B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1949/2017
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Nora Maria Riss, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. März 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2015 illegal in die Schweiz ein-
reiste, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass das SEM am 5. Juni 2015 seine Personalien erhob und ihn summa-
risch zu seinem Reiseweg sowie zu den Asylgründen befragte (sogenannte
Befragung zur Person, BzP),
dass das SEM den Beschwerdeführer am 27. September 2016 sowie am
23. Februar 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehö-
riger tigrinischer Ethnie und stamme aus Asmara,
dass er im August oder Oktober 2010 wegen Zugehörigkeit zur Pfingstge-
meinde festgenommen und inhaftiert worden sei,
dass er im Oktober beziehungsweise Dezember 2011 aufgrund seiner
schlechten gesundheitlichen Verfassung ([…], […] und […]) informell aus
dem Gefängnis (B._______) entlassen und nicht direkt in den Militärdienst
eingezogen worden sei,
dass er zunächst zwei Wochen lang im Spital zugebracht habe und an-
schliessend zur weiteren Genesung wieder zuhause gewesen sei,
dass er sich anschliessend auch wieder mit seinen Glaubensbrüdern ge-
troffen habe,
dass er nach seiner Freilassung wiederholt behördlich kontrolliert worden
sei,
dass er sich dabei jeweils mit einem Mitgliederausweis der (…) ausgewie-
sen habe, ohne dabei in den Militärdienst eingezogen worden zu sein,
dass er seine Heimat indessen im Dezember 2012 aus Angst, erneut in-
haftiert zu werden (vgl. act. A18/24 S. 15 f. F144), und aus der Erkenntnis
heraus, in Eritrea kein freies Leben führen zu können (vgl. act. A24/19
S. 12 F75), verlassen habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 2. März 2017 – eröffnet am 4. März 2017
– feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
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dessen Asylgesuch vom 31. Mai 2015 ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass es seine Verfügung im Wesentlichen damit begründete, seine Ausrei-
segründe seien nicht asylrelevant, weshalb es sich erübrige, auf allfällige
Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen,
dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht adres-
sierter italienischsprachiger Eingabe vom 31. März 2017 Beschwerde ge-
gen die Verfügung des SEM vom 2. März 2017 erhob,
dass er dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungs-
weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die
vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 5. April 2017 den
Eingang der vorliegenden Beschwerde bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 6. April
2017 feststellte, im Beschwerdeverfahren sei die Sprache des angefochte-
nen Entscheides massgebend, weshalb das vorliegende Verfahren in deut-
scher Sprache geführt werde (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG),
dass es gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tete und die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verlegte,
dass es den Beschwerdeführer schliesslich aufforderte, zum Nachweis sei-
ner Bedürftigkeit umgehend eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nach-
zureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 12. April 2017 eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachreichte,
dass die jetzige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter Beilegung
ihrer Vertretungsvollmacht eine vom 31. Januar 2018 datierende Be-
schwerdeergänzung einreichte,
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dass sie dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, sie sei ihrem
Mandanten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG erge-
ben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zunächst zutreffen-
derweise festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe nach seiner Haftent-
lassung noch rund ein Jahr in Asmara gelebt, ohne von den Behörden in
irgendeiner Weise behelligt worden zu sein, weshalb es an einem hinläng-
lich engen Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Haft
und der späteren Ausreise aus Eritrea fehle,
dass nach dem Dafürhalten des Gerichts auch die geltend gemachten an-
geblichen gesundheitlichen Probleme im Zeitpunkt der Haftentlassung ent-
gegen der Annahme in der Beschwerdeergänzung (vgl. S. 2 bis 4) das ins-
gesamt doch lange Zuwarten mit der Ausreise nicht in einem plausiblen
Licht erscheinen lassen,
dass im Weiteren auffällt, dass der Beschwerdeführer in jenem Jahr zwar
wiederholt behördlich kontrolliert, indessen nie in den Militärdienst einge-
zogen worden sein soll (vgl. act. A24 S. 13 F80 bis 84),
dass es wenig nachvollziehbar anmutet, dass die eritreischen Behörden
anlässlich dieser Kontrollen seinen Mitgliederausweis in einem (…) als
Passierschein akzeptiert hätten (vgl. act. A24 S. 13 F80 bis 88),
dass der Beschwerdeführer indessen bereits bei der BzP angab, an (…)
zu leiden, welche zufolge von in der Haft erlittenen Schlägen entstanden
sein soll (vgl. act. A5/13 S. 8 Ziff. 7.01 i.V.m. S. 10
Ziff. 8.02),
dass er anlässlich der Anhörung vom 23. Februar 2017 zusätzlich aus-
führte, er besitze derzeit ein (…), wobei allenfalls noch eine auf die Verbes-
serung (…) abzielende Operation folge (vgl. act. A24/19 S. 2 F4 f.),
dass bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, dass der Beschwerdefüh-
rer als dienstuntauglich gelte, was im Ergebnis auch erklärt, weshalb er
nach seiner Haftentlassung bis zu seiner ein Jahr später erfolgten Ausreise
aus Eritrea nicht militärisch aufgeboten worden ist,
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dass für diese Annahme im Ergebnis auch die Tatsache spricht, dass der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 31. März 2017 allfällig an-
stehende Probleme im Zusammenhang mit einem künftig abzuleistenden
Militärdienst mit keinem Wort thematisiert hat,
dass im Weiteren das SEM richtigerweise festgestellt hat, dass gemäss der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 E. 4.6 – 5 [als Referenzurteil publiziert]) eine illegale
Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus ihrem Heimatstaat allein zur
Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche und es hierzu viel-
mehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte bedürfe, die zu einer Schärfung des
Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsge-
fahr führen könnten,
dass angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst rund ein
Jahr nach seiner angeblichen Haftentlassung ausgereist ist und er im frag-
lichen Jahr trotz Aufrechterhaltung seiner Kontakte zu anderen Mitgliedern
der Pfingstgemeinde keinerlei behördliche Anstände hatte, das Vorliegen
solcher zusätzlicher Faktoren zu verneinen und zusätzlich davon auszuge-
hen ist, dass seine Freilassung im Oktober beziehungsweise Dezember
2011 nicht „informell“, sondern definitiv erfolgt ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44
AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2013/37 E 4.4), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu
Recht angeordnet wurde,
dass sich vorliegend auch aus Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat-
und Familienlebens) kein Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers ab-
leiten lässt,
dass dieser zwar seit dem (…) mit seiner eritreischen Landsfrau
C._______ verheiratet ist und mit ihr einen gemeinsamen Sohn hat (vgl.
act. A31/5 und Beizugsdossier N […]),
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dass sich aus Art. 8 EMRK gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
jedoch erst dann ein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz ergibt, wenn
nahe Familienangehörige über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der
Schweiz (das heisst die Schweizer Staatsangehörigkeit, eine Niederlas-
sungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung mit Anrecht auf Verlän-
gerung) verfügen (vgl. statt vieler BGE 130 II 281 E. 3 m.w.H.),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Praxis des Bundesgerichts
angeschlossen hat (vgl. bspw. BVGE 2013/49 E. 8.4),
dass das Bundesverwaltungsgericht indessen mit Urteil D-213/2018 vom
14. Februar 2018 auf die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass diese somit rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde und
demnach nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz ver-
fügt,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 und 4 EMRK ersicht-
lich sind,
dass sich insbesondere zufolge der anzunehmenden Dienstuntauglichkeit
des Beschwerdeführers die Frage, ob dessen Einberufung in den National-
dienst im Falle einer Rückkehr nach Eritrea als eine gegen Art. 3 bezie-
hungsweise Art. 4 EMRK verstossende Behandlung zu qualifizieren wäre,
nicht stellt,
dass vor diesem Hintergrund auch der Antrag in der Beschwerdeergän-
zung, die angefochtene Verfügung sei an die Vorinstanz zurückzuweisen,
weil diese die mögliche Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK durch Einberu-
fung in den Nationaldienst bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers
nach Eritrea nicht geprüft und damit den Untersuchungs- und Begrün-
dungsgrundsatz verletzt habe (vgl. S. 10 bis 13), abzuweisen ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Eritrea im Rahmen des länderspezifischen Koordi-
nationsurteils D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f. (als Referenzurteil
publiziert) eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen hat,
dass das Gericht dabei zusammenfassend zum Schluss gelangte, dass in
Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürger-
krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sons-
tige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorliegen (ebd., E. 17.2),
dass sich die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG (SR 142.20) in der Regel nicht schon deshalb rechtfertigt, weil
die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingun-
gen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Woh-
nungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6),
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dass vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die es als
wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle
seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation ge-
raten,
dass nach den Angaben des Beschwerdeführers seine Mutter, seine Halb-
geschwister sowie mehrere Onkel und Tanten mütterlicherseits in Asmara
leben (vgl. act. A5/13 S. 4 f. Ziffn. 2.01 und 3.01 i.V.m. act. A18/24 S. 3 f.
F19 bis 21 und F29 bis 31), weshalb er dort über ein soziales Beziehungs-
netz verfügt,
dass den Akten weiter zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer die
Schule bis zur neunten Klasse besucht (vgl. act. A18/24 S. 5 F40 bis 43)
und überdies als Schreiner gearbeitet und dabei monatlich etwa 20‘000
Nakfa verdient habe (vgl. act. A18/24 S. 4 F24 bis 27),
dass demnach davon auszugehen ist, dass er sich in seiner Heimat für sich
und seine Familie wieder ein eigenes Auskommen schaffen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea
folglich auch als zumutbar erscheint,
dass mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG zwar einzuräumen ist, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind, es dem Beschwer-
deführer jedoch offensteht, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegensteht,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertre-
tung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Wegweisungs-
vollzug auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass sich aus den vorigen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbe-
züglich überprüfbar – angemessen ist,
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund der angestellten Erwägungen als aus-
sichtslos erwiesen hat, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur
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Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG sowie zur Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes im
Sinne von Art. 110a AsylG fehlt, weshalb die entsprechenden Gesuche ab-
zuweisen sind,
dass als Folge der Abweisung der Beschwerde die Kosten des Verfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und
diese auf Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
Versand: