B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1950/2013
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic.iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 12. März 2013 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 7. Dezember 2011 ersuchte die in der Schweiz lebende Schwes-
ter der Beschwerdeführerin für diese um Asyl und beantragte eine Einrei-
sebewilligung in die Schweiz. Mit Eingabe vom 16. April 2012 (Eingang
beim BFM) reichte die Schwester der Beschwerdeführerin eine Vollmacht
für die Beschwerdeführerin nach.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Schwester der Be-
schwerdeführerin geltend, diese sei in B._______ geboren und habe von
1994 bis 2006 die Schule besucht. Im Jahr 2006 sei sie in den National-
dienst eingezogen worden. Im Rahmen des Nationaldienstes habe sie
von 2006 bis 2008 als Lehrerin gearbeitet. Während ihrer Dienstzeit sei
sie ungerecht behandelt, unterdrückt, sexuell belästigt und von ihrem
Vorgesetzten vergewaltigt worden. Aufgrund ihrer politischen Ansichten
sei sie bestraft und ins Gefängnis gebracht worden. Ihr Vorgesetzter habe
ihr angedroht, sie umzubringen. Aus diesem Grund sei sie schliesslich am
1. Dezember 2011 illegal in den Sudan geflüchtet. Im Sudan habe sie zu-
sammen mit ihrem Bruder, ihrem Nachbarn und Freunden gelebt. Das
Leben im Sudan sei aber sehr hart gewesen. Dort habe es nämlich Prob-
leme mit Schmugglern gegeben. Ausserdem sei es zur Entführung von
Politikern durch die eritreische Regierung gekommen und man sehe sich
zur Konversion zum Islam gezwungen. Die Beschwerdeführerin habe sich
darum im Februar 2012 ins Flüchtlingslager C._______ in Äthiopien be-
geben, wo sie sich habe registrieren lassen. Im Flüchtlingslager sei es
immer wieder zu Entführungen durch eritreische Sicherheitskräfte ge-
kommen. Im April habe sie das Lager verlassen, da die Leitung des
Flüchtlingslagers sie nach D._______ geschickt habe, um ihr Asylgesuch
weiter zu bearbeiten. In D._______ wohne sie zusammen mit einem
Nachbarn und Freunden.
B.
B.a Mit Schreiben vom 4. September 2012 teilte das BFM der Schwester
der Beschwerdeführerin mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund
des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im
sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch
die Schweizer Botschaft in Addis Abeba durchgeführt werden. Gleichzei-
tig unterbreitete ihr das BFM eine Reihe von Fragen zur Abklärung des
Sachverhaltes, wobei darauf hingewiesen wurde, die Beschwerdeführerin
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habe das Antwortschreiben selbst zu verfassen und zumindest zu unter-
schreiben und damit persönlich in Erscheinung zu treten.
B.b Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 (Eingangsstempel BFM) nahm
die Schwester der Beschwerdeführerin zu den unterbreiteten Fragen
fristgerecht Stellung. Dabei führte sie aus, die Beschwerdeführerin fühle
sich als eritreischer Flüchtling nicht frei in Äthiopien, da die Eritreer von
den Äthiopiern als Feinde betrachtet würden. Es sei ihnen nicht erlaubt zu
arbeiten. Zudem sei das Leben insbesondere für alleinstehende Frauen
sehr schwierig und die Beschwerdeführerin fürchte sich ständig vor sexu-
ellen Übergriffen.
B.c Zur Untermauerung ihres Asylgesuches reichte die Beschwerdeführe-
rin eine Kopie ihrer Identitätskarte, ihre Taufurkunde, ihr Lehrerdiplom und
ihren Flüchtlingsausweis zu den Akten.
B.d Am 5. Dezember 2012 reichte die Schwester der Beschwerdeführerin
nochmals die Antworten des Fragekatalogs mit der Originalunterschrift
der Beschwerdeführerin nach.
C.
Mit Verfügung vom 12. März 2013 verweigerte das BFM der Beschwerde-
führerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
D.
Mit Beschwerde vom 10. April 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz beantragen. Es sei festzustellen, dass Äthiopien als Drittland für
den Schutz unzumutbar sei und es sei deshalb ein Asylverfahren in der
Schweiz durchzuführen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
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20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
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28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs.
2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom
22. November 2011 E. 4.4).
5.4 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland be-
findet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
5.5 Im Rahmen einer Gesamtschau ist dabei zu prüfen, ob es aufgrund
der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist,
die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz
gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl.
auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
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Seite 6
6.
6.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich
laut den Berichten des UNHCR zahlreiche äthiopische Flüchtlinge und
Asylsuchende in Äthiopien aufhalten würden. Vor diesem Hintergrund sei
nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch
für die Beschwerdeführerin nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine
konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, wonach ein weiterer Verbleib in
Äthiopien nicht zumutbar oder nicht möglich wäre. Flüchtlinge in Äthio-
pien, welche vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt
worden seien, hätten sich dort aufzuhalten und bekämen die nötige Ver-
sorgung. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über ein freies Aufent-
haltsrecht im ganzen Land. Es sei ihr daher zuzumuten, sich beim
UNHCR zu melden, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Die Be-
fürchtung der Beschwerdeführerin, nach Eritrea ausgeschafft zu werden,
erachte das BFM als unbegründet. Gemäss Erkenntnissen sei das Risiko
einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die in Äthiopien vom
UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Vorliegend gebe es auch
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin eine
Rückführung nach Eritrea drohen könnte. Sie habe auch nicht glaubhaft
darlegen können, sie sei persönlich faktisch und unmittelbar bedroht, un-
ter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückge-
schafft zu werden. Diese Einschätzung werde unter anderem auch da-
durch bestärkt, dass sich die Beschwerdeführerin bereits zwei Monate
lang in C._______ aufgehalten habe. In den Akten gebe es keine Hin-
weise darauf, dass sie in dieser Zeit von einer Verschleppung nach Erit-
rea bedroht gewesen wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass aus
objektiver Sicht diesbezüglich keine Gefährdung für sie bestehe.
Für eritreische Flüchtlinge sei das Leben in D._______ gewiss nicht ein-
fach. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin seit fast
einem Jahr in D._______ zusammen mit ihrem Nachbarn und Freunden
lebe, könne jedoch davon ausgegangen werden, das die Hürden für eine
zumutbare Existenz in D._______ in ihrem Fall nicht unüberwindbar sei-
en, auch wenn sie sich dort nicht sicher fühle und ihr Zugang zum Ar-
beitsmarkt und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt seien. Allgemeine
Nachteile und insofern humanitäre Überlegungen würden keinen Grund
für eine Einreisebewilligung darstellen. Zu den Befürchtungen der Be-
schwerdeführerin bezüglich sexueller Belästigung sei Folgendes festzu-
halten: Es genüge nicht, eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder
Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könn-
ten, zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für ei-
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ne konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Be-
trachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden der Betroffe-
nen fussen würden. Die Beschwerdeführerin habe keinen konkreten Vor-
fall geltend machen können. Falls sie wirklich Schwierigkeiten betreffend
ihrer Befürchtungen haben sollte, lebe in Äthiopien eine grosse eritrei-
sche Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereit stehe und weit-
gehend Unterstützung biete.
Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) sei zudem in einer Ge-
samtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten zu prüfen. Aktenkundig lebe die Schwester der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz. Obwohl die Beschwerdeführerin da-
durch über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, sei dieser nicht
derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne
von Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) dazu führen müsste, dass es gerade die
Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Alleine die
Anwesenheit einer Verwandten bedeute noch keine enge Bindung mit der
Schweiz in dem Sinne, dass Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) zur Anwendung
käme. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur
Schweiz gegeben, welche die vorangegangenen Feststellungen umstos-
sen könnte.
6.2 Wie die Vorinstanz anerkennt auch das Gericht, dass die Lage für
eritreische Flüchtlinge in Äthiopien nicht einfach ist. Indes legt die Be-
schwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe mit dem ausführlichen Wie-
derholen ihrer Asylvorbringen und den allgemeinen Ausführungen zur Si-
tuation der Flüchtlinge in Äthiopien nicht dar, inwiefern ihr persönlich ein
weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar und möglich ist. Auch bringt
sie keine konkreten Anhaltspunkte für ihre Befürchtung vor, sie könnte
von den äthiopischen Behörden nach Eritrea zurückgeschickt oder ver-
schleppt werden. Sodann ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich
beim UNHCR zu melden, und sich als Flüchtling registrieren zu lassen.
Sobald sie vom UNHCR als Flüchtling anerkannt ist, kann sie jederzeit
den Schutz der Organisation in Anspruch nehmen, indem sie sich in das
ihr zugewiesene Flüchtlingslager begibt. Nebst der Grundversorgung er-
hält sie dort bei einer allenfalls drohenden Ausschaffung auch juristischen
Beistand. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann weitergehend vollum-
fänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden.
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6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin ein
weiterer Verbleib in Äthiopien zumutbar ist und sie auf den Schutz der
Schweiz nicht angewiesen ist. An diesem Schluss vermögen auch die
eingereichte Unterlagen nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat demnach
der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewil-
ligt und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund vorste-
hender Erwägungen als aussichtslos erscheint. Das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist angesichts des Entscheides in
der Hauptsache gegenstandlos geworden.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 600.- festzu-
setzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schwei-
zerische Vertretung in Addis Abeba.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: