B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1951/2015/plo
Ur t e i l vom 2 3 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 28. Ja-
nuar 2015 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchte.
B.
Sie wurde am 13. Februar 2015 zu ihrer Person und zum Reiseweg sowie
summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Eine eingehende Anhörung
zu den Asylgründen und zur Herkunft fand am 2. März 2015 statt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie tibeti-
scher Ethnie sei und bis zu ihrer Ausreise in Tibet (China) gelebt habe.
Eines Nachts habe sie zusammen mit Freunden protibetische Plakate auf-
gehängt und sie befürchte nun, von der Polizei identifiziert worden zu sein.
C.
Mit Verfügung vom 4. März 2015 (Eröffnung am 6. März 2015) lehnte das
SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei ein Wegweisungsvoll-
zug nach China ausgeschlossen wurde.
D.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. März
2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter
sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei eine vor-
läufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurden die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2015 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, hiess das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gut und verschob den Schriftenwechsel
auf einen späteren Zeitpunkt.
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Seite 3
F.
Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2015 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerdeschrift und legte ein als "vertraulich" gekennzeichnetes Doku-
ment mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen"
ins Recht, auf welches im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen
wird.
G.
Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Replik vom 21. Juli 2015 zur
Vernehmlassung der Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie chi-
nesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie sei und im Dorf B._______,
Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Distrikt E._______ (Volksrepub-
lik China) gelebt habe. In einer [Nacht] im Jahre 2014 habe sie zusammen
mit vier Freunden im Gemeindeort protibetische Plakate aufgehängt. Als
sich ein Polizeiauto genähert habe, sei sie nach Hause gerannt. Am selben
Tag sei sie mit dem Auto nach F._______ gefahren, von wo sie am darauf
folgenden Tag im Laderaum eines Lastwagens versteckt nach G._______
gelangt sei. Anschliessend sei sie mehrere Tage zu Fuss unterwegs gewe-
sen und schliesslich nach Nepal gelangt, wo sie einen Monat geblieben
sei, bevor sie mit dem Flugzeug in die Schweiz geflogen sei.
3.4 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Fluchtgründe
der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien. So sei ihre Motivation, wel-
che sie zur Plakataktion verleitet habe, nicht plausibel. Es sei unverständ-
lich, wieso eine Person, deren Alltag kaum von den Chinesen beeinflusst
sei, die nie zur Schule gegangen sei und ihr Heimatdorf kaum verlassen
habe, im Bewusstsein um das Risiko einer Festnahme auf einmal politisch
tätig werde. Es erstaune auch, dass ihre Mutter keine Fragen aufgeworfen
habe, als sie das Haus plötzlich tief in der Nacht verlassen habe, zumal die
Mutter sehr streng gewesen sei und ihr kaum erlaubt habe, das Haus zu
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verlassen. Die Beschwerdeführerin habe weder zur Vorbereitung für die
Aktion noch über die Plakate nähere Angaben machen können. Beispiels-
weise sei sie nicht in der Lage gewesen, zweifelsfrei anzugeben, ob die
Plakate handschriftlich angefertigt worden seien. Ebenso unsubstanziiert
seien die Aussagen in Bezug auf die konkrete Vorgehensweise zur Anbrin-
gung der Plakate, zum Erscheinen des Polizeiautos sowie zur Flucht aus-
gefallen. Trotz wiederholter Aufforderung zur ausführlicheren Schilderung
seien ihre Aussagen oberflächlich und würden jegliche subjektive Prägung
vermissen lassen.
Bereits an der BzP seien überdies Zweifel an der angeblichen Herkunft der
Beschwerdeführerin aufgekommen, so dass anlässlich der Anhörung auch
vertieft die Herkunft der Beschwerdeführerin eruiert worden sei. Trotz
mehrfacher Aufforderung habe sie keine Identitätspapiere eingereicht und
aus den Akten würden keine Bemühungen zur Beschaffung solcher Doku-
mente hervorgehen. Eine Erklärung für diese Säumnis sei sie schuldig ge-
blieben. Die Begründung, wieso sie keine Telefonnummer besitze, über-
zeuge nicht. Es wäre zu erwarten, dass sie zumindest diejenige des Bru-
ders kennen würde, zumal dies die einzige Möglichkeit zur Kontaktauf-
nahme mit ihrer Familie darstelle. Die Schilderung der Ausstellung der
Identitätskarte entspreche zudem nicht der ortsüblichen Handhabung. So-
mit sei anzunehmen, dass sie nie chinesische Ausweispapiere besessen
habe und weder in der angegebenen Region geboren sei noch dort gelebt
habe.
Ausser den Zwischenstationen F._______ und G._______ habe sie keine
Orte bezeichnen können, welche sie auf ihrer Reise zur Grenze passiert
habe. Die dafür abgegebene Begründung, beim ersten Teil der Reise ge-
schlafen und beim zweiten im Laderaum versteckt gewesen zu sein, über-
zeuge nicht, da aufgrund der unglaubhaften Fluchtgründe kein Grund er-
sichtlich sei, weswegen sie sich hätte verstecken müssen. Eine bildliche
Darstellung der Reise im Laderaum habe sie ebenfalls nicht abgeben kön-
nen. Ferner habe sie angegeben, per Lastwagen bis nach G._______ ge-
fahren und anschliessend mehrere Tage zu Fuss unterwegs gewesen zu
sein. Es sei ihr jedoch nicht möglich gewesen, widerspruchsfrei anzuge-
ben, zu welcher Zeit die nepalesische Grenze überquert worden sei. Wäh-
rend sie zum einen davon gesprochen habe, die Grenze bereits bei
G._______ mit dem Lastwagen passiert zu haben, habe sie an verschie-
denen anderen Stellen ausgeführt, nach Verlassen des Lastwagens meh-
rere Tage zu Fuss bis zur Grenze gegangen zu sein. Die Frage, wieso sie
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nach der Grenzüberquerung per Lastwagen nicht mit einem Fahrzeug wei-
tergefahren sei, anstatt einen tagelangen Marsch auf sich zu nehmen,
habe sie nicht überzeugend beantwortet. So habe sie in früheren Antwor-
ten ausgeführt, ihr sei nach der Überquerung der Brücke mitgeteilt worden,
dass nun keine Gefahr mehr bestehe. Aufgrund der unstimmigen Antwor-
ten sei ferner unklar geblieben, wie viele Tage sie insgesamt zu Fuss un-
terwegs gewesen sei, bevor sie den Chörten erreicht habe. Anhand der
angegebenen Daten hätte sie mindestens drei Nächte unterwegs sein
müssen. Sie selbst habe aber zuerst nur von einer Nacht gesprochen. Auf
den Widerspruch angesprochen, habe sie wiederum nur zwei Nächte er-
wähnt. Die Darstellung des Fussmarsches sei wenig realitätsnah. Während
sie die Grenzregion etwas zu beschreiben versucht habe, habe sie keine
anschaulichen Angaben zu ihren Erfahrungen und Erlebnissen machen
können. Auch zur Weiterreise von Nepal in die Schweiz seien keine fun-
dierten Ausführungen erfolgt. Es sei unplausibel, dass sie keine einzige
Ortschaft und kein einziges Transitland ihrer Weiterreise nennen könne.
Gleiches gelte für die Unkenntnis in Bezug auf die Ausweispapiere, mit
welchen sie in die Schweiz gelangt sei. Es wäre zumindest davon auszu-
gehen, dass sie den darin aufgeführten Namen wüsste, zumal die Möglich-
keit bestanden hätte, dass sie bei der Passkontrolle danach gefragt würde.
Es sei daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Identitätspa-
piere dem SEM bewusst vorenthalte.
In Bezug auf das Länderwissen sei festzustellen, dass die Beschwerdefüh-
rerin abgesehen von der Nennung der Verwaltungseinheiten des Heima-
tortes sowie einiger Nachbarorte keine weiteren geografischen Angaben
habe machen können. Die Beschreibung des Heimatdorfes sei spärlich
und wiederholend ausgefallen und sie habe Unterschiede zwischen ihrem
Heimatort und H._______ nur ansatzweise benennen können. In der BzP
habe sie überdies ausgeführt, nie in den Nachbardörfern gewesen zu sein,
während sie in der Anhörung dargelegt habe, ein- bis zweimal dort gewe-
sen zu sein. Ebenfalls bescheiden würden sich die Erläuterungen zum Ge-
meindeort gestalten. Den Weg dorthin, welchen sie regelmässig zu Fuss
zurückgelegt habe, habe sie nicht bildlich beschreiben können. Sie habe
auch nicht anzugeben vermocht, wie weit entfernt I._______ liege, wo ihre
Verwandten leben würden, welche die Mutter besucht habe. Die Begrün-
dung, sie selbst sei nie dort gewesen, weil ihr auf Reisen jeweils schlecht
werde, überzeuge nicht. Danach gefragt, wie sich ihre Heimatregion in den
letzten Jahren verändert habe, habe sie die Stromversorgung, die Strassen
und die Häuser erwähnt. Auf Nachfrage habe sie erklärt, die Chinesen hät-
ten ihr Haus vergrössert. Sie sei jedoch nicht in der Lage gewesen, die
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Umstände der Vergrösserung zu umschreiben. Ferner habe sie berichtet,
nie die Schule besucht zu haben, ohne dafür jedoch einen nachvollziehba-
ren Grund liefern zu können. Sie könne sich auch nicht daran erinnern, ob
sie Nachteile deswegen erlitten habe. Ein konsequentes Fernbleiben von
der Schule entspreche jedoch nicht der länderspezifischen Handhabung.
Die Zweifel an den schulbezogenen Aussagen würden durch die dünne
Darstellung der Kindheit bestärkt. Ähnlich gehaltlos seien die Aussagen
zum Alltagsleben als Erwachsene ausgefallen. Die Neujahrsfeierlichkeiten
seien nicht in einer Art und Weise beschrieben worden, die den Anschein
machen würden, sie habe je persönlich daran teilgenommen. Ausserdem
sei sie nicht in der Lage gewesen, eingehende Auskunft zum Aufenthalt
ihres Bruders in F._______ zu machen. So habe sie nicht gewusst, wo er
wohne, welcher konkreten Arbeit er nachgehe und wie gross seine finanzi-
elle Unterstützung der Familie ausfalle. Da die Angaben zur Landwirtschaft
etwas mehr Substanz aufweisen würden, könne nicht ausgeschlossen
werden, dass sie gelegentlich auf dem Feld und in der Viehhaltung tätig
gewesen sei. Es liege jedoch die Vermutung nahe, sie sei dieser Tätigkeit
in einem anderen als dem von ihr angegebenen Herkunftsland nachgegan-
gen. Für diese Schlussfolgerung spreche ausserdem, dass sie kaum Chi-
nesisch spreche und sich ihre diesbezüglichen Kenntnisse hauptsächlich
auf das passive Verständnis rudimentärster Sätze beschränken würden.
Von einer in Tibet lebenden Person könne jedoch erwartet werden, dass
sie sich zumindest in einem Alltagschinesisch aktiv verständigen könne.
Insgesamt würden die Aussagen kein anschauliches Bild ihrer Herkunfts-
region zeigen. Von einer Person, die über zwanzig Jahre dort gelebt habe,
dürften jedoch substanziiertere Aussagen erwartet werden. Im Rahmen
des rechtlichen Gehörs zur Herkunftsverschleierung habe sie sich dahin-
gehend erklärt, dass sie tatsächlich aus Tibet stamme, ihre Mutter sie aber
nicht oft aus dem Haus gelassen habe. Dies überzeuge nicht. Der Be-
schwerdeführerin sei es daher nicht gelungen, ihre Sozialisierung in Tibet
und die illegale Ausreise glaubhaft zu machen. In Anwendung der gelten-
den Praxis sei daher anzunehmen, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Auf-
enthaltsort sprächen.
3.5 Dieser Erwägung hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass es bei
der Herkunftsanalyse zu berücksichtigen gelte, dass sie den grössten Teil
ihres Lebens zu Hause verbracht habe, zumal ihre Mutter nur sie gehabt
habe, da sich ihr Bruder in F._______ aufgehalten habe. Sie (Beschwerde-
führerin) sei zudem eher wortkarg, und anlässlich der Befragungen sei sie
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sehr nervös gewesen. Es sei Asylsuchenden zudem nicht möglich, Antwor-
ten im Voraus zu lernen, da man nie wisse, was konkret gefragt werde. Der
Vorwurf, sie habe ihre Aussagen auswendig gelernt, sei somit falsch. Sie
habe so ausführlich und detailliert wie möglich über ihren Alltag gespro-
chen, und ob etwas überzeugend sei, sei ohnehin ein subjektives Gefühl.
Sie wisse nicht, mit wie viel Geld ihr Bruder sie unterstützt habe, da sie
nichts mit dem Thema "Geld" zu tun gehabt habe. Darum habe sie sich um
ihre Mutter gekümmert. Dies sei in Tibet anders als im Westen.
Sie sei in einem kleinen Dorf aufgewachsen und nicht zur Schule gegan-
gen, weshalb sie kein Chinesisch gelernt habe. Ihre Mutter habe das nicht
gewollt und ihr näheres Umfeld habe nur aus Tibetern bestanden. Aus dem
eingereichten Länderbericht gehe hervor, dass die Alphabetisierungsrate
in Tibet im Jahre 2005 nur 55 Prozent betragen habe und tibetische Kinder
nur ca. 2,2 Jahre die Schule besuchen würden, statt die obligatorischen 9
Jahre. Im Bericht heisse es weiter, dass die Eltern ihre Kinder oft nicht in
die Schule schicken würden, da sie einen Kulturverlust fürchten würden.
Sie habe seit ihrer Flucht keinen Kontakt mit ihrer Familie, da der
E-Mailverkehr und die Telefone überwacht würden. Eine Kontaktaufnahme
wäre mit einer grossen Gefährdung für ihre Familie verbunden. Sie wisse
auch nicht, ob sie innert nützlicher Frist Ersatzpapiere beschaffen könnte,
da sie in ihrer Familie nie Verantwortung übernommen habe und sich ihre
Mutter um alles gekümmert habe, wodurch sie nie Kontakt mit den chine-
sischen Behörden gehabt habe. Sie habe mittlerweile jedoch eine Telefon-
nummer des Arbeitgebers des Bruders von einem Freund des Bruders er-
halten, den sie zufälligerweise hier in der Schweiz getroffen habe.
Ihr Alltag sei zwar kaum von den Chinesen beeinflusst gewesen, doch wür-
den viele andere Tibeter tagtäglich unterdrückt. Darüber habe sie mit ihren
Freunden am Abend (…) gesprochen und sich dann zur Plakataktion ent-
schieden. Die Plakate hätten sie in der Nacht aufgehängt, als es sehr dun-
kel gewesen sei, und sie habe in der Anhörung ausgeführt, dass die Be-
schriftung wohl von Hand mit Füllfeder erfolgt sei. Des Weiteren habe sie
sich nachts aus dem Haus geschlichen, ohne dass ihre Mutter etwas be-
merkt habe.
Die Ausreise sei sehr traumatisierend gewesen und habe einen Ausnah-
mezustand dargestellt. Sie habe keine andere Möglichkeit gehabt, als den
Schleppern vollends zu vertrauen. Während der Fahrt sei ihr übel gewesen
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und sie habe an Kopfschmerzen gelitten. Sie habe nicht versucht, sich
Ortsnamen zu merken oder im Gedächtnis eine Karte der Flucht zu zeich-
nen. Die Hälfte der Reise sei sie zudem in einem Laderaum versteckt ge-
wesen und sie habe sich nicht getraut, rauszuschauen und sich nach Orts-
namen zu erkundigen. Es sei in den Befragungen zudem zu einem Miss-
verständnis gekommen. Sie sei mit dem Lastwagen bis zur Grenze gefah-
ren. Von dort sei sie zwei Tage zu Fuss bis nach Nepal zum Chörten ge-
gangen. Wieso sie nicht mit dem Lastwagen bis dorthin gefahren worden
sei, wisse sie nicht. Die Ortsnamen der Weiterreise oder die Angaben im
Pass könne sie nicht nennen, da sie nicht lesen könne.
In der Verfügung des SEM würden keine Indizien genannt, die auf eine
Sozialisierung in Indien oder Nepal hinweisen würden. Der Umstand allein,
dass sie keine Identitätspapiere besitze, genüge für diese Annahme nicht.
Sie sei aber zweifelsohne chinesische Staatsbürgerin und habe bis zu ihrer
Ausreise in Tibet gelebt. Daher sei ihr Asyl zu gewähren. Zumindest sei sie
jedoch als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, da sie aufgrund ihrer illegalen
Ausreise aus Tibet als Staatsfeindin betrachtet werde.
Als Beweismittel lag der Beschwerde ein Bericht betreffend die Schulbil-
dung in Tibet bei.
3.6 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, das Fazit der Her-
kunftsabklärung beruhe nur geringfügig auf Wissensfragen. Vielmehr liege
der Schwerpunkt auf der mangelnden Substanz der Ausführungen der Be-
schwerdeführerin, was dem üblichen Muster einer Glaubhaftigkeitsprüfung
entspreche.
In ihrer Replik wendete die Beschwerdeführerin schliesslich ein, sie habe
ihre Identitätskarte und das Familienbüchlein bei G._______ in den Fluss
geworfen, weil der Schlepper ihr gesagt habe, es sei zu gefährlich, mit zwei
Ausweisen unterwegs zu sein. Sie sei derweil in Besitz von zwei Fotos ge-
kommen. Eines zeige ein Schreiben der Behörden ihres Heimatortes, wo-
nach sie seit (…) verschwunden sei. Das andere Bild zeige sie und ihren
Bruder als Kinder. Sie wolle sich hier in der Schweiz schnellstmöglich in-
tegrieren, arbeiten und eine Ausbildung abschliessen. Als Beweismittel la-
gen der Replik zwei ausgedruckte Fotos bei.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG
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Seite 10
i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten
Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergeb-
nisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Ande-
rerseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs.
2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung,
welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen
Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Par-
teien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Par-
teien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in BVGE 2015/10 fest, dass die
Vorinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende
tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse durch
die Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltags-wissens-
evaluation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der einlässlichen
Anhörung durch den Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeite-
rin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltags-
wissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist
das SEM – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf recht-
liches Gehör gerecht zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Betroffe-
nen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise
sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O.
E. 5.2.2.1).
4.3 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ersten
Mindestanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar
sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und
wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten
beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region so-
zialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei
der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz keine
amtsexternen Sachverständigen mitwirken, sind die zutreffenden Antwor-
ten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufberei-
tung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über
Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards
zu orientieren hat (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.2).
4.4 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden
Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder
D-1951/2015
Seite 11
in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkun-
digen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit
eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuf-
ten Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch
oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen
Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände an-
bringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Her-
kunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne
der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in
geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.4).
4.5 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das
SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör,
weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vor-
bringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität,
Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und
somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen
Abklärungen mehr bedarf.
Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die vom SEM
im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweis-
mittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O. E. 5.2.3).
5.
5.1 Die Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fragen zum Länder-
und Alltagswissen sind nicht derart unplausibel, substanzarm oder wider-
sprüchlich ausgefallen, dass eine Herkunft aus Tibet offensichtlich ausge-
schlossen werden könnte und sich weitere fachliche Abklärungen somit er-
übrigen würden. So wies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
selbst darauf hin, dass die Beschwerdeführerin durchaus über – wenn auch
nur oberflächliches – Wissen über ihre Herkunftsregion verfüge, indem sie
Verwaltungseinheiten ihrer angeblichen Heimatregion wie auch die land-
wirtschaftliche Tätigkeit habe beschreiben können (vgl. dazu auch nachfol-
gende Erwägung 6).
5.2 In einem nächsten Schritt ist folglich zu prüfen, ob das SEM die in Er-
wägung 4.3 und 4.4 skizzierten Mindestanforderungen erfüllt hat.
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5.3 Bezüglich der ersten Mindestanforderung (vgl. oben, E. 4.33) reichte
das SEM auf Vernehmlassungsstufe ein als "vertraulich" bezeichnetes Do-
kument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwis-
sen" (nachfolgend: Hintergrundinformationen des SEM) ein, dem mit Ver-
weis auf die gestellten Fragen und die jeweiligen Antworten der Beschwer-
deführerin anlässlich der Befragungen zu entnehmen ist, ob diese Antwor-
ten nach Ansicht der Vorinstanz korrekt sind und auf welche Informationen
– teilweise unter Angabe der dazugehörigen Quellen – sich die Vorinstanz
bei der Beurteilung dieser Antworten stützte. Durch dieses Vorgehen wurde
die erste Mindestanforderung aus dem Urteil
E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 vorliegend grundsätzlich erfüllt.
5.4 Hinsichtlich der zweiten Mindestanforderung ist zu bemerken, dass das
SEM der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung eröffnete, dass auf-
grund ihrer Unkenntnis über Aspekte des Alltagslebens wie auch der Her-
kunftsregion Zweifel an der von ihr behaupteten Herkunft aus Tibet bestün-
den. Zusätzlich zu diesem eher pauschal gehaltenen Vorwurf wurde im
Rahmen der jeweiligen Themenkomplexe der Beschwerdeführerin die
Möglichkeit geboten, zu einzelnen Aspekten konkret Stellung zu nehmen.
So etwa zum Umstand, wieso sie nicht zur Schule gegangen sei (act. A4
S. 4 und act. A7 F87), der geringen Kenntnisse der chinesischen Sprache
(act. A4 S. 4) und der Ortschaft I._______, in welcher ihre Tante wohne.
Allerdings wurden der Beschwerdeführerin hinsichtlich gewisser Aussagen
(Beschreibung des Ausstellungsprozesses der Identitätskarte sowie des
Schulwesens) keine konkreten Vorhalte gemacht. Vielmehr erfolgten diese
erst in der angefochtenen Verfügung. Inwiefern dieses Vorgehen den An-
forderungen der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ent-
spricht, kann an dieser Stelle jedoch offen bleiben, da eine Kassation be-
reits aus anderen Gründen angezeigt ist.
6.
6.1 Die sachverhaltlichen Grundlagen, auf welche das SEM seinen Ent-
scheid hinsichtlich der Täuschung über die tatsächliche Herkunft der Be-
schwerdeführerin stützt, erweisen sich als zu dünn. Zwar ist in Überein-
stimmung mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung festzu-
halten, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe für unglaubhaft zu er-
achten sind. So hat die Beschwerdeführerin über die eigentliche Plakatak-
tion, die Vorbereitungshandlungen wie auch die Flucht vor dem sich nä-
hernden Polizeiauto keine substanziierten Aussagen machen können. Viel-
mehr blieben ihre Aussagen, wie bereits das SEM zutreffend argumen-
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tierte, stets oberflächlich und vage. Gleich verhält es sich mit der Schilde-
rung der Ausreise aus Tibet. Auch hier fehlen durch eigene Erfahrungen
geprägte Aussagen und die Erklärung dafür, sie habe auf der Reise mehr-
heitlich geschlafen und sei teilweise versteckt gewesen, überzeugt nicht.
Im Übrigen ist nur schwer vorstellbar, wie sie trotz des psychischen Aus-
nahmezustandes, in welchem sie sich auf der Reise gemäss Aussagen in
der Beschwerdeschrift befunden habe, sowie der Kopfschmerzen und der
Übelkeit fast während der gesamten Reise problemlos habe schlafen kön-
nen. In den Schilderungen der Ausreise finden sich überdies Widersprüch-
lichkeiten hinsichtlich der Grenzüberquerung bei G._______ sowie des an-
schliessenden Fussmarsches, wobei diesbezüglich auf die Ausführungen
des SEM verwiesen werden kann. Diese Unstimmigkeiten lassen sich auch
nicht durch die sehr kurz gehaltenen Angaben in der Beschwerdeschrift
entkräften, wonach es sich lediglich um ein Missverständnis gehandelt
habe.
6.2 Allerdings lässt sich aus diesen Unglaubhaftigkeitsmomenten entge-
gen der Ansicht des SEM noch nicht schliessen, dass die Beschwerdefüh-
rerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Die Vorinstanz stützte
ihre Argumentation im Kern auf die Aussagen der Beschwerdeführerin hin-
sichtlich ihrer Herkunftsregion sowie des dortigen Alltagslebens. Die aus
diesen Aussagen gezogenen Schlussfolgerungen erweisen sich jedoch
nicht als derart zwingend, um daraus – selbst in Verbindung mit den zu
Recht angenommenen unglaubhaften Vorfluchtgründen und der Ausreise
– auf eine Verschleierung der Herkunft zu schliessen. Zwar wies das SEM
zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin über das Heimatdorf und
die Entwicklung der Heimatregion nur sehr beschränkt Auskunft geben
konnte, ihre Aussagen hinsichtlich der Ausstellung der Identitätskarte nicht
dem Länderkontext entsprechen und die Aussagen, wieso sie keine Iden-
titätsdokumente (mehr) besitze, nicht überzeugend sind. Im letzten Punkt
widerspricht sich die Beschwerdeführerin nunmehr sogar selbst. So sagte
sie in der BzP und der Anhörung aus, ihre Identitätskarte habe der Schlep-
per mitgenommen, nachdem sie die Grenze nach Nepal überquert habe,
und sie wisse nicht, was er damit gemacht habe (act. A4 S. 7 und act. A7
F4 bis F9), während sie in der Replik ausführte, sie habe die Identitätskarte
und – neu – auch das Familienbüchlein auf Geheiss des Schleppers bei
G._______ in den Fluss geworfen. Im Zusammenhang mit den Ausweis-
papieren fällt überdies auf, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwer-
deschrift ausführte, sie könne mit ihrer Familie nicht in Kontakt treten, da
die Kommunikationswege überwacht würden. Da es trotz dieses Umstan-
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des möglich gewesen ist, der Replik ein Bestätigungsschreiben der örtli-
chen Behörden hinsichtlich ihres "Verschwindens" sowie ein Foto, welches
sie zusammen mit ihrem Bruder zeige, einzureichen, lässt ihre Erklärung
für die Unmöglichkeit der Einreichung von Identitätspapieren zweifelhaft
erscheinen.
6.3 Im Kontrast dazu ergibt sich aus den Akten aber auch, dass die Aussa-
gen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer angeblichen Herkunft nicht
durchwegs als unzutreffend respektive substanzlos bezeichnet werden
können, so etwa betreffend die Autokennzeichen (act. A4 S. 6), die Verwal-
tungseinheiten des Heimatortes (act. A4 S. 3 und A7 F43), die Nachbarorte
(act. A4 S. 5 und A7 F46) und das nahegelegene Kloster (act. A7 F45),
wobei weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus den Hintergrund-
informationen des SEM explizit hervorgeht, inwiefern die geografischen
Angaben zutreffend sind. Ferner sind die Ausführungen der Beschwerde-
führerin zum Schulwesen zwar nicht besonders detailliert, weisen jedoch
gemäss den Hintergrundinformationen des SEM auch zutreffende Aspekte
auf. Die Beschwerdeführerin war darüber hinaus in der Lage, über ihr All-
tagsleben, insbesondere die landwirtschaftliche Tätigkeit, Aussagen zu
machen, indem sie die Feldwirtschaft beschrieb (act. A4 S. 4, act. A7 F138
bis F147), über die Herstellung landwirtschaftlicher Produkte Auskunft gab
(act. A7 F131 bis F137) oder etwa die Fernsehsender nannte (act. A4 S. 4).
Inwiefern diese Aussagen dem länderspezifischen Kontext entsprechen o-
der nicht, ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung nicht. Das in die-
sem Zusammenhang vorgebrachte Argument der Vorinstanz, die substan-
ziierten Aussagen hinsichtlich der Landwirtschaft sprächen nicht für die
Glaubhaftigkeit der Herkunft, da sie dieser Tätigkeit auch andernorts hätte
nachgehen können, überzeugt jedenfalls nicht. Schliesslich spricht die Be-
schwerdeführerin zwar nicht sonderlich gut Chinesisch, verfügt aber ge-
mäss ihren Aussagen dennoch über rudimentäre Kenntnisse, welche sie
im Alltagsleben erlernt und auch angewendet habe (act. A7 F111 bis F123).
Inwiefern die Beschwerdeführerin mit ihrem biografischen Hintergrund
darüberhinausgehende Kenntnisse verfügen müsste, wurde vom SEM
nicht schlüssig dargelegt.
6.4 In Würdigung sämtlicher der soeben angesprochenen Elemente er-
weist sich die Faktenlage, trotz der Indizien, die gegen eine Sozialisation
in Tibet sprechen, somit als zu dünn, um eine Sozialisation der Beschwer-
deführerin in der fraglichen Region in Tibet auszuschliessen. Aufgrund der
ungenügenden Sachverhaltsabklärung ist der vorliegende Fall daher an
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die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, ergänzende Sach-
verhaltsermittlungen hinsichtlich der Herkunft und Sozialisation der Be-
schwerdeführerin vorzunehmen. Sollten diese Abklärungen die in der an-
gefochtenen Verfügung gezogenen Schlüsse einer Herkunftsverschleie-
rung nicht erhärten, so wäre das SEM gehalten, das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe zu prüfen.
6.5 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom
4. März 2015 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs.
1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurtei-
lung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Beschwer-
deverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismäs-
sig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Entschä-
digung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 4. März 2015 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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