B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1945/2017
lan
Ur t e i l vom 1 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung zu Gunsten von
von B._______, geboren am (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 2. April 2015 hiess das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 20. Juni 2014 gut und gewährte ihm in der Schweiz
Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 18. März 2016 stellte der Beschwerdeführer beim SEM
ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______,
wohnhaft derzeit in Uganda.
Zur Begründung seines Gesuches führte er aus, er habe seine Ehefrau am
17. Februar 2007 geheiratet. 2008 sei er in den Sudan geflüchtet, habe
aber telefonischen Kontakt mit seiner Frau gehabt. Aufgrund ihres schlech-
ten Befindens sei er im November 2009 nach Eritrea zurückgekehrt, habe
aber Anfang 2010 erneut nach Äthiopien fliehen müssen. Weil die Polizei
nach seiner Flucht Druck auf seine Frau ausgeübt habe, sei diese im Feb-
ruar 2011 zunächst in den Sudan und dann in den Südsudan geflohen. Im
Jahr 2013 habe er die Universität in Äthiopien verlassen und sei aufgrund
ihres schlechten Befindens zu seiner Frau, zu welcher er in ständigem te-
lefonischen Kontakt gestanden habe, nach Juba gereist. Als Ende 2013 in
Juba der Krieg ausgebrochen sei, habe er sich der Arbeit wegen in Bantu
(sic; vermutlich Bentiu) im Nordsudan befunden. Seine Frau sei nach
Uganda geflüchtet und befinde sich zurzeit in Kampala. Im Jahr 2014 sei
er in die Schweiz geflohen und befinde sich seither in telefonischem Kon-
takt mit seiner Frau.
Zur Stützung seines Gesuches verwies er auf den bei den Akten liegenden
Eheschein.
C.
Gemäss Aufforderung des SEM vom 21. Dezember 2016 machte der Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2017 ergänzende Angaben.
Er führte aus, dass es keine Fotografien von der Hochzeit und ihrem Zu-
sammenleben gebe, weil es im Dorf, in dem die Hochzeit stattgefunden
habe beziehungsweise sie zusammen in einer Hütte gelebt hätten, keine
Kameras und keine Elektrizität gegeben habe. Sie hätten sich vor der
Hochzeit nicht gekannt und die Ehe sei durch ihre Familien vereinbart wor-
den. Er habe seine Ehefrau das letzte Mal im Dezember 2013 gesehen.
Da wegen des Krieges die Grenzen blockiert gewesen seien, habe er nicht
zu ihr nach Uganda gehen können. Bis letzte Woche habe er sechs Monate
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keinen Kontakt zu seiner Ehefrau gehabt. Sie befinde sich zurzeit unter
prekären Bedingungen in Wau im Südsudan und wolle nach Khartoum flie-
hen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Fotografie seiner Ehefrau
zu den Akten.
D.
Mit Verfügung des SEM vom 27. Februar 2017 – eröffnet am 1. März 2017
– wurde das Gesuch um Einreise und asylrechtlichen Familiennachzug ab-
gelehnt.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 31. März 2017
Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gutheissung des Gesuchs um Einreise und Familienzusammen-
führung. Eventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Erhebung des
Sachverhaltes und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2017 hiess die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unter Vorbehalt der rechtzeitigen Nach-
reichung einer Fürsorgebestätigung gut.
G.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht
eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017, welche dem Beschwer-
deführer am 23. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das SEM
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wur-
den die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und be-
finden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen
(Art. 51 Abs. 4 AsylG).
3.2 Im Zusammenhang mit Art. 51 Abs. 4 AsylG ist eine „conditio sine qua
non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat
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eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestim-
mung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wiedervereinigung von
vorbestandenen Familiengemeinschaften und sie dient weder der Auf-
nahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären
Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehun-
gen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/29 E. 3, 2012/32 E. 5.1 und 5.4.2). Von
einer vorbestandenen Familiengemeinschaft in diesem Sinne ist insbeson-
dere dann auszugehen, wenn die Familienmitglieder im Heimatstaat wäh-
rend einiger Zeit in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Das Bun-
desverwaltungsgericht geht bei Familien, die bereits vor der Ausreise des
asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, aber gleichwohl
von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwin-
gende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl.
Urteil des BVGer D-3664/2016 vom 14. Dezember 2018 E. 5.2 [zur Publi-
kation vorgesehen]).
3.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl
ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa-
miliengemeinschaft, die vorbestandene Familiengemeinschaft, die Famili-
entrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereini-
gung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen (vgl. a.a.O. E. 3.3).
4.
4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner abweisenden Verfügung fest, die
behauptete vorbestandene Familieneinheit sei nicht glaubhaft. Einerseits
habe der Beschwerdeführer zum Zusammenleben mit seiner Ehefrau von
der Hochzeit im Februar 2007 bis zu seiner Flucht im Februar 2008 keine
Beweismittel eingereicht. Die Begründung, dass es im Dorf keine Kameras
und keine Elektrizität gegeben habe, sei auch im eritreischen Kontext le-
bensfremd. Zudem habe er studiert und mit seiner Frau auch im Ausland
zusammengelebt. Andererseits habe er bei seiner Rückkehr nach Eritrea
im Dezember 2009 lediglich einen Monat mit seiner Ehefrau zusammen-
gelebt, woraufhin diese zu ihrer Familie gegangen und er noch zwei Mo-
nate alleine zu Hause geblieben sei. Diese Trennung sei ein weiterer Hin-
weis, dass sie damals nicht zusammengelebt hätten beziehungsweise der
Wille dazu nicht bestanden habe. Auch dass er seine zweite Flucht, obwohl
sich diese abgezeichnet haben solle, nicht mit seiner Ehefrau geplant oder
durchgeführt habe, spreche gegen ein Zusammenleben. Weiter habe seine
Frau bereits im Februar 2011 Eritrea in Richtung Sudan und danach
Südsudan verlassen, während er bis März 2012 in Äthiopien gewesen sei,
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was für einen weiterhin fehlenden Willen zur Wiedervereinigung spreche.
Schliesslich habe er während der Wirren im Südsudan auch nicht versucht,
seine Frau dort oder später in Uganda zu treffen, um gemeinsam mit ihr zu
fliehen. Die eingereichte eritreische Heiratsurkunde sei aufgrund des feh-
lenden Beweischarakters nicht geeignet, die Heirat und die Identität der
Ehefrau zu belegen. Ferner habe er beim Grenzübertritt in Chiasso ange-
geben, dass er ledig sei. Seine Erklärung, dass er aus Angst so ausgesagt
habe, vermöge in Anbetracht seiner weiteren Aussagen an der Schweizer
Grenze nicht zu überzeugen. Auch habe er sich nach der Anerkennung als
Flüchtling in der Schweiz nicht zeitnah um die Familienzusammenführung
gekümmert. Schliesslich seien seine Angaben über den Aufenthalt seiner
Ehefrau in Uganda oder im Südsudan sehr spärlich ausgefallen.
4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerde entgegen, er habe
nach seiner Rückkehr nach Eritrea im Dezember 2009 bis zur Ausreise
aufgrund der Gefährdungslage nicht mit ihr zusammengelebt. Da er vor
seiner Desertion eine Kaderposition im Militär innegehabt habe, sei er be-
sonders gesucht worden. Um seine Frau zu schützen, habe er sie zu ihren
Eltern geschickt. Die Trennung sei somit lediglich temporär und gegen ih-
ren Willen geschehen. Er habe die Flucht nicht mit seiner Frau zusammen
geplant und durchgeführt, weil er sich zu diesem Zeitpunkt in der Nähe der
äthiopischen Grenze befunden habe, welche gefährlicher sei als die suda-
nesische. Es wäre deswegen für seine Frau zu gefährlich gewesen, mit
ihm nach Äthiopien zu flüchten. Anfangs 2013 habe er sie in Juba aufsu-
chen und mit ihr zusammenleben können. Als der Krieg ausgebrochen sei,
habe er sich in Bantu an der Grenze zum Sudan befunden und nicht zu
seiner Frau nach Juba reisen können, um mit ihr zusammen zu fliehen. Er
habe sich näher beim Sudan, sie näher bei Uganda befunden, weshalb sie
in diese Länder geflohen seien. Wegen des Kriegs habe er nicht nach
Uganda und sie nicht nach Khartoum gehen können. In Bezug auf die Ein-
reichung seines Familienzusammenführungsgesuchs sei er von Vertrau-
enspersonen falsch beraten worden. Ihm sei gesagt worden, dass er zuerst
eine Wohnung und eine Arbeitsstelle haben müsse. Sobald er von der
Rechtsberatungsstelle informiert worden sei, habe er sein Gesuch einge-
reicht.
4.3 In seiner Vernehmlassung verwies das SEM auf seine Argumentation
in der Verfügung und hielt zur in der Beschwerde geltend gemachten Ge-
fährdungssituation im Dezember 2009 fest, dass diese kaum mit dem Ent-
schluss, nach Eritrea zurückzukehren, vereinbar wäre.
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5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Be-
urteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller
Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes,
Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdig-
keit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft
ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen.
Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1;
2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Zunächst stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer eine anerken-
nungsfähige Ehe mit der nachzuziehenden Person glaubhaft machen
kann, da es andernfalls bereits an der familiären Beziehung mangelt.
5.2.1 Dem SEM ist in diesem Zusammenhang insofern recht zu geben, als
es erstaunlich ist, dass es vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau von
der Hochzeit keine Fotografien geben soll. Die diesbezügliche Erklärung
des Beschwerdeführers, es habe im Dorf weder Kameras noch Strom ge-
geben (vgl. A17 F132), vermögen diese Zweifel nur schwer aufzuwiegen.
Es ist jedoch angesichts der Eheschliessung der arrangierten Ehe während
der militärischen Ausbildung und der Herkunft des Beschwerdeführers aus
offenbar eher ruralen Verhältnissen nicht gänzlich auszuschliessen, dass
es sich um ein eher einfaches Hochzeitsfest ohne Fotografen gehandelt
haben könnte. Der Beschwerdeführer reichte immerhin bereits ganz zu Be-
ginn des erstinstanzlichen Verfahrens einen den Angaben entsprechenden
Eheschein ein.
5.2.2 Zu Recht erwähnt die Vorinstanz aber auch, dass der Beschwerde-
führer im Moment seiner Einreise angab, ledig zu sein. Dass er aus Angst
falsche Angaben gemacht habe, ist nicht nachvollziehbar, auch wenn es
sich lediglich um eine kurze Befragung an der Grenze handelte und sich
der Beschwerdeführer an der Befragung zur Person korrigierte und sich
spontan erklärte (vgl. A4 S. 3 und A17 F42).
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5.2.3 Weiter bezog sich der Beschwerdeführer zwar in seiner Fluchtge-
schichte immer wieder und konstant auf seine Ehefrau. Auch stimmen die
entsprechenden Aussagen trotz hoher Komplexität der Ereignisse zeitlich
und inhaltlich überein und können auch in die politischen Verhältnisse der
jeweiligen Aufenthaltsorte eingebettet werden. Es ergeben sich auch zahl-
reiche Realkennzeichen. Dass aber von diesem – wenn auch mit längeren
Unterbrüchen – beinahe sieben Jahre dauernden Zusammenleben des Be-
schwerdeführers und seiner Ehefrau keinerlei geeigneten Belege vor allem
in Form von Fotografien vorliegen, vermag das Gericht nicht zu überzeu-
gen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die beiden offen-
bar in ständigem Kontakt blieben und immer wieder zueinanderfanden,
weshalb davon auszugehen ist, dass sie über technische Mittel verfügten,
welche auch das Erstellen von Fotografien erlaubt hätten. Bestätigt wird
dies dadurch, dass der Beschwerdeführer an der Universität studierte, und
ihm auch als Angehöriger einer privilegierten Elite geeignete Mittel zur Ver-
fügung gestanden haben dürften. Bezeichnenderweise wurden denn auch
keine Identitätsdokumente der nachzuziehenden Person zu den Akten ge-
reicht. Vor diesem Hintergrund bestehen in Bezug auf ihre Identität erheb-
liche Zweifel. Das SEM weist denn in seiner Verfügung auch zu Recht da-
rauf hin, dass die Angaben des Beschwerdeführers über den momentanen
Aufenthalt seiner Ehefrau in Uganda oder im Südsudan sehr spärlich aus-
gefallen sind. Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer nicht
überwiegend glaubhaft machen, dass es sich bei der nachzuziehenden
Person um die Ehefrau handelt, die er im Asylverfahren erwähnte.
5.2.4 Nach dem Gesagten konnte nicht glaubhaft gemacht werden, dass
der Beschwerdeführer in einer familiären Beziehung zur nachzuziehenden
Person steht. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine vertiefte Prüfung
der Fragen, ob von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft und von
besonderen Umständen im Sinne einer späteren freiwilligen Trennung aus-
zugehen ist. Auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde ist
nach dem Gesagten nicht näher einzugehen.
5.3 Somit sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt. Das SEM hat deren Ein-
reise in die Schweiz zu Recht abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 18. April 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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