Abtei lung IV
D-1952/2010
law/mam/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A.__________, geboren (...), Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Anita Biedermann,
Bündner Beratungsstelle für Asyl Suchende,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1952/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sich am 16. Mai 2000 (Eingangsstempel
der Botschaft) als Insasse des Gefängnisses von B.__________ (Ort
im (...), Anm. des Gerichts) mit einem schriftlichen Asylgesuch an die
Schweizerische Botschaft in Colombo wandte,
dass er seine Gesuchsbegründung in zwei – vom 25. April 2001 und
4. Juli 2001 datierenden – Schreiben ergänzte und mit einer umfang-
reichen schriftlichen Dokumentation (Eingaben vom 25. April 2001,
7. Juli 2001 und 17. September 2001) unterstützte,
dass er als Grund für sein Asylgesuch anführte, er entstamme einer
tamilischen Familie, die als Folge der Kriegshandlungen zwischen den
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und der srilankischen Armee
ihr Hab und Gut verloren habe und aus ihrem Heimatort C._________
(D._________ Distrikt, Nordprovinz) vertrieben worden sei,
dass er zusätzlich geltend machte, er sei am 15. Oktober 1999 von der
Armee festgenommen und unter dem Verdacht, terroristische Hand-
lungen ausgeführt oder geplant zu haben, in verschiedenen Camps
und Gefängnissen in Haft gehalten und gefoltert worden, ehe das
Amtsgericht (Magistrate's Court) in D._________ ihn am 14. Februar
2001 freigesprochen habe und er noch am selben Tag freigekommen
sei,
dass er in der Folge in D._________ kein sicheres Leben habe führen
können, sei er doch am 20. Februar 2001 zu Hause von unbekannten
Jugendlichen bedroht und später zweimal von den Sicherheitskräften
vorübergehend in Gewahrsam genommen worden,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 2005 Teil des
BFM) mit Verfügung vom 23. Januar 2002 dem Beschwerdeführer die
Bewilligung zur Einreise in die Schweiz verweigerte und dessen Asyl-
gesuch vom 16. Mai 2000 ablehnte,
dass es in der Entscheidbegründung ausführte, die Gefangenschaft im
Zeitraum von Oktober 1999 bis Februar 2001 und die in deren Verlauf
erlittenen Eingriffe in die körperliche Integrität seien im Hinblick auf die
Erteilung einer Einreisebewilligung nicht beachtlich, weil der Be-
schwerdeführer nach gerichtlichem Freispruch umgehend freigelassen
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worden sei und die für die Folgezeit geltend gemachten Übergriffe un-
bekannter Jugendlicher respektive lokal stationierter Sicherheitskräfte
keine Grundlage bildeten, um seine Furcht vor künftiger Verfolgung als
begründet erscheinen zu lassen,
dass die Verfügung des BFF vom 23. Januar 2002 unangefochten in
Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 21. April 2008
illegal in die Schweiz einreiste und hier am selben Tag erneut um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM am 13. Mai 2008 die Befragung zur Person sowie – in
summarischer Form – zu den Ausreisegründen durchführte und den
Beschwerdeführer am 1. Juli 2008 einlässlich zu seinen Asylgründen
anhörte,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er
könne in Sri Lanka nicht leben, weil er zugleich von den LTTE ("von
der Bewegung"), der Armee und der Kriminalpolizei CID (Criminal In-
vestigation Department) gesucht werde,
dass er ergänzend ausführte, er sei an den beiden Tagen nach seiner
Freilassung am 14. Februar 2001 noch vorgeladen und geschlagen
worden, habe dann jedoch nach den Waffenstillstandserklärungen von
Ende 2001 unbehelligt in C._________ leben können, bis ihn ein
Schreiben der LTTE erreicht habe, in dem er für den 28. November
2005 nach E.________ bestellt worden sei,
dass er trotz Nichtbeachtung dieses Schreibens von den LTTE in Ruhe
gelassen worden sei, gleichwohl aber von dieser Seite Vergeltungs-
handlungen befürchte, weil er in seiner Gefangenschaft unter Folter
Häuser von ehemaligen LTTE-Angehörigen gezeigt und die Namen
von Frauen preisgegeben habe, die in der Vergangenheit den LTTE zu-
gedient hätten,
dass im August 2006 zwei Unbekannte auf Motorrädern an seiner
Wohnadresse in C._________ nach ihm gefragt hätten und später ein
zweites Mal erschienen seien, um sich nach ihm zu erkundigen,
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dass seine Mutter eine Menschenrechtsorganisation darüber informiert
habe, dass Unbekannte vorbeigekommen seien und sich für ihn inte-
ressiert hätten,
dass dieselben Leute am 14. November 2006 seiner Mutter eine Pisto-
le in die Ohrmuschel gesteckt und seinen Bruder entführt hätten, wo-
rauf er sein Domizil auf der Stelle verlassen und sich zusammen mit
einem tamilischen Kollegen in den Wäldern von E.________ und
C._________ versteckt habe,
dass sich die Entführer in der Folge nicht mehr gemeldet hätten, hin-
gegen uniformierte Angehörige der srilankischen Armee mehrmals bei
seiner Mutter erschienen seien und sie nach seinem Aufenthaltsort ge-
fragt hätten,
dass er nicht sagen könne, wann sich diese Besuche von Armeean-
gehörigen ereignet hätten,
dass sein Vater zusammen mit dem Bruder seines Kollegen die Aus-
reise vorbereitet habe,
dass er am 3. März 2008 über seine bevorstehende Ausreise informiert
worden sei, die folgende Nacht in einem Haus in der Nähe von
D._________-Stadt verbracht habe und am nächsten Tag mit einem
Bananentransport nach Galle (Südprovinz) gebracht worden sei, von
wo aus er tags darauf (5. März 2008) seinen Heimatstaat per Schiff
verlassen habe,
dass er zirka einen Monat vor der Abreise aus der Nordprovinz zum
letzten Mal seine Eltern zu Hause in C._________ besucht habe,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen beim BFM
diverse Dokumente betreffend den Lebensabschnitt von 1999 bis
2001, eine Bestätigung der "Human Rights Commission of Sri Lanka"
vom 23. Juni 2008 (Kopie, in Singhalesisch verfasst), einen undatier-
ten Drohbrief (in Singhalesisch verfasst, mit unbeglaubigter Überset -
zung ins Englische) sowie eine Bestätigung eines Spitals in
D._________ (General Hospital D._________) vom 26. Januar 2010
(Kopie) zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Februar 2010 – eröffnet am
1. März 2010 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
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lingseigenschaft nicht, das Asylgesuch mit dieser Begründung ab-
lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte,
dass es mit gleichem Entscheid den Vollzug der Wegweisung als un-
zumutbar beurteilte und die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers in der Schweiz anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 25. März 2010 (Poststempel) durch
seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine Be-
schwerde einreichen und beantragen liess, es sei die Verfügung des
BFM vom 24. Februar 2010 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 24. Februar 2010 aufzu-
heben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen,
dass er daneben in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchen liess,
dass er zusammen mit der Rechtsmittelschrift unter anderem ein Ter-
minkärtchen betreffend eine für den 30. März 2010 vereinbarte Sitzung
bei einem Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie ein-
reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die Verfügung vom 24. Februar 2010 im Umfang der Dis-
positivziffern 1 - 3 besonders berührt ist und sich insoweit auf ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung berufen kann (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
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Abs. 1 VwVG), womit er im Rahmen dessen zur Einreichung einer Be-
schwerde legitimiert ist,
dass die Beschwerde von ihm innert der gesetzlichen Frist von 30 Ta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen
auf Gesuch hin Asyl gewährt (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und jenen Personen
zukommt, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG).
dass das BFM vorliegend zur Begründung der Nichtzuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausführte, die im Zusammenhang mit der In-
haftierung von 1999 bis Februar 2001 geltend gemachten Nachteile
seien nicht als unmittelbarer Anlass für die Ausreise im März 2008 zu
werten und demzufolge asylrechtlich unbeachtlich, und was die schrift-
liche Vorladung der LTTE im November 2005 sowie die Erkundigungs-
besuche von Unbekannten beziehungsweise Armeeangehörigen an
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der Wohnadresse des Beschwerdeführers betreffe, so vermöchten die-
se die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Bedrohung nicht hin-
länglich zu begründen,
dass es als zusätzliches Argument anführte, der Beschwerdeführer
könne sich den von ihm geschilderten Nachteilen, weil er diese aus-
schliesslich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmass-
nahmen herleite, gestützt auf die ihm zustehende Niederlassungsfrei -
heit durch eine Wohnsitzverlegung in einen anderen Landesteil wie
namentlich den Raum Colombo oder in den Süden des Landes ent-
ziehen, weshalb er auf eine Schutzgewährung durch die Schweiz nicht
angewiesen sei,
dass das BFM – wie eine Prüfung der Protokolle und übrigen Akten
zeigt – zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Furcht des Beschwerde-
führers, durch Exponenten der LTTE, der Kriminalpolizei oder der Ar-
mee in einer unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG relevanten Weise
belangt zu werden, sei nicht objektiv begründet,
dass aus heutiger Optik die LTTE als Urheber einer gegen den Be-
schwerdeführer gerichteten Verfolgung nicht (mehr) in Betracht fällt,
nachdem der srilankische Präsident Mahinda Rajapaksa am 16. Mai
2009 die LTTE für besiegt und das Ende des Bürgerkriegs erklärt hat,
in dessen Schlussphase nahezu die gesamte Führung der LTTE ein-
schliesslich des obersten Kommandanten Velupillai Prabhakaran ge-
tötet wurde, worauf die LTTE auf ihrer Website erklärte, die Waffen ru-
hen zu lassen, um die Zivilbevölkerung nicht weiter zu gefährden,
dass unter diesen Umständen offen bleiben kann, welche Bewandtnis
es mit dem vom BFM herausgegriffenen Widerspruch in den das Ver-
hältnis zu den LTTE betreffenden Angaben des Beschwerdeführers
und denjenigen seines Strafverteidigers am Gericht in D._________
hat (vgl. Verfügung des BFM vom 24. Februar 2010, Ziff. I 4. S. 4),
dass es mit Bezug auf die Gefahr einer Zufügung ernsthafter Nachteile
durch Angehörige der Armee oder des CID beziehungsweise durch
unbekannte Kollaborateure gleichermassen an einer graduell hohen
und zeitlich eingrenzbaren Eintrittswahrscheinlichkeit nach dem von
der Praxis entwickelten Verständnis der begründeten Furcht im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG fehlt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9),
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dass der Beschwerdeführer sich selber unschlüssig zeigte in der Fra-
ge, welchen Kreisen die unbekannten Besucher im Jahr 2006 zuzuord-
nen sind (vgl. act. B1/12 S. 7),
dass er keine nachvollziehbare Erklärung anzugeben vermochte für
seine Vermutung, wonach es sich um Vertreter des CID gehandelt ha-
ben könne,
dass er ebenso wenig verständlich machte, inwiefern die angebliche
Entführung seines jüngeren Bruders am 14. November 2006 sich
durch Umstände kennzeichnete, aus denen Rückschlüsse auf eine Ge-
fährdung seiner Person gewonnen werden könnten,
dass er generell nicht in der Lage war, klar zu benennen, wer ihn zu
welchem Zeitpunkt unter welchen Umständen gesucht hat,
dass es ihm infolgedessen nicht gelingt aufzuzeigen, welche Ereig-
nisse ausschlaggebend dafür waren, dass er ausgerechnet im März
2008 und nicht schon früher zur Einsicht gelangte, in seinem Heimat -
land kein sicheres Leben führen zu können,
dass er es signifikanterweise unterliess, sich auch nur einigermassen
darauf festzulegen, wann es zu den – angeblich häufigen (vgl.
act. B12/19 S. 10) – Suchaktionen durch uniformierte Armeeangehö-
rige an seiner früheren Wohnadresse in C._________ gekommen ist,
dass er es auf die Frage hin, wie die Armeeangehörigen dabei mit
seinen Eltern umgegangen seien, bei der lakonischen Bemerkung be-
liess, sie hätten mit ihnen "forsch gesprochen" (vgl. act. B12/19 S. 11),
dass dieses Unvermögen umso unverständlicher anmutet angesichts
seiner Aussage, wonach sein Vater in die Ausreisevorbereitungen in-
volviert gewesen sei (vgl. act. B1/12 S. 8), er seinen Eltern noch einen
Monat vor der Abreise aus C._________ einen Besuch abgestattet
habe (vgl. act. B1/12 S. 7) und er seit seiner Einreise in die Schweiz in
Kontakt zu seiner Familie gestanden sei (vgl. act. B12/19 S. 4),
dass die Darstellung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdefüh-
rer wegen seines Aufenthalts in den Wäldern die Anzahl und Umstän-
de der Nachforschungen nicht habe nennen können und ansonsten in
der Anhörung vom 1. Juli 2008 die Ereignisse detailliert geschildert ha-
be, in den Akten keine Bestätigung findet,
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dass der Beschwerdeführer in den Befragungen zu keinem Zeitpunkt
den Eindruck vermittelte, er sei wegen kognitiver Schwierigkeiten wie
beispielsweise eines neurotisch veränderten Erinnerungsvermögens
als Folge der geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstö-
rung (PTBS) nur beschränkt in der Lage, die Ereignisse in den Wo-
chen und Monaten vor der Ausreise zeitlich zu strukturieren und mit
einem normalen Mass an Genauigkeit kalendarisch einzuordnen,
dass er etwa im Gegenzug keine Mühe bekundete exakt anzugeben,
wann er sich gemäss dem angeblichen Schreiben der LTTE im No-
vember 2005 hätte in E.________ einfinden sollen, und an welchem
Tag sein jüngerer Bruder Opfer einer Entführung wurde,
dass es unter diesen Umständen auch in Berücksichtigung der er -
lebten Gefangenschaft in der Periode von Oktober 1999 bis Februar
2001 nicht nachvollziehbar ist, wenn der Beschwerdeführer im Moment
der Ausreise (angeblich) ein Gefühl der Furcht empfand und heute
weiterhin empfindet, in seinem Heimatstaat in einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Weise benachteiligt zu werden (subjektive Komponente der
begründeten Furcht bei Opfern von Verfolgungshandlungen in der Ver-
gangenheit, vgl. Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien
2009, S. 188; EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9),
dass es erst recht an konkreten und tatsächlichen Umständen fehlt,
welche die vom Beschwerdeführer geäusserte Verfolgungsfurcht ob-
jektiv begründet erscheinen lassen könnten (objektive Komponente der
begründeten Furcht vor Verfolgung),
dass der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte "Drohbrief" nichts
an dieser Einschätzung ändert, zumal weder im Begleitschreiben vom
28. Januar 2010 an das BFM (act. B14) noch in der Beschwerde näher
beleuchtet wird, wem genau der "Drohbrief" auf welche Weise zu-
gegangen ist, und welche konkreten Schlüsse der Beschwerdeführer
selber aus dem Schriftstück zieht,
dass dem Beschwerdeführer vom BFM im Rahmen der beiden Befra-
gungen alle Voraussetzungen geboten wurden, um die Gründe zu er -
läutern, aus denen er seines Erachtens die Lebenssicherheit im Hei-
matstaat als nicht mehr gewährleistet erachtet und des Schutzes durch
die Schweiz bedarf,
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dass durch den Verlauf der Anhörung vom 1. Juli 2008 das Unver-
mögen des Beschwerdeführers, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
weisen oder glaubhaft zu machen, offenkundig wurde, weshalb das
BFM das Asylgesuch unter Verzicht aus weitere Abklärungen ablehnen
durfte (vgl. Art. 40 Abs. 1 AsylG, BVGE 2007/8 E. 5.6.4 S. 90) und sich
die Rüge der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Beschwerdeschrift S. 2
oben) insoweit als unbegründet erweist,
dass das Bundesamt – unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Einheit der Familie – in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
verfügt und den Vollzug anordnet, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass es das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist,
dass die vorliegend vom BFM verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht, weil der Beschwerdeführer
nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich
auch nicht auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das BFM in der Verfügung vom 24. Februar 2010 den Vollzug der
Wegweisung unter Hinweis auf die prekäre Sicherheitslage in der Her-
kunftsregion des Beschwerdeführers (Nordprovinz) und das Fehlen ei-
nes sozialen Beziehungsnetzes sowie einer realistischen Aussicht auf
eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation in Colombo und im
übrigen südlichen Landesteil als unzumutbar erachtete und stattdes-
sen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete (Ziffern 4 - 7
des Verfügungsdispositivs),
dass gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht offen stünde (vgl. Art. 112 Abs. 1
AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG), wobei der Wegweisungsvollzug vor dem
Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach
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Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prü-
fen wäre (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 E. 4f S. 211),
dass die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers nicht Gegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet,
dass es sich nach dem Erwogenen erübrigt, auf die weiteren Begrün-
dungselemente in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel
näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, die angefochtene Ver-
fügung als fehlerhaft im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG erscheinen
zu lassen,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen
ist,
dass aus den dargelegten Gründen den im vorliegenden Verfahren ge-
stellten Rechtsbegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten be-
schieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzu-
weisen ist,
dass sich mit der nachfolgenden Auferlegung und Bezifferung der Ver-
fahrenskosten im vorliegenden Endurteil die Frage einer Bevorschus-
sung nicht mehr stellt, weshalb das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos zu betrachten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die gesamten Kosten von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. a des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden
(in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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