Abtei lung IV
D-1947/2007
haf/wig
{T 0/2}
Urteil vom 13. August 2007
Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Gérald Bovier, Robert Galliker
Gerichtsschreiber Gert Winter
A._______, geboren _______, Aethiopien,
alias A._______, geboren _______, Aethiopien,
vertreten durch lic. phil. I A. Gerber, _______,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 12. Februar 2007 i. S. Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige mit Zugehörigkeit zur
ethnischen Gruppe der Oromo, verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben
am 14. Oktober 2002 auf dem Luftweg und gelangte am 16. Oktober 2002 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nach-
suchte. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 5. März 2003 ab
und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug.
B. Mit Eingabe vom 10. März 2003 (Poststempel vom 18. März 2003) erhob die Be-
schwerdeführerin gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Diese wurde mit Urteil vom 14.
April 2003 der ARK abgewiesen.
C. In der Folge liess die Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2006 (Poststempel
vom 31. Dezember 2006) ein Wiedererwägungsgesuch beim BFM einreichen und
die nachfolgend aufgeführten Anträge stellen: Es sei die Verfügung vom 5. März
2003 des BFF in Wiedererwägung zu ziehen und der Beschwerdeführerin Asyl zu
gewähren. Auf jeden Fall sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Gegebe-
nenfalls sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen.
Eventualiter sei eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 56 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) anzuordnen.
D. Mit Verfügung vom 12. Februar 2007 - eröffnet am 13. Februar 2007 - trat das
BFM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 29. Dezember 2006 nicht ein und stell-
te fest, die Verfügung des Bundesamtes vom 5. März 2003 sei rechtskräftig und
vollstreckbar. Des Weiteren komme einer allfälligen Beschwerde keine aufschie-
bende Wirkung zu. Schliesslich wurde auf die Erhebung von Gebühren verzichtet.
E. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2007 ordnete der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs an und teil-
te der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme ein.
F. In seiner Vernehmlassung vom 29. März 2007 schloss das BFM auf Abweisung
der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Be-
schwerdeführerin mache in der Eingabe vom 29. Dezember 2006 geltend, sie sei
wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Oromo sowie aufgrund der allgemei-
nen Situation in Äthiopien bei einer allfälligen Rückkehr einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung ausgesetzt. Diese Vorbringen gäben nicht Anlass, die Ein-
gabe als zweites Asylgesuch aufzunehmen und zu behandeln. Insbesondere habe
die Beschwerdeführerin weder explizit noch sinngemäss exilpolitische Aktivitäten
und damit zusammenhängend subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Ihr
Vorbringen, wonach sich die Lage in Äthiopien in letzter Zeit verschlechtert habe,
3bleibe eine blosse bausteinhafte Behauptung. Deshalb sei das BFM mit Verfügung
vom 12. Februar 2007 auf das Gesuch nicht eingetreten. Anders zu entscheiden
würde bedeuten, dass bei jeder behaupteten und / oder unbewiesenen Äusserung,
sofern die Voraussetzungen für einen Entscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht gegeben seien, eine
Anhörung durchzuführen wäre, was in keiner Weise in der Absicht des
Gesetzgebers liege. Dementsprechend werde auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen und vollumfänglich daran festgehalten.
G. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2007 räumte der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, sich bis zum
26. April 2007 zur Vernehmlassung des BFM vom 29. März 2007 schriftlich zu
äussern.
Die Beschwerdeführerin liess die angesetzte Frist ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören
Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwer-
de ist mithin einzutreten.
3. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe geltend, sie habe im Rahmen des
Wiedererwägungsgesuchs eine neue politische Lageeinschätzung für Äthiopien
eingebracht, welche nicht Gegenstand des ordentlichen, im Jahre 2003 abge-
schlossenen Verfahrens gewesen sei. Aus ihr ergebe sich, dass der Vollzug der
Wegweisung zum jetzigen Zeitpunkt unzumutbar sei.
4. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
41995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ur-
sprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner können
auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG zu einer Wiedererwä-
gung führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell
rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103
f.) oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die
Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden
Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils, sondern auf die mit Beschwerde
angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3
S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn ledig-
lich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsa-
chen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in ei-
nem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten gel-
tend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass zurzeit keine gegen-
über der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 5.
März 2003 entscheidrelevant veränderte Sachlage vorliegt.
Ein Wiedererwägungsgesuch darf grundsätzlich nicht dazu dienen, die Verbindlich-
keit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK
2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist gar nicht erst ein-
zutreten, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen
aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die
auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersicht-
lich sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44).
Das BFF ging im ordentlichen Verfahren davon aus, die Beschwerdeführerin sei
äthiopische Staatsangehörige mit Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo, und würdig-
te in der Verfügung vom 5. März 2003 die Situation der Oromo im Allgemeinen und
die der Beschwerdeführerin im Besonderen. Im Wiedererwägungsgesuch vom 29.
Dezember 2006 wird weder das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder Be-
weismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (so genanntes qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch, vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156 3. Absatz)
ausdrücklich geltend gemacht noch der Standpunkt vertreten, es habe sich die
Sachlage seit Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 5. März
2003 bis am 29. Dezember 2006 in entscheiderheblicher Weise verändert (Wieder-
erwägung im Sinne einer Anpassung einer fehlerfreien Verfügung an massgeblich
veränderte Verhältnisse (vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156 2. Absatz).
Stattdessen wird allgemein auf eine „neue Lageeinschätzung“ von Amnesty Inter-
national hingewiesen und geltend gemacht, für die Beschwerdeführerin ergebe
sich im Falle der Rückkehr eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG, SR 142.20).
5.2 Damit sind keine genügend substanziierten Wiedererwägungsgründe dargetan, zu-
mal es nicht darauf ankommt, ob Amnesty International wieder einmal eine „neue
Lageeinschätzung“ publiziert hat, so verdienstvoll derartige Publikationen auch im-
mer sein mögen. Entscheidend ist vielmehr allein die wesentliche Veränderung der
5Sachlage. Und an einer solchen fehlt es, wenn die Angehörigen der Ethnie der
Oromo weiterhin nicht systematisch verfolgt werden, was in Anbetracht der Tatsa-
che, dass die Ethnie der Oromo das zahlenmässig wichtigste ethnische Kollektiv in
Äthiopien stellt und ungefähr 40 % der Gesamtbevölkerung umfasst, nicht weiter
erstaunlich ist. Ausserdem sind die Oromo im Parlament vertreten und bekleiden
höchste Ämter in der Regierung. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass die
Beschwerdeführerin wegen ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo bei der
Rückkehr in den Heimatstaat mit Problemen konfrontiert wird. Was schliesslich
den von ihr behaupteten Transport von Dokumenten der als Terrororganisation
eingestuften Oromo Liberation Front (OLF) anbelangt, so waren die
entsprechenden Vorbringen bereits Gegenstand einlässlicher Erwägungen in der
Verfügung vom 5. März 2003 des BFF, weshalb eine Erörterung unter dem
Gesichtspunkt der Wiedererwägung grundsätzlich ausser Betracht fällt. Ein
Wiedererwägungsgesuch dient, wie bereits erwähnt, nämlich nicht dazu, eine
nochmalige Prüfung des vom BFF bereits beurteilten Sachverhalts zu erwirken.
Bei dieser Sachlage ist das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2007 zu Recht
auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, weil auch auf
Beschwerdeebene nicht substanziiert dargelegt wurde, inwiefern Gründe vorliegen
sollen, aufgrund derer die Verfügung des BFF vom 5. März 2003 in
Wiedererwägung zu ziehen wäre.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin weder gelun-
gen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, veränderte Sachlage noch das Vor-
liegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2
Bst. a VwVG darzutun. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann davon abge-
sehen werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen
einzugehen, weil dies am Ergebnis nichts ändern kann. Die Vorinstanz ist auf das
Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Ta-
gen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, 2 Expl. (eingeschrieben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- X._______
- Y._______
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand am: