B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1944/2012
U r t e i l v o m 5 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. März 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 18. März 2011 reichte die (angebliche) Schwester des
Beschwerdeführers (B._______, N […]) beim BFM für ihren Bruder ein
Gesuch um Einreisebewilligung zur Durchführung des Asylverfahrens ein.
Gleichzeitig liess sie dem Bundesamt eine Kopie ihres eigenen Auslän-
derausweises, einer Vollmacht sowie eines Schreibens über die persönli-
che Situation des Beschwerdeführers zukommen.
B.
Nach diverser Korrespondenz zwischen der Schwester des Beschwerde-
führers und dem Bundesamt (vgl. BFM Akten A 2/6 und A 3/1) teilte es ihr
mit Schreiben vom 18. August 2011 mit, im vorliegenden Verfahren könne
keine Befragung durch die Schweizer Vertretung stattfinden, da in Libyen
zurzeit keine solche bestehe. Das BFM unterbreitete der Schwester des
Beschwerdeführers gleichzeitig eine Reihe von Fragen zur Abklärung des
Sachverhaltes.
C.
Die Schwester des Beschwerdeführers nahm mit Eingabe vom
12. September 2011 zum Fragenkatalog des BFM Stellung.
D.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 erkundigte sich die Schwester des
Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand und teilte gleichzeitig mit,
er sei zwischenzeitlich in den Sudan gereist und habe gesundheitliche
Probleme. In der Folge liess das Bundesamt der Schwester des Be-
schwerdeführers Fragen zu dessen Aufenthalt im Sudan zukommen. Mit
Eingabe vom 16. Februar 2012 beantwortete sie die gestellten Fragen
und reichte zudem Unterlagen zur gesundheitlichen Situation des Be-
schwerdeführers (in Kopie) ein.
E.
Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
15. März 2012 die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
Zur Begründung hielt das Bundesamt zusammengefasst fest, es sei dem
Beschwerdeführer zuzumuten, beim UNHCR im Sudan um Schutz zu er-
suchen, woran auch seine gesundheitliche Situation nichts zu ändern
vermöge. Zudem sei sein Anknüpfungspunkt zur Schweiz nicht derart
gewichtig, dass ihm gerade hier Schutz zu gewähren wäre. Sodann führte
die Vorinstanz aus, auch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Fa-
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milienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) seien nicht erfüllt.
F.
Mit Eingabe vom 11. April 2012 erhob die rubrizierte Rechtsvertreterin im
Auftrag beziehungsweise mit Vollmacht der Schwester des Beschwerde-
führers in dessen Namen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen die Verfügung des BFM vom 15. März 2012. Sie beantragte in ma-
terieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei
dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Feststellung sei-
ner Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuch-
te sie für den Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
G.
Am 12. April 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. April 2012 entschied der Instruk-
tionsrichter, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde im Endent-
scheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde
verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides
ist aus den Akten nicht ersichtlich. Da die Verfügung des BFM gemäss
Ausgangsstempel am 15. März 2012 an die Schwester des Beschwerde-
führers versendet und dagegen am 11. April 2012 Beschwerde erhoben
wurde, kann ohne Weiteres von der Fristwahrung ausgegangen werden.
1.4 Die Beschwerde ist zumindest insoweit auch formgerecht eingereicht,
als sie Begehren, Begründung und Unterschrift der Rechtsvertreterin ent-
hält (Art. 105 AsylG und Art. 52 VwVG).
Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teil-
genommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
VwVG).
Die Legimitation ist vorliegend insoweit fraglich, als der Beschwerdeführer
am vorinstanzlichen Asylverfahren teilgenommen haben muss und das
Stellen eines Asylgesuchs als relativ höchstpersönliches Recht gilt, das
vertretungsfeindlich ist (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.3.2). Wird
das Asylgesuch nicht persönlich gestellt und der Mangel im Verlauf des
erstinstanzlichen Verfahrens auch nicht geheilt, so hat die betreffende
Person am erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht teilgenommen.
Wäre in solchen Konstellationen auch die Legitimation zur Beschwerde-
erhebung zu verneinen, hätte das Bundesverwaltungsgericht keine Gele-
genheit, in der Sache zu prüfen, ob ein persönlich gestelltes Asylgesuch
vorliegt oder nicht. Die Legitimation ist daher zur Prüfung dieser Frage zu
bejahen und insoweit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) einzutreten
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Im Begründungsteil der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 6) nimmt das
BFM eine Auseinandersetzung mit der Familienzusammenführung unter
dem Aspekt von Art. 51 AsylG vor und kommt zur Erkenntnis, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Wie aus den Akten (vgl.
die klaren Anträge gemäss Asylgesuch vom 18. März 2011 und bestätigt
gemäss den vorliegenden Beschwerdeanträgen) hervorgeht, liegt kein
Gesuch um Familiennachzug im Sinne von Art. 51 AsylG vor. Wieso das
Bundesamt die Prüfung durchgeführt hat, wenn kein Anlass hierfür be-
stand, bleibt unklar. Es ist nämlich keine Prüfung der Familienzusammen-
führung nach Art. 51 Asyl vorzunehmen, wenn eine solche weder explizit
noch implizit Gesuchsgegenstand bildet. Angesichts der nachfolgenden
Erwägungen erübrigt sich jedoch vorliegend eine vertieftere Diskussion
zu diesem Thema.
4.
Der Umstand, dass das Asylgesuch nicht entsprechend dem Wortlaut in
Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 AsylG bei einer schweizerischen Vertretung,
sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl. in
dieser Hinsicht die weiterhin Geltung beanspruchende Praxis der [vorma-
ligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15
E. 2b, die sich zwar auf den damaligen Art. 13a AsylG bezieht, jedoch
auch nach geltendem Asylgesetz massgeblich bleibt). Insofern wurde da-
her das vorliegende Asylgesuch zu Recht als Asylgesuch aus dem Aus-
land anhand genommen.
5.
5.1 Gemäss Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu er-
kennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht,
als Asylgesuch. Hat eine Person ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18
AsylG gestellt, wird sie dadurch Partei und kann sich im Verfahren, wenn
sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten lassen (Art. 11 Abs. 1
VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil E-3162/2011 vom 6. De-
zember 2011 seine Rechtsprechung bestätigt, wonach es sich bei der Er-
hebung eines Asylgesuchs um ein relativ höchstpersönliches Recht han-
delt. Urteilsfähige Personen müssen höchstpersönliche Rechte wie ein
Asylgesuch selbständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters ausüben.
Das Stellen eines Asylgesuchs durch einen Vertreter ist unzulässig. Der
Mangel kann allerdings geheilt werden. Eine Heilung kann beispielsweise
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dadurch erfolgen, dass der Inhalt des über einen Vertreter eingereichten
Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch eine per-
sönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum
Fragenkatalog des BFM bestätigt wird. In jedem Fall muss der Mangel je-
doch vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides geheilt werden
(vgl. a.a.O. E. 4.3.2).
5.2 Im vorliegenden Fall sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich,
dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine urteilsfähige und
mündige Personen handelt, die ein Asylgesuch nicht persönlich stellen
müsste. Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine persönliche Willenserklärung
vorliegt, die auf ein Asylgesuch schliessen lässt, und - verneinendenfalls -
ob der Mangel im erstinstanzlichen Verfahren geheilt worden ist.
5.3 Das erstinstanzliche Asylverfahren wurde durch das Gesuch der
Schwester des Beschwerdeführers eingeleitet. Diese legte ihrem Schrei-
ben eine "Procuration" des Beschwerdeführers sowie ein weiteres, in
englischer Sprache verfasstes Schreiben bei. Dieses Schreiben ist in der
ersten Person abgefasst und enthält Ausführungen unter den drei Titeln
"The main reason that forced me to leave my country [Eritrea]", "The
route of my journey from Eritrea to Sudan" und "The problems that I have
faced in the place I am living now". Das Dokument trägt jedoch keine Un-
terschrift und es handelt sich um einen Computerausdruck. Aufgrund der
fehlenden Unterschrift und weil nicht klar ist, ob das Schreiben vom Be-
schwerdeführer abgefasst wurde, kann das Dokument nicht als ein per-
sönlich gestelltes Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG angesehen
werden.
5.4 Eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers fand nicht statt. Die
von der Vorinstanz schriftlich gestellten Fragen wurden wiederum von der
Schwester des Beschwerdeführers beantwortet. Der Beschwerdeführer
trat insoweit im erstinstanzlichen Verfahren nicht persönlich in Erschei-
nung.
5.5 Im erstinstanzlichen Verfahren reichte die Schwester des Beschwer-
deführers eine mit einer Unterschrift versehene Vollmacht ("Procuration")
ein. In diesem auf Französisch verfassten Dokument wird die Schwester
des Beschwerdeführers ermächtigt, sein Asylgesuch zu unterzeichnen
und – soweit nötig – ein Rechtsmittel zu erheben. Ob dieses Dokument
tatsächlich vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde, lässt sich nicht
mit Sicherheit sagen, zumal die Unterschrift nicht unerhebliche Ähnlich-
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keiten mit derjenigen der Schwester des Beschwerdeführers aufweist.
Zudem legt die Schwester in ihrer Eingabe vom 18. März 2011 zwar dar,
sie habe die Vollmacht vom Beschwerdeführer per Post erhalten, ein ent-
sprechendes Kuvert befindet sich jedoch nicht in den Akten. Insgesamt
kann die Vollmacht damit nicht als Asylgesuch, das keiner Vertretung zu-
gänglich ist, ausgelegt werden. Im Übrigen wird im Dokument weder um
Asyl für den Beschwerdeführer in der Schweiz ersucht, noch dargelegt,
inwieweit er in Eritrea, in Libyen oder im Sudan gefährdet sei. Das Doku-
ment genügt daher nicht als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG.
5.6 Auch zusammen vermögen die beiden Dokumente - der nicht unter-
zeichnete Computerausdruck und die (möglicherweise) unterzeichnete
Vollmacht - den Mangel des nicht persönlich gestellten Asylgesuchs nicht
zu heilen. Notwendig ist eine klar dem Beschwerdeführer zurechenbare
Willensäusserung, mit der er zu erkennen gibt, dass er die Schweiz - we-
gen einer asylrelevanten Verfolgung - um Schutz (durch Asyl) ersucht. Ei-
ne solche Willensäusserung fehlt.
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein zulässig gestelltes
Asylgesuch des Beschwerdeführers bei den Akten liegt. Indem die Vorin-
stanz auf das Gesuch dennoch eingetreten ist und es in der Sache be-
handelt hat, hat sie Bundesrecht verletzt. Die angefochtene Verfügung ist
daher aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Nach der Rückweisung hat die Vorinstanz entweder auf
das Asylgesuch mangels Höchstpersönlichkeit nicht einzutreten oder den
Beschwerdeführer aufzufordern, seinen Willen zur Einreichung eines
Asylgesuchs in der Schweiz klar zu manifestieren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit ge-
genstandslos geworden.
6.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führte im Rahmen der
Beschwerdeschrift unter dem Titel "Parteikostenentschädigung" aus, der
Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seinen Rechtsstandpunkt hinrei-
chend selbst zu vertreten, weshalb eine Rechtsvertretung notwendig sei
und es werde ein Antrag auf Parteikostenentschädigung gestellt. Zu
Gunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass seine
Rechtsvertreterin mit diesen Ausführungen sinngemäss ein Gesuch um
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Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung stellte. Ausschlagge-
bend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Beschwerde füh-
rende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professio-
nellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225
E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44
ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung
der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (EMARK 2000 Nr. 6 so-
wie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren
geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen
Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen
Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in-
welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten
bestehen. Im vorliegenden Verfahren hat dies nicht zugetroffen. Dem An-
trag auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertreterin nach Art. 65 Abs. 2
VwVG wird deshalb mangels Notwendigkeit nicht stattgegeben.
6.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend gilt
der Beschwerdeführer indes nicht als obsiegende Partei. Die angefochte-
ne Verfügung wird nicht etwa wegen einer zu Recht erhobenen Be-
schwerde aufgehoben, sondern einzig deshalb, weil die Vorinstanz ein
unzulässiges Gesuch in der Sache behandelt hat.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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