Abtei lung IV
D-1951/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. L.L.M. Tariq Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
22. Februar 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1951/2010
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 8. Januar 2008 und gelangte nach einem mehr-
monatigen Aufenthalt im Sudan und in Libyen sowie einem Kurzauf-
enthalt in Italien am 24. September 2008 illegal in die Schweiz, wo er
am 25. September 2008 ein Asylgesuch stellte. Am 6. Oktober 2008
fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die
Befragung zur Person (BzP) statt. Am 18. Februar 2010 wurde der
Beschwerdeführer direkt zu seinen Asylgründen angehört.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerde-
führer, ein eritreischer Staatsangehöriger aus C._______, im Wesent-
lichen geltend, im Jahre 1997 sei er gegen seinen Willen in den
Militärdienst eingezogen worden. Ab 2002 sei er als Gebäudewächter
eingesetzt worden. Er sei in Teams eingesetzt worden, wobei ihm be-
fohlen worden sei, jeweils nur ein Gewehr mitzunehmen. Als der Be-
schwerdeführer im Jahre 2005 sein Gewehr während eines Arbeits-
einsatzes in der Unterkunft zurückgelassen habe, sei es ihm gestohlen
worden. Sein Vorgesetzter habe ihn beschuldigt, das Gewehr verkauft
zu haben und habe ihn inhaftieren lassen. Dies obwohl sein Kamerad
Zeuge gewesen sei, dass die Anschuldigung nicht stimmen könne (vgl.
A11/S. 6). Zuerst sei er in D._______ in Haft gewesen. Zu Beginn des
Jahres 2007 sei er in ein Gefängnis in E._______ verlegt worden. Da
er keine Schuhe getragen habe, habe er an seinen Füssen
Schürfungen und offene Wunden bekommen. Diese habe er einmal
wöchentlich bei einem Arzt behandeln lassen dürfen. Ende Dezember
2007 sei ihm während einer ärztlichen Untersuchung die Flucht
gelungen. Er habe sich zunächst auf einem Baum versteckt, der sich
einige Meter neben dem Sanitätsgebäude befunden habe. Danach sei
er zu Fuss ca. 50 Kilometer zu seiner Tante nach F._______
gegangen. Von dort habe ihn ein Schlepper illegal in den Sudan
gebracht.
B.b Der Beschwerdeführer reichte seinen Militärausweis, eine Wehr-
dienstbescheinigung und Fotos aus der Militärzeit als Beweismittel zu
den Akten.
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C.
C.a Mit Verfügung vom 22. Februar 2010 – eröffnet am 23. Februar
2010 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab,
anerkannte gestützt auf Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) dessen Flüchtlingseigenschaft, ordnete die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, und schob den
Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerde-
führers in der Schweiz auf.
C.b
C.b.a Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Um-
stände der Flucht seien unglaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb sein Kamerad ihn nicht von den Anschuldigungen habe ent-
lasten sollen, zumal dessen Waffe nicht gestohlen worden sei und
dieser deshalb selber keine Anschuldigungen zu befürchten gehabt
habe. Ausserdem sei die vom Beschwerdeführer geschilderte Flucht
anlässlich des Arztbesuches realitätsfremd. So könne ein bewachter
Gefangener, der aus einem Wellblechhaus geflüchtet sein wolle, sich
kaum den ganzen Tag auf einem Baum verstecken, der bloss ein paar
Meter von dem Haus entfernt sei. Dies zumal um die Wellblechhütte
herum keine anderen Gebäude gewesen seien sollen und Wachen, die
einen Gefangenen hätten entkommen lassen, in Eritrea streng bestraft
würden. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Wachen unverzüg-
lich und gründlich nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Es sei
daher nicht nachvollziehbar, dass sie ihn nicht entdeckt hätten.
Ausserdem sei unglaubhaft, dass er mit einer offenen Wunde und
Entzündungen an der Fusssohle 50 Kilometer zu Fuss habe zurück-
legen können. Auch habe der Beschwerdeführer keine Beweismittel
eingereicht, die belegen könnten, dass er seit dem Jahre 1999 noch
im Militärdienst gewesen sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
würden deshalb den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten.
C.b.b Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer Eritrea illegal und im militärdienstpflichtigen Alter ver-
lassen habe. Die eritreischen Behörden würden solchen Personen
grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und diese
Personen bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng bestrafen, wobei
sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität aus-
zeichneten. Damit habe der Beschwerdeführer begründete Furcht, bei
einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art.
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3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft
erfülle. Flüchtlingen werde indessen kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat-oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art.
3 AsylG geworden seien (Art. 54 AsylG, subjektive Nachfluchtgründe).
Im vorliegenden Fall seien die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit
der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden. Der Beschwerdeführer
sei daher von der Asylgewährung auszuschliessen, jedoch als
Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. März 2010
liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Vor-
instanz in den Dispositivpunkten 2 und 3 und die Gewährung von Asyl
beantragen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts-
pflege zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2010 wurden die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge innert Frist zur
Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- auf-
gefordert.
E.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvor-
schuss am 9. April 2010 fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
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(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
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letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 17. März 2010
sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und
substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Aus-
einandersetzung unterbleibt zwar nicht grundsätzlich. Die Aus-
führungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die substanziiert
vorgebrachten und einwandfrei nachvollziehbaren Erwägungen des
BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht
keine Veranlassung, nach Überprüfung der Akten die Erwägungen des
BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher
auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Ausserdem wurde bereits in der
Zwischenverfügung vom 31. März 2010 ausführlich dargelegt und zu-
sammenfassend festgehalten, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu
bestätigen und durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht
zu entkräften sein dürften. Nach dem Gesagten wurde der Be-
schwerdeführer zu Recht von der Asylgewährung ausgeschlossen und
gestützt auf Art. 54 AsylG (subjektive Nachflucht) als Flüchtling in der
Schweiz vorläufig aufgenommen.
5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers im
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Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen
Würdigung nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.3 Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug
der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsyG und Art. 83 Abs.
1-4 AuG). Vorliegend hat jedoch das Bundesamt in der angefochtenen
Verfügung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger Wegweisungs-
hindernisse entfällt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
9. April 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu ver-
rechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 9. April 2010 geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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