B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1948/2015
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
5. E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
– reisten am (…) Februar 2015 legal mit Visa in die Schweiz ein und such-
ten hierzulande am 23. Februar 2015 um Asyl nach.
B.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 teilte das SEM den Beschwerdefüh-
renden mit, sie seien per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszent-
rums F._______ zugewiesen worden. Am 25. Februar 2015 mandatierten
sie einen Rechtsvertreter.
C.
Die Beschwerdeführenden 1 bis 4 wurden am 26. Februar 2015 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum F._______ befragt und am 9. beziehungs-
weise 10. März 2015 vom SEM zu den Asylgründen vertieft angehört.
C.a Der Beschwerdeführer 1 machte im Wesentlichen geltend, er stamme
aus dem in der Nähe der Stadt G._______ (arabisch H._______) gelege-
nen Ort I._______ (Provinz J._______). Er sei nicht politisch aktiv gewe-
sen. Nach Absolvierung des obligatorischen Militärdienstes habe er im Jahr
(…) die Beschwerdeführerin 2 geheiratet. Er habe nach dem (…-)jährigen
Schulbesuch keinen Beruf erlernt. Seit dem Jahr (…) sei er in staatlichen
(…) in verschiedenen Bereichen (bspw. […]) in unterschiedlichen Funktio-
nen (bspw. als […]) tätig gewesen. Er sei aus Syrien ausgereist, weil er von
verschiedener Seite gesucht worden sei: Vom sogenannten Islamischen
Staat (IS), der Al-Nusra-Front, den Apuci (Anhänger Abdullah Öcalans, ge-
meint ist die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union [Partiya
Yekitîya Demokrat, PYD] respektive die kurdischen Volksverteidigungsein-
heiten [Yekîneyên Parastina Gel, YPG]) und dem syrischen Regime. Bei
Ausbruch des Bürgerkriegs habe er in einer (…) in K._______ gearbeitet.
Während einer Nachtschicht im August 2012 hätten vermummte und be-
waffnete Angehörige des IS die (…) überfallen. Er und vier Arbeitskollegen
seien gefesselt und etwa drei Stunden festgehalten worden. Die Täter hät-
ten Wertgegenstände wie Computer und Werkzeuge mitgenommen und
ihnen beim Weggang gedroht, sie dürften niemandem von dem Überfall
erzählen. Er habe aber dennoch – gegen den Willen seiner Arbeitskollegen
– den Projektleiter angerufen. Die angerückten Behördenvertreter hätten
sie getadelt, nicht früher Bescheid gegeben zu haben, und sie beschuldigt,
die gestohlenen Gegenstände allenfalls selbst verkauft zu haben. Noch in
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derselben Nacht habe ihn seine Frau vom Haus des Nachbarn aus ange-
rufen und ihm mitgeteilt, dass vermummte Personen in ihr Haus gestürmt
seien und nach ihm gefragt hätten. Er vermute, der IS habe von seinem
Telefonat mit dem Vorgesetzten erfahren und deshalb sein Haus verwüstet.
Er habe am nächsten Morgen einen Freund telefonisch gebeten, seine Fa-
milie mit dem Auto abzuholen. Unterwegs sei er zugestiegen und sie seien
nach I._______ gefahren. Er habe seinen Vorgesetzten informiert, dass er
nicht nach K._______ zurückkehren werde. Der Vorgesetzte habe ihm ver-
sichert, dass dies kein Problem sei und er in einigen Tagen in der (…) in
L._______ (zu M._______ gehörend), wo sich die Hauptdirektion der (…)
befinde, weiterarbeiten könne. Kurz darauf sei er mit seiner Familie in ein
Haus in L._______ gezogen und habe die Arbeit in der Administration der
dortigen (…) aufgenommen. Praktisch alle Mitarbeiter von den anderen
(…) seien in dieser Zeit nach M._______ versetzt worden. Nachdem aber
der IS auch die (…) in M._______ angegriffen und es dort keine Arbeit mehr
gegeben habe, sei er ab anfangs 2013 nicht mehr zur Arbeit gegangen. Da
sie – wie zuvor in K._______ – nicht mehr in dem Haus in L._______ hätten
bleiben können, seien sie nach I._______ zurückgekehrt. Dieses Mal habe
er den Arbeitgeber nicht über seinen Weggang informiert. Etwa im März
oder April 2013 habe er letztmals den Lohn erhalten. Danach seien die
Zahlungen eingestellt worden und er habe von einem Freund erfahren,
dass sein Name auf einer Liste stehe, auf der Personen verzeichnet seien,
die nicht mehr bei der Arbeit erschienen seien. In den Augen des Regimes
sei das Verlassen der Arbeitsstelle genauso schlimm wie das Desertieren
aus dem Militärdienst. Er gehe deshalb davon aus, dass ein Verfahren we-
gen Nichterscheinens bei der Arbeit gegen ihn eingeleitet worden sei. Eine
diesbezügliche Amnestie sei ihm nicht bekannt. Er sei in diesem Zusam-
menhang in I._______ einmal von einem Apuci und drei oder vier Mal vom
Dorfratspräsidenten der PYD aufgesucht und gefragt worden, weshalb er
nicht mehr zur Arbeit gehe. Da sich die Lage für seine Familie in Syrien
nicht verbessert habe und er über (…) von der Möglichkeit einer Visumser-
langung erfahren habe, seien sie während des Ramadanfests im Jahr 2014
in die Türkei geflohen, wobei ihnen der Grenzübertritt erst beim dritten An-
lauf geglückt sei. Von der Türkei aus seien sie dann mit Schweizer Visa in
die Schweiz gereist.
C.b Die Beschwerdeführerin 2 machte ihrerseits im Wesentlichen geltend,
sie sei nicht politisch aktiv gewesen. Sie seien aus Syrien geflüchtet, da ihr
Mann vom IS und dem syrischen Regime bedroht worden sei. Bis August
2012 hätten sie in K._______ gewohnt. Ihr Mann habe in der dortigen (…)
gearbeitet. Eines Nachts seien vier vermummte Männer in militärischer
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Kleidung – wahrscheinlich Anhänger des IS – in ihr Haus gekommen und
hätten nach ihrem Mann gefragt. Als sie ihn nicht angetroffen hätten, hätten
sie das Mobiliar zerstört und sie auf den Kopf geschlagen. Nachdem die
Männer verschwunden seien, habe sie vom Nachbarhaus aus ihren Mann
angerufen. Dieser habe ein Taxi organisiert, das sie am nächsten Morgen
abgeholt und nach I._______ gebracht habe; ihr Mann sei unterwegs zu-
gestiegen und habe ihr erzählt, dass der IS oder die Al-Nusra-Front in jener
Nacht das (…) gestürmt hätten und er annehme, dass ein Arbeitskollege
dem IS verraten habe, dass er (der Beschwerdeführer 1) den Vorgesetzten
informiert habe. Auf dem Weg von K._______ nach I._______ hätten sie
bei Kontrollpunkten des Regimes, der Apuci und des IS ihre Identitätskar-
ten zeigen müssen und danach passieren dürfen. In I._______ seien sie
nur etwa zehn Tage geblieben. Danach seien sie nach L._______ gezogen,
wo ihr Mann wiederum in der lokalen (…) gearbeitet habe. Als aber die Al-
Nusfra-Front und der IS das dortige Gebiet nach drei oder vier Monaten
unter sich aufgeteilt und die (…) übernommen hätten, seien sie wieder
nach I._______ zurückgekehrt. Ein Freund habe ihrem Mann erzählt, dass
er (der Beschwerdeführer 1) am Arbeitsort auf einer Liste stehe. Weshalb
wisse sie nicht, vielleicht weil er nicht mehr zur Arbeit gegangen sei. In
I._______ sei ihr Mann vom Asaish (kurdische Sicherheitsorganisation
bzw. Nachrichtendienst) belästigt worden; ein Mann habe ihn gefragt, wes-
halb er nicht mehr zur Arbeit gehe. Nach zwei gescheiterten Grenzübertrit-
ten – beim ersten Versuch sei sie vor Erschöpfung ohnmächtig geworden
und beim zweiten seien sie und die Beschwerdeführerin 3 im Stacheldraht
hängen geblieben – seien sie in die Türkei gelangt, von wo aus sie mit Visa
in die Schweiz gereist seien, wo sich ihre (Verwandte) aufhalte.
C.c Die Beschwerdeführerin 3 brachte im Wesentlichen vor, sie sei nicht
politisch aktiv gewesen und habe weder mit der syrischen Regierung noch
mit dem IS Probleme gehabt. Während ihr Vater in K._______ gearbeitet
habe, habe sie bei einer (Verwandten) in N._______ gewohnt. Dort habe
sie ein Mitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) angesprochen und
gefragt, ob sie an einer Sitzung teilnehmen möchte. Sie habe dies verneint
und sei nicht mehr behelligt worden. Ihre (Verwandte) sei aber eines Tages
nicht mehr von der Schule nach Hause gekommen und auch ihr (Verwand-
ter) sei verschwunden. Laut ihrer (Verwandten) seien sie wahrscheinlich
von Apuci mitgenommen worden. Sie sei daraufhin nicht mehr zur Schule
gegangen. Bezüglich der Probleme ihres Vaters wisse sie nur, dass er an
der Arbeitsstelle gesucht worden sei. Zwei Männer des Asaish hätten nach
ihm gefragt.
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C.d Der Beschwerdeführer 4 gab im Wesentlichen an, er sei bis ins Jahr
2014 in die Schule gegangen. Er sei nicht politisch aktiv gewesen und habe
keinen Kontakt mit der PKK oder Apuci gehabt. Sein Vater habe aber Prob-
leme bekommen, als er in K._______ gearbeitet habe. Vier oder fünf ver-
mummte Personen seien in ihr Haus gekommen, hätten das Mobiliar be-
schädigt, seine Mutter auf den Kopf geschlagen und nach seinem Vater
gefragt. Nachdem die Angreifer verschwunden seien, hätten sie vom Nach-
barhaus aus seinen Vater angerufen. Dieser habe ein Auto geschickt, das
sie nach I._______ gebracht habe. Dort sei nichts mehr passiert.
C.e Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle (vgl. A50, A51,
A52, A53, A60, A61, A62, A63) und die eingereichten Beweismittel (Identi-
tätskarte und Pass des Beschwerdeführers 1, Familienbüchlein, Laissez-
Passer-Dokumente, Impfausweise der Kinder, Arbeitsausweise des Be-
schwerdeführers 1 […]) bei den vorinstanzlichen Akten verwiesen.
D.
Das SEM stellte den Beschwerdeführenden am 12. März 2015 den Entwurf
des Asylentscheids zur Stellungnahme zu.
E.
In ihrer Stellungnahme vom 13. März 2015 brachten die Beschwerdefüh-
renden im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer 1 sei weiterhin im Vi-
sier des IS. Aus der beiliegenden Schnellrecherche der Schweizer Flücht-
lingshilfe (SFH) vom 12. März 2015 gehe zudem hervor, dass bei Verlas-
sen des Arbeitsplatzes eine unverhältnismässige Verfolgung drohe.
F.
F.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 16. März 2015 stellte das
SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erach-
tete, weshalb es diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme der Be-
schwerdeführenden aufschob.
F.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden 1 bis 4 vermöchten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen.
Bei dem Überfall des IS auf die staatliche (…) im August 2012 habe es sich
nicht um einen gezielt gegen den Beschwerdeführer 1 gerichteten Angriff
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gehandelt. Der Überfall sei vielmehr auf die in Syrien vorherrschende Situ-
ation allgemeiner Gewalt und die Machtansprüche verschiedener Kriegs-
parteien zurückzuführen. Zudem sei der Übergriff auf den Beschwerdefüh-
rer 1 nicht von asylrechtlich relevanter Intensität gewesen. Seit der Haus-
stürmung in der Nacht im August 2012 sei der Beschwerdeführer 1 keinen
Behelligungen durch den IS mehr ausgesetzt gewesen. Es sei deshalb
nicht davon auszugehen, dass der IS weiterhin nach ihm suche, zumal der
Beschwerdeführer 1 kein politisches Profil aufweise. Es bestehe demnach
auch keine objektiv begründete Furcht, aufgrund des Telefonanrufs an den
Vorgesetzten im August 2012 in Zukunft seitens des IS Benachteiligungen
ausgesetzt zu sein. Diese Einschätzung werde durch die Aussage der Be-
schwerdeführerin 2 unterstützt, Kontrollpunkte des IS auf dem Weg von
K._______ nach I._______ nach Vorweisen der Identitätskarte problemlos
passiert zu haben. Die Hausstürmung im August 2012 vermöge auch hin-
sichtlich der Beschwerdeführenden 2 und 4 keine asylrechtliche Relevanz
gemäss Art. 3 AsylG zu entfalten.
Staatsangestellte bedürften in Syrien zum Reisen grundsätzlich einer Be-
willigung. Gegen Personen, die ihren Arbeitsplatz ohne Bewilligung verlas-
sen hätten, werde ein Gerichtsverfahren eröffnet. Die gesetzliche Strafan-
drohung für unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes betrage bis zu drei
Jahre Haft. In der Praxis betrage die Strafe jedoch meist maximal zwei Mo-
nate, wobei regelmässig Amnestien erlassen würden. Es sei durchaus
möglich, dass der Beschwerdeführer 1 wegen Verlassens des Arbeitsplat-
zes auf eine Liste gesetzt und ein entsprechendes Verfahren gegen ihn
eröffnet worden sei. Dies wäre jedoch aufgrund der syrischen Gesetzge-
bung rechtmässig. Zudem könne ein Staatsangestellter, der Syrien ohne
Bewilligung verlassen habe und deswegen verurteilt worden sei, gemäss
den Kenntnissen des SEM zurückkehren und seine Stelle unter Berufung
auf die besagte Amnestie wieder antreten. Es sei deshalb davon auszuge-
hen, dass keine begründete Furcht bestehe, einer asylrechtlich relevanten
Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG seitens des syrischen Regimes ausgesetzt
zu sein, zumal der Beschwerdeführer 1 angegeben habe, keine weiteren
Probleme mit dem Regime gehabt zu haben. Die Besuche des Dorfrats-
präsidenten und eines Angehörigen der Asaish, bei denen der Beschwer-
deführer 1 nach dem Grund für das Verlassen der Arbeitsstelle gefragt wor-
den sei, könnten ebenfalls nicht als asylrechtlich relevant im Sinne von
Art. 3 AsylG gewertet werden. Es habe sich dabei nicht um Massnahmen
gehandelt, die aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Le-
ben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten, so dass
sich der Beschwerdeführer 1 dieser Situation nur durch Flucht ins Ausland
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hätte entziehen können. Auch die Begegnung der Beschwerdeführerin 3
mit der PYD, die sie einmal hinsichtlich der Teilnahme an einer Sitzung
angefragt habe, könne nicht als derart intensiv eingestuft werden, als dass
sie bereits asylrechtliche Relevanz zu begründen vermöchte. Die Be-
schwerdeführenden hätten im Rahmen des Bürgerkriegs schwierige Le-
bensumstände und Situationen allgemeiner Gewalt erlebt, die belastend
gewesen seien und schliesslich zur Flucht geführt hätten. Es liege aber
keine persönliche Verfolgungssituation vor. Die erlittenen Nachteile seien
aufgrund der allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Le-
bensbedingungen, die in Syrien aufgrund des Bürgerkriegs vorherrschen
würden, entstanden und würden keine asylbeachtliche Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Auf eine vertiefte Prüfung der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen könne daher verzichtet werden. Die Beschwerdefüh-
renden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und die Asylgesu-
che seien abzulehnen.
Die Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom
13. März 2015 vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es
bestünden keine Anzeichen für die Annahme, dass der Beschwerdefüh-
rer 1 nach dem Vorfall vom August 2012 weiterhin im Visier des IS stehen
würde, zumal er mit diesem seither keine Probleme mehr gehabt habe.
Hätte der IS tatsächlich ein weitergehendes Interesse an ihm gehabt, wäre
zu erwarten gewesen, dass der IS auch in M._______ nach dem Be-
schwerdeführer 1 gesucht hätte. Beim Verlassen des Arbeitsplatzes sei
nicht von einer unverhältnismässig hohen Strafe auszugehen. Die praxis-
gemäss ausgesprochene Strafe betrage – wie ausgeführt – maximal zwei
Monate. Anzeichen, dass vorliegend eine höhere Strafe ausfallen würde,
lägen keine vor. Der Beschwerdeführer 1 habe angegeben, dass der IS die
(…) in M._______ übernommen und es dort keine Arbeit mehr gegeben
habe. Es sei daher nicht anzunehmen, dass das syrische Regime ihn ver-
dächtigen würde, zur Opposition übergegangen zu sein. In der SFH-
Schnellrecherche werde darauf hingewiesen, dass Personen mit wichtigen
Funktionen im syrischen Regime bei unbewilligtem Verlassen der Stelle als
Landesverräter gelten würden. Der Beschwerdeführer 1 habe indes keine
zentrale Position in der (…) gehabt, weshalb nicht davon auszugehen sei,
dass er künftig eine derartige Verfolgung zu befürchten hätte. Zudem be-
stätige die SFH, dass das syrische Regime regelmässig Amnestien er-
lasse. Das SEM halte deshalb an seinen Kenntnissen fest, dass die Ge-
fängnisstrafe – anders als Geldbussen – erlassen werde, wenn man nicht
zur Arbeit zurückkehre. Da die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab-
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zulehnen seien, sei die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvoll-
zug werde jedoch in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berück-
sichtigung der Aktenlage als unzumutbar erachtet, weshalb die Beschwer-
deführenden vorläufig aufzunehmen seien.
G.
Mit Schreiben vom 16. März 2015 teilte der bisherige Rechtsvertreter dem
SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.
H.
H.a Mit Eingabe vom 26. März 2015 erhoben die Beschwerdeführenden
durch Rechtsanwalt Steiner (mandatiert am 18. März 2015) beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die vorinstanzliche Ver-
fügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an
das SEM zurückzuweisen, unter gleichzeitiger Feststellung des Fortbeste-
hens der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die
vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge
vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht. Zudem wurde um vollumfängliche Einsicht in die als unwe-
sentlich, bereits bekannt und intern gekennzeichneten vorinstanzlichen Ak-
ten sowie in die Akten A49, A64 und A66 (Untersuchungsberichte Grenz-
wachtkorps [Dokumentenprüfung]), A67 (Abklärung NDB) und A69 (inter-
ner Antrag auf vorläufige Aufnahme) und um Gewährung einer Frist zur
entsprechenden Beschwerdeergänzung ersucht. Des Weiteren sei das
SEM anzuweisen, seine Quellen betreffend die in der angefochtenen Ver-
fügung genannte Strafandrohung bei unerlaubten Verlassens eines staat-
lichen Arbeitsplatzes in Syrien offenzulegen.
H.b Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
geltend, sie würden eine Klärung der Frage, ob es sich bei der zehntägigen
Beschwerdefrist um Kalender- oder Arbeitstage handle, begrüssen. Das
SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es ihnen nicht vollumfäng-
liche Akteneinsicht gewährt und die eingereichten Beweismittel nicht pagi-
niert und in einem Beweismittelkuvert abgelegt habe. In die Akten A1 bis
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A6 (Personalienblätter), A49, A64 und A66 (Untersuchungsberichte Grenz-
wachtkorps [Dokumentenprüfung]), A67 (Abklärung NDB) und A69 (inter-
ner Antrag auf vorläufige Aufnahme) sei Einsicht zu gewähren. Das SEM
habe zudem die Begründungspflicht verletzt, indem es nicht erklärt habe,
weshalb es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachte, respektive
nur auf die Umstände und die Aktenlage verwiesen habe, ohne ihre kurdi-
sche Ethnie und die Tatsache, dass sie eine Familie mit minderjährigen
Kindern seien, explizit zu erwähnen. Auch habe es die Beweismittel nicht
konkret gewürdigt; so beziffere das SEM das Geburtsjahr der Beschwer-
deführerin 3 mit (…), obwohl im Impfausweis (…) vermerkt sei. Überdies
habe das SEM nicht erwähnt, dass ihnen die Flucht erst beim dritten Ver-
such geglückt und es dabei für die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 zu trau-
matisierenden Erlebnissen gekommen sei (Steckenbleiben im Stachel-
draht, Ohnmacht der Beschwerdeführerin 2), die (Verwandte) des Be-
schwerdeführers 1 in der Schweiz sei, der Beschwerdeführer 1 nach dem
Überfall auf die (…) im August 2012 von Behördenmitgliedern befragt und
wegen verspäteter Meldung des Überfalls als Verräter bezichtigt worden
sei, bei der Hausstürmung mit der Inbrandsetzung ihres Hauses gedroht
und die Beschwerdeführerin 2 geschlagen worden sei, es in K._______ re-
gelmässig zu Überfällen durch den IS gekommen sei, der IS dem Be-
schwerdeführer 1 bei weiterer Arbeit für die Regierung mit dem Tod gedroht
habe und zwei Arbeitskollegen beim nächsten Überfall durch den IS getötet
worden seien, der Hauptsitz der Verwaltung der (…) in M._______ gewe-
sen sei und der Beschwerdeführer 1 dort in der Administration gearbeitet
habe, und ihre Häuser in K._______ und L._______ beschlagnahmt wor-
den seien. Das SEM habe keine weiteren Abklärungen (bspw. weitere An-
hörungen) durchgeführt, sondern die Vorbringen als asylrechtlich nicht re-
levant eingestuft. Auch habe es davon abgesehen, das Dossier der (Ver-
wandten) beizuziehen. Des Weiteren habe es die Befragung der Be-
schwerdeführerin 2 trotz Verständigungsproblemen mit dem Übersetzer
fortgesetzt. Der Beschwerdeführer 1 sei seinerseits bei der Befragung im-
mer wieder unterbrochen worden. Dies zeige, dass das SEM den Sachver-
halt nicht vollständig und richtig abgeklärt habe, weshalb die Sache zurück-
zuweisen sei, wobei ihnen der Status als vorläufig Aufgenommene bei ei-
ner Rückweisung belassen werden müsse.
Sollte die Sache nicht zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden, seien
ihre Vorbringen als asylrechtlich relevant zu qualifizieren. Sie seien sowohl
vom IS als auch vom syrischen Regime und der PYG (recte: PYD) persön-
lich und in erheblichem Masse verfolgt worden. Zur Flucht aus Syrien hät-
ten sie sich erst entschlossen, als der IS Ende 2012 auch M._______ unter
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seine Herrschaft gebracht habe und für sie keine Fluchtalternative mehr
vorhanden gewesen sei. Nachdem der Beschwerdeführer 1 seine Beam-
tentätigkeit ohne Erlaubnis aufgegeben habe, seien sie nicht mehr nur vom
IS, sondern auch von den syrischen Behörden und der PYD verfolgt wor-
den. Zwar habe es sich bei dem Überfall auf die (…) in K._______ im Au-
gust 2012 nicht um einen gezielt gegen den Beschwerdeführer 1 gerichte-
ten Überfall gehandelt, aber er sei dabei als Staatsangesteller in den Au-
gen des IS zum Feind geworden. Während der Festhaltung habe er den
IS-Anhängern seine Identitätskarte zeigen müssen. Daher kenne der IS
seine Identität, Ethnie und sein Heimatdorf. Zudem hätten die IS-Anhänger
ihm und seinen Arbeitskollegen mit dem Tod gedroht, sollten sie den Über-
fall melden und weiterhin für die Regierung arbeiten. Der Beschwerdefüh-
rer 1 habe sich diesem Befehl widersetzt und den Vorgesetzten benach-
richtigt, um zu vermeiden, vom Arbeitgeber als IS-Unterstützer angesehen
zu werden. Angesichts dessen, dass der IS innerhalb der syrischen Behör-
den zahlreiche Anhänger und Spitzel habe, sei davon auszugehen, dass
der IS von seiner Meldung Kenntnis erlangt habe. Das SEM verkenne den
Zusammenhang zwischen dem Überfall auf die (…) und der Stürmung des
Hauses; ihr Haus sei in jener Nacht als einziges angegriffen worden. Zu-
dem hätten die IS-Anhänger bei der Hausstürmung nach dem Beschwer-
deführer 1 gefragt, so dass diesbezüglich nicht von einem zufälligen Über-
fall gesprochen werden könne. Dass sich die betreffenden Geschehnisse
bereits im August 2012 ereignet hätten und sie seither keiner Behelligung
durch den IS mehr ausgesetzt gewesen seien, mindere die Verfolgungsge-
fahr durch den IS nicht. Sie hätten den Fängen des IS nur entkommen
können, weil sie immer wieder umgezogen seien und sich vor der Ausreise
in ein vorwiegend von der PYD beherrschtes Gebiet zurückgezogen hät-
ten. Das unbeschadete Passieren der Kontrollen des IS im August 2012
verwundere angesichts der kurzen Zeitspanne nicht. Hätten sie mit der
Flucht aus K._______ länger zugewartet, wäre das Passieren nicht mehr
möglich gewesen. Angesichts der ungewissen Entwicklung in Syrien sei
die Bedrohung durch den IS nach wie vor präsent, zumal die Kurden für
den IS nicht nur aufgrund ideologischer Differenzen, sondern auch auf-
grund territorialer und wirtschaftlicher Machtansprüche ein Feindbild seien
und gezielt verfolgt würden. Es werde diesbezüglich auf die beiliegenden
respektive im Internet abrufbaren Berichte verwiesen. Das SEM habe es
bisher unterlassen, die Frage einer Kollektivverfolgung der Kurden durch
den IS in Syrien abzuklären. Eine solche sei angesichts des brutalen Vor-
gehens des IS zu bejahen. Ob auch eine Kollektivverfolgung seitens des
syrischen Regimes vorliege, könne daher offen bleiben.
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Die Behauptung des SEM, das unerlaubte Verlassen der Arbeitsstelle
werde lediglich mit maximal zwei Monaten Haft bestraft und es würden re-
gelmässig Amnestien erlassen, werde bestritten. Mangels Quellenanga-
ben sei dies – wie auch die Behauptung, ein verurteilter Staatsangestellter
könne zurückkehren, sich auf die Amnestie berufen und die Stelle wieder
antreten – eine reine Parteibehauptung. Im Übrigen würden die Auskünfte
der Schweizer Botschaft in O._______, auf die sich das SEM stütze, vom
22. August 2014 datieren und seien damit veraltet. Es werde diesbezüglich
auf die SFH-Schnellrecherche vom 12. März 2015 verwiesen. Es lägen
keine Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer 1 eine Amnestie ge-
währt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass ihm, der von den
Behörden bereits nach dem Überfall im August 2012 als Verräter beschul-
digt worden sei, eine unverhältnismässige Strafe drohe oder er bereits in
Abwesenheit zu einer solchen verurteilt worden sei. Es werde in diesem
Zusammenhang auch auf BVGE 2015/3 bezüglich eines syrischen Asylsu-
chenden kurdischer Ethnie, der wegen Militärdienstverweigerung eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, verwiesen. Der Be-
schwerdeführer 1 befinde sich in einer ähnlichen Situation, da die Arbeits-
niederlegung einer Militärdienstverweigerung gleichzusetzen sei. Die Tat-
sache, dass die PYD über die Arbeitsverweigerung im Bild gewesen sei,
deute auf eine Zusammenarbeit mit den syrischen Behörden hin. Zudem
zeige dies auch, dass es sich bei der Arbeitsverweigerung nicht um eine
Lappalie handle, ansonsten die PYD den Beschwerdeführer 1 deswegen
kaum aufgesucht hätte. Die PYD schrecke auch nicht davor zurück, Min-
derjährige zu rekrutieren, habe sie doch versucht, die Beschwerdeführe-
rin 3 auf ihre Seite zu ziehen. Es werde auf das Update III des UNHCR
vom 27. Oktober 2014 ("International Protection Considerations with Re-
gard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update III") und weitere,
im Internet abrufbare Berichte verwiesen, in denen Menschenrechtsverlet-
zungen der PYD beziehungsweise YPG und des Asaish aufgezeigt wür-
den. Die PYD setze ihren Machtanspruch mit totalitären Mitteln durch und
werde dabei von der PKK unterstützt. Obwohl die Kurden als Einheit gegen
gemeinsame Feinde wie den IS kämpfen würden, bestehe betreffend Aus-
richtung und Macht innerhalb der kurdischen Gemeinschaft Uneinigkeit.
Sie (die Beschwerdeführenden) hätten deshalb begründete Furcht vor ei-
ner asylrechtlich relevanten Verfolgung durch die PYD und ihre Verbün-
dete. Das UNHCR habe in seinem Update III vom 27. Oktober 2014 eine
dramatische Verschlechterung der Sicherheitslage in Syrien festgestellt.
Laut UNHCR müsse ein syrischer Asylsuchender das Kriterium einer ge-
zielten, individuellen Verfolgung nicht erfüllen, um die Flüchtlingseigen-
D-1948/2015
Seite 12
schaft zu erfüllen. Das SEM sei aufzufordern, die Einschätzung des UN-
HCR zu berücksichtigen und die entsprechenden Konsequenzen – die
Herabsetzung der Anforderungen für die Bejahung einer begründeten
Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung – zu ziehen. Sie (die Be-
schwerdeführenden) wären bei einer Rückkehr nach Syrien einer asyl-
rechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer 1 sei
Kurde und Staatsangesteller, der die Arbeitsstelle verlassen habe und vom
Regime als Verräter angesehen werde. Hinzu kämen die Verfolgung durch
den IS und die Probleme mit der PYD.
Sollte die Flüchtlingseigenschaft bei der Ausreise aus Syrien verneint wer-
den, wäre sie im heutigen Zeitpunkt festzustellen. Exilsyrer würden durch
die syrischen Geheimdienste überwacht. Die Schweiz sei diesbezüglich als
UNO-Sitz und wichtiger Standort für politische und wirtschaftliche
Zusammenkünfte wie die Syrien-Friedenskonferenz in einer besonderen
Situation. Das SEM habe es unterlassen, zur Frage der Gefährdung auf-
grund von Nachfluchtgründen ausführlich Stellung zu nehmen. Es sei un-
zulänglich, die vorläufige Aufnahme aufgrund der Sicherheitslage in Syrien
anzuordnen, ohne die aktuelle Entwicklung im Herkunftsland zu berück-
sichtigen. Ihnen würde bei der Rückkehr nach Syrien asylrechtlich rele-
vante Verfolgung von Seiten des syrischen Regimes, des IS oder der Al-
Nusfra-Front und der PYD drohen. Sollte die Flüchtlingseigenschaft den-
noch nicht bejaht werden, wäre zumindest die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen.
H.c Zur Stützung ihrer Vorbringen verwiesen die Beschwerdeführenden
auf diverse, im Internet einsehbare in- und ausländische Berichte und Zei-
tungsartikel zur Lage in Syrien sowie auf die im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichte SFH-Schnellrecherche vom 12. März 2015.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2015 verzichtete der Instruktions-
richter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Ent-
scheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung auf einen späteren Zeitpunkt, zumal die in Aussicht gestellte Fürsor-
geabhängigkeitsbestätigung bisher nicht eingereicht worden sei.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2015 wies der Instruktionsrichter den
Antrag um Einsicht in die Akten A67 (Abklärung NDB) und A69 (interner
Antrag auf vorläufige Aufnahme) ab. Den Antrag um Einsicht in die vom
D-1948/2015
Seite 13
SEM als bekannt gekennzeichneten Akten A1 bis A6 hiess er demgegen-
über gut und wies das SEM an, entsprechende Einsicht zu gewähren. Das
Gesuch um Einsicht in die als Akten anderer Behörden gekennzeichneten
Akten A49, A64 und A66 (Untersuchungsberichte Grenzwachtkorps [Doku-
mentenprüfung]) überwies er zur Prüfung an das SEM. Bezüglich des An-
trags um Offenlegung der Quelle betreffend der in der angefochtenen Ver-
fügung genannten Strafandrohung bei unerlaubten Verlassens eines staat-
lichen Arbeitsplatzes (vgl. Fussnoten S. 6 der Verfügung: "Auskunft der
Schweizerischen Botschaft in O._______, 22. August 2014") stellte der In-
struktionsrichter fest, dass sich die erwähnte Auskunft oder Informationen
zur Erhebung derselben den vorinstanzlichen Akten nicht entnehmen lies-
sen. Er wies das SEM an, den Beschwerdeführenden die Hintergründe der
Erhebung dieser Auskunft in geeigneter Weise offenzulegen, und darzule-
gen, ob diese allgemeiner Natur oder fallspezifisch sei.
K.
Am 5. Juni 2015 wies das SEM die Beschwerdeführenden dem Kanton
P._______ zu.
L.
Am 12. Juni 2015 stellte das SEM den Beschwerdeführenden das Akten-
verzeichnis und Kopien der Akten A1 bis A6, A49, A64 und A66 zu.
M.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 teilte das SEM den Beschwerdeführen-
den bezüglich der Erhebung der in der angefochtenen Verfügung zitierten
Auskunft der Schweizer Botschaft in O._______ vom 22. August 2014 mit,
es habe sich nicht um eine fallspezifische Abklärung, sondern um die Er-
hebung von Informationen über Syrien allgemeiner Natur gehandelt. Die
entsprechende Auskunft, die Informationen über diverse Fragestellungen
betreffend Syrien enthalten habe, sei dem SEM am 22. August 2014 zuge-
stellt worden. Die Quellen der Schweizer Botschaft seien dem SEM nicht
bekannt und könnten nicht offengelegt werden. In der Regel handle es sich
dabei um Vertrauenspersonen der Botschaft.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2015 – eröffnet am 23. Juni 2015 –
räumte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung eine Frist von fünfzehn Tagen ein.
D-1948/2015
Seite 14
O.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführeden eine Be-
schwerdeergänzung ein. Sie machten geltend, es sei willkürlich, dass be-
züglich der Botschaftsabklärung das rechtliche Gehör nicht gewährt wor-
den sei. Im Übrigen sei die Botschaftsabklärung nicht aussagekräftig und
nicht relevant, zumal es sich nicht um eine einzelfallspezifische Abklärung
gehandelt habe und dem SEM die Quellen der Schweizer Botschaft nicht
bekannt seien. Zudem sollte die Abklärung zumindest für das Bundesver-
waltungsgericht aus den Akten ersichtlich sein, ansonsten das Verfahren
zu einem Geheimverfahren verkomme. Es gehe auch nicht an, dass das
SEM die Kurzuntersuchungsberichte A49, A64 und A66 in der angefochte-
nen Verfügung nicht erwähnt habe, kämen diese doch zum Schluss, dass
die eingereichten Dokumente echt seien respektive keine objektiven Fäl-
schungsmerkmale aufweisen würden, womit sie ihre Identität belegt hät-
ten, was wiederum die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bestätige.
P.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine
vom 23. März 2015 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nach.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2015 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein.
R.
In seiner Vernehmlassung vom 3. August 2015 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde. Es liege weder eine schwerwiegende Ge-
hörsverletzung noch eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung vor. Das
Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-2172/2014 vom 1. Mai 2014
festgestellt, dass es sich bei der zehntägigen Beschwerdefrist um Kalen-
dertage handle. Bezüglich der Rüge der Nichterstellung eines Beweismit-
telkuverts sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei den eingereichten Do-
kumenten um Identitätsdokumente handle, die gemäss Praxis des SEM
nicht als Beweismittel aufgeführt würden. Fraglich könne einzig sein, ob
der Berufsausweis und die (…) des Beschwerdeführers 1 als Beweismittel
hätten eingestuft werden müssen. Die Dokumente seien aber alle im Ent-
scheid aufgelistet und dahingehend gewürdigt worden, dass weder die
Identität der Beschwerdeführenden noch der Beruf des Beschwerdefüh-
rers 1 angezweifelt worden seien. Den Beschwerdeführenden seien daher
aus dem Vorgehen des SEM keine Nachteile erwachsen. Bezüglich der
D-1948/2015
Seite 15
Rüge der Weiterführung der Befragung der Beschwerdeführerin 2 trotz
Verständigungsproblemen sei darauf hinzuweisen, dass der damalige
Rechtsvertreter keine Einwände vorgebracht und dem Vorgehen somit im-
plizit zugestimmt habe. Auch die Beschwerdeführerin 2 habe sich mit dem
Vorgehen einverstanden erklärt. Zudem habe die Dolmetscherin auf die
Beschwerdeführerin 2 Rücksicht genommen und Sätze wiederholt. Die Be-
schwerdeführerin 2 habe denn am Ende der Befragung auch angegeben,
die Dolmetscherin gut verstanden zu haben. Der Einwand des heutigen
Rechtsvertreters, die Befragung hätte abgebrochen werden müssen, sei
deshalb nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des gerügten Nichtbeizugs des
Dossiers der (Verwandten) des Beschwerdeführers 1 sei darauf hinzuwei-
sen, dass die (Verwandte) bereits im Jahr (…) in die Schweiz eingereist sei
und daher kein Zusammenhang zu deren Asylvorbringen bestehe. Der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer 1 in der Befragung zur Person unterbro-
chen worden sei, habe nicht zu einem Rechtsnachteil geführt. Bei der Erst-
befragung würden die Asylgründe nur summarisch erhoben und es stehe
dem SEM offen, Asylsuchende bei zu weit gehenden Ausführungen zu un-
terbrechen. Der Beschwerdeführer 1 habe in der Anhörung Gelegenheit er-
halten, sich ausführlich zu seinen Asylgründen und dem Reiseweg zu äus-
sern. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
seien alternativer Natur. Beim Vorliegen einer Bedingung (in casu: Unzu-
mutbarkeit) könne daher auf die Erörterung der beiden anderen Kriterien
(Unzulässigkeit, Unmöglichkeit) verzichtet werden. Das Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und das Asylgesetz würden definieren, unter welchen Voraussetzungen
eine Person als Flüchtling anzuerkennen sei. Dabei seien die einzelfallspe-
zifischen Umstände massgebend. Allein die Zugehörigkeit zu einem Kol-
lektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfol-
gungsmotivation sei, reiche in der Regel nicht zur Begründung der Flücht-
lingseigenschaft. Die schweizerische Asylpraxis gehe nicht davon aus,
dass in Syrien eine Kollektivverfolgung von Kurden herrsche. Die syrische
Nationalität der Beschwerdeführenden respektive ihre kurdische Ethnie so-
wie die im Rahmen des Bürgerkriegs erlittenen Nachteile würden daher
nicht zwangsläufig zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die
Anerkennung als Flüchtling setze vielmehr eine gezielte und genügend in-
tensive Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes voraus. Diese Vorausset-
zungen seien vorliegend nicht erfüllt. Bezüglich des Einwands, das syri-
sche Regime würde den Beschwerdeführer 1 aufgrund des Verlassens der
Arbeitsstelle als oppositionell gesinnt betrachten, weshalb er einer Risiko-
gruppe zuzurechnen sei, werde auf die entsprechenden Erläuterungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen. Das SEM gehe nicht davon aus,
D-1948/2015
Seite 16
dass der Beschwerdeführer 1 asylrechtlich relevanten Benachteiligungen
durch das heimatliche Regime ausgesetzt sein werde.
S.
In ihrer Replik vom 21. August 2015 entgegneten die Beschwerdeführen-
den, eine Beschwerdefrist von zehn Kalendertagen sei zur Gewährleistung
eines wirksamen Rechtsschutzes zu kurz. Indem das SEM kein Beweis-
mittelkuvert erstellt habe, sei es seiner Aktenführungspflicht nicht ausrei-
chend nachgekommen. Zwar habe das SEM die Beweismittel in der Verfü-
gung erwähnt, eine Würdigung sei aber nicht erfolgt. Das SEM habe zudem
dem Rechtsvertreter nicht alle Beweismittel zugestellt, was eine Gehörs-
verletzung darstelle. Die Beschwerdeführerin 2, die zu Beginn ihrer Befra-
gung darauf hingewiesen habe, dass sie die Dolmetscherin nicht gut ver-
stehe, habe nicht die Wahl gehabt, eine andere Übersetzerin zu verlangen;
vielmehr sei ihr geraten worden, die Befragung fortzuführen, verbunden mit
der Möglichkeit der mehrmaligen Wiederholung von Fragen. Es wiege
schwer, dass das SEM die Befragung nicht von sich aus abgebrochen
habe, zumal der Anhörung im Asylverfahren herausragende Bedeutung zu-
komme. Mit dem Nichtbeizug des Dossiers der (Verwandten) des Be-
schwerdeführers 1 habe das SEM die Abklärungspflicht verletzt. Die Frage,
ob ein Zusammenhang zwischen den beiden Asylverfahren bestehe,
könne ohne eine Dossierkonsultation nicht beurteilt werden. Angesichts
des vom SEM häufig erhobenen Vorwurfs an Asylsuchende, sich bei der
Befragung zur Person nicht genügend detailliert geäussert zu haben,
wiege es schwer, dass der Beschwerdeführer 1 bei der Befragung unter-
brochen worden sei. Es werde bestritten, dass die Wegweisungshinder-
nisse alternativer Natur seien. Bezüglich der Problematik der Kollektivver-
folgung der Kurden in Syrien werde nochmals auf das Update III des UN-
HCR vom 27. Oktober 2014 verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht
habe diese Problematik im Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als
Referenzurteil publiziert) aufgegriffen und auf die Handlungsoption von
Art. 4 AsylG (vorübergehende Schutzgewährung durch den Bundesrat)
hingewiesen.
T.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2016 regten die Beschwerdeführenden unter
erneutem Verweis auf das Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar
2015 und das UNHCR-Update III vom 27. Oktober 2014 die Einholung ei-
ner weiteren Vernehmlassung der Vorinstanz an. Die Anforderungen für die
Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung
D-1948/2015
Seite 17
seien bei syrischen Asylsuchenden herabzusetzen. Die allgemeine Sicher-
heits- und Menschenrechtslage in Syrien habe sich in letzter Zeit massiv
verschlechtert, wozu Russland mit seiner militärischen Unterstützung des
Regimes beitrage. Da davon auszugehen sei, dass die Verfolgung Oppo-
sitioneller und vermeintlicher Feinde noch intensiviert werde, nehme auch
die Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführenden zu. Es werde in die-
sem Zusammenhang auf aktuelle, im Internet einsehbare in- und ausländi-
sche Zeitungsartikel verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsyG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase
des Verfahrenszentrums Zürich gelangt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde wurde formgerecht und innert der gesetzlichen Frist
von zehn (Kalender-)Tagen eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben
am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
2.
D-1948/2015
Seite 18
2.1 Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vor-
läufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung
fortbestehen würden, ist zufolge Unzulässigkeit nicht einzutreten. Bei der
vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für eine
nicht vollziehbare Wegweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1), die aufgrund
ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusam-
men mit dem Entscheid über die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen
beziehungsweise Rechtswirkungen entfalten kann. Mangels gesetzlicher
Grundlage kann es keinen Ersatz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht an-
geordnete Massnahme (Wegweisung) geben (vgl. bspw. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts D-3280/2014 vom 16. März 2016, E-2481/2015
vom 21. Mai 2015). Die Beschwerdeführenden haben den negativen Asyl-
entscheid und die damit verbundene Wegweisung angefochten. Die vom
SEM angeordnete vorläufige Aufnahme kann somit erst mit der Ausfällung
des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen.
2.2 Auf den Eventualantrag um Feststellung der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs ist in Ermangelung eines schutzwürdigen Interesses
nicht einzutreten. Gemäss konstanter Rechtsprechung sind die Wegwei-
sungsvollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) alterna-
tiver Natur (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). Sobald eine Bedin-
gung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit) erfüllt ist, ist
der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit
der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in je-
nem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach
Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen
sind. Im Übrigen würde eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs, soweit nicht mit der Flüchtlingseigenschaft ver-
bunden, keine andere Rechtsstellung bewirken als eine – wie vorliegend –
wegen Unzumutbarkeit angeordnete vorläufige Aufnahme. Das Rechts-
schutzinteresse der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Prüfung zusätz-
licher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-1948/2015
Seite 19
4.
4.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen, wonach das SEM das rechtliche Ge-
hör, die Begründungspflicht und die Pflicht zur richtigen und vollständigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt habe, sind vorab zu
prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen
Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vorma-
ligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit
dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung ange-
messen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von
denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht
erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistand-
punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei der
Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit je-
der tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I
184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
4.3 Die Beschwerdeführenden rügten, das SEM habe ihnen in die Akten
A67 (Abklärung NDB) und A69 (interner Antrag auf vorläufige Aufnahme)
keine Einsicht gewährt. Diesbezüglich ist auf die Zwischenverfügung vom
13. April 2015 zu verweisen, in der bereits festgestellt wurde, dass hinsicht-
lich der Akten A67 und A69 keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor-
liegt. In die Akten A1 bis A6 (Personalienblätter) sowie A49, A64 und A66
(Untersuchungsberichte Grenzwachtkorps [Dokumentenprüfung]) wurde
den Beschwerdeführenden am 12. Juni 2015 Einsicht gewährt und sie
konnten dazu Stellung nehmen (vgl. die Beschwerdeergänzung vom 8. Juli
2015), so dass keine Gehörsverletzung mehr vorliegt.
D-1948/2015
Seite 20
Hinsichtlich der geltend gemachten Gehörsverletzung im Zusammenhang
mit der in der angefochtenen Verfügung genannten Strafandrohung bei
Verlassens eines staatlichen Arbeitsplatzes in Syrien ist ebenfalls auf die
Zwischenverfügung vom 13. April 2015 zu verweisen. Das SEM kam der
Aufforderung zur Offenlegung der Hintergründe der Erhebung der fragli-
chen Auskunft der Schweizer Botschaft in O._______ vom 22. August
2014 und der Darlegung, ob die Auskunft allgemeiner Natur oder fallspezi-
fisch sei, am 16. Juni 2015 nach und teilte den Beschwerdeführenden mit,
dass es sich nicht um eine einzelfallspezifische Abklärung, sondern um die
Erhebung allgemeiner Informationen über Syrien gehandelt habe. Eine Ge-
hörsverletzung liegt somit auch diesbezüglich nicht mehr vor.
Bezüglich der Rüge, das SEM habe die Beweismittel (Identitätskarte, Pass
und Arbeitsausweise des Beschwerdeführers 1, Familienbüchlein, Lais-
sez-Passer-Dokumente, Impfausweise der Kinder) nicht paginiert und ge-
würdigt, ist festzustellen, dass das SEM die betreffenden Dokumente ent-
gegengenommen und in der Verfügung vom 16. März 2015 explizit er-
wähnt hat (vgl. S. 2 Ziffer 3). Hinsichtlich der Würdigung ist auf die Ausfüh-
rungen in der Vernehmlassung vom 3. August 2015 zu verweisen, wonach
das SEM aufgrund der besagten Dokumente weder die Identität der Be-
schwerdeführenden noch die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 in Frage
gestellt hat. Eine Nichtbeachtung entscheidwesentlicher Beweismittel liegt
damit – unabhängig von der Frage deren Akturierung – nicht vor.
Auch die Rüge, das SEM habe einige Aussagen nicht explizit erwähnt (vgl.
Beschwerdeschrift vom 26. März 2015 S. 9 ff.), vermag keine Gehörsver-
letzung zu begründen. Zwar hat sich das SEM in der Verfügung vom
16. März 2015 nicht mit jedem Argument der Beschwerdeführenden ein-
zeln und eingehend auseinandergesetzt, dies ist aber entgegen der von
den Beschwerdeführenden vertretenen Auffassung auch nicht notwendig.
Die angefochtene Verfügung beinhaltet eine genügend ausführliche Dar-
stellung des Sachverhalts. Aus dem Entscheid wird ersichtlich, von wel-
chen Kriterien sich das SEM leiten liess und weshalb es zum ablehnenden
Ergebnis gelangte. Die Verfügung konnte sachgerecht angefochten wer-
den. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
4.4 Die Beschwerdeführenden monierten weiter, das SEM habe die Pflicht
zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem der Be-
schwerdeführer 1 bei der Befragung unterbrochen und die Befragung der
Beschwerdeführerin 2 trotz Verständigungsproblemen fortgesetzt worden
sei, und keine weiteren Abklärungen (neuerliche Anhörungen und Beizug
D-1948/2015
Seite 21
des Dossiers der [Verwandten] des Beschwerdeführers 1) vorgenommen
worden seien. Auch diese Einwände gehen fehl. Aus dem Protokoll der Be-
fragung des Beschwerdeführers 1 vom 26. Februar 2015 geht hervor, dass
er zwei Mal unterbrochen wurde: bei der Darlegung des Reisewegs nach
Q._______ (vgl. A50 S. 8) und der Schilderung dessen, was ihm seine Frau
über die Hausdurchsuchung im August 2012 erzählt habe (vgl. A50 S. 10).
Rechtsnachteile sind ihm daraus keine erwachsen. Er konnte das von ihm
selbst Erlebte, d. h. seine Asylgründe, im vorinstanzlichen Verfahren um-
fassend darlegen (vgl. A50 und A60). Der Bitte der Beschwerdeführerin 2
um Wiederholung einer Frage zu Beginn ihrer Befragung am 26. Februar
2015 (vgl. A53 S. 2) wurde gefolgt und sie bestätigte am Ende der Befra-
gung, dass sie die Dolmetscherin, die langsam gesprochen und Fragen bei
Bedarf wiederholt habe, gut verstanden habe (vgl. A53 S. 10). Den Über-
setzer bei der Anhörung vom 10. März 2015 verstand sie ebenfalls gut (vgl.
A61 S. 1 F1). Auch die Beschwerdeführerin 2 konnte somit ihre Asylgründe
umfassend schildern (vgl. A53 und A61). Die Notwendigkeit zusätzlicher
Anhörungen ist daher nicht ersichtlich. Auch aus dem Umstand, dass das
SEM das Dossier der (Verwandten) des Beschwerdeführers 1 nicht beige-
zogen hat, ergeben sich keine Hinweise auf eine Verletzung der Abklä-
rungspflicht, datieren die Ereignisse, welche die Beschwerdeführenden im
Jahr 2014 zur Flucht aus Syrien bewogen haben, doch lange nach der im
Jahr (…) erfolgten Einreise der (Verwandten) in die Schweiz. Das SEM er-
achtete den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als
rechtsgenüglich erstellt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die
Würdigung des Sachverhalts bildet nunmehr Gegenstand des Beschwer-
deverfahrens.
4.5 Die Beschwerdeführenden rügten überdies, das SEM habe nicht aus-
reichend begründet, weshalb es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar
erachte. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Aus der Verfügung ist er-
sichtlich, dass das SEM die Beschwerdeführenden aufgrund der durch den
Bürgerkrieg geprägten Sicherheitslage in Syrien im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG für konkret gefährdet hält und deshalb den Wegweisungsvoll-
zug als unzumutbar erachtet. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Beschwerdeführenden durch die zu ihren Gunsten verfügte vorläufige Auf-
nahme beziehungsweise deren Begründung beschwert sein sollten.
4.6 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Rückweisungsanträge sind
daher abzuweisen.
D-1948/2015
Seite 22
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be-
ziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zu-
gefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Gezielte, von asyl-
rechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile bestehen
dann, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Ein-
schränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimat- oder Herkunfts-
staates ausgesetzt ist, sondern darüber hinaus als Individuum wegen ihrer
politischen oder religiösen Überzeugung oder ihrer Eigenart, Zugehörigkeit
oder Herkunft in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1, 2008/12 E. 7). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor,
wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht.
Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, viel-
mehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligun-
gen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewäh-
rung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes
Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Ver-
folgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
D-1948/2015
Seite 23
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
6.
6.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden als den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht ge-
nügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten.
6.2 Einleitend ist hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden zitierten
Auffassung des UNHCR, es sei für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
nicht erforderlich, dass eine Verfolgung persönlich auf eine Person abziele,
anzumerken, dass diese für das Bundesverwaltungsgericht nicht bindend
ist. Eine allgemeine Gefährdung aufgrund von Krieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt reicht entsprechend der konstanten Praxis des Ge-
richts nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen (vgl. hierzu etwa
das Urteil E-4542/2014 vom 23. März 2016).
6.3 Bei den Ereignissen im August 2012 – Überfall auf die (…) in
K._______ durch IS-Angehörige, bei dem der Beschwerdeführer 1 wie an-
dere Arbeitskollegen drei Stunden festgehalten worden sei, und Haus-
durchsuchung durch vermummte Personen (vermutungsweise IS-Anhä-
nger), bei der die Beschwerdeführerin 2 geschlagen worden sei – handelte
es sich zweifellos um einschneidende und belastende Erlebnisse. Es kann
diesbezüglich aber nicht von einer gezielten und von asylrechtlich relevan-
ter Intensität geprägten Verfolgung der Beschwerdeführenden im Sinne
von Art. 3 AsylG gesprochen werden. Das SEM hat zutreffend ausgeführt,
dass diese Ereignisse in der Bürgerkriegssituation in Syrien begründet
sind. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künf-
tiger gezielter, asylrechtlich relevanter Verfolgung der Beschwerdeführen-
den durch den IS im Sinne von Art. 3 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage
nicht vor. Die Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben vermögen an die-
ser Einschätzung nichts zu ändern. Nach den Ereignissen im August 2012
konnten die Beschwerdeführenden die IS-Kontrollposten auf dem Weg von
K._______ nach I._______ nach Vorweisen der Identitätskarten problem-
los passieren. Der Einwand in der Beschwerdeschrift vom 26. März 2015,
wonach ein unbeschadetes Passieren bei längerem Zuwarten in
K._______ wohl kaum mehr möglich gewesen wäre, vermag kein weiter-
gehendes konkretes Interesse des IS an den Beschwerdeführenden zu be-
gründen. Wäre der Beschwerdeführer 1 tatsächlich weiterhin persönlich im
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Visier des IS gestanden, hätte der IS wohl auch in M._______, wo der Be-
schwerdeführer 1 bis anfangs 2013 gearbeitet, oder in I._______, wo sich
die Familie noch bis zur Ausreise im Jahr 2014 aufgehalten habe, nach ihm
gesucht, seien dem IS doch aufgrund der Vorweisung der Identitätskarte
während der Festhaltung im August 2012 nicht nur die Tätigkeit, sondern
auch die Personalien und der Heimatort des Beschwerdeführers 1 bekannt
gewesen. Die Beschwerdeführenden waren jedoch bis zur Ausreise keinen
persönlichen Behelligungen seitens des IS mehr ausgesetzt (vgl. A60 S. 14
F108). Soweit der Beschwerdeführer 1 implizit geltend machte, die Gefahr,
Opfer eines weiteren Übergriffs zu werden, habe sich verstärkt, nachdem
auch die (…) in M._______ vom IS (und der Al-Nusfra-Front) eingenom-
men worden sei und er als Angestellter bei einer allfälligen Kontrolle als
regierungsfreundlich hätte erscheinen können, handelt es sich um eine aus
der allgemeinen Bürgerkriegssituation resultierende Gefährdung, welcher
mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs angemessen Rechnung getragen wurde.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 als staatlicher Angestellter
nicht mehr an seinen Arbeitsplatz in M._______ zurückgekehrt ist, nach-
dem der IS und die Al-Nusra-Front die (…) übernommen hätten und es dort
keine Arbeit mehr gegeben habe, lässt nach Ansicht des Gerichts nicht au-
tomatisch auf dessen Flüchtlingseigenschaft schliessen. Dem Einwand,
das Verlassen des Arbeitsplatzes sei einer Militärdienstverweigerung
gleichzusetzen, kann nicht gefolgt werden. Auch vermag die Behauptung,
der Beschwerdeführer 1 gelte seit dem Überfall auf die (…) in K._______
im August 2012, bei dem er wegen zu später Benachrichtigung der Vorge-
setzten getadelt worden sei, bei den syrischen Behörden als Verräter und
Regimegegner, nicht zu überzeugen. Nach dem Überfall im August 2012
bescheinigte der Vorgesetzte dem Beschwerdeführer 1, es sei kein Prob-
lem, wenn er nicht an den Arbeitsplatz in K._______ zurückkehre und er
könne stattdessen in der (…) in L._______ (M._______) weiterarbeiten
(vgl. A60 S. 14 F105). Dies wäre kaum der Fall gewesen, wäre dem Be-
schwerdeführer 1 tatsächlich ein massgebliches Fehlverhalten angelastet
worden, das geeignet gewesen wäre, ihn in den Augen der syrischen Be-
hörden als Verräter respektive gefährlichen Regimegegner erscheinen zu
lassen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1, der
gemäss eigenen Angaben keinen politischen Aktivitäten nachging, den ob-
ligatorischen Militärdienst geleistet und seit dem Jahr (…) als staatlicher
Angestellter in (…) gearbeitet hat, als unbescholten galt. Eine objektiv be-
gründete Furcht, dass ihm wegen des Fernbleibens vom Arbeitsplatz nach
der Einnahme der (…) in M._______ durch den IS und die Al-Nusra-Front
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anfangs 2013 Verfolgungsmassnahmen in flüchtlingsrechtlich relevantem
Ausmass seitens des syrischen Regimes drohen würden, ist zu verneinen.
Es ist in diesem Zusammenhang auf die nicht zu beanstandenden Ausfüh-
rungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, wonach
diesbezüglich regelmässige Amnestien ergehen würden, die den Betroffe-
nen allfällige, praxisgemäss maximal zwei Monate betragende Haftstrafen
erlassen und stattdessen lediglich eine Geldbusse auferlegen würden, was
mangels hinreichender Intensität des Eingriffs keine Asylrelevanz zu be-
gründen vermöge (vgl. hierzu auch das Urteil D-5512/2014 vom 2. März
2016 E. 6.3). Konkrete Anzeichen, dass der Beschwerdeführer 1 mit an-
derweitigen, die Anforderungen von Art. 3 AsylG erfüllenden Massnahmen
zu rechnen hätte, liegen nicht vor, zumal er, der keinen Beruf erlernt habe,
keine herausragende Führungsposition im syrischen Regime innegehabt,
sondern in den (…) untergeordnete Tätigkeiten als (…) oder (…) ausgeübt
habe.
Die Erkundigungen des Dorfratspräsidenten der PYD und eines Angehöri-
gen der Asaish stellen ebenfalls keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Auch die einmalige Be-
gegnung der Beschwerdeführerin 3 mit einem Mitglied der PKK respektive
PYD, bei der eine Sitzungseinladung ausgesprochen worden sei, die sie
abgelehnt habe, vermag keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten.
6.4 Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführenden, Kurden seien
als Flüchtlinge anzuerkennen, da die kurdische Bevölkerung in Syrien,
speziell durch den IS, kollektiv verfolgt werde, ist vorab auf die restriktiven
Voraussetzungen zur Annahme einer kollektiven Verfolgung hinzuweisen
(vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5). Die Beschwerdeführenden sind
syrische Staatsangehörige und – anders als staatenlose, nicht registrierte
und damit weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin) – grundsätzlich keinen
statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Es ist
derzeit nicht bekannt, dass alle syrischen Staatsbürger kurdischer Ethnie
in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten,
dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl.
hierzu etwa die Urteile D-5717/2014 vom 10. März 2016, D-1163/2015 vom
22. Januar 2016 und E-5710/2014 vom 30. Juli 2015). Die kurdische Eth-
nie der Beschwerdeführenden genügt daher nicht, um eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung anzunehmen. Dies gilt auch in Bezug auf
den IS. Dieser geht gegen alle Kriegsgegner mit unvorstellbarer Brutalität
vor und allein aus der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie kann keine ge-
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steigerte Furcht vor einer gezielten Verfolgung abgeleitet werden. Die dies-
bezüglich geltend gemachte Gefährdung ergibt sich aus der allgemeinen
Bürgerkriegssituation, welcher mit der vorläufigen Aufnahme der Be-
schwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an-
gemessen Rechnung getragen wurde.
6.5 Soweit die Beschwerdeführenden eine Gefährdung aufgrund der Über-
wachung der Exilsyrer durch die syrischen Geheimdienste geltend ma-
chen, ist auf das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 zu ver-
weisen. Demnach geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass
der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland
nicht bei einer grossflächigen Überwachung aller Exilsyrer, sondern einer
selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposi-
tion liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit
der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, die auf eine
begründete Furcht vor Verfolgung schliessen lässt, rechtfertigt sich des-
halb nur, wenn diese sich mit exilpolitischen Tätigkeiten in besonderem
Mass exponiert, d. h. wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des
Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen
Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Re-
gimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen.
Die Beschwerdeführenden waren laut eigenen Angaben in Syrien nicht po-
litisch aktiv und machen keine exilpolitischen Tätigkeiten geltend. Es liegen
deshalb keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass sie als ernsthafte und po-
tenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Ge-
heimdienste auf sich gezogen haben könnten und deshalb befürchten
müssten, bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrecht-
lich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.6 Schliesslich vermag die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der
Schweiz ebenfalls nicht zur Annahme zu führen, die Beschwerdeführenden
wären bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausge-
setzt. Zwar kann aufgrund der längeren Landesabwesenheit nicht ausge-
schlossen werden, dass sie bei der Wiedereinreise Befragungen durch die
syrischen Behörden unterzogen würden. Da sie aber nicht darzulegen ver-
mochten, im Zeitpunkt des Verlassens Syriens Ziel asylrechtlich relevanter
Verfolgung gewesen respektive als exponierte Regimegegner im Fokus
der syrischen Behörden gestanden zu sein, ist nicht davon auszugehen,
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dass sie bei einer Rückkehr Massnahmen in asylrechtlich relevantem Aus-
mass befürchten müssten. Die Verweise auf Berichte zur allgemeinen Lage
in Syrien vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
6.7 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen,
asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne
von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das
SEM hat damit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asyl-
gesuche entsprechend abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Aus-
führungen in den Rechtsmitteleingaben und die übrigen, an dieser Stelle
nicht namentlich aufgeführten Beweismittel näher einzugehen, da sie an
der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein,
verfügt sie in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an; sie
berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heu-
tigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefähr-
dungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation
zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung
getragen und die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4
AuG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufge-
nommen. Diese Anordnung erwächst mit dem vorliegenden Urteil in
Rechtskraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit auf diese einzutreten ist.
9.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen je-
doch mit Verfügung vom 17. Juli 2015 die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung
abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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