeführer nicht vertreten war, dürften keine Vertre-
tungskosten angefallen sein (vgl. Art. 8 VGKE). Somit ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 26. Februar 2018 wird aufgehoben. Der
Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird ange-
wiesen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Nathalie Alemayehu
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