B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1943/2012
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
D._______, geboren (…), alias E._______,
geboren (…), alias F._______, geboren (…),
alias G._______, geboren (…),
und deren gemeinsame Kinder,
H._______, geboren (…),
I._______, geboren (…),
Iran,
alle vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 16. März 2012 / N (…).
D-1943/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden zu-
sammen mit ihrem Sohn am 30. September 2008 in die Schweiz, wo sie
am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______
Asylgesuche einreichten. Dazu wurden die Eltern (nachfolgend: Be-
schwerdeführer und Beschwerdeführerin) am 3. Oktober 2008 im EVZ
J._______ befragt (Kurzbefragung).
A.b Anlässlich der Kurzbefragung verneinten sowohl der Beschwerdefüh-
rer als auch die Beschwerdeführerin, jemals einen Pass oder ein Visum
besessen beziehungsweise beantragt zu haben. Da Nachforschungen je-
doch ergeben hatten, dass sie am 28. Mai 2008 ein Visum für die
Schweiz erhielten und zu diesem Zeitpunkt über Pässe verfügten, wurde
ihnen am 3. Oktober 2008 diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt.
B.
B.a Am 13. Oktober 2008 wurden der Beschwerdeführer und die Be-
schwerdeführerin im EVZ J._______ zu ihren Asylgesuchen angehört
(Anhörung).
B.b Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Kurzbefragung und der Anhörung im Wesentlichen geltend, er
sei schiitischen Glaubens und stamme aus K._______, wo er bis zu sei-
ner Ausreise mit seiner Familie gelebt habe. Er habe als Reporter für die
Sportzeitung "L._______" gearbeitet. Am 5. April 2008 sei in der Zeitung
ein von ihm geschriebener Kurzartikel über den Leiter der Sportorganisa-
tion veröffentlicht worden, in dem er diesen als für den Posten unfähig
bezeichnet habe. Aufgrund dieses kritischen Artikels sei die Zeitung
"L._______" drei Tage später von der Regierung geschlossen worden. In
der Folge seien mehrmals Agenten des Regimes zu ihm nach Hause ge-
kommen, hätten alles durchsucht und verschiedene Gegenstände konfis-
ziert. Zudem hätten sie ihn jeweils an einen unbekannten Ort mitgenom-
men, wo sie ihn verhört und misshandelt hätten, bevor sie ihn nach weni-
gen Tagen wieder freigelassen hätten. Als am 24. April 2008 erneut Re-
gimeagenten zu ihm nach Hause gekommen seien, habe er versucht zu
fliehen, wobei er vom Balkon gestürzt sei. Obwohl er sich bei diesem
Sturz verletzt habe, hätten ihn die Agenten mitgenommen. Aufgrund sei-
ner Verletzungen hätten sie ihn jedoch zur Behandlung in ein öffentliches
Spital gebracht. Von dort habe ihn seine Familie in ein Privatspital über-
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führt, wo er operiert worden sei. Nach ungefähr einer Woche habe man
ihn aus dem Spital entlassen. Als er wieder zu Hause gewesen sei, seien
die Regimeagenten erneut zweimal bei ihm aufgetaucht, wobei sie ihm
gedroht hätten, sobald er wieder gesund sei, brächten sie ihn ins Ge-
fängnis. Deswegen habe er beschlossen, zusammen mit seiner Frau und
seinem Sohn das Land zu verlassen. Im August 2008, als es ihm wieder
besser gegangen sei, hätten sie gemeinsam den Iran verlassen; sie seien
nach Istanbul gereist, von wo sie per Fähre und Auto durch unbekannte
Länder in die Schweiz gelangt seien. Nach seiner Ausreise seien Agenten
des Regimes bei seinen Eltern erschienen und hätten sich nach ihm er-
kundigt. Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird
auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen
Presseausweis sowie mehrere medizinische Atteste des Spitals
M._______ zu den Akten.
B.d Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin
anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung zur Hauptsache geltend,
sie habe in ihrer Heimat keine eigenen Probleme gehabt; sie habe das
Land in erster Linie wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Für
den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die aktenkundi-
gen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen.
C.
Am 27. Mai 2010 gebar die Beschwerdeführerin die Tochter I._______.
D.
Mit Eingabe vom 30. August 2010 an das BFM liessen die Beschwerde-
führenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter geltend machen, der
Beschwerdeführer sei Mitglied der Demokratischen Vereinigung für
Flüchtlinge (DVF) und deren Verantwortlicher für das Verbindungsbüro.
Zudem habe er in der Schweiz an zahlreichen Demonstrationen und Pro-
testkundgebungen gegen das iranische Regime teilgenommen.
Als Beweismittel wurden unter anderem eine Kopie einer Mitgliederkarte
der DVF (gültig bis Ende 2010), mehrere Flugblätter sowie Ausdrucke von
im Internet publizierten Fotos zu den Akten gereicht.
E.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2011 machten die Beschwerdeführenden gel-
tend, der Beschwerdeführer sei ins achtköpfige Team vom Radiopro-
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gramm "(…)" aufgenommen worden. Dabei handle es sich um eine ein-
stündige, wöchentlich ausgestrahlte Sendung zur Lage im Iran, welche
von Mitgliedern der DVF vorbereitet und moderiert werde. Zudem habe er
in der Schweiz an weiteren Protestkundgebungen gegen das iranische
Regime teilgenommen.
Als Beweismittel wurden unter anderem eine Kopie einer Mitgliederkarte
der DVF (gültig bis Ende 2011), eine Bewilligung der Stadt O._______
vom 17. November 2010 für eine Standaktion vom 10. Dezember 2010,
mehrere Flugblätter sowie Ausdrucke von im Internet publizierten Fotos
eingereicht.
F.
Mit Eingabe vom 15. November 2011 liessen die Beschwerdeführenden
mitteilen, der Beschwerdeführer habe im Juni beziehungsweise Septem-
ber 2011 drei regimekritische Artikel verfasst, welche im Internet respekti-
ve in einer Zeitung veröffentlicht worden seien. Zudem habe er in der
Schweiz an weiteren Protestkundgebungen und Demonstrationen gegen
das iranische Regime teilgenommen.
Als Beweismittel wurden unter anderem die folgenden Dokumente zu den
Akten gereicht: Ein Bestätigungsschreiben der DVF vom 11. Novem-
ber 2011, drei fremdsprachige Internet- bzw. Zeitungsartikel (mit Überset-
zungen auf Deutsch), mehrere Flugblätter sowie Ausdrucke von im Inter-
net publizierten Fotos.
G.
Mit Eingabe vom 6. März 2012 machten die Beschwerdeführenden –
handelnd durch ihren (aktuellen) Rechtsvertreter – geltend, der Be-
schwerdeführer habe zwischen November 2011 und Ende Februar 2012
drei selbst verfasste Artikel über verschiedene politische Themen betref-
fend Iran im Internet veröffentlicht. Zudem habe er im gleichen Zeitraum
in der Schweiz an weiteren Protestkundgebungen gegen das iranische
Regime teilgenommen und sich an der Produktion des Radioprogramms
"(…)" beteiligt.
Als Beweismittel wurden unter anderem die folgenden Dokumente zu den
Akten gereicht: Eine Kopie einer Mitgliederkarte der DVF (gültig bis Ende
2012), zwei fremdsprachige Internetartikel (inklusive deutsche Überset-
zung), mehrere Flugblätter, Ausdrucke von im Internet publizierten Fotos
sowie zwei DVD's.
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Seite 5
H.
Im Verfahren vor der Vorinstanz reichten die Beschwerdeführenden zwei
iranische Identitätskarten betreffend den Beschwerdeführer respektive
den Sohn H._______, einen Ehevertrag (in Kopie) sowie ein Familien-
büchlein zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 16. März 2012 – eröffnet am 19. März 2012 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete das
BFM die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an,
wobei es den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme aufschob.
Zur Begründung wurde von der Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt,
der Beschwerdeführer habe sich bei der Schilderung seiner Vorbringen in
mehrere Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickt. So habe er bei
der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben, Agenten der Regierung seien
zum ersten Mal am 9. April 2008 zu ihm nach Hause gekommen, hätten
alles durchsucht und mehrere Sachen beschlagnahmt. Danach seien sie
wieder gegangen, ohne ihn mitzunehmen; sie hätten ihm jedoch befoh-
len, sich persönlich bei ihnen zu melden. Bei der Anhörung habe er hin-
gegen ausgesagt, es sei am 10. April 2008 erstmals zu einer Hausdurch-
suchung gekommen, wobei er damals von den Agenten auch mitgenom-
men worden sei. Weiter habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er sei
am 24. April 2008 vom Balkon gestürzt, von den Beamten mitgenommen
und am folgenden Tag in ein Spital gebracht worden. Danach sei er in ei-
nem Privatspital operiert und nach einer Woche aus dem Spital entlassen
worden. Demnach müsste die Entlassung aus dem Spital irgendwann An-
fang Mai 2008 erfolgt sein. Der Beschwerdeführer habe weiter vorge-
bracht, er sei danach noch zweimal von Agenten der Regierung zu Hause
aufgesucht worden, zuletzt zirka zwei Monate vor der Kurzbefragung. Da
diese am 3. Oktober 2008 stattgefunden habe, müsste dies folglich unge-
fähr Anfang August gewesen sein. Während der Anhörung habe der Be-
schwerdeführer diesbezüglich ausgeführt, die Agenten seien erstmals ein
oder zwei Tage nach seiner Entlassung aus dem Spital wieder zu ihm
nach Hause gekommen. Das letzte Mal seien sie dann zwei bis drei Wo-
chen vor seiner Ausreise aufgetaucht. Zwei bis drei Wochen vor der Aus-
reise würde somit Juli oder Anfang August 2008 bedeuten. Auf die Frage,
wie viel Zeit zwischen dem ersten und dem zweiten Besuch der Agenten
nach der Entlassung aus dem Spital verstrichen sei, habe der Beschwer-
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deführer geantwortet, diese Besuche hätten in einem Abstand von ein
oder zwei Tagen stattgefunden. Wenn aber die Entlassung aus dem Spi-
tal Anfang Mai 2008 erfolgt sein solle, der erste Besuch der Agenten ein
bis zwei Tage später und der zweite und letzte Besuch schliesslich wie-
derum ein bis zwei Tage nach dem ersten, dann hätten beide Besuche
der Agenten folglich im Mai 2008 stattfinden müssen. Dies stehe jedoch
im Widerspruch zu den genannten Aussagen des Beschwerdeführers,
dass die Agenten letztmals zwei Monate vor der Kurzbefragung bezie-
hungsweise zwei bis drei Wochen vor seiner Ausreise zu ihm nach Hause
gekommen seien. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Regie-
rungsbeamten den Beschwerdeführer insgesamt sieben bis acht Mal
festnehmen, ihn jeweils nach einigen Tagen wieder freilassen und ihm
dann nach seinem Unfall drohen sollten, sobald er wieder gesund sei,
müsse er ins Gefängnis. Zum einen scheine es tatsachenwidrig, dass die
Behörden den Beschwerdeführer über eine bevorstehende Gefängnis-
strafe informieren würden, da sie ihm dadurch die Möglichkeit gäben,
rechtzeitig zu fliehen. Zum anderen hätten die Behörden den Beschwer-
deführer gemäss dessen eigenen Aussagen ja schon mehrfach mitge-
nommen. Falls sie ihn tatsächlich für längere Zeit ins Gefängnis hätten
bringen wollen, sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie ihn jeweils nach ei-
nigen Tagen wieder hätten freilassen sollen, anstatt ihn schon damals
länger festzuhalten. Schliesslich hätten ihn die Beamten auch direkt nach
seinem Unfall ins Gefängnis bringen können, zumal seine Verletzungen
für die iranischen Behörden kaum ein Grund darstellen würden, eine tat-
sächlich verfolgte Person nicht zu inhaftieren. Aufgrund des Gesagten
könne dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung nicht ge-
glaubt werden. Somit seien auch den Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin, die sich lediglich auf die Asylgründe ihres Ehemannes bezögen, die
Grundlage entzogen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die ins
Recht gelegten Beweismittel nichts zu ändern. Die ärztlichen Atteste be-
legten bestenfalls, dass der Beschwerdeführer tatsächlich operiert wor-
den sei und der Presseausweis vermöge höchstens die Tätigkeit des Be-
schwerdeführers als Reporter zu beweisen. Somit gelinge es den Be-
schwerdeführenden nicht, eine asylrelevante Verfolgung zum Zeitpunkt
ihrer Ausreise aus dem Iran glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdeführer führe aus, er sei seit seiner Ankunft in der Schweiz
exilpolitisch aktiv. Er sei Mitglied der DVF und einer der Moderatoren der
Radiosendung "(…)". Zudem habe er regimekritische Artikel verfasst, die
im Internet sowie in der exiliranischen Zeitung Kayhan veröffentlicht wor-
den seien. Weiter habe er an unzähligen Demonstrationen teilgenommen,
D-1943/2012
Seite 7
für die er teilweise selbst die Bewilligung eingeholt habe und über die oft
im Internet und teilweise sogar im TV berichtet worden sei. Zwar sei noto-
risch, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen im Ausland überwachten. Die iranischen Behörden
hätten aber nur Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Per-
son, deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig
profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgingen und
die Funktionen oder Aktivitäten entwickelten, welche den Asylsuchenden
als einen ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen.
Im vorliegenden Fall ergebe sich aus den Ausführungen des Beschwer-
deführers sowie den eingereichten Beweismitteln kein solch herausra-
gendes exilpolitisches Profil, welches ihn als konkrete Bedrohung für das
iranische Regime erscheinen liesse. Seine Tätigkeiten seien vergleichbar
mit denjenigen einer Vielzahl von Iranern in der Schweiz und hebten sich
nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätigen Iranern ab.
Zu den regimekritischen Artikeln sei anzumerken, dass diese weitgehend
polemische Kritik am iranischen Regime und dem Präsidenten enthielten,
jedoch keine klar reflektierten politischen Vorstellungen und Ziele aufwie-
sen, die den Beschwerdeführer als gefährlichen Regimegegner darstellen
könnten. Auch aus seiner Tätigkeit als Mitglied und Radiomoderator der
DVF sei nicht ersichtlich, dass er sich dadurch in spezieller Form als
ernstzunehmender Regimegegner exponiert hätte. Seine Aktivitäten –
sollten die iranischen Behörden davon überhaupt Kenntnis erlangen –
seien aufgrund der gesamten Umstände somit nicht geeignet, ihn als eine
Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und per-
sönlichem Agitationspotential, welches zu einer Gefahr für das Regime
werde könnte, erscheinen zu lassen. Sein Verhalten in der Schweiz sei
jedenfalls insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen
der iranischen Behörden zu bewirken. Die Vorbringen des Beschwerde-
führers hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Für die weite-
re Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
J.
Mit Beschwerde vom 11. April 2012 liessen die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter beantragen, die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der
angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und den Beschwerdeführen-
den sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuer-
kennen und es sei festzustellen, dass der Vollzug ihrer Wegweisung un-
zulässig sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Bewilli-
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gung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung eines un-
entgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des unterzeichnenden An-
walts.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden unter anderem die
folgenden Dokumente zu den Akten: Drei fremdsprachige Internetartikel
(mit deutscher Übersetzung), mehrere Flugblätter, Ausdrucke von im In-
ternet publizierten Fotos, eine CD sowie eine Fürsorgebestätigung.
K.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April
2012 wurde den Beschwerdeführenden unter anderem mitgeteilt, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
L.
Mit Eingaben vom 6. Juni beziehungsweise 6. Juli 2012 an das Bundes-
verwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden mitteilen, im April
respektive Mai 2012 seien zwei vom Beschwerdeführer selbst verfasste
regimekritische Artikel im Internet beziehungsweise in einer Zeitung veröf-
fentlicht worden. Zudem habe er in dieser Zeitspanne an mehreren De-
monstrationen teilgenommen und sei für das Radioprogramm "(…)" tätig
gewesen. Vor einigen Monaten sei er überdies von der DVF zum verant-
wortlichen für die Aktivitäten in der Stadt O._______ gewählt worden.
Dazu wurden unter anderem drei fremdsprachige Internet- bzw. Zeitungs-
artikel (teilweise mit deutscher Übersetzung), mehrere Flugblätter, Aus-
drucke von im Internet publizierten Fotos sowie eine CD eingereicht.
M.
Mit Eingabe vom 28. August 2012 machten die Beschwerdeführenden
geltend, der Beschwerdeführer habe im Juni und Juli 2012 mehrere Arti-
kel im Internet sowie in einer Wochenzeitung, die im Iran verboten sei,
veröffentlicht und an weiteren Demonstrationen teilgenommen. Zudem
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betätige er sich jetzt nicht mehr nur als technischer Begleiter am Radio-
programm "(…)", sondern auch als Moderator und Redaktor.
Als Beweismittel lagen unter anderem zwei fremdsprachige Internet- bzw.
Zeitungsartikel (inklusive deutsche Übersetzung), mehrere Flugblätter,
Ausdrucke von im Internet publizierten Fotos sowie eine CD bei.
N.
Mit Eingaben vom 20. November 2012, 28. Februar 2013 sowie 19. Juni
2013 liessen die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel betreffend
die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu den Akten rei-
chen: Zwei fremdsprachige Internet- bzw. Zeitungsartikel (teilweise mit
deutscher Übersetzung), mehrere Flugblätter, Ausdrucke von im Internet
publizierten Fotos, drei CD's, eine Bewilligung für Veranstaltungen der
Stadt Q._______ vom 15. Januar 2013 (in Kopie), verschiedene Ausga-
ben der Zeitschrift Kanoun sowie ein Schreiben der Interessengruppe von
Exil-IranerInnen vom 17. Oktober 2012 (in Kopie).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Be-
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Seite 10
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeit-
punkt der Ausreise aus dem Heimatstaat, sondern insbesondere auch die
Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Wer geltend
macht, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vor-
D-1943/2012
Seite 11
liegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründe-
ten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder
Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im
Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüch-
tlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1
S. 376 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuch-
lich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden.
5.
5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowie die Be-
schwerdeführerin den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift
genehmigt haben und sich deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entge-
genhalten lassen müssen. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wo-
nach die Ereignisse den Beschwerdeführer stark aufgewühlt hätten, wes-
halb er anlässlich der Befragungen nicht mehr in der Lage gewesen sei,
stringente und nachvollziehbare Angaben zu den zeitlichen Abläufen zu
machen, findet in den Befragungsprotokollen keine Stütze. Auch die an
der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung hat auf ihrem Unterschrif-
tenblatt in Bezug auf die Beobachtung der Anhörung keine diesbezügli-
chen Bemerkungen und Einwände angebracht (vgl. Akten BFM A 23/18
S. 17), was zweifellos der Fall gewesen wäre, wäre der Beschwerdefüh-
rer bei der Anhörung tatsächlich, wie behauptet, stark aufgewühlt gewe-
sen. Das Vorbringen ist daher als Schutzbehauptung zu werten, um die
widersprüchlichen und ungereimten Aussagen zu rechtfertigen.
5.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsu-
chenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts
des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7950/2009 vom 30. Dezember 2011 E. 5.1;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1993 Nr. 3). Widersprüche dürfen nur dann herangezo-
gen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen
Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhö-
rung beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse
oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt wer-
den, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest an-
satzweise erwähnt werden.
D-1943/2012
Seite 12
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers, welche sich auf den Zeitraum bis zu
seiner Ausreise aus dem Heimatland beziehen, den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, da
seine Aussagen in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen
sind. So gab er anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll, die Agenten
der Regierung seien am 9. April 2008 zum ersten Mal nach Hause ge-
kommen und hätten seine Sachen beschlagnahmt. Nach zirka 45 Minu-
ten seien sie wieder gegangen, ohne ihn mitzunehmen; sie hätten jedoch
von ihm verlangt, dass er sich persönlich bei ihnen melde. Am 14. April
2008 sei er von den Regierungsagenten von zu Hause mitgenommen
worden (A 1/14 S. 8). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer bei
der Anhörung geltend, es sei am 10. April 2008 erstmals zu einer Haus-
durchsuchung durch die Agenten gekommen, wobei er damals von ihnen
auch mitgenommen worden sei (A 23/18 F43 ff., F85). Zudem brachte der
Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vor, er habe sich beim
Sturz vom Balkon den 12. Wirbel und beide Beine gebrochen (A 1/14
S. 7), während er bei der Anhörung aussagte, er habe sich beim Sturz
den 12. Wirbel und das rechte Bein gebrochen (A 23/18 F8). Auf Vorhalt
war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die soeben aufgezeigten
Widersprüche plausibel aufzulösen (A 23/18 F54, F86, F113).
Divergierend äusserte sich der Beschwerdeführer auch bezüglich des
Zeitpunkts, an dem die Regierungsagenten zum letzten Mal nach Hause
gekommen seien und ihm mit Gefängnis gedroht hätten. So machte er
anlässlich der Kurzbefragung respektive der Anhörung einerseits geltend,
dies sei zirka zwei Monate vor der Kurzbefragung (A 1/14 S. 9) bezie-
hungsweise zwei bis drei Wochen vor seiner Ausreise aus dem Iran ge-
schehen (A 23/18 F120). Gemäss diesen Aussagen sind die Regierungs-
agenten somit im Juli oder August 2008 letztmals beim Beschwerdeführer
erschienen. Andererseits gab der Beschwerdeführer in den Befragungen
zu Protokoll, er sei eine Woche nach seinem Sturz vom Balkon am
24. April 2008 wieder aus dem Spital nach Hause zurückgekehrt (A 1/14
S. 9, A 23/18 F130). Nach seiner Rückkehr aus dem Spital seien die Re-
gierungsagenten noch zweimal zu ihm nach Hause gekommen (A 1/14 S.
9, 23/18 F119). Das erste Mal seien sie ein oder zwei Tage nach seiner
Entlassung aus dem Spital vorbeigekommen (A 23/18 F116), das zweite
Mal ein oder zwei Tage später (A 23/18 F128). Dieses Vorbringen lässt
sich mit seinen Aussagen, diese Besuche hätten zirka zwei Monate vor
D-1943/2012
Seite 13
der Kurzbefragung beziehungsweise zwei bis drei Wochen vor seiner
Ausreise aus dem Iran stattgefunden, nicht vereinbaren.
Als realitätsfremd erscheint zudem die Aussage des Beschwerdeführers,
wonach er wegen seines Artikels, der am 5. April 2008 veröffentlicht wor-
den sei, zwischen April 2008 und seiner Ausreise aus dem Iran im August
2008 von Agenten der Regierung sieben oder acht Mal zu Hause festge-
nommen worden sei, sie ihn jeweils nach ein paar Tagen wieder freige-
lassen hätten und ihm nach seiner Rückkehr aus dem Spital gedroht hät-
ten, nach seiner Genesung würden sie ihn ins Gefängnis bringen (A 1/14
S. 7, A 23/18 F62 ff., F117). Ein derart dilettantisches Vorgehen der irani-
schen Behörden ist nicht glaubhaft, zumal sie ihm dadurch die Möglich-
keit gegeben hätten, rechtzeitig zu fliehen. Die Behauptung des Be-
schwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach die iranischen Behör-
den möglicherweise gar nie im Sinn gehabt hätten, ihn mit einer Frei-
heitsstrafe zu belegen, sondern mit den verschiedenen Inhaftierungen in
erster Linie den Zweck verfolgt hätten, ihn einzuschüchtern, vermag nicht
zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefra-
gung zu Protokoll gab, ihm würde bei einer Rückkehr in den Iran mindes-
tens acht oder neun Jahre Haft drohen (A 1/14 S. 9).
Gestützt auf das soeben Ausgeführte ist zu schliessen, dass es sich bei
den vom Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin geltend ge-
machten Fluchtvorbringen lediglich um ein Konstrukt handelt. An dieser
Einschätzung vermag auch die Behauptung des Beschwerdeführers
nichts zu ändern, wonach iranische Agenten nach seiner Ausreise bei
seinen Eltern erschienen seien und sich nach ihm erkundigt hätten, zumal
dieses Vorbringen in keiner Weise belegt wird. An der Beurteilung, wo-
nach es sich bei den vorgebrachten Verfolgungsvorbringen lediglich um
ein Konstrukt handelt, vermögen auch die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern, zumal der Presseausweis höchstens die Tätigkeit des
Beschwerdeführers als Reporter zu bestätigen vermag und die medizini-
schen Atteste nur belegen, dass er operiert wurde. Eine Verfolgung durch
die iranischen Behörden lässt sich daraus nicht entnehmen.
6.2 Nach dem Gesagten teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ein-
schätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
der Ausreise nicht verfolgt war beziehungsweise keine begründete Furcht
vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. Aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen
in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Das
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BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Bezug auf die
Vorfluchtgründe demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
den von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten – mithin wegen
subjektiver Nachfluchtgründe – bei einer Rückkehr in sein Heimatland be-
fürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt zu werden.
7.2 Exilpolitische Aktivitäten führen grundsätzlich nur dann zur Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachflucht-
gründen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen wäre.
7.3 In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde im Wesentlichen
ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich kurz nach seiner Einreise in
die Schweiz der Exilopposition beziehungsweise der DVF angeschlossen.
Er sei somit seit mehreren Jahren ununterbrochen exilpolitisch tätig, wes-
halb das Risiko, von den in der Schweiz aktiven Agenten der iranischen
Sicherheitskräfte identifiziert und registriert zu werden, deutlich erhöht
sei. Der Beschwerdeführer sei in verschiedenen Medien in Erscheinung
getreten und habe an zahlreichen öffentlichen Kundgebungen sowie an
mehreren Standaktionen teilgenommen. Zudem habe er für einzelne öf-
fentliche Veranstaltungen im Namen der DVF polizeiliche Bewilligungen
eingeholt und im Internet sowie in der Zeitschrift Kayhan namentlich ge-
zeichnete und mit Portrait-Foto versehene Artikel veröffentlicht, die sich
sehr kritisch mit dem iranischen Regime auseinandersetzten. Aus diesen
Gründen könne die Einschätzung der Vorinstanz, wonach trotz der exilpo-
litischen Aktivitäten des Beschwerdeführers keine subjektiven Nach-
fluchtgründe vorlägen, nicht geteilt werden.
7.4 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit mehre-
ren Jahren Mitglied der DVF ist. Anfang 2012 wurde er von der DVF zum
Verantwortlichen für die Aktivitäten in der Stadt O._______ gewählt. Er
hat seinen Angaben und den eingereichten Beweismitteln zufolge in der
Schweiz an zahlreichen Demonstrationen und Protestkundgebungen ge-
gen das iranische Regime teilgenommen, bei denen er teilweise auch
(mehr oder weniger) erkennbar fotografiert wurde. Viele dieser anlässlich
der Demonstrationen und Protestkundgebungen geschossenen Fotos
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wurden ins Internet gestellt. Zudem beteiligt er sich seit dem Jahre 2011
an der Herstellung des von der DVF produzierten Radioprogramms "(…)",
bei dem er zuerst nur als technischer Begleiter tätig war, seit letztem Jahr
jedoch auch als Moderator und Redaktor. Überdies hat er im Dezember
2010 in der Stadt O._______ beziehungsweise im Februar 2013 in der
Stadt Q._______ eine Standaktion respektive eine kleine Kundgebung
zur politischen Lage im Iran organisiert. Ausserdem lässt sich aus den Ak-
ten entnehmen, dass er auf verschiedenen Internetseiten sowie in zwei
Zeitungen zahlreiche in persischer Sprache verfasste regimekritische Tex-
te veröffentlichte.
7.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung
davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der La-
ge sind, zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und
Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen
bekannt zu machen, zu unterscheiden (BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 366).
Vor diesem Hintergrund konzentrieren sich die iranischen Geheimdienste
auf die Erfassung von Personen, welche über die massentypischen und
niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der
Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernst-
hafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Des-
halb unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen
oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisa-
tionen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die da-
bei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen
regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische
betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen
verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exil-
behörden und werden von den iranischen Behörden nicht als politisch
exponierte Personen und somit als Bedrohung für das politische System
im Iran wahrgenommen (vgl. BVGE a.a.O. S. 364 ff.). Bei der Evaluierung
des politischen Profils spielt die Quantität der exilpolitischen Aktivitäten
eine untergeordnete Rolle; entscheidend ist vielmehr deren Qualität: So
sind insbesondere exponierte Positionen in exilpolitischen Gruppen und
Vereinigungen (Führungs- und Funktionsaufgaben) sowie die Form (z.B.
gewaltsame Proteste) und der Einfluss (öffentliche Wirkung) von Aktionen
bei der Beurteilung der Gefährdung einer Person von Bedeutung (vgl. MI-
CHAEL KIRSCHNER, Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mit-
glieder exilpolitischer Organisationen – Informationsgewinnung iranischer
Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 4. April 2006, S. 7 f.).
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7.6 Der Beschwerdeführer fällt nach Prüfung der Beweisunterlagen nicht
in die Kategorie von Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktio-
nen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenom-
men werden: Aufgrund der eingereichten Beweismittel und seinen Einga-
ben im Asylverfahren ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer
der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Ka-
derstelle innehat. Er hat wie tausende sich in der Schweiz und anderen
europäischen Staaten befindliche iranische Staatsangehörige an zahlrei-
chen Kundgebungen gegen das iranische Regime teilgenommen, ohne
dabei eine herausragende Stellung innezuhaben. Auch der Umstand,
dass er seit einigen Jahren Mitglied der DVF ist und seit Anfang 2012 die
Verantwortung für die Aktivitäten der DVF der Stadt O._______ innehat,
vermag kein ernsthaftes Interesse der iranischen Behörden zu begrün-
den, da er keine hochrangige Führungsposition innerhalb der Organisati-
on besetzt. Mit Blick auf Art und Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeit
beziehungsweise deren Qualität kann dem Beschwerdeführer keinen Ex-
ponierungsgrad attestiert werden, der auf das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe schliessen lässt. Daran ändert nichts, dass er eine Standak-
tion sowie eine kleine Kundgebung zur politischen Lage im Iran organi-
sierte und auf verschiedenen Internetseiten beziehungsweise in zwei Zei-
tungen zahlreiche in persischer Sprache verfasste regimekritische Texte
veröffentlichte, da ihm dies nicht das Profil eines gewichtigen und staats-
gefährdenden Exilaktivisten verleiht. Auch die Tatsache, dass er seit 2012
als Moderator und Redaktor für die Radiosendung "(…)" tätig ist, ist nicht
geeignet, ein flüchtlingsrechtlich relevantes exilpolitisches Profil zu be-
gründen, da er durch diese Tätigkeit nicht ins Rampenlicht einer breiten
Öffentlichkeit getreten ist. Zwar ist davon auszugehen, dass der Bekannt-
heitsgrad des Beschwerdeführers durch seine Beteiligung an den Radio-
sendungen innerhalb der iranischen Diaspora wuchs. Doch tritt er zum
einen nicht als Verantwortlicher für die Sendungen auf, sondern als einer
von mehreren Moderatoren beziehungsweise Redaktoren. Zum anderen
ist gestützt auf diese Tätigkeit nicht ersichtlich, dass ihm insgesamt, mit-
hin auch ausserhalb der Diaspora, besondere Beachtung zugekommen
wäre, er somit auch gegen aussen exponiert als tonangebender Gegner
des iranischen Regimes zu erkennen gewesen wäre. Selbst für den Fall
des Bekanntwerdens der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdefüh-
rers hätte dieser bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der
heimatlichen Behörden zu gewärtigen, zumal es insgesamt als unwahr-
scheinlich erscheint, dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten
des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen hätten, als dass sie jene
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als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfin-
den würden. Es ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall jegliche
aktenkundigen Hinweise darauf fehlen, dass im Iran aufgrund der ge-
nannten politischen Aktivitäten im Exil gegen den Beschwerdeführer ein
Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden
sind, was ebenfalls ein Indiz für eine fehlende Verfolgungsgefahr im Hei-
matland darstellt. Somit übersteigt das exilpolitische Engagement des
Beschwerdeführers die Schwelle jener in BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364
ff. umschriebenen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste iranischer
Staatsangehöriger nicht.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sowie die
Beschwerdeführerin auch aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus dem Iran
sowie der Einreichung der Asylgesuche in der Schweiz keine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung in ihrem Heimatland befürchten müssen
(BVGE a.a.O. E. 7.4.4 S. 367).
7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten subjekti-
ven Nachfluchtgründe keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs-
furcht begründen.
8.
In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerde-
führenden ist zusammenfassend festzustellen, dass diese keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können, weshalb
die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da
diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu än-
dern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
10.2 Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung des BFM vom 16. März
2012 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Ziffern 4 - 7
dieser Verfügung) und diese vorläufige Aufnahme nach wie vor besteht,
erübrigen sich Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den mit ih-
ren Begehren unterlegenen Beschwerdeführenden zu überbinden (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese haben jedoch im Rahmen der Beschwerdebegeh-
ren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einrei-
chung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint. Gesamthaft betrachtet kann den
Beschwerdeführenden nicht vorgehalten werden, ihrer Beschwerde habe
es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl.
BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem ist aufgrund der Aktenlage davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bedürftig sind. Damit sind
beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
deshalb gutzuheissen, und die Beschwerdeführenden sind von der Pflicht
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zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihnen trotz ihres Un-
terliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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