B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1948/2016
Ur t e i l vom 1 6 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Februar 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – gambischer Staatsangehöriger der Ethnie
Mandinka angehörend aus B._______ (Central River Region) mit letztem
Wohnort in C._______ (West Coast Region) – verliess Gambia eigenen
Angaben zufolge Ende November 2014 beziehungsweise am 15. Januar
2015 mit dem Auto beziehungsweise zu Fuss via Senegal nach Burkina
Faso und von dort mit dem Bus via Niger nach Libyen, wo er drei Monate
inhaftiert worden sei. Danach reiste er mit einem Boot nach Italien, von wo
er mit dem Zug am 1. Juli 2015 in die Schweiz einreiste und gleichentags
um Asyl nachsuchte.
B.
Am 23. Juli 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn
zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes (BzP).
C.
Die zuständige kantonale Behörde ordnete dem Beschwerdeführer in An-
wendung von Art. 17 Abs. 3 Bst. c AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 7 Abs. 2
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV
1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens vorgängig der Anhörung
zu den Asylgründen eine Vertrauensperson bei.
D.
Am 5. Februar 2016 hörte das SEM den inzwischen volljährigen Beschwer-
deführer einlässlich zu den Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuches geltend, er habe im November 2014 am Strand einen ame-
rikanischen Touristen namens E._______ kennen gelernt, der sich für zwei
Monate in Gambia aufgehalten habe. Sie hätten sich angefreundet und er
habe jeden Tag mit ihm die Freizeit verbracht. Nach drei Tagen habe
E._______ ihm 2500 US-Dollar für die Ausbildung gegeben. Rund zwei
Wochen nach ihrer ersten Begegnung habe er gehört, dass E._______
festgenommen worden sei und dann sei er ebenfalls festgenommen wor-
den beziehungsweise sie seien beide gleichzeitig am Strand festgenom-
men worden. Sie hätten zwei Wochen bei der Polizei in F._______ ver-
bracht und seien einvernommen worden. Die Behörden hätten gesagt,
dass der weisse Mann homosexuell sei. Danach seien sie ins Gefängnis
D-1948/2016
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transferiert worden, wo sie in separaten Zellen ebenfalls zwei Wochen ver-
bracht hätten. Vor Gericht sei er mit lebenslangem Freiheitsentzug oder
dem Tod bestraft worden beziehungsweise sei er über das Strafmass in-
formiert worden. Er wisse nicht, was mit E._______ passiert sei. Er habe
Rekurs eingelegt. Aus Mangel an Beweisen und weil er minderjährig ge-
wesen sei, habe man ihn für drei Tage freigelassen, um die Angelegenheit
erneut zu prüfen. Am zweiten Tag seiner Freilassung habe er das Land
verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte ein Schulzeugnis des (…) in G._______ im
Original und vier Zertifikate von Schulen und Praktika in Gambia in Kopie
als Beweismittel zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 – eröffnet am 1. März 2016 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 29. März 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Er reichte eine Kopie des Geburtsregisterauszugs und eines Haftbefehls
vom 13. November 2014 ein.
G.
Mit Verfügung vom 6. April 2016 stellte die zuständige Instruktionsrichterin
des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung
des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der
Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut.
D-1948/2016
Seite 4
H.
Am 19. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti-
gung, einen Geburtsregisterauszug im Original, einen laminierten Haftbe-
fehl vom 13. November 2014 und DHL-Lieferungsunterlagen ein.
I.
Mit Verfügung vom 26. April 2016 gab die Instruktionsrichterin dem SEM
Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen.
J.
Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 29. April 2016 an seiner Verfü-
gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehm-
lassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Mai 2016 zur
Replik zugestellt.
K.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung Stellung und reichte je ein Schreiben des (…) in G._______, des
Zentrums H._______ und der Einzelfirma I._______ ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
D-1948/2016
Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.;
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
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Seite 6
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 24. Februar
2016 aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien derart wider-
sprüchlich vorgetragen worden, dass es schwierig sei, daraus einen konzi-
sen Sachverhalt herauszuarbeiten. So gebe er an, am (…) in B._______
geboren worden zu sein, könne dies jedoch nicht belegen. Seine diesbe-
zügliche Begründung falle widersprüchlich aus. So habe er an der BzP an-
gegeben, ihm sei die im Jahre 2014 ausgestellte Identitätskarte in Libyen
abgenommen worden. In der Anhörung habe er angegeben, nie eine Iden-
titätskarte besessen zu haben, weil diese erst bei Volljährigkeit ausgestellt
werde. Auf Vorhalt hin, habe er erklärt, an der BzP das Gleiche gesagt zu
haben wie an der Anhörung beziehungsweise man habe dies bei der BzP
wohl verwechselt. Er habe damals seine Studenten-Identitätskarte ge-
meint. Diese Erklärung überzeuge nicht. Zum einen sei an der BzP zuerst
von seinem Pass, dann von seiner Identitätskarte, danach von sonstigen
Ausweisen und zum Schluss von seinem Schülerausweis die Rede gewe-
sen. Zum anderen hätte ihm dieses Missverständnis auffallen müssen, als
von seinem Schülerausweis gesprochen worden sei, den er angeblich in
Gambia zurückgelassen habe. Auch keines der eingereichten Beweismittel
aus Gambia vermöge sein angebliches Alter zu belegen. Ausserdem habe
er zu seinem schulischen Werdegang nicht nachvollziehbare beziehungs-
weise widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er an der BzP vorge-
bracht, im Mai 2015 aus Gambia ausgereist zu sein und zum damaligen
Zeitpunkt 14 Jahre lang die Schule besucht zu haben. Nach der 9. Klasse
habe er vier Jahre das (…) besucht. Die erste Klasse habe er wiederholen
müssen und mit 16 Jahren habe er abgeschlossen. Auf die sich aufdrän-
gende Frage, in welchem Alter er denn eingeschult worden sei, habe er
erwidert, dies sei mit drei Jahren gewesen. Da seine Mutter Lehrerin ge-
wesen sei, habe er mit drei Jahren ihre Klasse besucht. Einerseits sei nicht
nachvollziehbar, weshalb jemand schon so früh im Leben eingeschult
werde. Zum anderen würde dieses Einschulungsalter dazu führen, dass er
die Schule im Alter von 17 Jahren abgeschlossen habe. Diese stehe je-
doch im Widerspruch zur oben genannten Angabe. An der Anhörung habe
er plötzlich angegeben, er sei im Alter von fünf Jahren eingeschult worden.
Auf Vorhalt hin, habe er erklärt, dass seine Mutter ihn bereits mit drei Jah-
ren mit in die Schule genommen habe. Er habe jedoch erst mit fünf Jahren
D-1948/2016
Seite 7
mit der Schule angefangen. Diese Erklärung leuchte nicht ein. Zum einen
sei er an der BzP gefragt worden, wann er eingeschult worden sei, nicht
ab wann er mit seiner Mutter mitgegangen sei. Zum anderen bedeute dies,
dass er die Ausbildung mit 19 Jahren abgeschlossen und das Land als fast
20-Jähriger verlassen hätte. Dies stehe jedoch wiederum im Widerspruch
zu seiner Angabe, wonach er am (…) geboren sei. Es werde daher festge-
halten, dass seine widersprüchlichen Aussagen zu seinem Geburtsdatum
und seinem schulischen Werdegang ernsthafte Zweifel an den geltend ge-
machten Vorbringen erwecken würden. Ähnlich widersprüchlich verhalte
es sich mit seinen Asylgründen. So habe er in der BzP angegeben, er habe
von E._______ Verhaftung gehört, bevor er selber festgenommen worden
sei. In der Anhörung habe er hingegen angegeben, er sei mit E._______
am Strand gewesen und habe etwas getrunken, als sie beide plötzlich ver-
haftet worden seien. Auf Vorhalt hin habe er erklärt, er glaube, an der der
BzP auch angegeben zu haben, dass er zusammen mit E._______ verhaf-
tet worden sei. Dieser Erklärungsversuch überzeuge nicht, stehe er doch
im Widerspruch zum BzP-Protokoll. Damals habe er die Richtigkeit des
Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt und müsse dies nun gegen sich
gelten lassen. Ausserdem sei er gemäss seinen Angaben in der BzP von
einem Gericht zu lebenslanger Haft oder zum Tode verurteilt worden. Beim
anschliessenden Rekurs habe man ihn aus Mangel an Beweisen freigelas-
sen. Gemäss seinen Ausführungen an der Anhörung sei er hingegen vor
Gericht gewesen, dort jedoch lediglich über die drohende Strafe in Kennt-
nis und danach auf freien Fuss gesetzt worden. Dies sei mit der Auflage
geschehen, sich in drei Tagen wieder beim Gericht zu melden, wo man
gehofft habe, beim folgenden Termin genügend Beweise für seine Verur-
teilung beieinander zu haben. Auf Vorhalt hin, habe er erklärt, bei der An-
hörung die Verurteilung nicht erwähnt zu haben, weil er dies vergessen
habe. Diese Erklärung überzeuge nicht. So sei nicht einzusehen, weshalb
ihm der behördliche Verdacht auf homosexuelle Handlungen in den Sinn
gekommen sei, jedoch nicht die unter Umständen noch nicht rechtskräftige
Verurteilung, welche auf diesem Verdacht abgestützt sei. Des Weiteren
habe er im Laufe des Verfahrens verschiedene Angaben zum Zeitpunkt
seiner Ausreise aus Gambia gemacht. Je nach Darstellung sei dies am
25. Mai 2015 geschehen oder am 15. Januar 2015, gemäss Anhörung wie-
derum im November 2014. Auf Vorhalt hin habe er erklärt, er sei im No-
vember 2014 ausgereist. Es habe wohl einen Fehler beim Dolmetscher
oder beim Protokollführer gegeben. Nebst der Tatsache, dass auch hier
seine Unterschrift die Richtigkeit des BzP-Protokolls bestätige, erscheine
es unwahrscheinlich, dass sowohl der Dolmetscher, wie auch Protokollfüh-
rer und Beschwerdeführer voneinander unabhängig den genau gleichen
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Seite 8
Fehler am gleichen Ort begingen – und dies sogar zweimal in der gleichen
Anhörung, ohne dass es jemand bemerkt habe. Er habe zur Untermaue-
rung seiner Vorbringen diverse Schuldiplome und Arbeitszeugnisse einge-
reicht. Diese Dokumente bezögen sich jedoch lediglich auf seine Ausbil-
dung und seien nicht geeignet, die geltend gemachten Ausreisegründe
glaubhaft zu machen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass seine Vor-
bringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG
nicht genügen würden. Es könne darauf verzichtet werden, auf weitere Un-
glaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Eine spätere
Geltendmachung werde jedoch ausdrücklich vorbehalten. Angesichts der
dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen könne vorliegend auf die
Prüfung seiner Asylrelevanz verzichtet werden. Demzufolge erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen nochmals der Sachverhalt
dargelegt. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zwei Mal befragt
worden, und schwöre, dass er die Wahrheit erzählt habe. Aber bei keiner
Anhörung seien die Fragen auf seine Muttersprache Mandinka übersetzt
worden. Es könne sein, dass er beim ersten Interview durcheinander ge-
wesen sei. Er habe eine schreckliche Zeit in seiner Heimat und auf dem
Fluchtweg, in Libyen und auf dem Meer erlebt. Die Angst, die Hitze und die
vielen Flüchtlinge hätten ihn physisch und psychisch fertig gemacht. In Si-
zilien habe er viele Flüchtlinge auf der Strasse ohne Hoffnung und Unter-
kunft gesehen. Er sei krank geworden und habe Kopfschmerzen, Halsweh
und Schnupfen bekommen. Erst in der Schweiz habe er dafür Medika-
mente erhalten. Manchmal habe er Alpträume und wache in der Nacht
schweissgebadet auf und werde vor Schrecken starr. Er habe einen Schü-
lerausweis, welcher ihm als Identitätskarte gedient habe. Dieser sei ihm bei
der Festnahme abgenommen worden. Was er bei der BzP gesagt habe,
sei insoweit korrekt und es sei sein Ausweis. Bei der Anhörung sei er dar-
über informiert worden, was genau mit der Identitätskarte gemeint sei. Des-
halb habe er auch gesagt, dass er eine solche erst im Volljährigkeitsalter
erhalten werde und bis dahin nicht habe. Beide Aussagen seien korrekt. Er
habe bereits beim zweiten Interview gesagt, dass er seine Mutter telefo-
nisch nicht erreicht und sie darum gebeten habe, ihm seine Geburtsur-
kunde zu schicken. Er habe inzwischen den Kontakt mit seinem Bruder
wieder hergestellt. Er habe sich geschämt, ihn anzurufen, weil die Ankla-
geschrift „Homosexualität“ bei ihnen Rufmord sei, auch wenn es nicht zu-
treffe. Er habe gegenüber seinem Bruder ein Gelöbnis abgelegt, dass er
nicht homosexuell sei. Er habe ihm dann diese Fotos geschickt. Es betreffe
die Bestätigung seiner Geburt, welche der Bruder von den Behörden im
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Seite 9
Dezember 2015 geholt habe. Das andere Foto betreffe die polizeiliche
Fahndung gegen ihn. Der Bruder habe diese auf dem Polizeiposten nur
fotografieren und nicht mitnehmen können. Der Bruder habe gesagt, dass
er vielleicht jemanden finde, der diesen Haftbefehl gegen Schmiergeld im
Original erhalte. Dann werde er ihn ihm schicken. Die Schulzeugnisse, die
ihm seine Mutter geschickt habe, habe er bereits eingereicht, aber das
SEM wolle das nicht akzeptieren. Nun wolle er seine Aussagen und Be-
fürchtungen vor einer unmenschlichen und unverhältnismässigen Strafe
wegen unbegründeten vorgeworfenen Beschuldigungen mit dieser polizei-
lichen Suchaktion beweisen. Er werde in seiner Heimat bei einer Rückkehr
eine Strafe und Behandlungen erhalten, die nicht wieder gutzumachen
seien und gegen die Menschenrechte verstiessen. Deshalb ersuche er da-
rum, seiner Situation genügend Beachtung zu schenken. Sein Leben sei in
Gambia in Gefahr. Eine Rückkehr verstosse gegen das AsylG und das Ab-
kommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und sei unzulässig. Es sei deshalb die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei der Wegweisungs-
vollzug als unzulässig festzustellen und ihm als Flüchtling die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.
4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die Ausführungen in der
Beschwerde würden sich auf das erneute Vorbringen bereits im Asylent-
scheid gewürdigter Behauptungen beschränken. Es würden keine neuen
Argumente ins Feld geführt. Sodann behaupte er plötzlich, die Anhörungen
seien nicht in seiner Muttersprache Mandinka durchgeführt worden. Ein
Blick auf das Befragungsprotokoll zeige das Gegenteil. Die Ausführungen
zur angeblichen Verwirrtheit des Beschwerdeführers in der BzP seien ge-
nauso als eine reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.
4.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, alle von ihm einge-
reichten Dokumente und Beweise seien wahr. Sie würden die Gründe be-
legen, warum er sein Land verlassen habe. Tatsache sei, dass sein Leben
in Gefahr gewesen sei, bevor er in die Schweiz gekommen sei. Die Situa-
tion in seinem Heimatland sei ernst und lebensbedrohend. Er könne nicht
zurückgehen und hoffe auf eine sichere Zukunft in der Schweiz. Seine Mut-
tersprache sei Mandinka und sein Übersetzer habe während der Anhörung
Manding Morry gesprochen. Das sei eine andere Sprache. Daher sei es
wahrscheinlich zu Missverständnissen gekommen.
D-1948/2016
Seite 10
5.
5.1 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes we-
gen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und
Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzu-
hören sind und ihnen das Recht zur Äusserung sowie die Möglichkeit, Ein-
fluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu
gewähren ist (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 29 Abs. 1bis AsylG
zieht das SEM nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher für
die Anhörung zu den Asylgründen bei. Über die Anhörung wird ein Protokoll
geführt. Dieses wird von den Beteiligten mit Ausnahme der Vertretung der
Hilfswerke unterzeichnet (Art. 29 Abs. 3 AsylG). Die Vertretung der Hilfs-
werke beobachtet die Anhörung, hat aber keine Parteirechte. Sie bestätigt
unterschriftlich ihre Mitwirkung und untersteht gegenüber Dritten der
Schweigepflicht. Sie kann Fragen zur Erhellung des Sachverhalts stellen
lassen, weitere Abklärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll
anbringen (Art. 30 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerde und der Replik,
die Übersetzung anlässlich der BzP und der Anhörung habe nicht in seiner
Muttersprache stattgefunden, weshalb es zu Missverständnissen gekom-
men sei. Nach Durchsicht der Akten trifft dies nicht zu. Der Beschwerde-
führer gab auf dem Personalienblatt und anlässlich der BzP an, seine Mut-
tersprache sei Mandinga beziehungsweise Mandinka (vgl. Akte A1/2 und
A4/13 S. 2). Die Übersetzung anlässlich der BzP und der Anhörung fand
auf Mandinka statt, was der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift be-
stätigte (vgl. Akte A4/13 S. 10, A20/20 S. 19). Der Beschwerdeführer gab
sowohl anlässlich der BzP wie auch bei der Anhörung an, den Dolmetscher
gut verstanden zu haben und er erklärte mit seiner Unterschrift in den ihm
rückübersetzten Protokollen, dass diese vollständig sind und seinen freien
Äusserungen entsprechen (vgl. Akte A4/13 S. 2 und 10; A20/20 S. 1 und
19). Es ergehen auch keine Hinweise aus dem Protokoll, dass der Be-
schwerdeführer den Dolmetscher nicht verstanden hätte. Zwar erwähnte
die anlässlich der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung (HWV), es
scheine, dass der Dolmetscher das Gesagte jeweils in seinen eigenen
Worten übersetzt habe. Die Dauer der gestellten Frage und die Dauer der
entsprechenden Übersetzung hätten teilweise beträchtlich variiert (vgl.
Akte A20/20 Unterschriftenblatt der HWV). Die protokollierten Antworten
des Beschwerdeführers passen jedoch zu den gestellten Fragen, weshalb
nicht davon auszugehen ist, dass der Dolmetscher die vom Sachbearbeiter
D-1948/2016
Seite 11
gestellten Fragen unrichtig übersetzt hätte. Selbst wenn davon ausgegan-
gen wird, dass die Übersetzung nicht Wort für Wort übernommen worden
ist, sind doch dermassen viele Widersprüche in den Antworten des Be-
schwerdeführers vorhanden wie zum Beispiel betreffend den Ausreisezeit-
punkt oder die Differenzen in den Anzahl Schuljahren, welche kaum auf
eine nicht wörtliche Übersetzung zurückzuführen wären. Insgesamt ist fest-
zustellen, dass sowohl die BzP wie auch die Anhörung zu den Asylgründen
in die Muttersprache des Beschwerdeführers übersetzt worden sind, ohne
sprachlich bedingte Verständigungsprobleme durchgeführt werden konn-
ten und die Aussagen des Beschwerdeführers in den Protokollen korrekt
wiedergegeben sind.
5.3 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist demnach vom SEM hinreichend
erstellt worden. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das SEM
liegt diesbezüglich nicht vor.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1948/2016
Seite 12
D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert]
mit weiteren Hinweisen).
6.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Asylbegründung vor, die gambi-
schen Behörden würden ihm ein homosexuelles Verhältnis mit einem ame-
rikanischen Touristen unterstellen, weshalb er verfolgt worden sei.
6.3 Nach Durchsicht der Protokolle ergibt sich, dass sich die vom SEM
festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des
Beschwerdeführers tatsächlich vorfinden. Es wird nicht bezweifelt, dass die
Reise des minderjährigen Beschwerdeführers durch Nordafrika nach Eu-
ropa an seinen Kräften gezehrt hat. Er gab anlässlich der BzP auch an, er
leide hier manchmal an Kopfschmerzen, Halsweh und Schnupfen, habe
aber Medikamente erhalten (vgl. Akte A4/13 S. 9). Dass er jedoch gesund-
heitlich dermassen angeschlagen und durcheinander gewesen sei, was zu
den Widersprüchen geführt haben soll, geht aus dem BzP-Protokoll nicht
hervor. So stimmen nämlich inhaltlich seine dortigen Angaben zu den An-
zahl Schuljahren mit dem angegebenen Alter und Daten überein und erwe-
cken nicht den Eindruck, er sei durcheinander gewesen. Ausserdem be-
stehen einzelne Widersprüche auch zwischen seinen Aussagen anlässlich
der Anhörung, wo es ihm gesundheitlich gut ging (vgl. Akte A20/20 F31).
Die Widersprüche sind demnach nicht mit seiner gesundheitlichen Verfas-
sung anlässlich der BzP zu erklären. Der Beschwerdeführer konnte durch
die Einreichung des Geburtsregisterauszugs zwar inzwischen sein Ge-
burtsdatum belegen. Den Widerspruch hinsichtlich des Besitzes einer
Identitätskarte konnte er mit seiner Erklärung in der Beschwerde – der
Schülerausweis habe ihm als Identitätskarte gedient und sei ihm bei der
Festnahme abgenommen worden – jedoch nicht entkräften. Die Erklärung
in der Beschwerde steht nämlich wiederum im Widerspruch zu seinen Aus-
sagen anlässlich der BzP und der Anhörung, wonach er an der BzP angab,
die Studentenkarte in Gambia zurückgelassen zu haben (vgl. Akte A4/13
S. 6) und anlässlich der Anhörung ausführte, den Schülerausweis bei der
Ausreise dabei gehabt zu haben, dieser sei aber in Libyen verloren gegan-
gen (vgl. Akte A20/20 F29). Als marginal könnten die nicht in Übereinstim-
mung zu bringenden Aussagen des Beschwerdeführers zur Anzahl Schul-
jahre und seinem angegebenen Alter bezeichnet werden, da der Einschu-
lungszeitpunkt nicht mehr exakt aus der Erinnerung abgerufen werden
kann wie auch die jeweilige Anzahl Schuljahre in den verschiedenen Schu-
len. Die unterschiedlichen Angaben zum Ausreisezeitpunkt sind jedoch
nicht damit zu erklären, dass dieser bereits geraume Zeit zurückliegt. Zu-
dem differiert das Datum nicht nur um einige Tage, sondern variiert vom
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25. Mai 2015 (vgl. Akte A4/13 S. 6), das überhaupt nicht mit seinen geltend
gemachten Asylgründen zu vereinbaren wäre, dem 15. Januar 2015 (vgl.
Akte A4/13 S. 7), das mit den Angaben zum Kennenlernzeitpunkt im No-
vember 2014 plus der vierwöchigen Haft und der Ausreise am zweiten Tag
nach der Haftentlassung auch nicht in Übereinstimmung zu bringen ist und
dem Ausreisezeitpunkt Ende November (vgl. Akte A20/20 F147), der zeit-
lich nur passt, wenn er E._______ bereits Ende Oktober kennengelernt
hätte. Dies würde aber seiner Aussage anlässlich der Anhörung – er habe
bis Ende 2014 in Gambia studiert (vgl. Akte A20/20 F13) – widersprechen.
Schliesslich sind auch die vom SEM erwähnten Ungereimtheiten bezüglich
dem Vorgang der Verhaftung und ob er verurteilt oder bloss über das Straf-
mass informiert worden sei, nicht unwesentlich. Seine freie Schilderung zu
den Asylgründen anlässlich der Anhörung beinhaltet sodann kein einziges
Realkennzeichen (vgl. Akte A20/20 F75), was angesichts dessen, dass ihm
für homosexuelle Handlungen in Gambia, wie er selber weiss, lebensläng-
lich oder gar die Todesstrafe drohen könnte, nicht nachvollziehbar ist. Auch
den anlässlich der Anhörung erzählten Ablauf der Verhaftung, der anders
ist, als jener an der BzP, schilderte er unsubstantiiert in drei Sätzen (vgl.
Akte A20/20 F119 f.) wie auch den ersten Tag oder den gewöhnlichen Ta-
gesablauf in Haft, welche er ohne Einzelheiten und Details schilderte (vgl.
Akte A20/20 F130, F133). Schliesslich ist es nicht logisch, dass der Be-
schwerdeführer, welcher für ein Vergehen angeklagt beziehungsweise be-
reits verurteilt gewesen sein sollte, wo das Strafmass lebenslänglich oder
die Todesstrafe gelautet hätte, mangels Beweisen und der Minderjährigkeit
für drei Tage auf freien Fuss gesetzt wurde, nachdem er zuvor bereits einen
Monat inhaftiert gewesen war. Die Fülle und Deutlichkeit der aufgeführten
Unglaubhaftigkeitselemente lassen den Schluss zu, dass sich der Sach-
verhalt nicht wie vom Beschwerdeführer dargestellt, zugetragen haben
kann. Angesichts der namhaften Widersprüche und Ungereimtheiten in
den Aussagen des Beschwerdeführers bestehen Zweifel an der Echtheit
des eingereichten laminierten Haftbefehls vom 13. November 2014 und er
ist nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer we-
gen homosexuellen Handlungen von den gambischen Behörden verfolgt
wird. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Zertifikate
von Schulen und Praktika nichts zu ändern.
6.4 Der Beschwerdeführer war somit im Zeitpunkt der Ausreise aus Gam-
bia keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
oder hatte begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
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6.5 Hinsichtlich dem Beschwerdeantrag, der Beschwerdeführer sei als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1), sind in
der Beschwerdebegründung keine Ausführungen zu subjektiven Nach-
fluchtgründen (Art. 54 AsylG) gemacht worden. Auch aus den Akten erge-
hen keine Hinweise, welche begründen könnten, warum der Beschwerde-
führer erst durch seine Ausreise aus dem Heimatstaat oder wegen seines
Verhaltens nach der Ausreise Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG wurde.
Der Beschwerdeführer kann deshalb auch nicht aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen als Flüchtling anerkannt werden.
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling aner-
kannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abge-
lehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Angesichts der heutigen Lage in Gambia kann nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Aus den Akten
und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich sodann auch keine
hinreichend konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte, die darauf schlies-
sen liessen, dass der inzwischen volljährige, alleinstehende und soweit aus
den Akten ersichtlich gesunde Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in
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seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde. Da der Beschwerdeführer überdies inzwischen volljährig ist, ist
nicht mehr zu prüfen ist, ob sich unter dem Aspekt des Kindeswohls
Gründe ergeben, die gegen seine Rückkehr in das Heimatland sprechen
würden (vgl. BVGE 2015/30). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers in den Heimatstaat ist daher auch als zumutbar zu beurteilen.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich nötigenfalls bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher
ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Ge-
such des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
6. April 2016 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
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