Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D195/2010
U r t e i l v om 2 9 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B._______,
Kosovo und Serbien,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2009 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger
serbischer Ethnie aus D._______ (Gemeinde E._______) mit letztem
Wohnsitz in F._______ (Gemeinde G._______), eigenen Angaben
zufolge Kosovo am 16. November 2009 auf dem Landweg verlassen
habe und über H._______ und weitere, ihm unbekannte Länder am 17.
November 2009 illegal in die Schweiz gelangt sei, wo er am 18.
November 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und
Verfahrenszentrum in I._______ vom 20. November 2009 sowie der
direkten Anhörung vom 3. Dezember 2009 vor dem BFM zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, die Albaner hätten ihn
und seine Familie im Jahr 1999 aus ihrem Haus in D._______ vertrieben,
sie hätten seither als Flüchtlinge in F._______ gelebt und er habe
aufgrund erlittener Drohungen, der herrschenden Unsicherheit sowie
seiner angstbedingt eingeschränkten Bewegungsfreiheit das Land am
16. November 2009 verlassen,
dass er in D._______ aufgewachsen sei, dort während acht Jahren die
Grundschule sowie während vier Jahren die Mittelschule in E._______
beziehungsweise G._______ absolviert und diese mit einem Diplom als
(…) abgeschlossen habe, worauf er gelegentlich in der Landwirtschaft
tätig gewesen sei,
dass er und seine Familie jährlich nach D._______ zurückgekehrt seien,
um die Gräber von verstorbenen Familienangehörigen zu besuchen,
wobei sie stets von Einheimischen behelligt worden seien,
dass Albaner zwei Mal versucht hätten, ihn mit dem Auto zu überfahren,
er sich aber nicht mehr erinnern könne, wann sich die beiden Vorfälle
ereignet hätten,
dass auf ihr Haus sowie auf weitere Häuser ihres Heimatdorfes im Jahr
(…….) Brandanschläge verübt worden seien,
dass eine Rückkehr jedoch nicht möglich gewesen sei, da ihnen die
Albaner mit dem Tod gedroht hätten, falls sie in das Haus zurückkehren
würden,
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dass eine Organisation ihr Haus wieder aufgebaut habe, dieses jedoch
erneut angezündet worden sei,
dass dem Beschwerdeführer von der Schweizer Botschaft in J._______
im Jahre (…….) Visa zum Besuch seiner in der Schweiz lebenden
Schwester ausgestellt wurden,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 14. Dezember 2009 – eröffnet am gleichen Tag – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten
und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden
Erwägungen verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2010
(Faxeingang; Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und materiell beantragte,
dieser sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen, es sei ihm – sinngemäss – Asyl zu gewähren und von
einer Wegweisung sei abzusehen,
dass ihm in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sei,
dass er gleichzeitig eine Mittellosigkeitsbestätigung des K._______
(datiert vom 23. Dezember 2009) zu den Akten reichte,
dass auf die Begründung und die weiteren eingereichten Beweismittel,
soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2010
festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
aufgrund summarisch festgestellter Aussichtslosigkeit abwies und einen
Kostenvorschuss erhob,
dass der Kostenvorschuss am 7. Februar 2010 einbezahlt wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht
vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig
entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz bezüglich der fluchtbegründenden Vorbringen des
Beschwerdeführers festhält, in Kosovo könne – obschon es in den
vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf
Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich ethnische Serben,
gekommen sei – nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen
werden,
dass nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 in
Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz
vorgesehen sei,
dass die UNOVerwaltung (UNMIK) sukzessive von der EUMission
(EULEX) abgelöst werde und internationale Sicherheitskräfte sowie der
Kosovo Police Service (KPS) für Sicherheit garantieren würden,
dass auch in den Siedlungsgebieten der KosovoSerben Sicherheitskräfte
sowie teilweise serbische Angehörige des KPS die Sicherheit garantieren
würden,
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dass mit Inkraftsetzung der neuen kosovarischen Verfassung am 15. Juni
2008 den Minderheiten umfassende Rechte zugestanden würden und die
internationalen Sicherheitskräfte und der KPS in der Lage seien, die
ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen,
dass Sicherheitskräfte bei Übergriffen regelmässig intervenieren und
Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten geahndet würden,
dass demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den
Heimatstaat auszugehen sei, weshalb die geltend gemachten Übergriffe
in casu nicht asylrelevant seien,
dass zudem festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer gemäss
eigenen Aussagen sich zu keiner Zeit bezüglich der seiner Person
geltend gemachten Übergriffe an die UNMIK, die KFOR oder den KPS
gewendet habe, welche ja nur im Falle einer Anzeige tätig werden
könnten, im Falle der beiden Versuche, ihn zu überfahren, angeblich
deshalb nicht, weil er gewusst habe, dass die Behörden in solchen Fällen
nichts unternehmen würden beziehungsweise weil es in seinem Dorf
weder Polizei noch KFOR noch Telefon gebe beziehungsweise weil seine
Familie über keinen Telefonanschluss verfüge,
dass dies offensichtlich schon deshalb keinen plausiblen Grund darstelle,
weil der Beschwerdeführer habe zugeben müssen, dass G._______, wo
Telefon, KFOR und Polizei betreffend eine Anzeige verfügbar gewesen
wären, nicht so weit entfernt gewesen wäre,
dass die Intensität der geltend gemachten Übergriffe in D._______ durch
den Beschwerdeführer selbst relativiert werde, indem er und seine
Angehörigen trotz der geltend gemachten Drohungen alljährlich dorthin
zurückgekehrt seien, um die Gräber der Familie zu besuchen,
dass zudem die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach man
versucht habe, ihn zu überfahren, in höchstem Masse unsubstanziiert sei,
so sei er ausser Stande anzugeben, wann sich die beiden Vorfälle
ereignet hätten,
dass er sich bezeichnenderweise auch nicht erinnern könne, in welchem
Jahr das einschneidende Ereignis des zweiten Brandanschlags auf das
Haus der Familie in Zitinje stattgefunden habe,
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dass er seine eingeschränkte Bewegungsfreiheit geltend gemacht habe,
es ihm aber offenbar trotzdem möglich gewesen sei, auch bei Dunkelheit
im jenseits der Hauptstrasse gelegenen Teil des Dorfes Freunde zu
besuchen,
dass der Beschwerdeführer insgesamt zum Haus seiner Familie, welches
zwei Mal angezündet worden und heute eine Ruine sei, nur sehr dürftige
Angaben habe machen können und auch nicht glaubhaft sei, dass die
Familie, besonders aber auch die für den Wiederaufbau verantwortliche
Organisation, diesen Anschlag einfach so hingenommen habe,
dass in diesem Zusammenhang die befremdliche Tatsache zu
konstatieren sei, dass der Beschwerdeführer auf seinem Visumsantrag
vom 18. August 2008 – in welchem zudem ein fiktives
Anstellungsverhältnis mit einer Gefälligkeitsbestätigung belegt worden sei
– als ständigen Wohn und gegenwärtigen Aufenthaltsort D._______
angegeben habe, das er angeblich am (…) zusammen mit der Familie
verlassen und nur sporadisch wieder aufgesucht haben wolle,
dass der Wegweisungsvollzug nach Kosovo für Serben in der Regel als
unzumutbar erachtet werde, allerdings der Norden Kosovos eine
Ausnahme bilde und für Serben mit letztem Wohnsitz im Norden Kosovos
die Rückkehr zumutbar sei,
dass der Beschwerdeführer und seine Familie in F._______ – eigenen
Angaben zufolge ein serbisches Dorf – unentgeltlich in einem zur
Verfügung gestellten Wohnraum habe leben können und seine
Bewegungsfreiheit aufgrund seiner mehrmaligen Auslandaufenthalte
offensichtlich nicht im behaupteten Ausmass eingeschränkt gewesen sei,
dass zudem seine in der Schweiz wohnhafte Schwester regelmässig ihre
Ferien bei ihnen im Dorf verbringe,
dass auch die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien als
zumutbar zu erachten sei,
dass der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde in formeller Hinsicht auf
eine schlechte Übersetzung seiner anlässlich der Befragung und der
Anhörung gemachten Aussagen verweist, weil die albanischen
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Übersetzer nur über mangelhafte serbische Sprachkenntnisse verfügt
hätten,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen unter Hinweis auf diverse
Internetauszüge die grundsätzliche Gefährdung der serbischen
Bevölkerung und anderer nichtalbanischer Ethnien in Kosovo erläutert,
dass Bedrohungen, Diskriminierungen sowie
Menschenrechtsverletzungen ihm das Leben in seiner Heimat
verunmöglichen würden, kein allgemeiner Rechtsschutz für ethnische
Minderheiten zur Verfügung stehe, er aufgrund der Vertreibungen zu
einem schweren Leben unter unmenschlichen Bedingungen gezwungen
werde und in seinem Dorf, einer Enklave, eingeschlossen und in seiner
Bewegungsfreiheit eingeschränkt sei,
dass zwei Brandanschläge auf sein Haus verübt worden seien, eine
Anzeige aber nichts gebracht hätte, da auch Häuser von vielen anderen
Serben angezündet und zerstört worden seien und die Täter nicht
ausfindig hätten gemacht werden können,
dass er und seine Familie alljährlich nach D._______ zurückgekehrt
seien, um die Gräber ihrer Angehörigen zu besuchen, jedoch zu
präzisieren sei, dass sie die Gräber der Familien organisiert in Gruppen
von etwa zwanzig bis dreissig Personen besucht hätten und vor Ort stets
KFORSoldaten, welche die orthodoxe Kirche bewacht hätten, anwesend
gewesen seien,
dass er sein Dorf nur für wichtige Ereignisse habe verlassen können, wie
beispielsweise bei einer Erkrankung, die sie in L._______ hätten
behandeln lassen, weil sie den albanischen Ärzten nicht hätten vertrauen
können,
dass seine Schilderungen gesamthaft der Wahrheit entsprechen würden
und er sich nicht gut an die genauen Daten der geschilderten
Geschehnisse erinnern könne,
dass er die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfülle, da seine
Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner serbischen Volkszugehörigkeit
durch die albanische Bevölkerung begründet sei, und es in seinem
Heimatland keine Orte gebe, die ihm genügend Schutz bieten könnten,
weil auch der nördliche Teil Kosovos nicht sicher sei,
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dass seiner Meinung nach der Wegweisungsvollzug nach Kosovo nicht
zumutbar sei, da die in der kosovarischen Verfassung verankerten
Garantien für nichtalbanische Ethnien im täglichen Leben nicht umgesetzt
würden,
dass auch eine Wegweisung nach Serbien nicht zumutbar sei, weil er
dort zu einem Binnenflüchtling ohne Arbeit werden würde, bereits
zahlreiche Flüchtlinge aus Kroatien, Bosnien und Kosovo in Serbien unter
unzumutbaren Verhältnissen leben müssten und die Republik Serbien
unter wirtschaftlichen Problemen leide und weder in der Lage sei noch
ein Interesse daran habe, weitere Flüchtlinge zu versorgen,
dass er dort zu einer ausgesiedelten Person werde, die sich dem Druck,
nach Kosovo zurückzukehren, ausgesetzt sehen würde,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Februar
2010 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine formellen Rügen
unbehelflich seien und seine Vorbringen in der Beschwerde aufgrund
summarisch festgestellter Aussichtslosigkeit keine Änderung in der Frage
der Flüchtlingseigenschaft zu bewirken vermöchten,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die
befürchteten Nachteile durch Albaner würden vorliegend
flüchtlingsrechtlich keine entscheidwesentliche Relevanz aufweisen
beziehungsweise die Schilderungen des Beschwerdeführers seien
unsubstanziiert und mithin unglaubhaft,
dass, um weitere Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die
nach wie vor zutreffende Argumentation in der vorerwähnten
Zwischenverfügung zu verweisen ist,
dass seit dem Erlass der Zwischenverfügung keine Gründe eingetreten
sind oder geltend gemacht wurden, die eine Änderung der
vorgenommenen Beurteilung rechtfertigen würden, und sich aufgrund der
Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen,
dass sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Situation des
Beschwerdeführers in Kosovo in Anbetracht der nachfolgenden
Erwägungen ohnehin erübrigt,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage einerseits als
Staatsangehöriger Kosovos zu betrachten ist, er gestützt auf die
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serbische Gesetzgebung (Gesetz Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004)
andererseits auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügt, da er
serbischer Abstammung ist und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der
Republik Serbien geboren wurde,
dass er sich selber als ethnischer Serbe mit serbokroatischer
Muttersprache bezeichnete und zu Protokoll gab, im Besitze eines
serbischen Passes gewesen zu sein, welcher in L._______ (Bezirk
M._______, Serbien) ausgestellt worden sei (vgl. A1/10, S. 4),
dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen,
aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz eines
Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem der Staaten, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können
(vgl. BVGE 2010/41 E. 5.3 S. 575),
dass für den Beschwerdeführer in Serbien grundsätzlich eine
innerstaatliche Fluchtalternative besteht, welche die
Flüchtlingseigenschaft – und damit ebenfalls die Asylgewährung –
ausschliesst, weshalb es sich erübrigt, auf die in der Beschwerde
vorgebrachten Argumente hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor
Übergriffen durch Albaner und die diesbezüglichen auf Beschwerdeebene
eingereichten zahlreichen Dokumente einzugehen, umso mehr, als die
vorgebrachten Beweismittel allgemeiner Natur sind und die persönliche
Situation des Beschwerdeführers nicht beschlagen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
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wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass nachfolgend die Voraussetzungen eines Wegweisungsvollzugs
nach Serbien geprüft werden,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
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4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die in Serbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere in Bezug auf die allgemeine Sicherheits und
Menschenrechtslage in Serbien weder eine Kriegs oder
Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
dortigen Niederlassung schliessen liesse,
dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss den Akten um einen jungen
und gesunden, alleinstehenden Mann mit einer soliden Schulausbildung
samt Berufsabschluss handelt, der vor seiner Einreise in die Schweiz von
Zeit zu Zeit in der Landwirtschaft tätig war, weshalb es ihm möglich sein
sollte, sich in Serbien eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen,
dass die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative als zumutbar zu
erachten ist, weil der Beschwerdeführer gemäss Akten entfernte
Verwandte in Serbien hat (vgl. A1/10, S. 3), die er um Hilfe und
Unterstützung bitten könnte, auch wenn er zurzeit keinen Kontakt zu
ihnen pflegt,
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Angaben ergeben,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass deshalb der Wegweisungsvollzug nach Serbien insgesamt als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
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der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 7. Februar 2010 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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