B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1943/2018
Ur t e i l vom 1 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.a
A._______ (Beschwerdeführer) und B._______ (Beschwerdeführerin) ge-
langten zusammen mit ihren beiden Kindern gemäss eigenen Angaben am
19. Oktober 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuch-
ten.
A.b Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin wurden am
22. Oktober 2015 zu ihrer Person befragt (BzP [Befragung zur Person]).
Am 15. November 2017 wurden sie vom SEM einlässlich angehört.
Dabei brachten sie vor, ethnische Kurden und syrische Staatsangehörige
zu sein. Sie hätten am (…) im irakischen Kurdistan die Ehe geschlossen
und bis im Jahr (…) gemeinsam in einem Flüchtlingslager im Irak gelebt,
wo ihre beiden Kinder geboren seien.
Der Beschwerdeführer brachte ergänzend vor, er sei bereits seit dem Ab-
schluss des Gymnasiums (… oder …) politisch aktiv und habe sich dabei
als Gegner der syrischen Regierung profiliert. Er sei (…) und habe zudem
für Demonstrationen Plakate geschrieben, weswegen er vom Regime ver-
folgt werde. Dies sei der Grund gewesen, dass er im Jahr (…) in den Irak
geflohen sei. Von dort sei er im Jahr (…) in sein Heimatdorf E._______
retour gereist, um sich einen syrischen Pass ausstellen zu lassen. Nach
einem zweimonatigen Aufenthalt sei er in den Irak zurückgekehrt. Er habe
den Irak schliesslich zusammen mit seiner Familie im (…) in Richtung Tür-
kei verlassen.
A.c Die Beschwerdeführenden reichten zwei Identitätskarten, einen Pass
und ihr Familienbüchlein, mehrere (…), Zeitungsartikel, Fotos von Ausstel-
lungen des Beschwerdeführers, (…)- und (…)ausweise, Schuldokumente,
ihren Ehevertrag, die UNHCR Flüchtlingsbestätigung, Geburtshefte der
Kinder, eine ärztliche Behandlungsbestätigung sowie kurdische Identitäts-
karten in Kopie ins Recht.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. Februar 2018 fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2
AsylG (SR 142.31), die Beschwerdeführerin und die Kinder würden die
Flüchtlingseigenschaft hingegen nicht erfüllen, würden aber in die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen. Gleichzeitig lehnte
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es die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und verfügte ihre Weg-
weisung aus der Schweiz, ordnete aber infolge Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an.
C.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 3. April 2018 (Post-
stempel) gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass eines
Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lag eine Bestätigung der Unterstützungsbedürftigkeit der
Beschwerdeführenden vom 16. März 2018 bei.
D.
Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 12. April 2018
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 20. April 2018 zur Beschwerde ver-
nehmen.
F.
Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 8. Mai 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
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führenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
Vorab ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nach-
fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG festgestellt hat. Vorliegend ist dem-
nach einzig zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geschilderte Verfol-
gungs- und Gefährdungssituation als Vorfluchtgründe den Anforderungen
von Art. 3 AsylG genügt und ihm deshalb Asyl zu gewähren ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der
vor Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu
beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen
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bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fäl-
len zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht
(vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
[damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheide
und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004/1 E. 6a; BVGE 2011/50 E. 3.1.1;
BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass
gemäss geltender Rechtsprechung die (…) in Syrien keiner Kollektivverfol-
gung unterlägen. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zur
sechsten (oder siebten) Klasse (…) gewesen sei, komme demnach keine
asylrelevante Bedeutung zu. Insbesondere auch daher nicht, da die Be-
schwerdeführenden seit dem Jahr (…) im Besitze der syrischen Staatsan-
gehörigkeit seien.
Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine konkrete und genug
intensive Verfolgung vorzuweisen. Er habe dargelegt, in Syrien im Jahr (…)
von den Behörden zu seinen Freunden befragt und aufgefordert worden zu
sein, Informationen über deren Aktivitäten preiszugeben, und einige Male
telefonisch kontaktiert worden zu sein. Zudem sei er den Angaben zufolge
im Jahr (…) (oder …) und (…) von den Behörden gesucht worden, weil er
Spruchbänder für Demonstrationen der Kurden in Damaskus angefertigt
habe. Im Jahr (…) hätten die Behörden in seinem Elternheim nach ihm
gesucht. Er sei deshalb von F._______ nach E._______ zu seinen Eltern
gereist und von dort aus nach einigen Tagen in den Irak geflohen. Aus sei-
nen Aussagen werde deutlich, dass die Behörden anfänglich hauptsächlich
an seiner Person interessiert gewesen seien, damit er Informationen über
andere (befreundete) Kurden an sie weiterleite. Er habe zum damaligen
Zeitpunkt keine Bestrebungen unternommen, um den syrischen Behörden
zu entgehen oder sein Umfeld zu wechseln. Zwar äussere er in Worten
seine Angst, aber weder sein Handeln noch sein gelebter Alltag weise auf
eine ernsthafte Gefahr hin. Auch nach der mutmasslichen Suche der Be-
hörden im Jahr (…) habe er sich nicht davor gescheut, nochmals in sein
Elternheim zurückzureisen und dort für einige Tage mit seinen Eltern zu
verbleiben. Er habe keine besonderen Schutzmassnahmen benötigt und
habe sich auch nicht bei Bekannten versteckt, um einer möglichen Gefahr
zu entgehen. In den Jahren, als er sich noch in Syrien aufgehalten habe,
sei ihm – abgesehen von einigen telefonischen Kontaktnahmen der Behör-
den – persönlich nichts Konkretes vorgefallen. Seine Vermutungen und
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Ängste würden keinen genügenden Anlass geben, um von einer asylrele-
vanten Bedrohung auszugehen. Ferner habe er ausgesagt, die letzten
zehn Jahre (…-…) im Irak gelebt und dort sogar geheiratet und eine Fami-
lie gegründet zu haben. Er sei im Jahr (…) für zwei Monate nach Syrien
zurückgereist und habe sich eine syrische Identitätskarte ausstellen las-
sen. Auch diese Handlung weise nicht darauf hin, dass ihm eine ernsthafte
Verfolgung in Syrien gedroht habe, andernfalls eine viel vorsichtigere
Handlungsweise seinerseits zu erwarten gewesen wäre.
Aus den Akten werde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer (…) sei. Er
habe in den letzten Jahren zahlreiche (…), (…) und (…) angefertigt, mit
denen er teilweise direkt die vorherrschende Situation in seinem Heimat-
land und die syrische Regierung kritisiert habe. Er nähme in der Schweiz
an zahlreichen Kundgebungen teil und sei mit seiner (…) aktiv präsent.
Darüber hinaus seien seine (…) auch im Internet verbreitet. Er habe somit
begründete Furcht, durch die syrischen Behörden ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlings-
eigenschaft erfülle. Die flüchtlingsrelevanten Elemente seien indessen erst
mit der illegalen Ausreise aus Syrien und namentlich in der Schweiz ent-
standen. Daher sei der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 54 AsylG von
der Asylgewährung auszuschliessen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird eine Verletzung von Art. 3 und 7 AsylG
gerügt. Der Beschwerdeführer habe bereits in Syrien begonnen, seine po-
litischen (…) und (…) auszustellen und zu publizieren, weshalb ihm Asyl
zu gewähren sei.
Das SEM berufe sich in seinem Entscheid auf Mutmassungen und Speku-
lationen und nicht auf konkrete Tatsachen. Der Beschwerdeführer habe in
seinem Heimatland Syrien die Regierung kritisiert, was zu Anfeindungen
und Todesdrohungen geführt habe. Seine (…) und seine Kritik seien in
Kreisen der Regierung verboten worden. Im Internet habe er seine Kritik
dennoch fortgesetzt. Mit Verweis auf das bundesverwaltungsgerichtliche
Urteil D-4731/2009 vom 20. April 2011 gehöre er der Kategorie der (…)
Gruppe an.
Er sei (…) alleine und illegal in die von den Kurden kontrollierten Gebiete
nach Syrien zurückgekehrt. Er habe bis zu seiner Wiederausreise keinen
direkten Kontakt mit den syrischen Behörden gehabt. In Syrien habe er die
syrische ID-Karte für circa USD 3'000.00 erworben. Er habe zudem seine
im Ausland geborenen Kinder ohne deren Anwesenheit und allein mit Hilfe
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eines Anwalts und gegen Geldzahlung beim Personenstandsamt in der na-
heliegenden und von den Kurden kontrollierten Stadt G._______ anmelden
können.
Es würden ihm in Syrien unverhältnismässig hohe Strafen drohen, weshalb
ihm und seiner Familie Asyl zu gewähren sei.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, aus den Aussagen des
Beschwerdeführers in der Anhörung werde deutlich, dass er im Jahr (…)
nach F._______ gegangen sei und an der Hochschule (…) studiert habe.
Er habe in der Folge in einem Geschäft assistiert und (…) und (…) aus (…)
hergestellt. Es werde nicht verneint, dass der Beschwerdeführer (…) aktiv
gewesen sei. Die Anhörung verdeutliche jedoch, dass die politische (…),
welche asylrelevante Motive enthalte, erst nach seiner Ausreise aus Syrien
zum Vorschein komme. Deshalb sei ihm die Flüchtlingseigenschaft mit
dem Asylentscheid zugestanden worden. Das Fehlen der Asylrelevanz in
seinen Vorbringen werde auch durch die eingereichten Beweismittel be-
stärkt: die Fotos aus Syrien würden ihn entweder vor wertneutraler (…)
oder beim (…) zeigen. Einzig bei einem (…) (Beweismittel 8; SEM act. 16)
müsse die Asylrelevanz näher geprüft werden, da er geltend mache, es
handle sich dabei um den Bruder eines Freundes, der als (…) gestorben
sei. Der Beschwerdeführer behaupte zwar, dass er aufgrund jenes (…)
dreimal verhört worden sei. Indessen sei, wie im Asylentscheid festgehal-
ten, gemäss Aktenlage keine konkrete Bedrohung gemäss Art. 3 AsylG er-
kennbar gemacht worden.
Seine Behauptung, dass er nach einem zehnjährigen Aufenthalt im Irak il-
legal und alleine nach Syrien zurückgekehrt sei und einen Anwalt engagiert
habe, ändere nichts am Umstand, dass er sich zurück in sein Heimatland
begeben habe und dort etwa zwei Monate unbehelligt in seinem Heimat-
dorf E._______ verblieben sei. An dieser Stelle sei auf sein unterschiedli-
ches Aussageverhalten betreffend Echtheit der ID-Karte hinzuweisen.
4.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer fest, die Käuflichkeit syrischer
Dokumente sei gerichtsnotorisch. Deshalb sei es nicht nötig gewesen, für
die Ausstellung einer ID-Karte beziehungsweise für die Registrierung sei-
ner Kinder mit den syrischen Behörden in Kontakt zu treten. Er habe glaub-
haft darlegen können, dass er sich bei seiner Rückkehr nach Syrien in den
von den Kurden kontrollierten Gebieten aufgehalten und dabei keinen Kon-
takt mit den offiziellen syrischen Behörden gehabt habe. Viele bekannte
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(…) und oppositionelle Politiker hätten sich in Syrien aufgehalten und dürf-
ten die ihnen gesetzten Grenzen nicht überschreiten. Diese seien aber je-
derzeit einer Verfolgung, Verhaftung und Misshandlung ausgesetzt. Er sei
einer von ihnen und grosser Gefahr ausgesetzt gewesen. Er habe ständig
in Angst vor einer Verhaftung und Gewalt gelebt. Nur ein kleiner Fehler
hätte ihn das Leben kosten können. Die Argumente des SEM seien hypo-
thetisch, nicht real und würden sich nicht auf empirische Beobachtungen
und Erfahrungen stützen. Er sei bereits vor seiner Ausreise aktiv gewesen
und habe nach der Ausreise seine Aktivitäten fortgesetzt. Die Beurteilung
des SEM sei einseitig, zeitlich begrenzt und falsch.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bereits vor seiner Aus-
reise aus Syrien im Jahr (…) regimekritische (…) und (…) ausgestellt und
publiziert. Er hat gemäss seinen Angaben im Jahr (…) begonnen, im ge-
heimen Umfeld seine politischen (…) beziehungsweise (…) auszustellen.
Wie das SEM aber richtig festhält, vermag er für die hier relevante Zeit vor
seiner Ausreise aus Syrien, mithin bis im Jahr (…), eine asylrelevante Ver-
folgung oder eine konkrete gegen seine Person gerichtete Bedrohung
durch das syrische Regime nicht darzulegen.
So führte er an der Anhörung aus, bis zum Jahr (…) zu Hause gewesen zu
sein und gezeichnet zu haben. Er habe leider nichts verkaufen können, da
die (…) in Syrien fast keinen Wert habe. Er habe auch nicht arbeiten kön-
nen. Er sei dann nach F._______ gegangen und habe die Hochschule für
(…) besucht (vgl. SEM act. A17 F. 84). An anderer Stelle wies er in allge-
meiner Weise auf die Probleme hin, welche im Jahr (…) zu Streit zwischen
den Kurden und den Arabern geführt hätten, weswegen es viele Demonst-
rationen gegeben habe. Hierfür habe er viele Spruchbänder angefertigt. Er
sei dort unter den Leuten gut bekannt gewesen. Wenn die Parteien etwas
gebraucht hätten, seien sie zu ihm gekommen und er habe für sie einen
Namen geschrieben, Spruchbänder gemacht oder ähnliches erledigt. Da-
raufhin habe es viele Probleme gegeben und die Regierung habe viele
junge Männer verhaftet (vgl. SEM act. A17 F. 91). Es ist indessen nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seine (…) eine ex-
ponierte Stellung innegehabt hätte. So verneinte er auf Nachfrage, be-
stimmt zu haben, was auf die Spruchbänder geschrieben werde (vgl. SEM
act. A17 F. 142). Die Demonstrationen seien im Jahr (…) oder (…) von
einer (…) Partei organisiert worden, wobei im Jahr (…) die Organisation
eher bei (…) gelegen habe, die sich zusammengetan hätten (vgl. SEM act.
A17 F. 145 f.). Weiter führte er an der Anhörung als Ausreisegrund aus,
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dass er versucht habe, eine offizielle Ausstellung zu präsentieren. Hierfür
habe er ein Gesuch beim Kulturzentrum in E._______ eingereicht. Er habe
damals etwa zwanzig (…) präsentieren wollen. Der Verantwortliche habe
sich die (…) angeschaut und irgendwelche Ausreden gesucht, um diese
nicht auszustellen. So habe der Verantwortliche beispielsweise ein (…) an-
geschaut und gesagt: «Hier sind die Farben Grün, Rot und Gelb. Das sind
die Farben der kurdischen Flagge. Das darfst du nicht bei der Ausstellung
haben» oder «Dieses [(…)] sieht wie H._______ aus»; vgl. SEM act. A17
F. 100). Schlussendlich seien drei Viertel seiner (…) ausgeschlossen wor-
den; er habe die (…) zwar machen dürfen, allerdings nach dem Massstab
der syrischen Behörde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die (…)
machen durfte, wenn auch nach dem Massstab der syrischen Behörden,
spricht jedenfalls gegen eine Bedrohungslage. Zur gleichen Schlussfolge-
rung führt das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe noch viele
Träume gehabt und seine Kreativität erweitern wollen. Aus Angst vor dem
Regime hätten seine Eltern aber seine (…) begraben und die (…) in den
Brunnen geworfen; seine ganze Arbeit sei verloren gegangen (vgl. SEM
act. A17 F. 19). Es ist demnach davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der
Ausreise des Beschwerdeführers (…) allenfalls vorhandene regimekriti-
sche (…) von seinen Eltern vernichtet worden sind.
Vor dem Hintergrund dieser Vorbringen vermag der Beschwerdeführer mit
seinem (…) Engagement vor seiner Ausreise im Jahr (…) keine begründete
Furcht vor einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr darzulegen. Hinzu
kommt, dass sich eine solche auch nicht mit seinem Handeln in Einklang
bringen lässt. So ist bei Wahrunterstellung seiner Befürchtungen nicht
plausibel, dass er im Jahr (…) nicht schnellst möglich aus Syrien ausge-
reist, sondern sich vor der Ausreise in den Irak noch für einige Tage bei
seinen Eltern aufgehalten hat (vgl. SEM act. A17 F. 155), wo es für die sy-
rischen Behörden ohne Weiteres möglich gewesen wäre, ihn aufzuspüren.
