B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1947/2018
lan
Ur t e i l vom 1 5 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Syrien,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018 / N (…).
D-1947/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie,
verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Sommer 2013
und gingen in die Türkei. Sie hielten sich bis im Herbst 2015 bei ihrer Toch-
ter in C._______ auf, bevor sie über Griechenland und die sogenannte Bal-
kanroute weiterreisten und am 5. November 2015 in die Schweiz gelang-
ten. Am Folgetag stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ ein Asylgesuch, woraufhin sie dort am 24. November 2015 im
Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umstän-
den, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt wur-
den. Das SEM hörte sie am 30. November 2017 einlässlich zu ihren Asyl-
gründen an.
B.
B.a Die Beschwerdeführenden erklärten, sie hätten zusammen in
E._______ gelebt. Während der Beschwerdeführer einen eigenen Laden
geführt habe, sei die Beschwerdeführerin Hausfrau und Mutter gewesen.
Sie hätten zehn gemeinsame Kinder, von denen einige Syrien bereits vor
den Unruhen im Jahr 2011 verlassen hätten. Die anderen seien später
ebenfalls ausgereist, so dass sich heute keines der Kinder mehr im Hei-
matstaat aufhalte.
B.b Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sein Sohn F._______ un-
gefähr Anfang 2012 ein Handy auf den Namen seiner Schwester
G._______ habe registrieren lassen. Mit diesem Telefon habe F._______
Bashar al-Assad beschimpft, wobei diese Anrufe abgehört worden seien.
Eines Tages habe er (der Beschwerdeführer) die Aufforderung erhalten,
sich beim militärischen Sicherheitsdienst zu melden. Er sei dorthin gegan-
gen zusammen mit einem Freund, welcher dort gearbeitet habe. Ein Be-
amter namens H._______ habe ihn gefragt, ob seine Tochter G._______
ein Handy besitze und ihm mitgeteilt, dass er einen Festnahmebefehl für
G._______ erhalten habe. Gegen eine Kaution habe er wieder nach Hause
gehen können und umgehend Kontakt zu einem Schlepper aufgenommen.
Dieser habe eingewilligt, G._______ und F._______ – der wegen Verwei-
gerung des Militärdienstes gesucht worden sei – gegen eine Zahlung von
(…) syrische Lira in die Türkei zu bringen. Die beiden seien daraufhin noch
am selben Tag ausgereist. Am nächsten Morgen seien die syrischen Be-
hörden bei ihm vorbeigekommen und hätten ihn festgenommen. Auf dem
D-1947/2018
Seite 3
Hauptrevier habe man ihn geschlagen und aufgefordert, G._______ aus-
findig zu machen. Er habe gesagt, dass er ihren Aufenthaltsort nicht kenne,
woraufhin man ihn ins Gefängnis gebracht habe. Während zwei Monaten
sei er von der Shabiha (Anm. Gericht: regimetreue syrische Miliz) gefoltert
und immer wieder gefragt worden, ob er Neuigkeiten von seiner Tochter
habe. Danach sei er in ein anderes Gefängnis gekommen, wo man ihn
nicht mehr gefoltert habe. Nach fast eineinhalb Jahren in Haft sei er freige-
lassen worden; möglicherweise weil sie gemerkt hätten, dass er ihnen
keine Informationen geben könne oder weil er ein alter, schwacher Mann
gewesen sei. Sie hätten ihn aber aufgefordert, sich einmal pro Monat bei
ihnen zu melden und allfällige Informationen über den Aufenthaltsort seiner
Tochter weiterzugeben. Nach seiner Freilassung habe er sofort sein Haus
verkauft, um die Ausreise für sich, seine Ehefrau und den jüngsten Sohn
I._______ zu finanzieren. Etwa einen Monat später hätten sie Syrien ver-
lassen und seien in die Türkei gegangen.
B.c Die Beschwerdeführerin bestätigte im Rahmen ihrer Anhörung, dass
ihr Sohn F._______ auf den Namen ihrer Tochter G._______ eine SIM-
Karte erworben habe, mit dieser telefoniert und dabei negative Wörter be-
nutzt habe, woraufhin sie ins Visier der Behörden geraten seien. Sie hätten
die beiden Kinder gegen eine Zahlung von (…) syrische Lira noch recht-
zeitig ins Ausland bringen können. Die Behörden seien dann aber gekom-
men und hätten ihren Ehemann verhaftet. Dieser sei rund eineinhalb Jahre
im Gefängnis gewesen. Sie selbst habe sich während dieser Zeit bei Ver-
wandten aufgehalten.
B.d Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre syrischen
Identitätskarten und ein Familienbüchlein im Original sowie den Fahraus-
weis des Beschwerdeführers in Kopie ein. Weiter gab der Beschwerdefüh-
rer einen Polizeibericht vom (…) 2016 sowie einen Haftbefehl vom (…)
2016 (beide in Kopie) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 – eröffnet am 2. März 2018 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an.
D.
Mit Eingabe vom 31. März 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim
D-1947/2018
Seite 4
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie be-
antragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerken-
nen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 10. April
2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens
einer Fürsorgebestätigung gut. Mit Eingabe vom 24. April 2018 reichten die
Beschwerdeführenden fristgerecht eine Unterstützungsbestätigung der
Stadt J._______ zu den Akten.
F.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 1. Mai 2018 zur Beschwerde vom
31. März 2018 vernehmen. Es hielt dabei vollumfänglich an seinem Ent-
scheid fest und verwies auf seine Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 2. Mai
2018 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
D-1947/2018
Seite 5
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass
das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von den syrischen Be-
hörden festgenommen und eineinhalb Jahre inhaftiert worden sei, nicht
glaubhaft sei. So habe er bei seiner BzP angegeben, er sei am Abend ver-
haftet worden und es seien ihm die Augen verbunden worden. Demgegen-
über habe er anlässlich der Anhörung ausgeführt, die Festnahme habe am
D-1947/2018
Seite 6
Morgen stattgefunden und er sei in Handschellen abgeführt worden, wobei
er auf konkrete Nachfrage betont habe, dass ihm sonst nichts angelegt
worden sei. Neben diesen widersprüchlichen Angaben sei anzumerken,
dass seine Schilderung der Haft oberflächlich und stereotyp ausgefallen
sei. Bei seinen Ausführungen sei er direkt auf allgemein bekannte Folter-
methoden zu sprechen gekommen, was den Eindruck vermittle, er weiche
einer detaillierten Schilderung der Festnahme aus und könne nicht auf
Selbsterlebtes zurückgreifen. Auch die Umstände seiner Freilassung habe
er nicht detailliert beschreiben können. Sodann fehlten erlebnisorientierte
Angaben zum Haftaufenthalt; die dahingehenden Aussagen vermittelten
nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte selbst
erlebt. Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls nur oberflächliche Angaben
zur vorgebrachten Festnahme ihres Mannes machen können und sei Fra-
gen nach einer detaillierten Darlegung dieser Vorkommnisse ausgewichen.
Angesichts der widersprüchlichen und unsubstanziierten Ausführungen
der Beschwerdeführenden gelinge es ihnen nicht, eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Die eingereichten Beweismit-
tel – namentlich die Kopien eines Haftbefehls sowie eines Polizeiberichts
– vermöchten an dieser Feststellung nichts zu ändern. Es sei allgemein
bekannt, dass solche Dokumente sowohl in Syrien als auch in Drittstaaten
käuflich erhältlich seien und somit nur einen geringen Beweiswert aufwie-
sen; zudem seien sie auch nur in Kopie eingereicht worden.
Sodann sei darauf hinzuweisen, dass vier Kinder der Beschwerdeführen-
den in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Es verfüge
aber keines dieser Kinder über ein politisches Profil, aufgrund dessen da-
von auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführenden in Syrien eine asyl-
rechtlich relevante Reflexverfolgung zu befürchten hätten.
4.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass die syrischen
Sicherheitskräfte unter Anwendung von Gewalt Familienangehörige ver-
haften und misshandeln würden, wenn sie eine gesuchte Person, einen
Militärdienstverweigerer oder einen Regimegegner nicht ausfindig machen
könnten. Dies sei eine Form der Bestrafung für die Aktivitäten der gesuch-
ten Person oder um Druck auf die Angehörigen auszuüben, damit sie deren
Aufenthaltsort verraten würden. Die Beschwerdeführenden hätten eine sol-
che Reflexverfolgung zu befürchten, nachdem sie Eltern von in der
Schweiz anerkannten Flüchtlingen seien. Zudem habe der Beschwerde-
führer seinen Söhnen zur Flucht verholfen, weshalb er von den syrischen
Behörden verhaftet und im Gefängnis gefoltert worden sei. Es werde ihm
eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt und solche Personen würden
D-1947/2018
Seite 7
bei einer Rückkehr sehr streng und mit grosser Brutalität bestraft. Die Be-
schwerdeführenden hätten somit begründete Furcht, bei einer Rückkehr
nach Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
zu werden, womit sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Eine innerstaat-
liche Fluchtalternative liege nicht vor, da es nirgendwo einen adäquaten
Schutz vor Verfolgungsmassnahmen seitens des staatlichen syrischen Re-
gimes gebe. Zu den von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüchen sei
anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung körperlich in
einer schlechten Verfassung gewesen sei. Er habe sich über Kopfschmer-
zen beklagt und leide an Hörproblemen, weshalb er der Befragung kaum
habe folgen können. Dennoch habe er seine Probleme in nachvollziehba-
rer Weise beschrieben und mit Dokumenten belegt. Die pauschale Be-
hauptung der Vorinstanz, solche Dokumente könne man käuflich erwer-
ben, sei ungenügend. Zwar sei es zu einigen Abweichungen beziehungs-
weise Missverständnissen gekommen, die aber nicht als erhebliche Wider-
sprüche zu werten seien. Der Beschwerdeführer sei gesundheitlich ange-
schlagen gewesen; zudem habe er sich nervös, angespannt und gestresst
gefühlt. In seinem Heimatstaat habe jeder Angst vor Behörden und Befra-
gungen, was bei ihm immer noch spürbar sei. Die kulturellen und persönli-
chen Verhältnisse sollten deshalb berücksichtigt werden. Auch sei der Be-
schwerdeführer mit den Widersprüchen nicht konfrontiert worden und man
habe ihm kein rechtliches Gehör dazu gewährt. Es könne nicht ausge-
schlossen werden, dass die Behörden weiterhin ein Interesse an einer
Festnahme und Bestrafung des Beschwerdeführers hätten. Er habe seinen
Kindern aus politischer Überzeugung zur Flucht verholfen, sei bei den sy-
rischen Behörden registriert und gelte als Regimegegner. Die Angst vor ei-
ner erneuten Bestrafung, einer Verhaftung sowie Folter sei begründet und
er sei bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet. Die Asylakten der
als Flüchtlinge anerkannten Kinder des Beschwerdeführers müssten bei-
gezogen werden, damit eine Gesamtbeurteilung erfolgen könne. Sodann
müssten spezifische Sachverhaltsfeststellungen zur Rückkehrsituation von
syrischen Staatsangehörigen, deren Kinder von den Behörden verfolgt und
gesucht würden, sowie zu den individuellen Umständen des Beschwerde-
führers erfolgen. Sie hätten Syrien illegal verlassen und seien Eltern von
gesuchten und in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Kindern. Es
könne nicht behauptet werden, dass die syrische Regierung ihnen keine
regierungsfeindliche Haltung unterstellen würde. Es liege sowohl eine Ver-
folgung als auch eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG vor und die Beschwerdeführenden seien als
Flüchtlinge anzuerkennen.
D-1947/2018
Seite 8
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
nes Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie
aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und kon-
krete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung
plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei
wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Be-
schwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber
reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vor-
bringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände we-
sentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).
5.2 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, enthalten die Ausführungen
des Beschwerdeführers zu den Ereignissen vor seiner Ausreise verschie-
dene Widersprüche. So gab er anlässlich seiner BzP an, man habe ihm auf
dem Polizeiposten mitgeteilt, dass sie den Befehl erhalten hätten, seine
zwei Kinder – F._______ und G._______ – festzunehmen. Er habe dem
Offizier dort (…) syrische Lira gegeben, damit er erst am nächsten Tag eine
Hausstürmung mache. Noch gleichentags habe er F._______ und
G._______ zur Flucht verholfen. Am Abend des folgenden Tages hätten sie
die Hausstürmung durchgeführt, ihm die Augen verbunden und ihn festge-
nommen. Er sei ein Jahr und fünf Monate auf dem Posten des militärischen
Sicherheitsdienstes in E._______ in Haft gewesen und dabei mit Elektro-
schocks gefoltert worden (vgl. A7 Ziff. 7.01). Demgegenüber führte er bei
der Anhörung aus, die Beamten seien am Morgen zwischen acht und neun
Uhr erschienen, um ihn zu verhaften (vgl. A17, F62). Als er am Tag zuvor
auf bei den Behörden gewesen sei, habe man ihm gesagt, dass sie den
Befehl erhalten hätten, seine Tochter G._______ festzunehmen; von
F._______ sei dagegen nicht die Rede gewesen (vgl. A17 F63 und F66).
Bei seiner Festnahme seien ihm lediglich Handschellen angelegt worden
(vgl. A17 F76). Auf dem Revier sei er in den Keller gebracht, in einen Reifen
gesteckt und geschlagen worden, bis er bewusstlos geworden sei. Immer
wieder seien die Shabiha am Abend vorbeigekommen und hätten ihn auf
D-1947/2018
Seite 9
diese Art gefoltert, bevor er schliesslich in ein anderes Gefängnis verlegt
worden sei (vgl. A17, F72). Der Beschwerdeführer erwähnte trotz konkre-
ten Nachfragen weder die Augenbinde bei der Festnahme noch die Elekt-
roschocks als Foltermethode. Das SEM führte in dieser Hinsicht auch zu
Recht aus, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammen-
hang mit seiner angeblichen Inhaftierung äusserst unsubstanziiert ausge-
fallen waren. So beschrieb er bereits die Festnahme nur sehr knapp. Er
erklärte, die Beamten seien vorbeigekommen und hätten ihn aufgefordert,
mit ihnen mitzukommen (vgl. A17 F74 f.). Die Beschreibungen seiner Haft-
zeit blieben – abgesehen von den Aussagen zur Folter auf dem Polizeire-
vier – ebenfalls sehr unsubstanziiert (vgl. A17, F80 und F83 ff.) und be-
schränkten sich darauf, dass sie während dieser Zeit nichts hätten machen
können ausser herumsitzen und Mahlzeiten einnehmen. Diese Schilderun-
gen sind sehr vage, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zu-
folge fast eineinhalb Jahre inhaftiert gewesen sein will. Es wäre deshalb zu
erwarten gewesen, dass er präzisere Ausführungen seiner Haftzeit ma-
chen kann. Auch beschrieb er den Moment, als er von seiner Entlassung
erfahren habe, auffallend kurzangebunden und emotionslos (vgl. A17, F77
und F81), was für eine Freilassung nach einer derart langen Inhaftierung
erstaunt. Angesichts der widersprüchlichen und unsubstanziierten Darstel-
lung der Haft sowie deren Umstände kann im Rahmen einer Gesamtbe-
trachtung nicht davon ausgegangen werden, dass die dahingehenden An-
gaben des Beschwerdeführers erlebnisbasiert sind. Daran vermögen auch
die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Erklärungen, wonach dies auf
den angeschlagenen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zurück-
zuführen sei, nichts zu ändern. Zwar gab er am Ende der Befragung an, er
leide unter starken Kopfschmerzen und erhalte deswegen Medikamente
(vgl. A17, F95 f.). Inwiefern sich dies auf sein Aussageverhalten ausgewirkt
haben könnte, wird jedoch nicht dargelegt. Insbesondere vermögen Kopf-
schmerzen nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer die Um-
stände seiner Verhaftung anders schildern sollte als bei der BzP. Weiter
wurde zu Beginn der Anhörung festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf
einem Ohr schlecht höre. Daraufhin wurden die Plätze getauscht, so dass
der Dolmetscher zur anderen Seite des Beschwerdeführers sass und er
diesen besser verstehen konnte (vgl. A17, Seite 1). Dem Anhörungsproto-
koll lässt sich sodann an keiner Stelle entnehmen, dass es aufgrund von
Hörproblemen oder infolge der Kopfschmerzen des Beschwerdeführers zu
Verständnisschwierigkeiten gekommen sei oder er sich nicht frei und voll-
ständig hätte äussern können. Allfällige gesundheitliche Beeinträchtigun-
gen des Beschwerdeführers vermögen dessen unglaubhafte Angaben so-
mit nicht zu erklären. Ergänzend ist anzufügen, dass auch die Aussagen
D-1947/2018
Seite 10
der Beschwerdeführerin zur angeblichen Festnahme ihres Ehemannes,
welche sie miterlebt haben soll, äusserst knapp ausfielen. Sie erklärte le-
diglich, der militärische Sicherheitsdienst sei vorbeigekommen, habe ihren
Mann gepackt und ihn mitgenommen. Sie habe Angst gehabt, geweint und
gezittert, danach sei sie zu ihren Verwandten gegangen (vgl. A18, F23 ff.).
Ebenso vage schilderte sie, wie sie von der Freilassung ihres Mannes er-
fahren habe (vgl. A18, F33 ff.). Von der Haft ihres Mannes wisse sie eben-
falls nichts, da er ihr nichts erzählt habe (vgl. A18, F42). Diese substanzar-
men Ausführungen lassen nicht darauf schliessen, dass sie diese Ereig-
nisse tatsächlich selbst miterlebt hat.
5.3 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Polizeibericht
vom (…) 2016 sowie einen Haftbefehl vom (…) 2016 (beide in Kopie) zu
den Akten. Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung unter Verweis
auf das Urteil des BVGer D-149/2014 vom 28. Dezember 2015 fest, es sei
allgemein bekannt, dass syrische Dokumente käuflich erhältlich seien und
ihnen eine entsprechend geringe Beweiskraft zukomme. Zudem handle es
sich bei den eingereichten Unterlagen lediglich um Kopien. Das Bundes-
verwaltungsgericht schliesst sich dieser Auffassung an. Neben den grund-
sätzlichen Zweifeln an den lediglich in Kopie eingereichten Dokumenten
bestehen auch aufgrund des Inhalts erhebliche Vorbehalte gegenüber de-
ren Authentizität. Anlässlich seiner Anhörung am 30. November 2017 führte
der Beschwerdeführer aus, er sei in Abwesenheit zu drei Jahren verurteilt
worden wegen der Ereignisse betreffend seine Kinder F._______ und
G._______. Sein Neffe habe mit ihm Kontakt aufgenommen und ihn dar-
über informiert; das Urteil sei bereits 2016 ergangen, es sei ihm aber erst
kürzlich mitgeteilt worden (vgl. A17, F11 ff.). Die Unterlagen, welche er
schliesslich am 12. Januar 2018 (Eingang beim SEM) einreichte, haben
jedoch einen anderen Inhalt. Der Haftbefehl vom (…) 2016 richtet sich an
die Militärpolizei und hält fest, diese sei aufgefordert, den Beschwerdefüh-
rer festzunehmen. Dem Polizeibericht vom (…) 2016 lässt sich entnehmen,
polizeiliche Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer zu
Demonstrationen in E._______ und zur Volksverhetzung aufgerufen habe;
ferner habe er an diesen Demonstrationen Sachbeschädigungen verur-
sacht. Einerseits handelt es sich dabei nicht um das in Aussicht gestellte
Urteil. Andrerseits sind diese Dokumente offenbar an die Behörden selbst
gerichtet beziehungsweise interne Berichte und es stellt sich die Frage,
weshalb der Beschwerdeführer respektive dessen Neffe diese ausgehän-
digt erhalten haben sollte. Zudem passen die Unterlagen weder zeitlich –
die Ausreise aus Syrien fand Mitte 2013 statt – noch inhaltlich zu den Vor-
bringen der Beschwerdeführenden, da diese zu keinem Zeitpunkt geltend
D-1947/2018
Seite 11
machten, sie seien an Demonstrationen beteiligt gewesen. Zusammenfas-
send sind die in Kopie eingereichten Dokumente nicht geeignet, eine Ver-
folgung des Beschwerdeführers durch die staatlichen syrischen Behörden
zu belegen.
5.4
5.4.1 Sodann wurde auf Beschwerdeebene insbesondere geltend ge-
macht, die Beschwerdeführenden hätten eine Reflexverfolgung zu befürch-
ten. Es sei bekannt, dass jeweils das nächste männliche Familienmitglied
„drankomme“, wenn eine gesuchte Person fliehe, und anschliessend die
Frauen an der Reihe seien. Als Eltern von anerkannten Flüchtlingen könne
eine Reflexverfolgung bei ihnen nicht ausgeschlossen werden. Zudem
habe der Beschwerdeführer seinen Söhnen zur Flucht verholfen, sei von
den staatlichen Sicherheitsbehörden verhaftet und im Gefängnis gefoltert
worden. Er sei somit in Syrien registriert und gelte als Regimegegner und
Vaterlandsverräter.
5.4.2 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politisch Op-
positionellen sind als Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich, wenn
sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Opponenten bestehende
Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen seine von
Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Begründete Furcht vor künf-
tiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Um-
stände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung
werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 m. H.). Die Wahrscheinlichkeit ei-
ner solchen Reflexverfolgung und deren Intensität hängen stark von den
konkreten Umständen und vom Länderkontext ab, was in jedem Einzelfall
individuell zu beurteilen ist. Die auf derartige Weise erlittenen Nachteile
beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfol-
gung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentschei-
des noch aktuell sein.
5.4.3 Drei Kinder der Beschwerdeführenden haben Syrien bereits mehrere
Jahre vor deren eigener Ausreise verlassen. K._______ (N […]) reiste am
(…) in die Schweiz ein und wurde aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitä-
ten mit Verfügung vom 2. August 2011 als Flüchtling vorläufig aufgenom-
men (vgl. Urteil des BVGer […] sowie Akten N […]). Wie sich der internen
Begründung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling entnehmen lässt,
D-1947/2018
Seite 12
hatte K._______ seit der Fällung des Asylentscheids am 26. März 2010
sein politisches Engagement erheblich ausgeweitet, indem er teilweise in
führender Stellung an Kundgebungen teilgenommen respektive solche or-
ganisiert und sich auf vielfache Weise im Internet und auf Facebook expo-
niert habe (vgl. Akten N […]). Während diesen exilpolitischen Tätigkeiten
ihres Sohnes sowie während den folgenden zwei Jahren befanden sich die
Beschwerdeführenden noch in Syrien an ihrem bisherigen Wohnort. Sie
machten jedoch nicht geltend, dass sie aufgrund der politischen Tätigkei-
ten von K._______ von den syrischen Behörden in irgendeiner Form be-
langt worden wären. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dies in
Zukunft der Fall sein könnte, nachdem früher – als sich die Beschwerde-
führenden noch im Einflussbereich der syrischen Behörden befanden –
keinerlei Verfolgungshandlungen stattgefunden haben. Somit ist nicht da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in diesem Zusammen-
hang bei einer Rückkehr einer Reflexverfolgung ausgesetzt würden.
Gemäss dem Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) gelangte L._______ (N
[…]) – die Tochter des Beschwerdeführers aus erster Ehe und Stieftochter
der Beschwerdeführerin – am (…) in die Schweiz. Nach der Abweisung
ihres ersten Asylgesuchs, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
(…) bestätigt wurde, stellte sie am 30. September 2011 ein Mehrfachge-
such. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) stellte daraufhin mit
Verfügung vom 21. Juni 2013 fest, dass L._______ aufgrund ihrer exilpoli-
tischen Tätigkeiten die Flüchtlingseigenschaft erfülle (vgl. Akten N […] […]).
Im Rahmen des zweiten Asylverfahrens reichte sie zahlreiche Beweismittel
ein, welche insbesondere ihre Aktivitäten auf Facebook ausführlich doku-
mentieren und sie zudem bei der Teilnahme an Kundgebungen gegen die
syrische Regierung zeigen. Auch wenn L._______ schliesslich erst im Juni
2013 und damit kurz vor der Ausreise der Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt erhielt, fanden die hierfür massgebenden
exilpolitischen Tätigkeiten in den vorangehenden Jahren statt. So war sie
bereits gegen Ende des Jahres 2011 auf Facebook aktiv und auch auf Vi-
deoaufnahmen auf Youtube zu sehen, welche sie beim Verbrennen eines
Fotos des syrischen Präsidenten zeigen (vgl. Akten N […], […]). Auch zu
Beginn des Jahres 2012 postete sie auf Facebook zahlreiche Bilder und
Kommentare zur politischen Lage in Syrien (vgl. Akten N […], […]) und
setzte diese Tätigkeiten in der Folge fort. Die Beschwerdeführenden ver-
liessen ihren Heimatstaat jedoch erst Mitte 2013 und hielten sich somit
während der exilpolitischen Aktivitäten ihrer (Stief-) Tochter noch in Syrien
auf. Sie machten jedoch nicht geltend, dass sie von den syrischen Behör-
D-1947/2018
Seite 13
den aufgrund der Tätigkeiten von L._______ zu irgendeinem Zeitpunkt be-
langt worden oder Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wären.
Es ist davon auszugehen, dass die syrischen Behörden – wenn sie von
diesen Tätigkeiten Kenntnis erlangt hätten und die Beschwerdeführenden
als deren (Stief-)Eltern deswegen hätten zur Rechenschaft ziehen wollen
– bereits damals gegen sie vorgegangen wären. Auch in diesem Zusam-
menhang gibt es keine Hinweise darauf, dass ihnen deswegen nun in Zu-
kunft eine Reflexverfolgung drohen könnte.
Sodann hält sich M._______ (N […]) seit dem (…) in der Schweiz auf. Das
damalige BFM wies sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz, schob deren Vollzug aber wegen Unzumutbarkeit zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf. Dieser Entscheid wurde vom Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil (…) bestätigt. Es gelang M._______ nicht, asyl-
rechtlich relevante Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen. Nachdem
rechtskräftig festgestellt wurde, dass er von seinem Heimatstaat weder ver-
folgt worden war noch eine begründete Furcht vor einer zukünftigen asyl-
relevanten Verfolgung hatte, ist auch nicht anzunehmen, dass seine Eltern
seinetwegen einer Reflexverfolgung ausgesetzt werden könnten. Es ist an
dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass sich den Akten sowie den
Aussagen der Beschwerdeführenden keine Hinweise darauf entnehmen
lassen, dass sie aufgrund der drei Kinder K._______, L._______ und
M._______ – die alle lange vor ihnen ausgereist waren - jemals Verfol-
gungshandlungen ausgesetzt gewesen wären.
5.4.4 Zu einem späteren Zeitpunkt – der Beschwerdeführer konnte sich
nicht mehr an die genauen Daten erinnern (vgl. A17, F32) – reisten auch
die Söhne N._______ (N […]) und O._______ (N […]) aus Syrien aus. Das
SEM wies das Asylgesuch des Letzteren mit Verfügung vom 10. März 2016
ab und schob den Vollzug der angeordneten Wegweisung zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die-
sen Entscheid mit Urteil (…). Auch das Asylgesuch von N._______ wurde
vom SEM mit Verfügung vom 28. Februar 2018 abgewiesen, ein Beschwer-
deverfahren dagegen ist beim Bundesverwaltungsgericht derzeit noch
hängig (Verfahren […]). Den Dossiers dieser beiden Söhne lassen sich
ebenfalls keine Hinweise darauf entnehmen, dass ihre Asylvorbringen in
einem Zusammenhang mit der Ausreise ihrer Eltern gestanden hätten. Es
finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführen-
den wegen diesen beiden Söhnen einer Reflexverfolgung ausgesetzt ge-
wesen wären oder eine solche zu befürchten gehabt hätten.
D-1947/2018
Seite 14
5.4.5 Schliesslich verliessen G._______ (N […]) sowie F._______ (N […])
Syrien ebenfalls noch vor den Beschwerdeführenden. Das Asylverfahren
der Tochter G._______ wurde in der Zwischenzeit abgeschrieben, nach-
dem sie (…) heiratete und mit diesem nach (…) ging (vgl. A17, F29). Hin-
gegen wurde der Sohn F._______ mit Verfügung vom 28. Februar 2018 als
Flüchtling anerkannt und es wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Der
internen Begründung des Antrags auf einen positiven Asylentscheid lässt
sich entnehmen, dass F._______ glaubhaft darlegen konnte, dass er im
Jahr 2010 für den syrischen Militärdienst ausgehoben wurde und ein Mili-
tärbüchlein erhielt, jedoch nie in den Dienst eingerückt ist (vgl. Akten N
[…]). Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass
er unmittelbar nach der Ausreise von G._______ und F._______ festge-
nommen und für längere Zeit inhaftiert worden ist. Sodann wird nicht gel-
tend gemacht, dass die Beschwerdeführenden andere konkreten Nachteile
im Zusammenhang mit der Militärdienstverweigerung von F._______ erlit-
ten hätten. Somit lebten sie nach dessen Aushebung im Jahre 2010 noch
bis Mitte 2013 in Syrien, ohne dass sie von Seiten der Behörden Behelli-
gungen ausgesetzt gewesen wären. Zwar führte F._______ anlässlich sei-
ner Anhörung aus, die Vorladung für den Militärdienst sei an seinen Vaters
zugestellt worden und die Behörden seien nach seiner Ausreise noch
mehrmals bei ihnen zu Hause vorbeigekommen, um ihn festzunehmen
(vgl. A14, F30 f.). Auch wenn diese Vorbringen – welche von den Be-
schwerdeführenden selbst nicht geltend gemacht wurden – zutreffen, so
wären in diesen behördlichen Suchen nach dem Sohn F._______ noch
keine asylrelevanten Nachteile zu erkennen. Angesichts des Zeitablaufs
zwischen dem Aufgebot für den Militärdienst und der Ausreise der Be-
schwerdeführenden ist auch nicht davon auszugehen, dass sie zukünftig
mit solchen Nachteilen hätten rechnen müssen.
5.4.6 Als letzter der Kernfamilie der Beschwerdeführenden verliess der
Sohn P._______ zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern Syrien zu
Beginn des Jahres 2014 (vgl. Akten N […]). Das SEM anerkannte ihn mit
Verfügung vom 23. November 2015 als Flüchtling und gewährte ihm in der
Schweiz Asyl. Gemäss der internen Begründung des positiven Asylent-
scheids konnte er glaubhaft darlegen, dass er einer Aufforderung zur Leis-
tung von Reservistendienst keine Folge geleistet hat (vgl. Akten N […]). Im
Zeitpunkt des Aufgebots von P._______ für den Reservistendienst befan-
den sich die Beschwerdeführenden bereits in der Türkei. Entsprechend
lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, ob respektive welche Konsequen-
zen dessen Dienstverweigerung für seine Eltern gehabt hätte. Es ist jedoch
festzuhalten, dass aus den Akten N […] nicht hervorgeht, dass sich
D-1947/2018
Seite 15
P._______ politisch betätigt oder ein besonderes Profil aufgewiesen hätte,
welches ihn in den Augen der syrischen Behörden zusätzlich als Regime-
gegner hätte erscheinen lassen können. Vor diesem Hintergrund ist nicht
ersichtlich, weshalb die Behörden bei seiner Dienstverweigerung – anders
als bei jener von F._______ – gegen seine Eltern hätten vorgehen sollen
respektive dies bei einer (hypothetischen) Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden tun sollten.
5.4.7 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass zusammen mit den
Beschwerdeführenden auch ihr Sohn I._______ (N […]) Syrien verliess
und in der Schweiz am 20. Juli 2015 um Asyl nachsuchte. Sein Asylgesuch
wurde mit Verfügung vom 17. November 2017 abgelehnt und er wurde in-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig
aufgenommen (vgl. ZEMIS-Eintrag N […]). Diese Verfügung erwuchs un-
angefochten in Rechtskraft. Eine mögliche Reflexverfolgung im Zusam-
menhang mit diesem Sohn wurde von den Beschwerdeführenden nicht
konkret geltend gemacht und es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich,
inwiefern eine solche vorliegen könnte.
5.5 Es ist nach dem Gesagten insgesamt nicht davon auszugehen, die Be-
schwerdeführenden müssten wegen ihrer Kinder, die in der Schweiz teil-
weise als Flüchtlinge anerkannt wurden und in zwei Fällen auch Asyl er-
hielten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft mit asylrele-
vanten Nachteilen rechnen. Eine begründete Furcht vor einer (Reflex-)Ver-
folgung liegt somit nicht vor.
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden teilweise nicht glaubhaft und teilweise nicht geeignet
sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respek-
tive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz
hat deshalb zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylge-
such abgelehnt.
6.
Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-1947/2018
Seite 16
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das
mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Verfügung vom 10. April 2018 gutgeheissen worden ist, werden keine Ver-
fahrenskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1947/2018
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: