Abtei lung IV
D-194/2010
law/joc/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Galliker;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._________, geboren (...),
Somalia,
vertreten durch Annelise Gerber,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Parteien
Gegenstand
Besetzung
D-194/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein aus B.__________ stammender
somalischer Staatsangehöriger, gemäss eigenen Angaben seinen Hei-
matstaat im Mai 2008 verliess und zunächst nach Äthiopien, Sudan und
Libyen reiste und zirka im Oktober 2008 nach Italien gelangte,
dass er am 15. Juni 2009 von Italien her kommend illegal in die Schweiz
einreiste und am 29. Juni 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel ein Asylgesuch stellte,
dass er dort am 2. Juli 2009 summarisch zu seinen Asylgründen befragt
wurde, wobei er darlegte, im Oktober 2005 durch Angehörige des
C.__________-Clans zusammengeschlagen und entführt worden zu
sein, da diese geglaubt hätten, er würde einen (...) besitzen, was jedoch
nicht der Fall gewesen sei, da er dort nur als Angestellter fungiert habe,
dass er nach zehn Tagen aufgrund einer Lösegeldzahlung seiner Ange-
hörigen wieder freigekommen sei und sich danach aus Angst vor einer
erneuten Entführung nach D.__________ begeben habe, wo er
aufgrund seiner Verletzungen jedoch nicht habe arbeiten können,
dass er aufgrund dieser Ereignisse und da er seine wirtschaftliche Exis-
tenz nicht mehr sichern konnte, seinen Heimatstaat verlassen habe,
dass dem Beschwerdeführer in der Befragung vom 2. Juli 2009 durch
das BFM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach
Italien gewährt wurde, wobei der Beschwerdeführer erklärte, er wolle
nicht nach Italien zurückkehren, da er in der Schweiz über Familien-
angehörige verfüge,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 6. Juli 2009
dem Kanton E._________ zugewiesen wurde,
dass das BFM die italienischen Behörden am 2. September 2009 um
Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 – eröffnet am
7. Januar 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat, die sofortige Wegweisung nach
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Italien anordnete und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung entzog,
dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig die editionspflichtigen Akten
ausgehändigt wurden,
dass das BFM zur Begründung anführte, Abklärungen hätten ergeben,
dass der Beschwerdeführer in Italien am 15. und am 23. September
2008 daktyloskopiert worden sei sowie am 23. September 2008 ein
Asylgesuch gestellt habe,
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zustän-
digen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestell-
ten Asylantrags (SR 0.360.598.1), Italien für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig sei,
dass angesichts dessen, dass Italien innert Frist nicht geantwortet
habe, von der Zustimmung Italiens auszugehen sei,
dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über
seinen Vater, seine Stiefmutter und Halbgeschwister verfüge, nicht
gegen die Zuständigkeit Italiens spreche,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
14. Januar 2010 (vorab per Telefaxeingabe vom 13. Januar 2010) ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und dabei beantragen liess, auf das Asylgesuch vom 29. Juni
2009 sei einzutreten, gegebenenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei die Unzulässigkeit und
die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und
dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
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dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beantragen liess,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Tele-
fax vom 15. Januar 2010 den Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56
VwVG) aussetzte,
dass die Akten der Vorinstanz am 19. Januar 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
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dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen
Nichteintretensentscheide – sofern es diesen als unrechtmässig er-
achtet – grundsätzlich darauf beschränkt, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staats-
vertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach
den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO) zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchen-
den Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV1),
dass, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt
wurde, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der
in Kapitell III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind
sowie von der Situation, die zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber
erstmals seinen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist
(Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass sich den Akten entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer auf
dem Seeweg von Libyen herkommend am 15. September 2008 illegal
nach Italien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, ein-
reiste, wo er am 15. und am 23. September 2008 daktyloskopisch
registriert wurde sowie am 23. September 2008 ein Asylgesuch stellte
(vgl. act. A1/12 S. 4 und 8 f., act. A5/1),
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dass das BFM die italienischen Behörden am 2. September 2009 ge-
stützt auf das DAA und die entsprechenden Bestimmungen um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO ersuchte (vgl. act. A11/5) und die italienischen Behörden
die Frist zur Stellungnahme bis zum 17. September 2009 ungenutzt
verstreichen liessen (vgl. act. A13/1), weshalb angesichts der Ver-
fristung eine stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des Be-
schwerdeführers aus Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vorliegt,
dass aufgrund dieser Sachlage das BFM zu Recht folgerte, Italien sei -
nach wie vor - für die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerde-
führers zuständig (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich
das DAA, sowie die Dublin-II-VO und die Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Dublin-II-VO),
dass - in Übereinstimmung mit dem BFM - der Umstand, dass sich der
Vater und eine Schwester - die im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung
F sind - sowie die Stiefmutter und Halbgeschwister des Beschwerde-
führers in der Schweiz aufhalten (vgl. act. A1/12 S. 4), nicht gegen
eine Rückübernahme des Beschwerdeführers durch Italien spricht,
dass gemäss Ziffer 6 der einleitenden Bestimmung der Dublin-II-VO
die Einheit der Familie gewahrt werden muss, soweit dies mit den
sonstigen Zielen vereinbar ist, die mit der Festlegung von Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages
zuständigen Mitgliedstaates angestrebt werden,
dass nach Art. 2 Bst. i der Dublin-II-VO der Vater, die Schwester, die
Stiefmutter und die Halbgeschwister des volljährigen Beschwerde-
führers grundsätzlich nicht als Familienangehörige zu erachten sind,
da darunter lediglich der Ehegatte oder - unter gewissen Voraus-
setzungen - der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers (vgl.
Bst. i[i]) und die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des
Asylbewerbers (vgl. Bst. i [ii]) sowie der Vater, die Mutter oder der
Vormund eines minderjährigen unverheirateten Antragssteller (vgl.
Bst. i [iii]) zu subsumieren sind,
dass auch keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Italien unter
anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
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4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine
konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die
daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass an dieser Einschätzung die Ausführungen in der Beschwerde,
wonach Schwarzafrikaner in Italien je länger je mehr im ganzen Land
unter massiver Diskriminierung zu leiden hätten und an Leib und
Leben gefährdet seien, und der Staat nicht in der Lage sei, sie vor
Übergriffen der aufgebrachten Bevölkerung zu schützen, nichts zu
ändern vermögen, zumal nicht aufgezeigt wird, inwiefern der Be-
schwerdeführer persönlich konkret von Übergriffen betroffen sein
könnte, gegen die die italienischen Behörden ihm keinen Schutz zu
bieten in der Lage wären,
dass ebenfalls die in der Rechtsmittelschrift angeführte Argumen-
tation, der Beschwerdeführer verfüge in der Schweiz über Familienan-
gehörige und sei erkrankt, nicht für einen Selbsteintritt des BFM
spricht,
dass zwar im Gegensatz zu vorher erwähntem Art. 2 Bst. i der Dublin-
II-VO bei Vorliegen besonderer Umstände, die ein Verhältnis von Hilfs-
bedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken, der Begriff der Familienan-
gehörigen gemäss Art. 8 EMRK auch weitere Angehörige umfassen
kann (wie beispielsweise die Beziehung zwischen Eltern und ihrem
volljährigen behinderten Kind), sofern eine nahe, echte und tatsächlich
gelebte Beziehung besteht,
dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis vorliegend jedoch zu ver-
neinen ist, da weder die vom Beschwerdeführer bis dato nicht belegte
Erkrankung (Husten von Blut) noch sonst Anhaltspunkte dafür vor-
liegen, der volljährige Beschwerdeführer sei zwingend auf die per-
sönliche Hilfe der in der Schweiz lebenden Verwandten angewiesen
respektive seine Fähigkeit, selbständig zu leben, hänge in entschei-
dendem Masse von deren Betreuung ab,
dass in der Beschwerde auch sonst nichts Stichhaltiges geltend ge-
macht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
da die auf Beschwerdeebene nochmals dargelegten Asylgründe in der
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Schweiz im Rahmen des Asylverfahrens in Italien, welches – wie dar-
gelegt – staatsvertraglich dafür zuständig ist, zu prüfen sein werden,
dass entgegen der Annahme in der Beschwerde – wie vorstehend auf-
gezeigt – eine stillschweigende Zustimmung Italiens zur Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers vorliegt,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen kann, in dem ihm keine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht
und in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG findet,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass zwar verschiedentlich die finanzielle Ausstattung des italieni-
schen Fürsorgesystems für Asylsuchende kritisiert wird, in den Aufent-
halts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rah-
men eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, allerdings insgesamt
nicht eine so umschriebene Notlage zu erkennen ist,
dass die vom Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene gel-
tend gemachte Erkrankung (der Beschwerdeführer huste Blut), die bis
dato ärztlich nicht belegt ist, ebenfalls keinen Hinderungsgrund für
eine Überstellung darstellt, da Italien über eine gute medizinische
Infrastruktur verfügt und eine Rückführung nach Italien gegebenenfalls
auch mittels medizinischer Begleitung respektive Vorkehrung ge-
eigneter medizinischer Massnahmen erfolgen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung faktisch möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), zumal Italien, wie bereits ausgeführt, einer Rückübernahme
stillschweigend zugestimmt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass sich indessen die Beschwerde - ex ante betrachtet - nicht als von
vornherein aussichtslos erweist und aufgrund der Akten von der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und daher keine Verfahrens-
kosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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