5.2 Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach zehnjähriger Lan-
desabwesenheit (… bis …) illegal nach Syrien einreiste und sich dort zwei
Monate aufhielt, um sich – dargelegtermassen mit Hilfe eines Anwalts und
ohne Kontaktaufnahme mit den syrischen Behörden – eine syrische Iden-
titätskarte auszustellen zu lassen, vermag er jedenfalls nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. So ist einerseits kaum davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer sich im Jahr (…) als ethnischer Kurde ohne Kontakt zu
den syrischen Behörden eine echte Identitätskarte hätte ausstellen lassen
können, da das persönliche Erscheinen auf der Behörde und die Abgabe
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der zehn Fingerabdrücke regelmässig vorausgesetzt wird (vgl. ANDERS PE-
TER SAXTORPH, National number on Syrian ID cards, Danish National ID
Centre, 21. Dezember 2018). Andererseits ist dem Beschwerdeführer, so-
weit er einwendet, es habe sich nicht um eine echte Identitätskarte gehan-
delt, entgegenzuhalten, dass es vor dem Hintergrund der leicht käuflichen
Identitätspapiere schwer nachvollziehbar erscheint, dass er bei der darge-
legten Bedrohungslage das Risiko auf sich genommen hätte, nach Syrien
zurückzureisen, zumal er sich die Fälschungen auch vom Irak oder einem
anderen angrenzenden Land aus hätte beschaffen können – wie er dies
auch für die Identitätspapiere seiner Kinder vorbringt (vgl. Beschwerde-
schrift S. 5).
5.3 Der Beschwerdeführer vermag sodann, wie das SEM in seiner Ver-
nehmlassung zutreffend festgehalten hat, auch aus den zahlreichen einge-
reichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie er an der
Anhörung selber ausführte, handelt es sich dabei mehrheitlich um (…), wel-
che erst nach seiner Ankunft in der Schweiz entstanden sind (vgl. SEM act.
A17 F. 14 f.). Indessen stammt das eingereichte (…) (Beweismittel 4, SEM
act. 16) den Angaben nach von einer Ausstellung aus F._______ aus dem
Jahre (…) (vgl. SEM act. A17 F. 17), wo der Beschwerdeführer im (…) Cen-
ter oder in einem (…) Institut auf einem selber erfundenen (…) gespielt
habe. Es ist jedoch mangels genügender substanziierter Angaben diesbe-
züglich nicht anzunehmen, dass dieses Vorspielen zu einer asylrelevanten
Bedrohung durch das Regime geführt hätte.
Die eingereichten Zeitungsinterviews stammen aus der Zeit, als sich der
Beschwerdeführer bereits im Irak aufhielt (Beweismittel 5–7, SEM act. 16).
Soweit er bei der Anhörung vorgebracht hat, ein Interview nach einer eröff-
neten Ausstellung in E._______ und I._______ gegeben zu haben, vermag
er daraus ebenfalls nichts abzuleiten, nachdem er die entsprechende
Nachfrage des SEM, ob er sich im Interview regimekritisch geäussert habe,
nicht bestätigte und stattdessen ausführte, es sei beim Interview haupt-
sächlich um das Thema der Ausstellung (Übernahme der Region durch den
J._______ von den kurdischen K._______) gegangen (vgl. SEM act. A17
F. 26).
Ein weiteres Beweismittel (Beweismittel 8, SEM act. 16) zeigt eine vom
Beschwerdeführer angeblich im Jahr (…) erstellte (…), welche einen (…)
darstelle, welcher der Bruder eines Freundes von ihm gewesen sei (vgl.
SEM act. A17 F. 29). Zwar gab der Beschwerdeführer an, deswegen drei-
mal verhört worden zu sein. Es ist dem SEM aber zuzustimmen, dass seine
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Seite 11
Ausführungen hierzu substanzlos geblieben sind und er damit keine Be-
drohungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen vermag.
5.4 Ansonsten erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in
seiner Beschwerdeschrift in der Wiederholung, in seinem Heimatland ge-
fährdet zu sein sowie in Vorwürfen gegen die Beweiswürdigung des SEM.
Damit setzt er sich jedoch mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht wei-
ter auseinander, mithin legt er nicht dar, inwiefern das SEM zu Unrecht auf
fehlende Vorfluchtgründe geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersicht-
lich.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung respek-
tive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Unter Berück-
sichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Das SEM hat deshalb zu Recht auf fehlende Vorfluchtgründe ge-
schlossen und das Asylgesuch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau
und Kinder abgelehnt.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50, je m.w.H.).
7.
Mit der angefochtenen Verfügung wurden die Beschwerdeführenden we-
gen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf-
genommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur
Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 12
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Zwi-
schenverfügung vom 12. April 2018 die unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Versand: