Abtei lung IV
D-1946/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.___,Irak,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Bahnhöheweg 44, 3018 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom B.____
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1946/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer - unter Abgabe einer Identitätskarte - am
21. August 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er dabei im Rahmen der Anhörungen vom 6. und 19. September
2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso im Wesentlichen
angab, aus Bagdad zu stammen und vor Eintritt des Krieges aktives
Mitglied der Baath Partei gewesen zu sein,
dass er auch nach dem Krieg und der Entmachtung der Baath Partei
im Juni 2003 seine Tätigkeit für diese Partei fortgesetzt und an deren
geheimen Treffen teilgenommen habe,
dass ihm im Oktober 2004 seine Arbeitsstelle als Lehrer gekündigt
worden sei,
dass ihn die Miliz im April und zweimal im Juli 2005 in ihrem Büro ver-
hört und mit dem Tod bedroht habe,
dass er, nachdem er seinen Lastwagen ausgebrannt vorgefunden
habe, aus Furcht vor weiteren Behelligungen zuerst in Bagdad unter-
getaucht und danach im März 2007 nach Syrien gereist sei, wo er sich
drei Monate illegal aufgehalten habe, bevor er über die Türkei und wei-
tere ihm unbekannte Länder am 20. August 2007 illegal in die Schweiz
gereist sei,
dass das BFM mit - am 23. Februar 2008 eröffneter - Verfügung vom
21. Februar 2008 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und
dessen Wegweisung anordnete, indessen den Beschwerdeführer we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
25. März 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht
unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3.
April 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
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ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.-- mit Zahlungsfrist bis zum 18. April 2008 erhob,
welcher in der Folge fristgerecht einging,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 -
34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Vorbringen, im
Irak als ehemaliges Mitglied der Baath Partei und aufgrund seiner wei-
teren Tätigkeit für diese Partei Behelligungen durch die Miliz ausge-
setzt zu sein, wie von der Vorinstanz im Ergebnis zutreffend festge-
stellt, teils nicht asylrelevant, teils widersprüchlich und realitätsfremd
und damit unglaubhaft ausgefallen sind,
dass der Beschwerdeführer etwa hinsichtlich der Gründe für seine gel-
tend gemachte zweite und dritte Festnahme einmal angab, jeweils im
Zusammenhang mit einer Explosion oder einem Zwischenfall festge-
nommen worden zu sein (vgl. A1, S. 5), ein anderes Mal diese beiden
Festnahmen indessen auf die von ihm angeblich fotografierten vier
Leichen zurückführte (vgl. A5, S. 4ff.), wobei er letzteres, zentrales
Vorbringen ohne erkennbaren Grund erstmals anlässlich der direkten
Bundesanhörung erwähnte (vgl. A5, S. 4), weshalb dieses von der Vor-
instanz zutreffend als nachgeschoben erachtet wurde,
dass im Weiteren, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, nicht
nachvollziehbar erscheint, weshalb die Miliz den verdächtigten Be-
schwerdeführer wieder hätte freilassen und ihm eine einwöchige Frist
zur Abgabe der im Zusammenhang mit den genannten Fotografien
fehlenden Speicherkarte gewähren sollen,
dass die diesbezügliche Erklärung in der Beschwerdeschrift, wonach
der Beschwerdeführer frei gelassen worden sei, um ihn zu beobachten
und dabei Informationen über seine Kontaktperson und andere Mitglie-
der der Baath Partei erhalten zu können, nicht zu überzeugen vermag,
dass indessen der von der Vorinstanz festgestellte Widerspruch, wo-
nach der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum die
Entführer des Fahrers seines später ausgebrannten Lastwagens als
unbekannte bewaffnete Männer (vgl. A1, S. 5) und davon abweichend
anlässlich der Bundesanhörung als Angehörige der Miliz bezeichnet
habe (vgl. A5, S. 8) insofern zu relativieren ist, als der Beschwerdefüh-
rer während der Bundesanhörung ergänzend erklärte, anfangs hätten
sie, der Fahrer und er, nicht gewusst, wer die Täter seien, später habe
der Fahrer bei seiner Freilassung von Angehörigen der Miliz gespro-
chen (vgl. A5, S. 8),
dass dieser Vorbehalt allerdings nichts an der Einschätzung der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen zu ändern vermag und hinsichtlich wei-
terer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu be-
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stätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass in der Beschwerdeschrift im Weiteren geltend gemacht wird, die
angeblichen Widersprüche beruhten auf Schwierigkeiten zwischen
dem Beschwerdeführer und dem Übersetzer, welcher an der Anhörung
seine Tätigkeit nicht pflichtgemäss ausgeübt habe, weshalb der Be-
schwerdeführer nach der Rückübersetzung das Protokoll nicht habe
unterschreiben wollen, wobei jedoch seine diesbezüglichen Bemerkun-
gen nicht übersetzt oder aufgenommen worden seien,
dass sogar die Hilfswerkvertreterin in ihren Notizen diese Feststellung
und Reaktion des Beschwerdeführers festgehalten habe (vgl. A5, S.
10) und dem Beschwerdeführer am Ende der Anhörung angeboten
habe, er solle sich bei ihr melden, falls er 'deswegen Probleme bekä-
me',
dass sich aus den Akten ergibt, dass die Hilfswerksvertreterin oder der
Hilfswerkvertreter im Protokoll der Bundesanhörung vom 19. Septem-
ber 2007 festhielt, 'der Beschwerdeführer habe angegeben, die Seite 4
mit der Frage 41 nur unter der Bedingung zu unterzeichnen, dass er
eine Berichtigung anmerken könne, eine Berichtigung, welche in der
Folge mündlich erfolgt sei',
dass diese Berichtigung, wonach der Beschwerdeführer bestreitet, an-
gegeben zu haben, wegen der Fotografien verhaftet worden zu sein,
jedoch entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift im Proto-
koll Eingang gefunden hat (vgl. A5, S. 9),
dass demnach aufgrund der Bemerkung der Hilfswerkvertreterin nicht
auf eine unkorrekte, unsorgfältige Übersetzung und Verfahrensführung
geschlossen werden kann, zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit
der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte und im Weiteren er-
klärte, den Übersetzer gut verstanden zu haben,
dass im Weiteren mit dem angezeigten einzelnen Vorbehalt die weite-
ren festgestellten Widersprüche nicht in Frage gestellt werden und da-
mit bestehen bleiben,
dass daher im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung der Antrag in
der Beschwerdeschrift, aufgrund der geltend gemachten Aussage der
Hilfswerkvertreterin gegenüber dem Beschwerdeführer sei die Angele-
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genheit der unkorrekten Übersetzungstätigkeit zu überprüfen, mangels
Notwendigkeit abzulehnen ist,
dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerdeschrift in einer
Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend ge-
machten Vorbringen, blossen Behauptungen, unbehelflichen Erklä-
rungsversuchen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen,
dass somit die Vorinstanz - auch unter Hinweis auf die Zwischenverfü-
gung des urteilenden Gerichts vom 3. April 2008 - die Vorbringen des
Beschwerdeführers im Ergebnis zutreffend als teils nicht asylrelevant,
teils widersprüchlich und realitätsfremd und damit unglaubhaft erachtet
und das Asylgesuch des Beschwedeführers zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21),
dass hingegen die Vorinstanz, wie bereits erwähnt, in der angefochte-
nen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat,
dass die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer
Natur sind, womit der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu
betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiter-
hin zutreffende Praxis in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1
E. 6A S. 2) ist, wenn eine der drei genannten Bedingungen erfüllt ist,
dass gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch
die Vorinstanz den (ab- und weggewiesenen) Asygesuchstellern wie-
derum die Beschwerde an das Bundesverwaltunsgericht offensteht
(vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfah-
ren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe
der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. die weiterhin zutreffen-
de Praxis in EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) erneut zu prüfen sind,
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dass daher angesichts der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs auf eine Prüfung der anderen Vollzugshindernisse zu
verzichten ist,
dass somit auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, es sei die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, mangels Notwen-
digkeit nicht einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit Zwischenverfügung vom 3. April 2008 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG abgewiesen wurde,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostevorschuss
zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- die Vorinstanz, mit den Vorakten (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Merkli
Versand:
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