Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1949/2009
U r t e i l v om 9 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Pietro AngeliBusi, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______, Irak,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 6. Februar 2009 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______/Provinz C._______, suchte bei
der schweizerischen Vertretung in Ankara mit Eingabe vom 25.
November 2008 um die Erteilung einer Bewilligung zur Einreise in die
Schweiz sowie um Asyl nach.
A.b. Am 11. Dezember 2008 wurde die Beschwerdeführerin von der
schweizerischen Botschaft in Ankara angehört. Dabei führte sie zur
Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen aus, ihr Ehemann habe
bereits einmal während (...) Jahren in der Schweiz gelebt und die hiesige
Sprache und Kultur angenommen. Da sie kein Leben im Irak hätten und
ihr Ehemann beabsichtige, in die Schweiz zurückzukehren, wolle sie mit
ihm in die Schweiz reisen. Ausserdem möchte ihr Ehemann die in der
Schweiz begonnene (...) Behandlung fortsetzen. Ferner sei die
wirtschaftliche Situation ihres Schwiegervaters und ihrer Eltern, die alle
Bauern im Irak seien, nicht gut. Als ihr Ehemann im (...) in die Türkei
gereist sei, sei sie in ihr Elternhaus zurückgekehrt. Eines Tages sei es auf
dem Markt zu einer Auseinandersetzung mit den Schwestern der ExFrau
ihres Ehemannes gekommen, weil diese fälschlicherweise ihren
Ehemann für die Tötung des Bruders seiner ExFrau verantwortlich
machen würden. Aus diesem Grund habe ihr Vater einen Pass für sie
organisiert, damit sie sich zu ihrem Ehemann in die Türkei begeben
könne.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte, eine
Heiratsurkunde sowie weitere Dokumente, ihren Ehemann und dessen
Aufenthalt in der Schweiz betreffend, ein.
A.c. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 überwies die Schweizerische
Botschaft in Ankara das Befragungsprotokoll der Botschaft an das BFM.
B.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2009 – eröffnet am 25. Februar 2009 –
bewilligte das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 2 sowie Art. 52 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3 AsylG
die Einreise in die Schweiz nicht, stellte fest, die Beschwerdeführerin
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin
mache in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur
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Schweiz geltend. Eine nahe Beziehung zur Schweiz bestehe dann, wenn
sich hier ein Ehepartner der Beschwerdeführerin oder andere nahe
Verwandte aufhielten. Ihr Ehemann habe sich zwar in den Jahren (...) bis
(...) in der Schweiz aufgehalten, zuletzt mit einer Aufenthaltsbewilligung
B. Im (...) habe sich dieser jedoch an seinem Wohnort in der Schweiz
definitiv abgemeldet und sei in den Irak zurückgekehrt. Dessen
Aufenthaltsbewilligung sei in der Folge abgelaufen. Am 8. September
2008 habe dieser auf der schweizerischen Vertretung in Ankara ein
Asylgesuch gestellt, um wieder in die Schweiz reisen zu können. Dessen
Asylgesuch sei jedoch mit Verfügung des BFM vom 13. November 2008
abgelehnt worden, wobei diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei.
Unter diesen Umständen stelle der frühere Aufenthalt des Ehemannes
der Beschwerdeführerin in der Schweiz keine nahe Beziehung zur
Schweiz dar und es sei ihr zuzumuten, in einem anderen Land um
Gewährung von Asyl nachzusuchen. So beispielsweise in der Türkei, wo
sie sich gegenwärtig zusammen mit ihrem Ehemann aufhalte, welcher
gemäss seinen Angaben bei der schweizerischen Vertretung in Ankara
vom 28. November 2008 beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR) ein Asylgesuch gestellt habe.
Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe, weshalb sie den
Irak verlassen habe (Familienprobleme; schlechte wirtschaftliche
Situation) stellten Nachteile dar, die auf soziale Lebensbedingungen im
Nordirak zurückzuführen seien. Diese Gründe seien demnach nicht
asylrelevant. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb
die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfülle.
Sodann vermöge der Wunsch, zusammen mit dem Ehemann in die
Schweiz zu reisen, um seine damals begonnene psychiatrische
Behandlung weiterzuführen, eine Aufnahme in der Schweiz nicht zu
rechtfertigen, zumal die Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes in der
Schweiz abgelaufen und ihm auch die Einreise in die Schweiz verweigert
worden sei.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Einreise in die Schweiz
nicht zu bewilligen sei. Die Beschwerdeführerin erfülle weder die
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) noch
diejenigen an die Familienzusammenführung (Art. 51 AsylG) noch die
Anforderungen an eine Aufnahme in der Schweiz (Art. 52 Abs. 2 AsylG),
weshalb ihr auch kein Asyl gewährt werden könne.
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C.
Mit Eingabe vom 24. März 2009 beantragte die Beschwerdeführerin die
Aufhebung der BFMVerfügung vom 6. Februar 2009 sowie die
Bewilligung zur Einreise in die Schweiz, da sie die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es sei ihr die unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Rechtsmitteleingabe wurden (Auflistung Beweismittel) beigelegt.
D.
Am 25. Oktober 2010 richteten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann
eine weitere Eingabe an die Vorsteherin des EJPD. Das BFM antwortete
mit Schreiben vom 11. November 2009 (recte: 2010). Hinsichtlich des
laufenden Verfahrens der Beschwerdeführerin hielt die Vorinstanz fest,
das Beschwerdeverfahren sei gegenwärtig noch immer beim
Bundesverwaltungsgericht hängig. Das BFM dürfe jedoch zu einem
hängigen Verfahren keine Stellung beziehen und es liege in der
Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts, über die eingereichte
Beschwerde zu befinden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
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BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das
heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die
Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung
des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz oder
Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar
erscheint (BVGE 2007/19 E. 3.2 S. 224).
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2.3. Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der
Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen,
ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade
die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung
erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 21 E. 4a S. 139). In diese Gesamtschau sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (EMARK 1997 Nr. 15
insb. E. 2f S. 131 ff.). Damit Art. 52 Abs. 2 AsylG zur Anwendung
kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG vorliegen. Nur dann ist es gerechtfertigt, dass überhaupt
die Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG angewendet wird.
3.
3.1. Vorab ist festzustellen, dass den Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin – wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu
Recht festhielt – nicht zu entnehmen ist, dass sie im heutigen Zeitpunkt
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. So ist unter dem Blickwinkel von Art. 3
AsylG festzuhalten, dass den Ausführungen der Beschwerdeführerin
keine Hinweise zu entnehmen sind, dass die angeführten allgemein
schlechten Lebensbedingungen im Irak und die gegen sie gerichteten
Drohungen der Schwiegerfamilie ihres Ehemannes auf einen in Art. 3
AsylG genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) gestützt
werden können.
Weiter ist eine Verfolgung durch Dritte nach der Schutztheorie nur dann
flüchtlingsrechtlich relevant, wenn dem Asylsuchenden im Heimatland
kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher
Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die
betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und
effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines
solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Eine
Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann jedoch nicht verlangt
werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner
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Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E.
10.3.2. S. 204; EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.). Nach den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichtes verfügen die drei kurdischen
Nordprovinzen über eine funktionierende SchutzInfrastruktur. Die
Sicherheits und Polizeikräfte sind gut dotiert und gelten als gut und straff
organisiert. Parallel dazu werden Streitfälle oft auch auf traditionelle Art
und Weise, d.h. durch die Stammesjustiz/Stammesversöhnung geregelt
(vgl. BVGE 2008/4 E. 6.4 f.). Für die Beschwerdeführerin ist nach diesen
Massstäben grundsätzlich hinreichender Schutz durch die heimatlichen
Behörden gewährleistet. Zudem ergeben sich aus den Akten auch keine
Hinweise, dass im Bedarfsfall die staatliche Schutzinfrastruktur der
Beschwerdeführerin in ihrer Herkunftsprovinz (C._______) nicht
zugänglich wäre und die heimatlichen Behörden nicht willens sein
könnten, ihr – und ihrem Ehemann – Schutz vor (weiteren) Übergriffen
seitens der Familienangehörigen des Opfers zu gewähren.
Die Beschwerdeführerin bringt daher keine Gründe vor, die im Sinne von
Art. 3 AsylG als relevant erachtet werden können, weshalb zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt wurde.
3.2. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
wäre von der Vorinstanz die Anwendung der Ausschlussklausel von
Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht mehr zu prüfen gewesen.
Der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich jedoch festgehalten, dass
hinsichtlich des Kriteriums der Beziehungsnähe zur Schweiz gestützt auf
die Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin keine
besonders nahe Beziehung zur Schweiz hat, zumal weder Verwandte
noch enge Freunde derselben in der Schweiz leben. Die in der
Rechtsmitteleingabe hervorgehobene Tatsache, dass ihr Ehemann
während (...) Jahren in der Schweiz lebte und hierher zurückkehren
möchte, um seine (...) Behandlung fortzusetzen, genügt praxisgemäss
nicht, um eine besonders nahe Beziehung zur Schweiz zu begründen,
zumal dieser Umstand nicht Ausdruck einer besonderen Verbundenheit
der Beschwerdeführerin mit der Schweiz ist.
Dagegen ist aufgrund der Akten von einer relativ nahen Beziehung der
Beschwerdeführerin zur Türkei auszugehen. So hält sie sich zusammen
mit ihrem Ehemann seit dem Jahre (...) in der Türkei auf, wo er beim Amt
des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) ein
Asylgesuch gestellt habe. Unter diesen Umständen kann es der
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Beschwerdeführerin in der Tat zugemutet werden, in einem anderen Land
um Asyl nachzusuchen.
3.3. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und
Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zusammenfassend festzustellen,
dass sie die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise nicht
erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben
auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen
näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die
Vorinstanz hat daher zu Recht die Einreise der Beschwerdeführerin
verweigert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
abgewiesen.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin ersucht um die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin
von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger
Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu
erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – auch bei
ausgewiesener Bedürftigkeit – abzuweisen ist.
5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten
grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist jedoch aus
verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die zuständige Schweizer
Vertretung und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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