Abtei lung IV
D-1942/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Kadima Beck;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______
Georgien,
B._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. März 2009 / N______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1942/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. August 2008 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im C._______ am 2. September 2008 einer Erstbefragung
unterzogen und am 12. Februar 2009 nach Art. 29 Abs. 4 AsylG
angehört wurde,
dass er dabei unter anderem angab, georgischer Staatsangehöriger zu
sein und aus D.______ zu stammen,
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dass er, Sohn eines vermögenden Geschäftsmannes, im Jahre 2002
beziehungsweise 2003 entführt worden sei und sein Vater 150'000 US-
Dollar Lösegeld habe bezahlen müssen, worauf seine ganze Familie
verarmt sei,
dass er Mitglied im vom ehemaligen Präsidenten Gamsachurdia 1990
gegründeten Wahlbündnis 'Runder Tisch-Freies-Georgien' gewesen
sei und deshalb seine Arbeitsstelle verloren (vgl. A1, S. 4) beziehungs-
weise keine Nachteile aufgrund seiner oppositionellen Haltung erfah-
ren habe (vgl. A9, S. 6),
dass er zwischen Mai und Juli 2008 in der Ukraine bei seinem Cousin
gelebt und verschiedenen Gelegenheitsjobs nachgegangen sei, ihn
indessen verschiedene drogensüchtige Georgier bedrängt hätten,
weshalb er er sich zur Ausreise aus der Ukraine entschlossen habe
und in der Folge in die Schweiz gereist sei,
dass er im übrigen etwa seit E.______ an Hepatitis C leide und diese
Krankheit bislang nicht habe behandeln können, weil an seinem Her-
kunftsort D.______ keine entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten
bestünden,
dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die
vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im C._______ bis zum
jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht hat,
dass das BFM mit - am 18. März 2009 eröffnetem - Entscheid vom 11.
März 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen
Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
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und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde mit
nachfolgendem Vorbehalt einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
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genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist,
der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das
versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, stellt doch
die widersprüchliche Erklärung des Beschwerdeführers, Identitätskarte
und Reisepass, obwohl vorhanden, nicht beschaffen zu können, weil
sie beim Cousin in der Ukraine (vgl. A1, S. 3) beziehungsweise sich
seine Identitätskarte bei seiner Schwiegermutter in Georgien befände
(vgl. A9, S.3), keinen solchen dar,
dass der Beschwerdeführer denn auch, obwohl ausdrücklich dazu auf-
gefordert, bis zum heutigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengun-
gen unternommen hat, rechtsgenügliche Identitätspapiere nachzurei-
chen,
dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen
seiner Mitgliedschaft in dem vom ehemaligen Präsidenten
Gamsachurdia 1990 gegründeten Wahlbündnis 'Runder Tisch-Freies-
Georgien' im Jahre 2000 seine Arbeitsstelle verloren zu haben (vgl.
A1, S. 5), angesichts der nachfolgenden abweichenden Aussage,
"zwar an Kundgebungen teilgenommen zu haben, aber deswegen
keine Schwierigkeiten gehabt zu haben" (vgl. A9, S. 6), zu Recht als
nicht glaubhaft erachtet hat, zumal in der Beschwerdeschrift auf die
diesbezügliche Argumentation mit keinem Wort eingegangen wird,
dass das BFM im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers, er
sei im Jahre 2002 beziehungsweise 2003 entführt worden, worauf
seine ganze Familie nach Zahlung eines Lösegeldes von 150'000 US-
Dollar verarmt sei, zutreffend als nicht relevant im Sinne von Art. 3
AsylG erachtet hat,
dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederho-
lungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich angesichts der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz
dieses Vorbringens eine Prüfung auf dessen Glaubhaftigkeit erübrigte,
weshalb sich der Vorwurf in der Beschwerdeschrift, wonach "das BFM
keine Abklärungen in Bezug auf die Entführung gemacht habe", als
unzutreffend erweist,
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dass sich die übrigen Entgegnungen in der Beschwerdeschrift in blo-
ssen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen,
dass hierzu unter anderem festzuhalten ist, dass nach weiterhin gel-
tender Rechtsprechung entgegen der Behauptungen in der Beschwer-
deschrift die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108a
AsylG gleichermassen für die Anfechtung des Nichteintretens auf das
Asylgesuch wie auch für die Anfechtung der infolge des Nichteintre-
tensentscheids verfügten Wegweisung und deren Vollzugs gilt und
schliesslich das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13
EMRK nicht schon dadurch verletzt ist, dass die Beschwerde gegen
Nichteintretensentscheide gemäss Art. 108a AsylG innert fünf Arbeits-
tagen einzureichen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] / EMARK 2004 Nr. 25
E. 3a, 3b und 3c),
dass keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig
erscheinen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM den Wegweisungsvollzug des relativ jungen Beschwer-
deführers mit beruflicher Erfahrung und Beziehungsnetz im Heimat-
staat auch in Berücksichtigung der geltend gemachten Tatsache, an
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Hepatitis C zu leiden, zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich im
Sinne von Art. 83 AuG erachtet hat, ist doch die behauptete Erkran-
kung an Hepatitis C vom Beschwerdeführer bisher nicht belegt worden
und ist im Weiteren eine entsprechende Behandlungsmöglichkeit ent-
gegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch im Heimatstaat
und insbesondere auch im Herkunftsort des Beschwerdeführers zu be-
jahen,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos er-
schien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - unabhängig von der
nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref. Nr. N______ (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand am:
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