B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-195/2020
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Albanien,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und A._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführerin) stellten für sich und ihre Kinder C._______
und D._______ sowie den zwischenzeitlich volljährigen Sohn E._______
(N […]; D-193/2020) am 17. Juli 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei (…), habe die (…) abge-
schlossen und zusammen mit der Familie zuletzt in F._______ gelebt. Er
sei bei der (…) unter anderem in verschiedenen (…) als (…) gegen das
organisierte Verbrechen tätig gewesen, wobei er auch Drogen- und Waf-
fenschmuggel vereitelt und gegen bekannte Persönlichkeiten ermittelt
habe. Wegen des unbegründeten Verdachts der passiven Korruption und
des Amtsmissbrauchs sei er im (…) in Untersuchungshaft genommen und
im (…) wegen dieser Delikte angeklagt worden. Die Anklage wegen Kor-
ruption sei jedoch fallen gelassen und er sei aus der Haft entlassen wor-
den. Er sei sowohl in erster als auch zweiter Gerichtsinstanz vom Vorwurf
des Amtsmissbrauchs freigesprochen worden. Das Verfahren sei jedoch
infolge Weiterzugs durch die (…) bei der dritten Instanz hängig, wobei er
in diesem Verfahren – wie schon vorher – anwaltlich vertreten werde und
sein Anwalt denke, dass es beim Freispruch bleibe. Er sei wegen des Straf-
verfahrens von der (…) ausgeschlossen respektive entlassen worden und
habe wegen der Vorwürfe, die durch die Medien auch an seinem Wohnort
bekannt geworden seien, diskriminierende Kommentare zu hören bekom-
men. Er sei während seiner (…) Tätigkeit mehrmals von hohen Politikern
bedroht worden, da er gegen Personen gefahndet habe respektive vorge-
gangen sei, die mit diesen bekannt gewesen seien. Während der Wahlen
vom (…) im Bezirk F._______ sei er verbal belästigt respektive beschimpft
worden. Letztlich habe er sich zur Ausreise entschlossen, da er befürchte,
von Leuten, die viel Macht und Verbindungen zur Politik hätten, bedroht
respektive umgebracht zu werden.
Die Beschwerdeführerin bestätigte die Inhaftierung ihres Ehemannes und
die gegen ihn erhobene Anklage und führte aus, während seiner Inhaftie-
rung einmal von einem Unbekannten von hinten gepackt worden zu sein,
auf ihr Schreien hin habe man sie jedoch wieder losgelassen. Sie hätten in
Angst gelebt, wobei sich die Situation während der Wahlen (…) verschlech-
tert habe, weshalb sie ausgereist seien.
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A.b. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 das Asylge-
such der Beschwerdeführenden ab, verfügte deren Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Es kam dabei zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den den Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG (SR142.31) nicht standhiel-
ten, so dass deren Glaubhaftigkeit nicht geprüft werden müsse. Der Be-
schwerdeführer sei in den gegen ihn eingeleiteten Gerichtsverfahren we-
gen Korruption und Amtsmissbrauch in erster und zweiter Instanz freige-
sprochen worden, womit sich ergebe, dass der albanische Rechtsstaat
funktioniere. Zwar sei das Verfahren in dritter Instanz noch hängig. Es wür-
den jedoch keine Hinweise dafür vorliegen, dass diese Instanz nicht nach
rechtsstaatlichen Grundsätzen urteilen würde und selbst eine allfällige Ver-
urteilung wäre nicht von Vornherein als politisch motiviert und damit als
asylrelevant zu erachten. Der Bundesrat habe Albanien bereits im Jahr
2003 (recte: 1993) zu einem sogenannten «safe country» erklärt. Es ge-
linge dem Beschwerdeführer nicht, diese Regelvermutung umzustossen,
und daran könne auch der Umstand, dass er durch das Gerichtsverfahren
seinen Arbeitsplatz verloren habe, nichts ändern. Die dargelegten Drohun-
gen, ausgehend von mächtigen Politikern und Kriminellen, würden den An-
gaben zufolge seit Jahren bestehen, ohne dass dem Beschwerdeführer je
etwas zugestossen sei. Er könne auch aus der Behauptung, andere (…)
seien umgebracht worden, keine akute Bedrohung ableiten und sich im
Übrigen an die Behörden wenden und um Schutz ersuchen. Die von der
Beschwerdeführerin geschilderten Probleme und der von ihr dargelegte
versuchte Übergriff auf ihre Person würden auf den Problemen ihres Ehe-
mannes gründen, weshalb ebenfalls nicht davon auszugehen sei, es liege
eine asylrelevante Verfolgung vor.
A.c. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Be-
schwerde mit Urteil D-7400/2018 vom 8. Februar 2019 als offensichtlich
unbegründet ab. Es bestätigte die vorinstanzlichen Erwägungen zur asyl-
rechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner
Ehefrau und hielt fest, die auf Beschwerdeebene eingereichten Doku-
mente, darunter ein Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers, Advo-
kat G._______, vom (…), seien nicht geeignet, zu einer anderen Einschät-
zung zu gelangen, da sich auch daraus keine aktuell konkrete und insbe-
sondere eine aus einem der in Art. 3 AsylG aufgezählten Motive ausge-
hende Verfolgung ableiten lasse. Es ergebe sich zwar aus dem anwaltli-
chen Schreiben, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
nicht in jeder Beziehung korrekt abgelaufen ist, dies ändere aber nichts
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daran, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe seines Anwalts in erster und
zweiter Instanz freigesprochen worden sei.
B.
B.a. Die Beschwerdeführenden gelangten mit Eingabe vom 20. Februar
2019 ans SEM, nachdem ihnen am Tag zuvor vom SEM eine neue Ausrei-
sefrist (per […] 2019) angesetzt worden war und ersuchten um Aufhebung
des vorgenannten Urteils D-7400/2018 zwecks Neubeurteilung ihrer Ge-
suchsgründe. Das SEM überwies die Eingabe zuständigkeitshalber ans
Bundesverwaltungsgericht.
B.b. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe als Revisionsge-
such entgegen, trat indes darauf mit Urteil D-1024/2019 vom 12. März 2019
nicht ein. Es hielt fest, die Eingabe der Beschwerdeführenden werde den
Anforderungen an ein Revisionsgesuch nicht gerecht und stelle sich als
blosse Bittschrift dar.
C.
C.a. Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 ersuchten die Beschwerdeführenden
das SEM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids. Darin
wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe anfangs (…) gegen
die Staatsanwältin, die gegen ihn ein Strafverfahren geführt habe, Strafan-
zeige eingereicht. Er habe ihre Wahl in ein politisches Amt verhindern wol-
len. Darüber habe er auf (…) berichtet, weshalb er anfangs (…) im albani-
schen Fernsehen erschienen sei. Mehrere Personen (Polizeiinformant, po-
litischer Abgeordneter, (…) und (…) des Beschwerdeführers, ehemaliger
(…) der albanischen Polizei, aktuell in F._______/Albanien stationierter Po-
lizeikommissar) hätten von Drohungen gegen den Beschwerdeführer und
Überwachungen des Hauses der Beschwerdeführenden durch eine krimi-
nelle Gruppierung in Albanien berichtet.
Der Eingabe waren mehrere Dokumente (insbesondere Strafantrag vom
(…), (…)-Eintrag inkl. Übersetzung, Auszug aus der Internetseite des Fern-
sehsenders inkl. Übersetzung, Bericht Tagesschau vom (…), Bericht SRF
vom (…) sowie mehrere Schreiben von Drittpersonen) beigelegt.
C.b. Das SEM wies dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
12. August 2019 ab. Es kam zum Schluss, dass bereits im Entscheid des
SEM vom 20. Dezember 2018 festgehalten worden sei, dass allein der Um-
stand, dass sich der Beschwerdeführer öffentlich zu politischen Themen
äussere und angeblich Opfer eines politisch motivierten Strafverfahrens
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geworden sei, ihn noch nicht in asylrelevanter Weise gefährde. Aus den
Schreiben der Familienangehörigen beziehungsweise des Informanten
würden keine konkreten Hinweise auf genaue Täter und Umstände dieser
Drohungen hervorgehen. Auch bei den Bestätigungen von Personen, die
für die Polizei arbeiten würden oder früher für sie gearbeitet hätten, handle
es sich lediglich um allgemeine Einschätzungen, aus denen keine konkre-
ten Hinweise auf konkrete Verfolgungshandlungen gegen den Beschwer-
deführer hervorgehen würden.
C.c. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-4769/2019 vom
26. September 2019 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.
D.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 reichten die Beschwerdeführenden beim
SEM ein Gesuch «betreffend Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft»
ein. Sie ersuchten um Gewährung von Asyl, eventuell um vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz.
Zur Begründung wurde das in den früheren Verfahren Vorgebrachte (vgl.
im Wesentlichen vorstehend Bstn. A.a und C.a) wiederholt und geltend ge-
macht, es handle sich dabei um eine «Whistleblower»-Problematik. Der
Beschwerdeführer habe im Zuge seiner privilegierten (…) Tätigkeit von
Missständen in der Regierung erfahren, welche er an die «(organisations)-
(…) Stelle (seinen damaligen Vorgesetzten)» weitergeleitet habe. Nach-
dem diese interne Weitergabe erfolglos gewesen sei, habe er im (…) eine
Strafanzeige gegen die Staatsanwältin eingereicht. Durch den Enthül-
lungsbericht habe er die Öffentlichkeit über die ihm in seiner Stellung als
(…) zugegangenen Informationen in Kenntnis setzen wollen. Es drohe ihm
deshalb eine asylrelevante Verfolgung in Albanien.
Der Eingabe waren die gleichen Beilagen wie im Wiedererwägungsgesuch
vom 2. Mai 2019 (vgl. vorstehend Bst. C.a) sowie ein ärztliches Attest vom
(…) beigelegt.
E.
Das SEM qualifizierte die vorgenannte Eingabe der Beschwerdeführenden
als Wiedererwägungsgesuch und trat darauf mit Verfügung vom 27. De-
zember 2019 – eröffnet am 6. Januar 2020 – nicht ein. Es stellte fest, dass
die Verfügung vom 20. Dezember 2018 rechtskräftig und vollstreckbar sei
und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Es hiess das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete auf
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die Erhebung von Gebühren und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Ver-
beiständung ab.
Es kam zum Schluss, es handle sich bei der Eingabe vom 2. Oktober 2019
nicht um ein «Folgegesuch», in welchem neue Asylgründe geltend ge-
macht würden. Die Beschwerdeführenden hätten vielmehr eine reine Wie-
derholung ihrer bisherigen Asylvorbringen eingereicht, denen sie dieselben
Dokumente wie beim letzten Wiedererwägungsgesuch beigelegt hätten.
Sie würden dieselben Argumente für die Asylgewährung vorbringen, die
sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als nicht stich-
haltig erachtet worden seien. Es gehe ihnen offensichtlich darum, den be-
reits erstellten Sachverhalt nachträglich anders gewürdigt zu sehen, was
jedoch nicht der Sinn eines Wiedererwägungsgesuchs sei. Festzuhalten
sei, dass offensichtlich die Rekursfrist für die Beschwerde gegen den ers-
ten Wiedererwägungsentscheid des SEM verpasst worden sei, worauf das
Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten sei. Ein
Wiedererwägungsgesuch diene jedoch nicht dazu, eine verpasste Re-
kursfrist wiederherzustellen. Die Beschwerdeführenden würden nicht gel-
tend machen, dass sich seit dem Entscheid des SEM über das Wiederer-
wägungsgesuch vom 12. August 2019 beziehungsweise dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2019 relevante neue Er-
eignisse zugetragen hätten. Alle Ausführungen würden sich auf den Zeit-
raum vor dem letzten Wiedererwägungsgesuch beziehen. Es wäre ihnen
überdies möglich gewesen, sämtliche Elemente aus diesem Zeitraum, die
für ihr Gesuch wichtig gewesen seien, im bisherigen Verfahren geltend zu
machen. Demnach würden die Beschwerdeführenden nicht das Vorliegen
neuer Tatsachen oder Beweismittel geltend machen, welche eine Neube-
urteilung ihrer Vorbringen verlangen würden, sondern lediglich die unter-
dessen rechtskräftigen Entscheide des SEM und des Bundesverwaltungs-
gerichts monieren.
F.
Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diesen Entscheid mit Eingabe
vom 13. Januar 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Sie beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung auf-
zuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug un-
zulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei ihre vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Subeventualiter sei festzustellen, dass das Gesuch
vom 2. Oktober 2019 als zweites Asylgesuch hätte entgegengenommen
und geprüft werden müssen. Weiter sei das SEM zu verpflichten, ihnen für
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das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 4'821.84 zu zahlen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um unentgeltliche Verbeiständung und Beiordnung des rubrizierten
Rechtsvertreters. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ein Vollzugsstopp
gegenüber dem Migrationsamt des Kantons H._______ anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, mit dem Gesuch
vom 2. Oktober 2019 seien neue Tatsachen aus exilpolitischer Aktivität gel-
tend gemacht worden, nämlich die Whistleblower-Tätigkeit des Beschwer-
deführers, insbesondere das Einreichen einer Strafanzeige gegen die
Staatsanwältin, die Veröffentlichung der Strafanzeige auf (…), die Ankün-
digung eines Enthüllungsberichtes über Politiker und Beamte und die
dadurch nunmehr neu entstandene politische Verfolgung. Diese (neuen)
Tatsachen würden die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers be-
rühren, dennoch seien sie vom SEM im früheren Verfahren nicht als sol-
chermassen neue Asylgründe geprüft worden, was eine formelle Rechts-
verweigerung darstelle. Der Einwand des SEM, wonach die mit Gesuch
vom 2. Oktober 2019 vorgebrachten Tatsachen bereits als nicht stichhaltig
beurteilt worden seien, sei aktenwidrig. Das SEM übersehe, dass das Ein-
reichen eines Folgeasylgesuchs voraussetze, dass das erste Asylverfah-
ren vom 17. Juli 2019 rechtskräftig abgeschlossen worden sei, was erst mit
dem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
26. September 2019 über das Wiedererwägungsgesuch der Fall gewesen
sei.
G.
Am 14. Januar 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Weg-
weisung per sofort einstweilen aus.
H.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 21. Januar 2020 eine
Fürsorgebestätigung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
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Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor dem SEM teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 aAbs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von Erwägung 3 – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, ein Gesuch materiell zu prüfen, ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM
zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die
Beschwerdeinstanz enthält sich demnach – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3
m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführenden ein Begehren um Gewährung
von Asyl oder Gewährung der vorläufigen Aufnahme stellen, nehmen sie
eine Erweiterung des Streitgegenstandes vor, was unzulässig ist. Auf die
Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
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4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1. Zur Rüge der Beschwerdeführenden, das SEM habe ihre mit Eingabe
vom 2. Mai 2019 vorgebrachten neuen Tatsachen in der (zwischenzeitlich
in Rechtskraft erwachsenen) Verfügung vom 12. August 2019 zu Unrecht
nicht als Asylgründe geprüft, obwohl diese ihre Flüchtlingseigenschaft be-
rühren würden, was einer formellen Rechtsverweigerung gleichkomme, ist
Folgendes festzuhalten.
Ein Wiedererwägungsgesuch liegt vor, wenn geltend gemacht wird, dass
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem Urteil der mit einer Be-
schwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in erheblicher Weise verändert
hat. Ersucht wird um Anpassung der ursprünglich fehlerfreien Verfügung
des SEM an die nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage. Die
Abgrenzung des Wiedererwägungsgesuchs zum zweiten Asyl- bzw. Mehr-
fachgesuch (Art. 111c AsylG) richtet sich danach, welcher Teil der ur-
sprünglichen Verfügung neu zu beurteilen beantragt wird. Bezieht sich die
Veränderung der Sachlage auf Wegweisungsvollzugshindernisse (Zuläs-
sigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges), liegt
ein Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG vor. Wird hingegen eine
Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und
das Asyl geltend gemacht, die nach Rechtskraft des Asylentscheids einge-
treten ist, so handelt es sich um ein neues Asylgesuch nach Art. 111c AsylG
(vgl. Urteile des BVGer E-3029/2019 vom 25. Juni 2019 E. 6.1;
D-2178/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.1).
5.2. Die Beschwerdeführenden machten am 2. Mai 2019 eine seit dem
Asylentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-7400/2018 vom 8. Feb-
ruar 2019 neu entstandene asylrelevante Verfolgung (insbesondere durch
das Einreichen einer Strafanzeige gegen die Staatsanwältin am (…), die
Veröffentlichung der Strafanzeige auf (…) und die Ankündigung eines Ent-
hüllungsberichtes über Politiker und Beamte) geltend. Das SEM hat diese
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Seite 10
Vorbringen zwar unter dem Rechtstitel der Wiedererwägung entgegenge-
nommen, in der Folge dann aber mit Verfügung vom 12. August 2019 in-
haltlich namentlich mit Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft res-
pektive einer asylrechtlich relevanten individuellen Gefährdung der Be-
schwerdeführenden geprüft. Dabei wurde festgestellt, es sei nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie konkreten Ver-
folgungshandlungen ausgesetzt wären (vgl. vorstehend Bst. C.a und C.b
hievor).
Die Verfügung des SEM vom 12. August 2019 wurde von den Beschwer-
deführenden mit Beschwerde vom 16. September 2019 beim Bundesver-
waltungsgericht angefochten. Dieses trat mit Urteil D-4769/2019 vom
26. September 2019 auf die als verspätet und daher unzulässig erachtete
Beschwerde nicht ein, womit die Verfügung des SEM vom 12. August 2019
in Rechtskraft erwachsen ist. Vor diesem Hintergrund vermögen die Be-
schwerdeführenden aus einer nicht korrekten Qualifizierung ihrer Eingabe
vom 2. Mai 2019 ohnehin nichts mehr abzuleiten. Davon unbesehen ist
ihnen dadurch, dass das SEM seine inhaltliche Prüfung nicht unter dem
Rechtstitel eines Mehrfachgesuches vorgenommen hat, faktisch auch kein
relevanter Nachteil erwachsen (vgl. bspw. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 548 ff.), zumal auch im Fall eines Mehrfachgesuchs eine schriftlich be-
gründete Eingabe genügt, mithin eine erneute Anhörung nicht zwingend
vorgeschrieben ist (vgl. aArt. 111c Abs. 1 AsylG; Urteil des BVGer
E-7726/2016 vom 28. August 2017 E. 4.4.3).
5.3. Bezüglich der Eingabe vom 2. Oktober 2019 hat die Vorinstanz in der
hier in Frage stehenden Verfügung vom 27. Dezember 2019 sodann zu-
treffend festgehalten, dass es sich dabei entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführenden nicht um neue Asylvorbringen, sondern um eine
reine Wiederholung der bereits mit Eingabe vom 2. Mai 2019 dargelegten
Vorbringen und eingereichten Beweismittel handelt, welche nunmehr als
«Whistleblower-Problematik» bezeichnet werden. Es kann indessen nicht
der Sinn eines Folgegesuchs sein, einen bereits erstellten und (mit in
Rechtskraft erwachsener Verfügung des SEM vom 12. August 2019)
rechtskräftig beurteilten Sachverhalt nachträglich anders zu würdigen. Es
verbietet sich, Sachverhalte zu prüfen, die bereits Prozessgegenstand wa-
ren, ohne dass sich die Situation verändert hätte oder erhebliche neue Be-
weismittel vorliegen würden. Den zutreffenden Ausführungen der Vorin-
stanz, wonach die Beschwerdeführenden keine relevanten neuen Sach-
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Seite 11
verhaltselemente seit der Verfügung des SEM vom 12. August 2019 bezie-
hungsweise dem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsge-
richts vom 26. September 2019 dargelegt hätten, wird in der Beschwerde
nichts Stichhaltiges entgegengesetzt, weshalb ohne weiteren Begrün-
dungsaufwand auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann (vgl. auch Urteil des BVGer D-3449/2019 vom 11. Juli
2019 E. 6.1).
Ergänzend ist einzig festzustellen, dass das SEM seine Prüfung auch be-
treffend die Eingabe vom 2. Oktober 2019 fälschlicherweise nicht unter
dem Rechtstitel eines Mehrfachgesuches vorgenommen hat. Faktisch ist
den Beschwerdeführenden daraus jedoch kein relevanter Nachteil erwach-
sen, zumal auch ein unbegründetes oder wiederholt gleich begründetes
Mehrfachgesuch als Ausdruck einer mangelnden Mitwirkung gemäss
aArt. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG mit einem
Nichteintretensentscheid erledigt werden kann (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).
5.4. Nach dem Gesagten ist das SEM zu Recht auf das Folgegesuch vom
2. Oktober 2019 nicht eingetreten.
5.5. Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechts-
verbeiständung beurteilen sich auch in erstinstanzlichen Verfahren nach
Art. 65 VwVG (vgl. MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar Verwaltungs-
verfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 65 VwVG N 4). Die unentgelt-
liche Rechtsverbeiständung ist gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG dann
zu gewähren, wenn die gesuchstellende Person in prozessualrechtlicher
Hinsicht mittellos ist, die Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
nicht aussichtslos erscheinen, und die Vertretung durch eine Rechtsanwäl-
tin oder einen Rechtsanwalt notwendig ist.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen hat das SEM in der
angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass das von den Be-
schwerdeführenden eingereichte Folgegesuch als aussichtslos einzustu-
fen war, weshalb es den Antrag, es sei ihnen für das vorinstanzliche Ver-
fahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des rubri-
zierten Rechtsvertreters zu gewähren, zu Recht abwies. Folglich ist auch
ihr Antrag, das SEM sei zu verpflichten, ihnen für das vorinstanzliche Ver-
fahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'821.84 zu bezahlen, abzuwei-
sen.
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Seite 12
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
7.
7.1. Der am 14. Januar 2020 verfügte Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem
Urteil dahin.
7.2. Das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.
8.
8.1. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m.
aArt. 110a Abs. 1 und 2 AsylG) sind trotz belegter Mittellosigkeit abzuwei-
sen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen war und die gesetzlichen Voraussetzungen daher
nicht gegeben sind.
8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-195/2020
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewie-
sen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Versand: