B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1949/2018
Ur t e i l vom 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018 / N_______.
D-1949/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Distrikt C._______) stam-
mender ethnischer Tamile reichte am (...) bei der Schweizer Vertretung in
Sri Lanka (nachfolgend: Botschaft Colombo) ein Asylgesuch ein, wo er am
(...) zu seinen Asylgründen befragt wurde. Am (...) wurde die in das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers eingeschlossene Ehefrau auf der Bot-
schaft Colombo befragt. Dabei führte sie an, der Beschwerdeführer habe
Sri Lanka zwischenzeitlich verlassen und sei über D._______ in die
E._______ gelangt, wo er sich seit (...) in Haft befinde. Infolge dahingefal-
lenen Rechtsschutzinteresses schrieb das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers am 7. Dezember 2015 ab. Mit Verfügung gleichen Da-
tums lehnte es das Asylgesuch der Ehefrau ab und verweigerte ihr die Ein-
reise in die Schweiz.
A.b Der Beschwerdeführer gelangte am 21. Juni 2016 illegal in die
Schweiz, wo er am folgenden Tag erneut um Asyl nachsuchte. Am 5. Juli
2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 2. Februar 2018
wurde er vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
vor, er sei im (...) von der sri-lankischen (Nennung Behörde) und mit der
Billigung der F._______ wegen des Verdachts, Waffen zu schmuggeln,
festgenommen und während (Nennung Dauer) inhaftiert worden. Während
der Haft habe man ihn psychisch und physisch gefoltert. Am (...) sei er vom
Gericht in C._______ auf Kaution freigelassen worden. Im Jahr (...) habe
er für die G._______ in B._______ die Wahlen überwacht. Da er in der
Folge von Angehörigen der F._______ gesucht worden sei, habe er sich
Ende (...) ins Vanni-Gebiet begeben. Mit dem Hinweis, dass er eine Familie
mit zwei Kindern zu versorgen habe, habe er sich den Rekrutierungsbemü-
hungen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) widersetzt und für
diese auch keine Hilfeleistungen getätigt. Nach dem Ende des Krieges sei
er in ein Flüchtlingslager in H._______ gebracht worden. In der Zwischen-
zeit hätten Angehörige der F._______ wieder nach ihm gesucht, weshalb
er im (...) das Camp verlassen und im (...) versucht habe, über den Flug-
hafen Colombo auszureisen. Dabei sei er am Flughafen wegen seiner feh-
lenden National Identity Card (NIC) zu vermeintlichen Verbindungen zu
den LTTE befragt worden. Wegen eines Verdachts einer Mitgliedschaft zu
denselben habe man ihn in (...) die Räumlichkeiten des (Nennung Be-
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hörde), wiederholt verhört und insgesamt (Nennung Dauer) lang festgehal-
ten. Anschliessend sei er ins (Nennung Gefängnis) gebracht worden, wo
man ihn während (Nennung Dauer) befragt und geschlagen habe. Dann
habe man ihn ins (Nennung Gefängnis) überführt. Von dort aus sei er dem
Gericht vorgeführt und im (...) als unschuldig befunden und nach einer
Geldzahlung entlassen worden. In der Folge hätten ihn Angehörige des
(Nennung Behörde) fortwährend telefonisch belästigt und auch bei Ver-
wandten gesucht. Daher habe er seine Heimat im (...) verlassen und sei
mit der Hilfe eines Schleppers nach I._______ gereist, wo er zu einer (...)
Haft verurteilt worden sei. Man habe ihn aber bereits nach (Nennung Zeit-
raum) nach Sri Lanka abgeschoben, wobei seine Familienangehörigen mit-
tels Bestechung eine problemlose Einreise hätten erwirken können. Bereits
einen Tag nach seiner Rückkehr hätten Angehörige des (Nennung Be-
hörde) erneut begonnen, ihn telefonisch zu belästigen. Sie hätten ihn auf-
gefordert, zu einer Befragung zu erscheinen, wobei es vermutungsweise
auch darum gegangen sei, Geld von ihm zu erpressen. Auch habe sich der
(Nennung Behörde) in B._______ nach ihm erkundigt. Da man ihm vor-
werfe, über Waffenverstecke der LTTE Bescheid zu wissen, ihn als Rebel-
len abstempeln wolle und man versuche, ihn in ein Rehabilitationspro-
gramm zu schicken, habe er sich zur neuerlichen Ausreise entschieden.
Mit Hilfe eines Schleppers habe er Sri Lanka im (...) mit (Nennung Ausrei-
seumstände) verlassen. Er sei nach einem Aufenthalt in D._______ im (...)
in die E._______ gelangt, wo er im (...) verhaftet und in einem Flüchtlings-
lager platziert worden sei. Im (...) habe er die E._______ verlassen und sei
am 21. Juni 2016 in die Schweiz gelangt.
A.d Er reichte (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
A.e Am 16. Februar 2018 gingen beim SEM (Nennung Beweismittel) ein.
B.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz
und den Wegweisungsvollzug an.
C.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April
2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM,
eventuell die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl, eventuell die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in
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den Dispositivziffern 4 und 5 und die Feststellung der Unzulässigkeit oder
zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Ferner sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, ins-
besondere in die Aktenstücke B5 und B17 sowie in die Akten des Bot-
schaftsgesuchs, und in sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des
Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu gewähren, und es sei eine
angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei ihm
der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig
ausgewählt worden sei.
Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen und die im Rahmen der Be-
schwerdebegründung gestellten Beweisanträge wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2018 teilte der damals zuständige
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruch-
körper mit und verwies hinsichtlich des wiederholt – in verschiedenen an-
deren Verfahren – gestellten Antrags betreffend Bestätigung der zufälligen
Auswahl des Spruchgremiums beispielhaft auf die Ausführungen in der
Zwischenverfügung vom 9. Juni 2016 im Verfahren D-3147/2016. Weiter
wurde das SEM aufgefordert, das Gesuch um vollständige Akteneinsicht
zu prüfen und dem Beschwerdeführer zu edierende Akten zuzustellen.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert gesetzter
Frist eine allfällige ergänzende Beschwerdebegründung und die ihm ge-
eignet erscheinenden Beweismittel (inkl. Übersetzungen) einzureichen,
wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt
werde.
E.
Am 27. April 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer ergänzende
Akteneinsicht, soweit nicht Geheimhaltungsinteressen entgegenstünden.
F.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 14. Mai 2018 eine Be-
schwerdeergänzung zu den Akten und beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei wegen Voreingenommenheit des beim Asylentscheid beteiligten
Sachbearbeiters des SEM und dessen fehlbaren Verwendung der Sprache
ebendort zu kassieren.
Beigelegt waren (Nennung Beweismittel).
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Seite 5
G.
Mit seiner Eingabe vom 22. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer (Nen-
nung Beweismittel) zu den Akten.
H.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine
Scherrer-Bänziger übertragen.
I.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel (Auflistung Unterlagen) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 12. April 2018 antragsgemäss den voraussichtlich befassten Spruch-
körper mitgeteilt und hinsichtlich des Antrags auf Bestätigung der zufälligen
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Auswahl des Spruchgremiums beispielhaft auf die Ausführungen in der
Zwischenverfügung vom 9. Juni 2016 im Verfahren D-3147/2016 – worin
für Fragen zur Geschäftsverteilung und zur Verfahrensabwicklung auf die
betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008
für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) verwiesen
wurde – hingewiesen. Zur Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruch-
körpers ist ferner auf das als Grundsatzurteil zu publizierende Teilurteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 zu verwei-
sen (weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkör-
pers noch auf eine entsprechende Bestätigung).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des
Willkürverbots sowie des rechtlichen Gehörs (Akteneinsicht; Begründungs-
pflicht) sowie die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung
und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.
Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, die
Nichtigkeit respektive eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.2 Bezüglich der Rüge einer Verletzung des Willkürverbots (SEM habe die
wiederholten Inhaftierungen geglaubt, aber pauschal als asylirrelevant ta-
xiert; oberflächliche Würdigung der eingereichten Gerichtsunterlagen und
des Zeitungsartikels, da keine Übersetzung angefertigt; Verweis auf eine
angebliche Täuschungsabsicht, was eine Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs verunmögliche; keine Auseinandersetzung mit den
verschiedenen ärztlichen Berichten zum Gesundheitszustand; im Asylent-
scheid verwendete Sprache und Argumentation) ist festzuhalten, dass sich
der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang letztlich in Verbindung
mit anderen Bestimmungen (rechtliches Gehör; Sachverhaltsabklärung;
korrekte juristische Würdigung) darauf beruft. Dem Willkürverbot
(Art. 9 BV) kommt daher im vorliegenden Verfahren keine eigenständige
Bedeutung zu, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht einer eigen-
ständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV enthält.
3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
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lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
3.3.1 Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung des Akteneinsichts-
rechts, da die Vorinstanz keine Einsicht in die vollständigen Asylakten, so
auch in diejenigen der Schweizer Botschaft aus dem Jahr (...), gewährt
habe. Das SEM wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. April
2018 aufgefordert, das Gesuch um vollständige Akteneinsicht zu prüfen
und dem Beschwerdeführer die zu edierenden Akten zuzustellen. In der
Folge gewährte das SEM am 27. April 2018 Akteneinsicht und stellte dem
Beschwerdeführer insbesondere auch die Akten des Asylverfahrens aus
dem Ausland zu. Mit Eingabe vom 14. Mai 2018 machte der Beschwerde-
führer von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung einer Stel-
lungnahme Gebrauch. Insoweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör durch die Vorinstanz zu erkennen ist, erweist sich der Verfah-
rensfehler unter diesen Umständen als geheilt (vgl. zu den Voraussetzun-
gen der Heilung einer Gehörsverletzung BVGE 2015/10 E. 7.1).
3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer die Offenlegung aller nicht öffentlich
zugänglichen Quellen des Lagebilds der Vorinstanz vom 16. August 2016
beantragt, handelt es sich um einen vom Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers bereits in anderen Verfahren öfters gestellten gleichlautenden
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Antrag. Dem Antrag ist nicht stattzugeben und für die Begründung auf ein
früheres Urteil zu verweisen (vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom
16. Mai 2018 E. 6.3).
3.3.3 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge der grossen
zeitlichen Distanz zwischen BzP und der Anhörung erweist sich als nicht
stichhaltig. Es handelt sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen
Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um
keine justiziable Verfahrenspflicht (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom
29. März 2018 E. 5.2). Ausserdem ist dem Beschwerdeführer aus dem
zeitlichen Abstand der BzP zur Anhörung kein Nachteil erwachsen.
3.3.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das SEM habe die aktuelle
Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt und stütze sich
auf ein teilweise falsches Lagebild. Die Sachverhaltsabklärungen betref-
fend die allgemeine Verbesserung der Menschenrechtslage in Sri Lanka
durch das SEM seien ebenfalls falsch. Das SEM habe es zudem unterlas-
sen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsu-
lat und die Ereignisse bei den Rückschaffungen der letzten Jahre korrekt
und vollständig abzuklären. Ferner werden in der Beschwerdeschrift die
Relevanz des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und das
Verfahren vor dem High Court in Colombo hervorgehoben, wobei sich das
Bundesverwaltungsgericht bereits zum genannten Urteil des High Court
Vavuniya geäussert habe, ohne jedoch den Sachverhalt richtig erfasst zu
haben. Sodann würden politische Interessen in der Schweiz einer objekti-
ven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen.
Das SEM hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hinter-
grund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Alleine der Umstand, dass
es zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt,
als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen
Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als
vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sach-
verhaltsfeststellung, sondern stellt eine inhaltliche Kritik an der materiellen
Würdigung der Vorinstanz dar. Soweit der Beschwerdeführer ergangene
Entscheide der Vorinstanz sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
kritisiert, ist darauf nicht näher einzugehen. Aus dem Verweis auf die Ver-
nehmlassung der Vorinstanz im Verfahren D-4794/2017 vermag er nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem Gene-
ralkonsulat kann zudem auf BVGE 2017 VI/6 (E. 4.3.3) verwiesen werden.
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Die zahlreich zitierten allgemeinen Berichte zu Sri Lanka vermögen an die-
ser Schlussfolgerung nichts zu ändern.
3.3.5 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe angesichts
der eingereichten ärztlichen Berichte seine gesundheitliche Situation falsch
eingeschätzt respektive sich ohne Begründung über die voneinander un-
abhängigen Arztberichte hinweggesetzt. Die Behauptung des SEM, dass
keine Hinweise auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bestünden, sei eine einseitige, pau-
schale und aktenwidrige Argumentation (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 17).
Diese Rüge ist als unbegründet zu erachten. Das SEM muss in seiner Ver-
fügung nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen festhalten und darf
sich bei der Begründung des Entscheids auf die für diesen wesentlichen
Sachverhaltselemente beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Es hat
den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Februar 2018 zur Einreichung
eines Arztberichts aufgefordert und in der Folge die am 16. Februar 2018
eingegangenen medizinischen Unterlagen, so insbesondere den auch die
übrigen ärztlichen Berichte miteinschliessenden (Nennung Beweismittel)
gewürdigt und dabei hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen
Überlegungen es sich leiten liess. Dabei hielt das SEM – entgegen der in
der Beschwerde vertretenen Ansicht – fest, es bestünden keine Hinweise
auf eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr nach Sri Lanka, weshalb keine
aktenwidrige Argumentation vorliegt. Der blosse Umstand, dass der Be-
schwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht
teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle
Frage. Zudem war es dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne Weiteres
möglich, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. Art.
13 EMRK).
3.3.6 Der Beschwerdeführer beanstandet die in der Verfügung verwendete
Sprache und verweist in diesem Zusammenhang auf verschiedene Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts, in welchen sich der hier in Frage ste-
hende SEM-Mitarbeiter in unangemessener Weise geäussert und das Ge-
richt eine Ermahnung ausgesprochen respektive die entsprechenden Ver-
fügungen zurückgewiesen habe (vgl. Urteile des BVGer D-3070/2016
E. 4.2, E-5545/2017 vom 1. März 2018 E. 4.2 und D-7292/2017 vom 3. Ap-
ril 2018 E. 6.1.4). Es ist festzustellen, dass die in der angefochtenen Ver-
fügung verwendete Wortwahl („kaum so amateurhaft“, „der Dilettantismus
der behördlichen Massnahmen“, „Beim Besten Willen ist nicht nachzuvoll-
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ziehen“, „führen unweigerlich zum Schluss“) in der Tat eine der Sache an-
gemessene Zurückhaltung vermissen lässt. Ob sich darin eine Voreinge-
nommenheit des SEM-Mitarbeiters offenbart, kann indessen offengelassen
werden, weil die angefochtene Verfügung ohnehin zu kassieren ist (vgl.
E. 3.4.2 ff.). Immerhin ist hinsichtlich der sprachlichen Abfassung der neu
zu erlassenden Verfügung auf die Ausführungen im Urteil D-7292/2017
vom 3. April 2018 E. 6.1.4 zu verweisen.
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine unvollständige und unrich-
tige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts hinsichtlich seiner Ge-
fährdung wegen Verbindungen zu den LTTE. So habe das Bundesverwal-
tungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in
E. 8.4.1 festgehalten, dass als Hauptrisikofaktor für Verhaftung und Folter
eine tatsächliche oder vermeintliche aktuelle oder vergangene Verbindung
zu den LTTE zu betrachten sei. Sodann werde eine Person zumindest
dann als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrgenommen,
wenn eine Verhaftung beziehungsweise ein Strafregistereintrag im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
stehe. Bei entsprechendem Nachweis durch die asylsuchende Person sei
von einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen
(E. 8.5.2). Durch die Einreichung von Beweismitteln, welche belegen wür-
den, dass er sowohl im Jahr (...) als auch im Jahr (...) in verschiedene Ge-
richtsverfahren verwickelt gewesen und überdies sein Name im Rahmen
dieser Verfolgungsmassnahmen öffentlich publiziert worden sei, habe er
diesen Nachweis erbracht.
Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die mit den erwähnten Ge-
richtsverfahren in Zusammenhang stehenden Inhaftierungen explizit nicht
in Frage gestellt, jedoch die Ereignisse im Nachgang zur Haftentlassung
im (...) als unglaubhaft erachtet. Da gemäss der zitierten und aktuellen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermeintliche aktuelle
oder vergangene Verbindungen zu den LTTE in Bezug auf Sri Lanka als
Risikofaktor(en) unter dem Aspekt einer begründeten Furcht vor künftiger
Verfolgung respektive unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs definiert worden sind, wäre eine weitergehende Erörterung
dieser Frage durch das SEM – selbst wenn die vom Beschwerdeführer an-
geführten weiteren behördlichen Behelligungen als unglaubhaft zu erach-
ten wären – vonnöten gewesen. Indem die Vorinstanz dies unterlassen hat,
hat sie es versäumt, alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände zu
berücksichtigen.
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Seite 11
3.4.2 Ferner hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgehalten, der Beschwerdeführer
habe – wie unter Teil I des Entscheides dargelegt worden sei – im Lauf des
Verfahrens unglaubhafte Angaben zu seinen Ausreisegründen aus Sri
Lanka gemacht, weshalb es nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis seiner
tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu äussern. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden,
bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach allfälligen Weg-
weisungshindernissen zu forschen, falls dieser – wie vorliegend – seiner
Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung
nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche (vgl. act.
B21/8 S. 5 Ziff. III, 2.).
Das SEM hegte im Rahmen der Prüfung der Asylgründe zu Recht keinerlei
Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer
machte denn auch im Rahmen der BzP und der Anhörung ausführliche An-
gaben zu seiner persönlichen und familiären Situation und gab dabei an,
in regelmässigem Kontakt zu seiner Ehefrau und den Kindern zu stehen
(vgl. act. B5/12 S. 3 ff.; B17/15 S. 4). Unter diesen Umständen erscheint
die Annahme einer Täuschungsabsicht als abwegig. Die Begründung in
der angefochtenen Verfügung zur Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (vgl. act. B21/8 S. 5 III, Ziff. 2.) ist als unhaltbar zu qualifi-
zieren (vgl. dazu insbesondere E-5545/2017 vom 1. März 2018 E. 4.3.4).
Auch in diesem Punkt ist die Vorinstanz ihrer Prüfungs- und Begründungs-
pflicht nicht nachgekommen.
3.5 Es erübrigt sich auf die weiteren Einwände in der Rechtsmitteleingabe
näher einzugehen, weil die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vor-
instanz zurückzuweisen ist. Die Frage nach einer Heilung der aufgezeigten
Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene kann sich angesichts der
schwerwiegenden formellen Mängel nicht stellen.
Das SEM hat einer neuen Verfügung sämtliche relevanten Sachverhalts-
elemente (insbesondere vermeintliche aktuelle oder vergangene Verbin-
dungen zu den LTTE) – gegebenenfalls vollständig abgeklärt – ebenso wie
die übrigen für die Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung spre-
chenden Elemente zu Grunde zu legen und einer sachgerechten, ernsthaf-
ten und ausgewogenen Würdigung zu unterziehen. Dabei hat es selbstver-
ständlich der massgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts in jeder Hinsicht Rechnung zu tragen. Auch mit den noch offenen
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Seite 12
Anträgen und den Vorbringen und ins Recht gelegten Beweismittel des Be-
schwerdeführers auf Beschwerdestufe wird sich das SEM in sachgerechter
Weise auseinanderzusetzen zu haben, bilden sie doch integralen Bestand-
teil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens.
4.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig fest. Die Be-
schwerde ist im Hauptbegehren gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben und die Sache ist zu neuer Entscheidung an das SEM
zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 2600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1949/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018 wird aufgehoben und das
SEM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
insgesamt Fr. 2600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: