B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1952/2018
Ur t e i l vom 1 6 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2015 in die Schweiz einreiste,
wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass das SEM am 16. Oktober 2015 seine Personalien erhob und ihn sum-
marisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen befragte (so-
genannte Befragung zur Person, BzP),
dass ihn das SEM am 5. Mai 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an-
hörte,
dass dieser im Wesentlichen geltend machte, er sei pakistanischer Staats-
bürger und ethnischer B._______ und sei in C._______ (Distrikt
D._______, Provinz E._______) geboren und aufgewachsen, wo er neun
Jahre lang die Schule besucht habe,
dass sein Onkel am 17. März 2004 von Terroristen ums Leben gebracht
worden sei (vgl. act. A3 S. 6 Ziff. 7.01),
dass er sich in der Folge habe verstecken müssen, da ihn diese Leute
ebenfalls gesucht hätten, deren Identität ihm indes unbekannt sei,
dass er sich in der Folge zu einer in Lahore wohnhaften Tante mütterlicher-
seits begeben habe, um sich der Verfolgung durch die Terroristen zu ent-
ziehen,
dass er dort zwei bis vier Jahre lang gelebt und sich versteckt beziehungs-
weise als Busfahrer gearbeitet habe,
dass ihn die Terroristen indessen auch in Lahore aufgespürt und zwei bis
drei Male zu erschiessen versucht hätten,
dass er Pakistan schliesslich im August 2015 verlassen habe, weil ihn
diese Personen nach wie vor gesucht hätten,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere zu den Akten
reichte,
dass er in diesem Zusammenhang zwar angab, einen Pass beziehungs-
weise eine Identitätskarte zu besitzen, die sich allerdings in Pakistan bei
seinen Freunden respektive bei seinen Eltern befänden,
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dass er auf die Aufforderung des SEM, die vorerwähnten Dokumente bei-
zubringen, erklärte, hierzu nicht in der Lage zu sein, da er „von niemandem
eine Telefonnummer“ (vgl. act. A3 S. 5, Ziff. 4.07) beziehungsweise mit nie-
mandem Kontakt in Pakistan habe (vgl. act. A19 S. 3 F12 f.),
dass das SEM mit Verfügung vom 28. Februar 2018 – eröffnet am 1. März
2018 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz ver-
fügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht adres-
sierter Eingabe vom 3. April 2018 Beschwerde gegen die Verfügung des
SEM vom 28. Februar 2018 erhob,
dass er dabei beantragte, es sei ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft Asyl zu gewähren; eventuell sei ihm die vorläufige Aufnahme aus
humanitären Gründen zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde einzig ausführte, seit der
Tötung seines Onkels im Jahr 2004 habe er Feinde in Pakistan, die auch
sein Leben zu beenden versuchten, weshalb er in die Schweiz geflohen
sei und nicht mehr in seine Heimat zurückkehren könne,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 5. April 2018 den
Eingang der vorliegenden Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG erge-
ben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass das SEM seine Verfügung im Wesentlichen damit begründete, die
Ausreisevorbringen des Beschwerdeführers seien zufolge seiner unsub-
stantiierten, unplausiblen und widersprüchlichen Aussagen unglaubhaft,
dass zunächst auffällt, dass der Beschwerdeführer weder die Gründe für
die angebliche Tötung seines Onkels noch für die Suche der Terroristen
nach seiner Person kennt (vgl. act. A19 S. 11 F108 bis 111 und S. 12 F127),
dass ihm auch deren Identität unbekannt ist (act. A19 S. 11 F104 bis 107),
dass es zudem realitätsfremd anmutet, dass der Beschwerdeführer Feinde
haben soll, die ihm seit elf Jahren nach dem Leben trachten, ohne ihr Vor-
haben verwirklicht zu haben,
dass in diesem Zusammenhang auch hervorzuheben ist, dass die Terroris-
ten den Beschwerdeführer nach dessen Angaben in C._______ 20 bis 25
Mal (vgl. act. A3 S. 7 Ziff. 7.01) und in Lahore zwei bis drei Mal verfolgt
hätten (vgl. act. A19 S. 10 F93 bis 100),
dass letztlich auch angesichts der Behauptung des Beschwerdeführers,
dass ihn die Verfolger sogar in der Millionenstadt Lahore aufgespürt hätten,
wenig nachvollziehbar erscheint, weshalb ihn diese im Ergebnis unbehel-
ligt gelassen haben sollten,
dass ferner auffällt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zu-
sammenhang mit den angeblich erlittenen Verfolgungen durchwegs äus-
serst detailarm und vage ausgefallen sind, erklärte er doch wiederholt bloss
stereotyp, sein Leben habe unter Gefahr gestanden beziehungsweise man
habe ihn umbringen wollen (vgl. act. A19 S. 9 f. F87 bis 99),
dass auch erstaunt, dass der Beschwerdeführer bei der einlässlichen An-
hörung nicht einmal mehr in der Lage war, den Zeitpunkt der angeblichen
Tötung seines Onkels zeitlich zu situieren (act. A19 S. 11 F112),
dass im Übrigen zwecks Vermeidung weitergehender Wiederholungen
vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde in
der Wiederholung seiner vorinstanzlichen Aussagen erschöpfen, ohne
auch nur ansatzweise auf die Argumente in der Verfügung des SEM vom
28. Februar 2018 einzugehen,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44
AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2013/37 E 4.4), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu
Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Pakistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprechen,
dass angesichts der Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers
nach wie vor in C._______ lebt (vgl. act. A3 S. 4 Ziffn. 2.01 und 2.02 i.V.m.
act. A19 S. 6 F47 bis 52), auch von einem hinreichenden Beziehungsnetz
in Pakistan auszugehen ist,
dass insbesondere angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen
des Beschwerdeführers auch äusserst fraglich erscheint, dass dieser seit
seiner Ankunft in der Schweiz keinerlei Kontakte zu seinen Familienange-
hörigen in Pakistan mehr pflegen soll (vgl. act. A19 S. 6 F57),
dass der 37-jährige Beschwerdeführer gemäss Akten gesund ist und über
eine schulische Ausbildung verfügt, weshalb auch anzunehmen ist, er
könne sich in der Heimat mit der (zumindest vorübergehenden) Hilfe seiner
Familienangehörigen ein eigenes Auskommen schaffen,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen,
der Beschwerdeführer könnte im Falle der Rückkehr nach Pakistan aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
der notwendigen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG),
dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
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Abs. 1 AsylG) oder unangemessen ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c
VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund der angestellten Erwägungen als aus-
sichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht mit dem
vorliegenden Direktentscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
Versand: