B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1942/2016, D-1944/2016
Ur t e i l vom 6 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______ (Beschwerdeführerin), geboren am (…),
B._______ (Beschwerdeführer), geboren am (…),
beide Gambia,
beide vertreten durch MLaw Silke Scheer,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügungen des SEM vom 8. März 2016 / N (…) und
N (…)
D-1942/2016
D-1944/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 7. Februar 2016 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten, wobei sie vortrugen, beide aus Gambia zu stammen,
religiös getraut zu sein und ihr erstes Kind zu erwarten,
dass sie Gambia im September 2014 verlassen hätten und über den Se-
negal, Mali, Niger und Libyen nach Italien gereist seien, wo sie im Dezem-
ber 2015 in Italien Asyl beantragt hätten,
dass die Versorgung der schwangeren Beschwerdeführerin dort jedoch
sehr schlecht gewesen sei, weshalb sie sich im Februar 2016 in die
Schweiz begeben hätten,
dass das SEM mit zwei separaten Verfügungen vom 8. März 2016 – beide
eröffnet am 18. März 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führenden verfügte,
dass die Vorinstanz für den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 76a Abs. 2
Bst. b AuG (SR 142.20) die Ausschaffungshaft anordnete, da die Ausreise
nach Italien innerhalb der kommenden sechs Wochen organisiert werden
könne und der Beschwerdeführer Italien während seines dort laufenden
Asylverfahrens verlassen habe, was darauf schliessen lasse, er habe sich
behördlichen Anordnungen widersetzt, indem er sich den italienischen Be-
hörden nicht zur Verfügung gehalten habe,
dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin (legitimiert
durch Vollmacht vom 24. März 2016) mit gleichlautenden Eingaben vom
29. März 2016 gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und beantragten, die vorinstanzlichen Verfügungen
seien aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich für ihre Asylgesuche
gestützt auf Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
D-1942/2016
D-1944/2016
Seite 3
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO)
in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylG zuständig zu erklären und auf die
Asylgesuche einzutreten,
dass eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechts-
genüglichen Abklärung, insbesondere zur Einholung einer rechtsgenügli-
chen Garantie betreffend eine angemessene Unterkunft für den Zeitpunkt
der Geburt des Kindes, sowie zwecks erneuter Entscheidung beantragt
wurde,
dass ferner die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt wurde,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege beantragt
wurde, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses,
dass angeregt wurde, die Beschwerdeführenden als Familie zu betrachten
und die Verfahren zu vereinigen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. April 2016 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-1942/2016
D-1944/2016
Seite 4
dass dem Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren D-1942/2016
(N […]) und D-1944/2016 (N […]) stattgegeben wird, da das Bundesver-
waltungsgericht – wie grundsätzlich auch die Vorinstanz – davon ausgeht,
dass es sich bei den Beschwerdeführenden um ein nach Brauch verheira-
tetes Paar handelt, das ein gemeinsames Kind erwartet,
dass die sich gemäss Aktenlage ergebenden Ungereimtheiten bezüglich
des Zeitpunktes der Asylantragstellung und der Dauer des Aufenthaltes
des Beschwerdeführers in Italien diesem Entscheid nicht entgegenstehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend die Verfahren der Be-
schwerdeführenden mit Rücksicht auf die Einheit der Familie vereinigt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
D-1942/2016
D-1944/2016
Seite 5
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf interna-
tionalen Schutz gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: Take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: Take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO), was betreffend den Beschwerdeführer der Fall war,
D-1942/2016
D-1944/2016
Seite 6
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), was betreffend die Beschwer-
deführerin der Fall war,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank
ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. September 2014 und die Be-
schwerdeführerin am 6. Dezember 2015 in Italien Asylgesuche eingereicht
hatten,
dass das SEM die italienischen Behörden am 22. Februar 2016 mit zwei
getrennten Anfragen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ge-
stützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO ersuchte, wobei es auf den Umstand
hinwies, es handle sich um ein Ehepaar und die italienischen Behörden
auch über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin informierte,
dass die italienischen Behörden die Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2
Dublin-III-VO),
dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, in Italien Asylgesuche ein-
gereicht zu haben,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung zur Person im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 16. Februar
2016 jedoch ausführte, in Italien kümmere sich niemand um die Asylsu-
chenden, es sei ihr schlecht gegangen, die medizinische Versorgung sei
ungenügend gewesen, sie habe ihre Schwangerschaft nur selbst festge-
stellt, man habe ihr im Spital Blut abgenommen, aber ihr nie das Untersu-
chungsergebnis mitgeteilt, es sei ausserdem sehr schmutzig gewesen,
weshalb sie sich eine Infektion geholt habe,
D-1942/2016
D-1944/2016
Seite 7
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 16. Februar
2016 ausführte, er sorge sich sehr um seine schwangere Frau, als junges
Paar benötigten sie Unterstützung, die medizinische Betreuung in der
Schweiz sei viel besser als in Italien, wo man zwar leicht einen Status er-
halte, sich aber danach niemand kümmere; sie wollten daher bleiben und
für die Gesellschaft nützlich sein,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen, die Schwanger-
schaftsversorgung der Beschwerdeführerin sei in Italien schlecht gewesen
wie überhaupt die Aufnahmebedingungen unzureichend gewesen seien
und sie dort auch keine Perspektive für ihre Zukunft hätten, die Anwendung
der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) fordern, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humani-
tären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-
VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass ferner geltend gemacht wurde, die Vorinstanz hätte aufgrund der
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin die im Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 in Sa-
chen Tarakhel gegen die Schweiz (nachfolgend Urteil Tarakhel) niederge-
legten Grundsätze berücksichtigen müssen, wonach die Vorinstanz vor-
gängig hätte abklären müssen, wie sie als vulnerable Person in Italien un-
tergebracht, betreut und medizinisch versorgt werde und entsprechende
Garantien bei den italienischen Behörden hätte einholen müssen,
dass die im Entscheid des SEM erwähnte Liste mit Unterkunftsplätzen
nicht geeignet sei, genügend konkret sicherzustellen, dass den Beschwer-
deführenden im Fall der Überstellung eine angemessene Unterkunft zu-
gänglich sein werde, insbesondere weil aufgrund der aktuellen Entwicklun-
gen eine weitere Zunahme von Asylgesuchen in Italien zu erwarten sei und
das Misstrauen in das italienische Asylsystem weiterhin gerechtfertigt sei,
dass, das SEM seine Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt habe,
weil es die erforderlichen Garantien nicht eingeholt habe,
dass eine Überstellung ohne die vorgängige Einholung von Garantien ge-
mäss Rechtsprechung Art. 3 EMRK verletze,
D-1942/2016
D-1944/2016
Seite 8
dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 8. März 2016 dagegen ausge-
führt hatte, das italienische Dublin-Office habe dem SEM am 15. Februar
2016 eine aktualisierte Liste der eigens für Familien reservierten Erstauf-
nahmeplätze in den Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati
(SPRAR) übermittelt und man habe die italienischen Behörden auch be-
reits über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin informiert,
dass das SEM, falls das Kind vor der Überstellung nach Italien zur Welt
komme, bei den italienischen Behörden eine Garantie einholen werde, da-
mit eine geeignete Unterkunft sichergestellt werde,
dass sich die Beschwerdeführenden andererseits für den Fall der Überstel-
lung vor der Niederkunft der Beschwerdeführerin nicht auf die Rechtspre-
chung betreffend Familien mit minderjährigen Kindern berufen könnten,
dass der Vorinstanz zwar die merklichen Probleme betreffend die Aufnah-
mebedingungen von Asylsuchenden in Italien bekannt seien, jedoch ange-
sichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen
hinsichtlich der Unterbringung von Familien keine Hinweise vorlägen, wo-
nach die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden nach der Ge-
burt des Kindes nicht in einer angemessenen Struktur aufnehmen würden,
dass auch keine weiteren Gründe vorlägen, weshalb sich die Schweizer
Behörden für die Gesuche der Beschwerdeführenden zuständig erklären
sollten, weshalb der Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz teilt,
dass die Beschwerdeführenden kein Risiko dargetan haben, die italieni-
schen Behörden würden sich weigern sie wieder aufzunehmen und ihre
Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Ver-
fahrensrichtlinie prüfen, sondern lediglich die schlechten Aufnahmebedin-
gungen kritisiert hatten,
dass es jedoch keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1),
D-1942/2016
D-1944/2016
Seite 9
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan haben, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass die Beschwerdeführerin schwanger ist, ihre Schwangerschaft bisher
jedoch weitgehend unproblematisch verlaufen ist und weder sie noch ihr
Partner substanziiert darlegen konnten, die Überstellung nach Italien setze
sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK,
dass dem Arztbericht des Spitals D._______ vom 26. Februar 2016
(vgl. act. A16/2) zu entnehmen ist, die Beschwerdeführerin werde wegen
D-1942/2016
D-1944/2016
Seite 10
einer [Krankheit] behandelt und müsse Magnesium sowie ein Eisenpräpa-
rat einnehmen,
dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und
die Versorgung mit diesen Medikamenten sowie die nötigen Schwanger-
schaftskontrollen auch dort sichergestellt sein dürften,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellenden die erforderliche medizini-
sche Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt er-
forderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahme-
richtlinie), und den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die er-
forderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichen-
falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, ihre italienischen Partner auch bereits auf die
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin hingewiesen haben,
dass die Vollzugsbehörden – wie im Entscheid angekündigt – der Schwan-
gerschaft der Beschwerdeführerin bei der Bestimmung der konkreten Mo-
dalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behör-
den vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen
Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass die Beschwerdeführenden als Ehepaar gemeinsam und koordiniert
nach Italien zurückkehren werden und sich allein aus dem Umstand der
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin noch keine besondere Verletz-
lichkeit ergibt,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
D-1942/2016
D-1944/2016
Seite 11
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1942/2016
D-1944/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren D-1942/2016 und D-1944/2016 werden verei-
nigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: